Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2001, Az. 5 StR 155/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1960

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5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 11. Juli 2001in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Juli 2001beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. September 2000 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Mit dem [X.] hält der Senat die Besetzungsrüge,welche die Mitwirkung des beisitzenden Richters in der großen [X.]mit verminderter Berufsrichterbesetzung (§ 76 Abs. 2 Satz 1 [X.]) betrifft,jedenfalls für unbegründet:Durch die Änderung der spruchkörperinternen Geschäftsverteilung(§ 21g Abs. 2 [X.]) wurde der länger andauernden Überlastung des [X.] eingetretenen Beisitzers [X.] die bereits Anlaß für die voran-gegangene Änderung des Geschäftsverteilungsplanes (§ 21e Abs. 3 [X.])gewesen war [X.] sachgerecht Rechnung getragen. Die getroffene Regelungist hier unbedenklich [X.] nominell rückwirkend auf den Zeitpunkt der sachlichdamit verbundenen Geschäftsplanänderung [X.] erst in vollständiger ordentli-cher Besetzung der [X.] nach Rückkehr des weiteren Beisitzers ausdem Urlaub beschlossen worden (s. § 21g Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 [X.]).Daß die abstrakt gefaßte Regelung eine Besetzungsänderung für das be-kannte vorliegende Verfahren mit sich brachte, begründete keine [X.] (vgl. BGHSt 44, 161, 165 ff.). Dabei ergeben sich beieiner Änderung der spruchkörperinternen Geschäftsverteilung auch keine- 3 -Bedenken aus einer Erstreckung auf eine bereits terminierte Sache. [X.] aufgrund der unterschiedlichen Regelungsanlässe Abweichendes [X.] zur Änderung eines Geschäftsverteilungsplanes gelten, bei der [X.] terminierter Sachen kaum in Betracht zu ziehen sein wird. Im [X.] hat sich die beanstandete Änderung der Geschäftsverteilung [X.] wie [X.] selbst einräumt [X.] auf die Besetzung der [X.] gar nicht ausgewirkt: Einzig denkbare Handlungsalternative wäredie Feststellung einer Verhinderung des neu eingetretenen Beisitzers infolgeÜberlastung gewesen (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 1 [X.] Beisitzer 7); auch dieshätte zum Eintritt des anderen ordentlichen Beisitzers der [X.] ge-führt.[X.] BasdorfRaum Brause

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5 StR 155/01

11.07.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2001, Az. 5 StR 155/01 (REWIS RS 2001, 1960)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1960

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