Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2016, Az. 8 AZR 61/15

8. Senat | REWIS RS 2016, 6270

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 26. November 2014 - 4 [X.] - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des [X.] zum 1. [X.]uni 2011 im Wege des Betriebsübergangs von dem [X.] e.V. (im Folgenden [X.]) auf den Beklagten übergegangen ist.

2

Der Beklagte ist im Zuge der Kreisgebietsneuregelung nach § 4 des [X.] vom 11. November 2005 ([X.] - GVBl. L[X.]A [X.]. 692) aus den [X.] [X.] und [X.] hervorgegangen.

3

Der [X.] führte bis zum 31. [X.]ai 2011 den bodengebundenen [X.]ettungsdienst im [X.] durch. Er betrieb [X.]ettungswachen in den Gemeinden [X.], [X.], [X.]ch sowie in [X.] Über die [X.]äumlichkeiten der [X.]ettungswachen in [X.], [X.]ch und A bestanden zwischen dem [X.] und dem Beklagten [X.], über die [X.]äumlichkeiten der [X.]ettungswache in [X.], die im Eigentum des Beklagten stehen, hatten dieser und der [X.] einen [X.]ietvertrag geschlossen. Der [X.] beschäftigte in den [X.]ettungswachen insgesamt 41 Arbeitnehmer. Die [X.]ettungsleitstelle wurde vom Beklagten betrieben.

4

Der [X.] führte den [X.]ettungsdienst zuletzt mit fünf [X.]ettungstransportwagen (im Folgenden [X.]TW), einem Krankentransportwagen (im Folgenden [X.]) sowie einem Notarzteinsatzfahrzeug (im Folgenden NEF) durch. Er hatte sämtliche Fahrzeuge im [X.]ahr 2006 erworben. Entsprechend dem [X.]ettungsdienstbereichsplan des Beklagten (zum [X.]ettungsdienstbereichsplan des Beklagten vom 9. Dezember 2010 vgl. Amtsblatt des Landkreises [X.]ansfeld-[X.]üdharz vom 31. Dezember 2010 [X.]. 1) waren die [X.]ettungswache [X.] mit einem [X.], zwei [X.]TW sowie einem NEF und die [X.]ettungswachen [X.], [X.]ch und A mit jeweils einem [X.]TW ausgestattet.

5

Der Kläger war seit dem 2. [X.]anuar 1999 bei dem [X.] als [X.]ettungssanitäter beschäftigt. Im Dienstvertrag des [X.] heißt es ua.:

        

§ 2   

        

Vertragsgrundlage

        

Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien des [X.] (AV[X.]) in der jeweiligen gültigen Fassung …

        

…       

        

§ 5     

        

Altersversorgung

        

Als zusätzliche Altersversorgung (§ 27 AV[X.]) hat die [X.] e.V. eine Direktversicherung in Form eines Gruppenversicherungsvertrages mit der [X.] abgeschlossen.“

6

Ende 2010 entschloss sich der Beklagte, den bodengebundenen [X.]ettungsdienst ab dem 1. [X.]uni 2011 auf der Grundlage einer verwaltungsinternen Vereinbarung durch den „Eigenbetrieb [X.]ettungsdienst“ selbst durchzuführen. In der Folgezeit kündigte er die Unter-/[X.]ietverhältnisse mit dem [X.] über die [X.]ettungswachen zum 31. [X.]ai 2011. Zu diesem Zeitpunkt endete auch die Genehmigung des [X.] zur Durchführung der Notfallrettung.

7

Anfang 2011 erteilte der Beklagte einen Auftrag für die Lieferung und den Ausbau von Neufahrzeugen für den Betrieb der [X.]ettungswachen mit zum Teil veränderter medizintechnischer Ausstattung, und zwar für fünf [X.]TW, einen [X.] und ein NEF. Die Fahrzeuge wurden im [X.]ai 2011 an den Beklagten ausgeliefert.

8

Der Beklagte hatte sich entschlossen, den für den Betrieb der [X.]ettungswachen ab dem 1. [X.]uni 2011 erforderlichen Personalbedarf durch Neueinstellungen abzudecken, und hatte zu diesem Zweck bundesweit [X.]tellen von [X.]ettungsassistenten und [X.]ettungssanitätern ausgeschrieben. Da er beabsichtigte, den [X.]ettungsdienst in einem Zweischichtmodell mit einer 40-[X.]tundenwoche zu betreiben, suchte er insgesamt mehr als 50 Beschäftigte. Auf die [X.]tellenausschreibung gingen beim Beklagten etwa 70 Bewerbungen ein. Hieraus wählte er in einem Auswahlverfahren mehr als 50 Bewerber aus, darunter alle zuvor beim [X.] beschäftigten 41 [X.]itarbeiter. Ende [X.]ai 2011 schloss er mit diesen neue Arbeitsverträge, in denen es auszugsweise heißt:

        

„§ 1   

        

(1) ... wird ab 01.06.2011 auf unbestimmte Zeit

        

…       

        

eingestellt.

        

…       

        

§ 2     

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich

        

☒       

Verwaltung (TVöD-V)

        

und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ([X.]) jeweils geltenden Fassung ...

        

§ 3     

        

Die Probezeit beträgt sechs [X.]onate.“

9

Ab dem 1. [X.]uni 2011 übernahm der Beklagte die [X.]ettungswachen an den [X.]tandorten [X.], [X.], [X.]ch sowie A einschließlich der Einrichtungsgegenstände vom [X.] und betrieb dort den [X.]ettungsdienst mit den von ihm angeschafften Einsatzfahrzeugen. Für den Erwerb des Inventars der [X.]ettungswachen zahlte er im [X.]uni 2011 an den [X.] insgesamt 10.000,00 [X.]. Die [X.]ettungsfahrzeuge des [X.] übernahm er nicht.

Anfang [X.]uni 2011 versahen die Beschäftigten ihren Dienst noch in der bisherigen Dienstkleidung des [X.]. Darüber hinaus fand in den ersten Tagen noch der bisherige, beim [X.] gültige Dienstplan Anwendung.

Der Kläger hat mit seiner Klage die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und dem Beklagten infolge eines Betriebsübergangs seit dem 1. [X.]uni 2011 ein Arbeitsverhältnis besteht. Zudem hat er den Beklagten auf Zahlung - auf der Basis der AV[X.] errechneter - rückständiger Differenzvergütung sowie auf Erstattung von ihm für die betriebliche Altersversorgung an die [X.] gezahlter Beiträge in Anspruch genommen.

Er hat die Auffassung vertreten, der [X.]ettungsdienst sei zum 1. [X.]uni 2011 im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB auf den Beklagten übergegangen. Nach der gebotenen Gesamtschau aller Umstände sei von einem identitätswahrenden Übergang des Betriebs auszugehen. Der Beklagte habe die [X.]ettungswachen nebst Inventar sowie alle ehemaligen [X.]itarbeiter des [X.] übernommen und setze diese in ihren bisherigen Funktionen ein. Ebenso sei die Kundschaft übergegangen. Die Art des Betriebs sei auch über den 31. [X.]ai 2011 hinaus gleich geblieben. Dass der Beklagte nicht die beim [X.] vorhandenen Fahrzeuge übernommen habe, stehe der Annahme eines Betriebsübergangs nicht entgegen. Beim [X.]ettungsdienst komme es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an. Die Fahrzeuge nebst ihrer technischen Ausstattung seien - anders als die [X.]itarbeiter, die von Gesetzes wegen über eine bestimmte Qualifikation verfügen müssten - ohne Weiteres kurzfristig austauschbar. [X.]ie stünden dem jeweiligen Betreiber des [X.]ettungsdienstes zudem nur „temporär“ zur Verfügung. [X.]ie würden über einen Zeitraum von sechs [X.]ahren abgeschrieben. Danach finanzierten die Krankenkassen neue Fahrzeuge. Vor diesem Hintergrund sei nicht nur davon auszugehen, dass der Beklagte, sofern er von den Krankenkassen keine Finanzierungszusage für die von ihm neu beschafften Fahrzeuge erhalten hätte, die Fahrzeuge des [X.] übernommen hätte. Auch der [X.] hätte Neuanschaffungen vorgenommen, wenn er den [X.]ettungsdienst fortgeführt hätte. Der Umstand, dass er mit dem Beklagten einen Arbeitsvertrag geschlossen habe, spreche nicht gegen einen Betriebsübergang. Dieser Vertrag sei nach § 134 BGB wegen Umgehung von § 613a BGB nichtig.

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt

        

1.    

festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem [X.] e. V. zum 1. [X.]uni 2011 im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf den Beklagten übergegangen ist;

        

2.    

den Beklagten zu verurteilen, an ihn für die [X.]onate [X.]uni 2011 bis Dezember 2012 insgesamt 10.017,41 [X.] brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 528,21 [X.] seit dem 1. [X.]uli 2011, aus 734,11 [X.] seit dem 1. August 2011, aus 415,61 [X.] seit dem 1. [X.]eptember 2011, aus 274,91 [X.] seit dem 1. Oktober 2011, aus 462,29 [X.] seit dem 1. November 2011, aus 931,42 [X.] seit dem 1. Dezember 2011, aus 220,33 [X.] seit dem 1. [X.]anuar 2012, aus 565,37 [X.] seit dem 1. Februar 2012, aus 445,19 [X.] seit dem 1. [X.]ärz 2012, aus 363,23 [X.] seit dem 1. April 2012, aus 401,74 [X.] seit dem 1. [X.]ai 2012, aus 484,94 [X.] seit dem 1. [X.]uni 2012, aus 1.808,13 [X.] seit dem 1. [X.]uli 2012, aus 607,42 [X.] seit dem 1. August 2012, aus 428,26 [X.] seit dem 1. [X.]eptember 2012, aus 329,20 [X.] seit dem 1. Oktober 2012, aus 191,54 [X.] seit dem 1. November 2012, aus 392,95 [X.] seit dem 1. Dezember 2012 und aus 432,56 [X.] seit dem 1. [X.]anuar 2013 zu zahlen;

        

3.    

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.160,30 [X.] zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, beim [X.]ettungsdienst handele es sich um einen betriebsmittelgeprägten Betrieb, bei dem insbesondere die [X.]ettungsfahrzeuge mit der darin befindlichen [X.]edizintechnik identitätsprägend seien. Er habe indes - was unstreitig ist - weder die Fahrzeuge des [X.] noch die darin befindliche [X.]edizintechnik übernommen, sondern - was ebenfalls unstreitig ist - neue Fahrzeuge mit einer zum Teil anderen medizintechnischen Ausstattung angeschafft. Dass die Fahrzeuge abgeschrieben gewesen seien, sei unerheblich. [X.]ie hätten noch Verwendung finden können und seien vom [X.] - wenn auch an anderer [X.]telle - weiterhin zum Zwecke des [X.]ettungsdienstes eingesetzt worden. Auch dies ist unstreitig. Da § 613a BGB an die tatsächliche Fortführung anknüpfe, komme es auch nicht darauf an, warum er die Fahrzeuge des [X.] nicht übernommen habe. Im Hinblick auf die zuvor beim [X.] beschäftigten [X.]itarbeiter, mit denen er neue Arbeitsverträge geschlossen habe, müsse berücksichtigt werden, dass diese sich auf die bundesweite [X.]tellenausschreibung beworben hätten und von ihm in einem Auswahlverfahren nach [X.] ausgewählt worden seien. Zudem wirke sich aus, dass er ein anderes [X.]chichtmodell praktiziere, weshalb seine [X.] grundverschieden sei. Das Inventar der [X.]ettungswachen sei nicht identitätsprägend.

Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. [X.]it der [X.]evision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der [X.]evision.

Entscheidungsgründe

Die [X.]evision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat die Klage im Ergebnis zu [X.]echt abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, weil der Betrieb „[X.]ettungsdienst“ nicht i[X.]v. § 613a Abs. 1 [X.]atz 1 BGB auf den Beklagten übergegangen ist.

I. Der auf Feststellung gerichtete Klageantrag zu 1. ist in der gebotenen Auslegung zulässig.

1. Der Klageantrag zu 1. bedarf der Auslegung.

a) Das [X.]evisionsgericht hat prozessuale [X.]nserklärungen selbständig auszulegen. Maßgebend sind die für [X.]nserklärungen des bürgerlichen [X.]echts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen [X.]inn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte [X.] zu ermitteln. Im Zweifel sind prozessuale [X.]nserklärungen so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus [X.]icht der Prozesspartei nach den Maßstäben der [X.]echtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des [X.] zu berücksichtigen (vgl. etwa [X.] 7. [X.]uli 2015 - 10 [X.] - [X.]n. 18, [X.]E 152, 108; 2. [X.]eptember 2014 - 3 [X.] - [X.]n. 34).

b) Die Auslegung des Klageantrags zu 1. ergibt, dass der Kläger - wie er im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.]enat zudem ausdrücklich klargestellt hat - die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und dem Beklagten seit dem 1. [X.]uni 2011 ein Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen seines mit dem [X.] geschlossenen Arbeitsvertrags besteht.

Zwar ist der Antrag des [X.] seinem Wortlaut nach darauf gerichtet festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem [X.] zum 1. [X.]uni 2011 im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf den Beklagten übergegangen ist. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger mit dem Beklagten einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen hatte und geltend macht, dieser sei wegen Umgehung von § 613a BGB nach § 134 BGB nichtig, beschränkt sich das [X.] allerdings erkennbar nicht auf die Feststellung, dass es zu einem Betriebsübergang auf den Beklagten gekommen ist; vielmehr geht es dem Kläger auch um die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zu bestimmten Arbeitsbedingungen, nämlich zu den Arbeitsbedingungen seines mit dem [X.] geschlossenen Arbeitsvertrags besteht. Bereits aus diesem Grund kann dahinstehen, ob der Übergang des Arbeitsverhältnisses als solcher ein [X.]echtsverhältnis i[X.]v. § 256 Abs. 1 ZPO ist und Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann (ablehnend [X.] 16. Mai 2002 - 8 [X.]/01 - zu [X.] 1 der Gründe; [X.]/Müller-Glöge 7. Aufl. § 613a [X.]n. 206; bejahend wohl [X.] 24. [X.]eptember 2015 - 2 [X.] - [X.]n. 22).

2. Der Klageantrag zu 1. ist in dieser Auslegung zulässig, insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Beklagte stellt eine Verpflichtung, den Kläger zu den Bedingungen des mit dem [X.] geschlossenen Arbeitsvertrags zu beschäftigen, in Abrede. Auch der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit des [X.] nicht entgegen. Da die auf den unveränderten Bestand eines Arbeitsverhältnisses gerichtete Feststellungsklage nicht nur Grundlage für Zahlungsansprüche ist, sondern auch für eine [X.]eihe weiterer verschiedener gegenseitiger Ansprüche relevant sein kann, kann sie auch neben einem Leistungsantrag erhoben werden (vgl. etwa [X.] 10. Mai 2012 - 8 [X.] - [X.]n. 22).

II. Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Der Betrieb „[X.]ettungsdienst“ ist - wie das [X.] im Ergebnis zutreffend angenommen hat - nicht im Wege des Betriebsübergangs i[X.]v. § 613a Abs. 1 [X.]atz 1 BGB auf den Beklagten übergegangen, weshalb der Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht wegen Umgehung von § 613a BGB nach § 134 BGB nichtig sein kann.

1. Ein Betriebs(teil)übergang i[X.]v. § 613a Abs. 1 [X.]atz 1 BGB - wie auch i[X.]d. [X.]ichtlinie 2001/23/[X.] - liegt vor, wenn die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die [X.] gegenüber den Beschäftigten eingeht, im [X.]ahmen vertraglicher Beziehungen wechselt und die in [X.]ede stehende Einheit nach der Übernahme durch den neuen Inhaber ihre Identität bewahrt (vgl. nur [X.] 26. November 2015 - [X.]/14 - [[X.] ua.] [X.]n. 28; 6. März 2014 - [X.]/12 - [[X.] ua.] [X.]n. 29 f. mwN; [X.] 22. [X.]anuar 2015 - 8 [X.] - [X.]n. 13 mwN; 18. [X.]eptember 2014 - 8 [X.] - [X.]n. 18).

a) Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist (ua. [X.] 6. März 2014 - [X.]/12 - [[X.] ua.] [X.]n. 31; 13. [X.]eptember 2007 - [X.]/05 - [[X.] ua.] [X.]n. 31, [X.]lg. 2007, [X.]; 15. Dezember 2005 - [X.] und [X.]/04 - [[X.] und [X.]] [X.]n. 32, [X.]lg. 2005, [X.]; 10. Dezember 1998 - [X.]/96, [X.]/96 und [X.]/97 - [[X.] ua.] [X.]n. 26 mwN, [X.]lg. 1998, [X.]; 19. [X.]eptember 1995 - [X.]/94 - [[X.]] [X.]n. 20, [X.]lg. 1995, [X.]). Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und [X.]achen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck ([X.] 6. März 2014 - [X.]/12 - [[X.] ua.] [X.]n. 31 f. mwN). Die Kontinuität der im [X.]ahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse soll unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleistet werden. Entscheidend für einen Übergang i[X.]v. § 613a Abs. 1 [X.]atz 1 BGB ist daher, dass die betreffende Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird ([X.] 9. [X.]eptember 2015 - [X.]/14 - [[X.] ua.] [X.]n. 25 mwN).

b) Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (näher [X.] 15. Dezember 2005 - [X.] und [X.]/04 - [[X.] und [X.]] [X.]n. 35, [X.]lg. 2005, [X.]; [X.] 18. [X.]eptember 2014 - 8 [X.] - [X.]n. 18). Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im [X.]punkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. [X.] 26. November 2015 - [X.]/14 - [[X.] ua.] [X.]n. 32; 20. [X.]anuar 2011 - [X.]/09 - [[X.]] [X.]n. 34 mwN, [X.]lg. 2011, [X.]; [X.] 18. [X.]eptember 2014 - 8 [X.] - aaO; 22. Mai 2014 - 8 AZ[X.] 1069/12 - [X.]n. 21, [X.]E 148, 168).

aa) Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in einem solchen Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und [X.]achkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (vgl. [X.] 6. [X.]eptember 2011 - [X.]/10 - [[X.]] [X.]n. 49, [X.]lg. 2011, [X.]; [X.] 22. Mai 2014 - 8 AZ[X.] 1069/12 - [X.]n. 22, [X.]E 148, 168).

bb) Kommt es nicht im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, da die Tätigkeit beispielsweise in erheblichem Umfang materielle Betriebsmittel erfordert, ist bei der Würdigung zu berücksichtigen, ob diese vom alten auf den neuen Inhaber übergegangen sind (vgl. [X.] 25. [X.]anuar 2001 - [X.]/99 - [[X.]] [X.]n. 39, [X.]lg. 2001, [X.]). Vor diesem Hintergrund kann der Übergang materieller Betriebsmittel ein wesentliches Kriterium sein, aufgrund dessen ein Betriebsübergang anzunehmen ist (vgl. [X.] 9. [X.]eptember 2015 - [X.]/14 - [[X.] ua.] [X.]n. 29).

cc) Allein in der bloßen Fortführung einer Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) oder der bloßen [X.] zeigt sich kein Betriebs(teil)übergang (vgl. [X.] 20. [X.]anuar 2011 - [X.]/09 - [[X.]] [X.]n. 36 und 41, [X.]lg. 2011, [X.]; [X.] 22. Mai 2014 - 8 AZ[X.] 1069/12 - [X.]n. 23, [X.]E 148, 168).

2. Danach ist die wirtschaftliche Einheit „[X.]ettungsdienst“ nicht unter Wahrung ihrer Identität vom [X.] auf den Beklagten übergegangen.

a) Zwar führt der Beklagte seit dem 1. [X.]uni 2011, dh. ohne zeitliche Unterbrechung, den bodengebundenen [X.]ettungsdienst selbst durch und nutzt hierfür die zuvor vom [X.] genutzten [X.]ettungswachen samt Inventar. Auch beschäftigt der Beklagte all die Personen, die zuvor für den [X.] tätig waren. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob diesem Umstand bereits deshalb kein besonderes Gewicht zukommt, weil der Beklagte sich entschlossen hatte, den Personalbedarf durch Neueinstellungen abzudecken und ob er seine Auswahlentscheidung den Vorgaben von Art. 33 Abs. 2 GG entsprechend nach dem Grundsatz der Bestenauslese getroffen hat mit der Folge, dass er nicht mehr frei war in der Entscheidung, die ursprünglich beim [X.] Beschäftigten einzustellen. Ebenso kann offenbleiben, ob und ggf. wie sich im [X.]ahmen der Gesamtbewertung der Umstand auswirken kann, dass der Beklagte mehr Personal im [X.]ettungsdienst beschäftigt als zuvor beim [X.] zum Einsatz kam und dass er die Dienstpläne anders gestaltet.

b) Ein Betriebsübergang i[X.]v. § 613a Abs. 1 BGB scheitert vorliegend daran, dass der Beklagte sämtliche Fahrzeuge, mit denen der [X.]UH bis zum 31. Mai 2011 den bodengebundenen [X.]ettungsdienst durchführte, nämlich die fünf [X.]TW, den [X.] sowie das [X.], nicht übernommen hat. Diesen Fahrzeugen kommt im [X.]ahmen der vorzunehmenden Gesamtbewertung neben dem Personal und den [X.]ettungswachen eine identitätsbestimmende Wirkung zu. [X.]ie sind für die wirtschaftliche Einheit „[X.]ettungsdienst“ unverzichtbar.

aa) Entgegen der Annahme des [X.]s sind zwar nicht (ausschließlich) die materiellen Betriebsmittel - insbesondere die Fahrzeuge - für den Betrieb „[X.]ettungsdienst“ identitätsbestimmend. Vielmehr wird die Identität des [X.]ettungsdienstes ebenso durch das [X.] mitgeprägt, das für die ordnungsgemäße Durchführung des [X.]ettungsdienstes unverzichtbar ist, über eine bestimmte Ausbildung/Qualifizierung verfügen muss und nicht ohne Weiteres durch anderes [X.] ersetzt werden kann. [X.]oweit sich aus den Urteilen des [X.]enats vom 10. Mai 2012 (- 8 [X.] - [X.]n. 36 ff.; - 8 [X.] - [X.]n. 36 ff.; - 8 [X.] - [X.]n. 33 ff. und - 8 [X.] - [X.]n. 37 ff.) etwas anderes ergibt, hält der [X.]enat hieran nicht fest.

Nach § 3 Abs. 1 [X.] vom 15. November 1994 (im Folgenden [X.]) müssen die im [X.]ettungsdienst eingesetzten [X.]ettungswagen und Krankentransportwagen im Einsatz mit mindestens zwei Personen besetzt sein, von denen zumindest in der Notfallrettung mindestens eine die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „[X.]ettungsassistent“ oder „[X.]ettungsassistentin“ haben muss, während die Übrigen mindestens die Ausbildung zu [X.]ettungssanitätern erfolgreich abgeschlossen haben müssen. Auch der [X.] des Beklagten enthält klare - auch zeitliche - Vorgaben für die Besetzung der Fahrzeuge. Danach müssen der [X.] in [X.] von Montag bis Freitag in der [X.] von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr mit zwei [X.]ettungssanitätern, die [X.]TW in [X.], A, [X.] und [X.]ch durchgängig mit je einem [X.]ettungsassistenten und einem [X.]ettungssanitäter und das [X.] in [X.] - ebenfalls durchgängig - mit einem [X.]ettungssanitäter und einem Notarzt besetzt sein.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das [X.] auch nicht ohne Weiteres durch anderes ersetzbar. Dies zeigt schon der Umstand, dass sich auf die Ausschreibung des Beklagten, mit der dieser mehr als 50 [X.]ettungssanitäter/innen und [X.]ettungsassistenten/innen suchte, über die 41 zuvor beim [X.] Beschäftigten hinaus lediglich 29 Personen beworben haben und der Beklagte mit diesen allein die offenen [X.]tellen nicht hätte besetzen und damit den [X.]ettungsdienst nicht hätte durchführen können.

bb) Allerdings verbleibt es dabei, dass vorliegend die Identität des [X.]ettungsdienstes auch durch die Fahrzeuge, die der Beklagte nicht übernommen hat, entscheidend mitgeprägt wird. Auch diese sind für die Durchführung des [X.]ettungsdienstes unverzichtbar. Die Fahrzeuge müssen zudem bestimmten Vorgaben im Hinblick auf die medizintechnische Ausstattung genügen. Nach § 2 Abs. 1 [X.] sollen die im [X.]ettungsdienst eingesetzten [X.]ettungsmittel dem [X.]tand der Technik entsprechen. Nach § 2 Abs. 2 [X.] sind die Fahrzeuge für die Notfallrettung bzw. für den qualifizierten Krankentransport auszustatten. Dies schließt die Ausstattung mit der erforderlichen medizintechnischen Ausrüstung mit ein. Bereits aus diesem Grund kommt die Einheit „[X.]ettungsdienst“ - entgegen der [X.]echtsauffassung des [X.] - nicht ohne nennenswerte materielle Vermögenswerte aus, es kommt beim [X.]ettungsdienst damit nicht „im Wesentlichen“ auf die menschliche Arbeitskraft an.

(1) Aus dem von dem Kläger angeführten Umstand, dass die Fahrzeuge bereits „buchhalterisch“ abgeschrieben waren, ergibt sich nichts anderes.

Zwar haben Abschreibungen die Funktion, Wertminderungen zu erfassen und zu verrechnen, die bei Vermögensgegenständen des [X.] oder Anlagevermögens eintreten (vgl. etwa [X.]/[X.]/[X.] HGB 37. Aufl. § 253 [X.]n. 10). Die Abschreibung besagt aber nichts darüber, ob der entsprechende Vermögensgegenstand tatsächlich noch verwendbar und damit werthaltig ist. Deshalb besagt die „buchhalterische“ Behandlung der [X.]ettungsfahrzeuge nichts darüber, ob diese noch funktions- und einsatzfähig waren. Nur hierauf kommt es vorliegend aber an. § 613a Abs. 1 BGB macht - im Einklang mit der [X.]echtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zur [X.]ichtlinie 2001/23/[X.] - den Übergang der Arbeitsverhältnisse davon abhängig, dass der Betrieb unter Wahrung seiner Identität übernommen wurde, wobei im [X.]ahmen der Gesamtbewertung auch der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel zu berücksichtigen ist. Der Beklagte hätte die Fahrzeuge, die noch funktions- und einsatzfähig waren und die vom [X.] ab dem 1. [X.]uni 2011 in einem anderen [X.]ettungsdienstbereich eingesetzt wurden, übernehmen können. Er hat dies aber nicht getan, sondern neue Fahrzeuge mit einer zum Teil veränderten medizintechnischen Ausstattung angeschafft.

(2) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Fahrzeuge seien dem jeweiligen Betreiber des [X.]ettungsdienstes nur „temporär“ zugewiesen, was sich daraus ergebe, dass diese über einen [X.]raum von sechs [X.]ahren abgeschrieben würden und die Krankenkassen danach neue Fahrzeuge finanzierten.

Abgesehen davon, dass der [X.] letztmalig im [X.]ahr 2006 Neufahrzeuge beschafft hatte und der [X.] von sechs [X.]ahren weder zum [X.]punkt der Bestellung der Neufahrzeuge durch den Beklagten Anfang 2011 noch am 1. [X.]uni 2011, ab dem der Beklagte den [X.]ettungsdienst selbst durchführte, abgelaufen war, rechtfertigt die von dem Kläger angeführte „Finanzierung“ der Neufahrzeuge durch die Krankenkassen nicht die Annahme, die Fahrzeuge, die vom [X.] auf eigene [X.]echnung angeschafft worden waren, seien diesem nur temporär bis zum Ablauf des [X.]s zugewiesen worden. Zwar gehören die Abschreibungen auf die Fahrzeuge zu den betriebswirtschaftlichen Kosten des [X.]ettungsdienstes, die die Träger des bodengebundenen [X.]ettungsdienstes i[X.]v. § 3 Abs. 1 [X.]ettDG L[X.]A vom 21. März 2006 (im Folgenden [X.]ettDG L[X.]A) und ggf. die Leistungserbringer i[X.]v. § 3 Abs. 2 [X.]ettDG L[X.]A nach § 12 Abs. 1 [X.]ettDG L[X.]A für ihren jeweiligen Bereich unter Berücksichtigung der entstandenen und der voraussehbaren Aufwendungen ermitteln und auf deren Grundlage sie nach § 12 Abs. 2 [X.]ettDG L[X.]A mit der Gesamtheit der zuständigen Träger der [X.]ozialversicherung (Kostenträger) kostendeckende Benutzungsentgelte vereinbaren, die vom Träger des [X.]ettungsdienstes gemäß § 12 Abs. 4 [X.]ettDG L[X.]A in der so festgesetzten Höhe durch [X.]atzung gegenüber allen Nutzern des [X.]ettungsdienstes bestimmt werden. Diese mittelbare [X.]efinanzierung der Anschaffungskosten der Fahrzeuge über die Benutzungsentgelte, die ihrerseits letztlich von den Kostenträgern, dh. den Krankenkassen bzw. den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden, ändert allerdings nichts daran, dass die vom [X.] angeschafften [X.]ettungsfahrzeuge auch nach Ablauf des [X.]s weiter genutzt werden konnten. Der [X.] hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht und die Fahrzeuge - wenn auch in einem anderen [X.]ettungsdienstbereich - eingesetzt.

(3) Letztlich ist es auch unerheblich, ob der Beklagte, sofern er von den Krankenkassen keine „Finanzierungszusage“ für die von ihm neu beschafften Fahrzeuge erhalten hätte, die Fahrzeuge des [X.] übernommen hätte und ob der [X.], wenn er den [X.]ettungsdienst fortgeführt hätte, Neufahrzeuge angeschafft hätte. Ein Betriebs(teil)übergang i[X.]v. § 613a Abs. 1 [X.]atz 1 BGB setzt voraus, dass die in [X.]ede stehende Einheit nach der Übernahme durch den neuen Inhaber tatsächlich ihre Identität bewahrt. Danach ist hier für eine hypothetische Betrachtung kein [X.]aum.

III. Da das Arbeitsverhältnis des [X.] nicht im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 [X.]atz 1 BGB auf den Beklagten übergegangen ist, sind auch die übrigen Klageanträge unbegründet.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    [X.]chlewing    

        

    Vogelsang    

        

    [X.]oloff    

        

        

        

    Volz    

        

    [X.]. Kandler    

                 

Meta

8 AZR 61/15

25.08.2016

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Halle (Saale), 9. Juli 2013, Az: 6 Ca 1376/12, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2016, Az. 8 AZR 61/15 (REWIS RS 2016, 6270)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6270

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.