Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2000, Az. V ZR 20/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2190

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEILV ZR 20/99Verkündet am:19. Mai 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 19. Mai 2000 durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], Tropf, Dr. Klein und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 14. Dezember 1998 auf-gehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Das [X.]eil ist vorläufig vollstreckbar.Von Rechts [X.]:Die Kläger kauften mit notariell beurkundetem [X.] 1996 von dem Beklagten das Erbbaurecht an dem im Erdgeschoß einesDrei-Familienhauses gelegenen Wohnung zum Preise von 260.800 DM. [X.] verpflichtete sich der Beklagte, für Schäden eines 1996 erfolgten [X.] eines [X.] einzutreten, soweit die Versicherung den Schadennicht begleiche. In dem Haus waren zuvor schon in den Jahren 1991 bis 1994- 3 -drei Wasserschäden aufgetreten: 1991 war im Erdgeschoß ein Wasserrohrundicht geworden, 1993 gab es eine Leckage im Abflußrohr einer Toilette imUntergeschoß und 1994 einen Defekt an einem Rohr der Heizungsanlage. [X.] konnten nur mit Hilfe einer Spezialfirma aufgefunden werden, sindaber jeweils mit Erfolg von einer Fachfirma behoben worden.Die Kläger haben geltend gemacht, der Beklagte habe sie über diedurch ein korrodiertes Rohrleitungsnetz hervorgerufenen Schäden aufklärenmüssen, ebenso über sonstige Durchfeuchtungsschäden; er habe sie außer-dem über das Baujahr des Hauses getäuscht. Mit der Behauptung, sie [X.] Kenntnis dieser Umstände die Wohnung nicht, jedenfalls nicht zu dem [X.] gekauft, haben die Kläger beantragt, den Beklagten zum [X.] in Höhe von 324.297,71 [X.] um Zug gegen [X.] zu verurteilen.Das [X.] hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hatsie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und wegen der Höhe des [X.] zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zu-rückverwiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellungdes landgerichtlichen [X.]eils. Die Kläger sind im [X.] nicht ver-treten.Entscheidungsgründe:Das Berufungsgericht läßt offen, ob das Leitungssystem mit einem Feh-ler im Sinne des § 459 BGB behaftet war. Denn den Klägern stehe jedenfalls- 4 -ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aus culpa in [X.], weil der Beklagte vorsätzlich seine Pflicht verletzt habe, die früheren[X.] an der Wasser- bzw. Heizungsleitung zu offenbaren, auch wenn un-klar geblieben sei, ob es sich um eine zufällige Häufung von gleichartigenSchadensereignissen gehandelt habe oder die Schäden auf eine gemeinsameUrsache zurückzuführen seien. Denn arglistig handle nicht nur, wer einen [X.] Umstand wahrheitswidrig behaupte, sondern auch, wer einen mögli-chen wesentlichen Mangel verschweige, weil er ihn für harmlos halte, obwohlihm für diese Beurteilung die Sachkunde fehle. Durch das Verschweigen habeder Beklagte den Klägern die Möglichkeit genommen, das Risiko eines [X.] selbst abzuwägen.[X.] hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.1. Die Kläger waren trotz ordnungsgemäßer Ladung im [X.] nicht vertreten. Deshalb ist über die Revision durch Versäumnisurteil zuentscheiden; inhaltlich beruht das [X.]eil allerdings nicht auf der [X.](vgl. Senat, [X.], 79 81 ff; [X.]. v. 6. Juni 1986, [X.], [X.], 3086; [X.], [X.]. v. 4. Oktober 1995, [X.], NJW-RR 1996, 113).2. a) Richtig geht das Berufungsgericht davon aus, daß bei [X.] Aufklärungspflicht eine Haftung aus culpa in contrahendo nicht durch [X.] ausgeschlossen wird, wenn dem [X.] zur Last fällt (vgl. die Nachweise zur [X.] Rspr. des Senats bei [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. [X.]. 179).b) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch bei seinerWertung, daß es sich bei den drei verschwiegenen [X.] an der Wasser-und Heizungsleitung um einen offenbarungspflichtigen Umstand gehandelt ha-be. Denn es liegt keine Häufung von [X.] vor, die irgendwelche Rück-schlüsse auf einen Fehler des Hauses zuließen. Der Schaden an dem Abwas-serrohr der Toilette muß unberücksichtigt bleiben, weil er mit dem "Rohrlei-tungssystem aus Kupfer" und dessen möglicher Schadensanfälligkeit nichts zutun hat; gleiches gilt für den Schaden an dem Heizungssystem, da es sich [X.] um ein anderes Rohrleitungssystem handelt. Danach bleiben [X.] nur die beiden Wasserschäden übrig, von denen der eine 1991, derandere fünf Jahre später, nämlich 1996, eingetreten sind. Diese Schäden hatein Fachbetrieb ordnungsgemäß beseitigt, ohne daß dabei der Verdacht einer"Leckage im System" oder einer Schadensanfälligkeit des [X.] wäre. Über ordnungsgemäß beseitigte Schäden, muß aber in [X.] nicht aufgeklärt werden, da sie weder geeignet sind, den [X.] anderen zu vereiteln, noch eine Aufklärung über alle früheren, gelungenen,Reparaturen, die einen weitergehenden Fehlerverdacht nicht haben aufkom-men lassen, erwartet werden kann oder auch nur erwartet wird. Letzteres mußselbst dann gelten, wenn, wie hier, im Verlauf von fünf Jahren zweimal eineReparatur an einem Rohrsystem anfällt. Denn dies allein muß - anders als [X.] möglichen Altlasten auf einer Deponie (vgl. insoweit z.B. [X.]Z 106, 323,327; 132, 30, 34) - noch keinen konkreten Verdacht aufkommen lassen. [X.] vielmehr die gesetzliche Gewährleistung und einen vereinbarten Haf-- 6 -tungsausschluß nahezu in das Gegenteil verkehren, bei jedem auch nur denk-baren Indiz für eine Schadensanfälligkeit eine Aufklärungspflicht zu bejahen.c) Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil [X.], ohne daß es noch darauf ankommt, ob die Erwägungendes Berufungsgerichts zum arglistigen Verschweigen bei fehlender Sachkundezur Beurteilung einer rechtlichen Überprüfung standhalten würden.3. [X.] ist jedoch nicht zur Endentscheidung reif. Das [X.] hat, von seinem Standpunkt aus zu Recht, nicht geklärt, ob [X.] arglistig ein falsches Baujahr vorgespiegelt oder auf anderen Ursa-chen beruhende Wasserschäden verschwiegen hat, insbesondere möglichedurch die Hanglage verursachte Schäden. Da es für die Entscheidung [X.], ist das [X.]eil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgerichtzurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des [X.] vorbehalten bleibt.[X.][X.]Tropf Klein Lemke

Meta

V ZR 20/99

19.05.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2000, Az. V ZR 20/99 (REWIS RS 2000, 2190)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2190

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