4. Zivilkammer | REWIS RS 2021, 3630
DATENSCHUTZ AUSKUNFTSRECHT RECHTSMISSBRAUCH DSGVO Hinzufügen
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1. Die Grundsätze des § 242 BGB, nachdem die Geltendmachung einer Forderung rechtsmissbräuchlich sein kann, durchziehen das gesamte Rechtsleben und formen als nationales Recht auch den Anspruch aus Art. 15 DSGVO.
2. Die Ausübung des Auskunftsrechts aus Art. 15 DSGVO begegnet dem o.g. Einwand, wenn der Anspruchsteller durch ihn eine formale Rechtsposition ausnutzt oder etwas geltend macht, an dem er kein schützenswertes Eigeninteresse hat.
3. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn der Anspruchsteller mit seinem Auskunftsanspruch gänzlich verordnungsfremde Ziele verfolgt.
4. Ein Auskunftsbegehren zum Zwecke der Erforschung und Durchsetzung zivilrechtlicher Leistungsansprüche wird von Art. 15 DSGVO nicht gedeckt, die Geltendmachung begegnet dem o.g. Einwand des Rechtsmissbrauchs.
Zur Rechtsmissbräuchlichkeit (§ 242 BGB) eines Auskunftsbegehrens nach Art. 15 DSGVO.
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Zur Rechtsmissbräuchlichkeit (§ 242 BGB) eines Auskunftsbegehrens nach Art. 15 DSGVO.
Diese Entscheidung ist in der nordrhein-westfälischen Rechtsprechungsdatenbank "NRWE" verfügbar.
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29.07.2021
Landgericht Wuppertal 4. Zivilkammer
Urteil
Sachgebiet: O
Zitiervorschlag: Landgericht Wuppertal, Urteil vom 29.07.2021, Az. 4 O 409/20 (REWIS RS 2021, 3630)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 3630
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Zur Rechtsmissbräuchlichkeit des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO (Verfolgung verordnungsfremder Zwecke)
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