Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2018, Az. 3 StR 26/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 7972

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[X.]:[X.]:BGH:2018:120618B3STR26.18.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3
StR 26/18
vom
12. Juni
2018
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen besonders schweren Raubes u.a.
hier:
Revision des Angeklagten A.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. Juni
2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 analog, §
357
StPO einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. August 2017 -
auch soweit es den Mit-angeklagten K.

betrifft
-
im Ausspruch über die Einzie-
hung des Wertes von Taterträgen dahingehend ergänzt, dass sich die Anordnung gegen den Angeklagten und den Mitange-klagten K.

als Gesamtschuldner richtet.
2.
Die weitergehende
Revision wird verworfen.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das Landgericht
hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.] in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung
in fünf
rechtlich zusammen-treffenden Fällen zu der Freiheitsstrafe von acht
Jahren verurteilt und eine Ein-ziehungsentscheidung getroffen. Sein Rechtsmittel, mit dem er sachlich-rechtliche Beanstandungen geltend macht, hat den aus der Entscheidungsfor-mel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.

1
-
3
-
Der Generalbundesanwalt
hat zu der Entscheidung über die Einziehung des Wertes des bei der Tat [X.] Folgendes ausgeführt:
"Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§
73, 73c
StGB begegnet im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist allerdings insoweit rechtsfehlerhaft, als die Anordnung der
gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten mit dem Mitangeklag-ten K.

unterblieben ist. Haben Mittäter einer Straftat unmittelbar
aus der Tat etwas erlangt, so haften sie bei Einziehung des Wertes von Taterträgen -
wie zuvor beim Verfall von Wertersatz
-
als Gesamtschuld-ner, wenn sie in 'irgendeiner Phase des Tatablaufs' (BT-Drs.
18/9525, S.
62),
d. h. zumindest zeitweise
bei oder nach der Tat, eine faktische oder wirtschaftliche (Mit-)Verfügungsgewalt inne gehabt haben ([X.], 409 ff. Rn
52, 53 mwN; [X.] StGB 12.
Auflage §
73 Rn.
32). Dies ist angesichts der dem gemeinsamen Tatplan entspre-chenden gemeinschaftlichen Tatausführung und beiderseitigen [X.] am Tatort hier der Fall (BGHSt 56, 39 ff. Rn
31). Der [X.] kann insoweit auf Grundlage der Urteilsfeststellungen selbst entscheiden. Die §§
73, 73c sehen kein Entscheidungsermessen vor."
Dem schließt sich der [X.] an. Nach
§ 357 Satz 1 StPO ist
die Ergän-zung des Urteils
auf den
Mitangeklagten K.

zu erstrecken, der
gegen
das Urteil nicht zulässig Revision eingelegt hat. Der Rechtsfehler im Ausspruch über die Einziehung betrifft ihn gleichermaßen.
2
3
-
4
-
Im Hinblick auf den geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Becker
Gericke Spaniol

Berg Leplow

4

Meta

3 StR 26/18

12.06.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2018, Az. 3 StR 26/18 (REWIS RS 2018, 7972)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7972

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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