Landgericht Wuppertal, Urteil vom 29.07.2021, Az. 4 O 409/20

4. Zivilkammer | REWIS RS 2021, 3630

DATENSCHUTZ AUSKUNFTSRECHT RECHTSMISSBRAUCH DSGVO

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Redaktioneller Leitsatz

1. Die Grundsätze des § 242 BGB, nachdem die Geltendmachung einer Forderung rechtsmissbräuchlich sein kann, durchziehen das gesamte Rechtsleben und formen als nationales Recht auch den Anspruch aus Art. 15 DSGVO.

2. Die Ausübung des Auskunftsrechts aus Art. 15 DSGVO begegnet dem o.g. Einwand, wenn der Anspruchsteller durch ihn eine formale Rechtsposition ausnutzt oder etwas geltend macht, an dem er kein schützenswertes Eigeninteresse hat.

3. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn der Anspruchsteller mit seinem Auskunftsanspruch gänzlich verordnungsfremde Ziele verfolgt.

4. Ein Auskunftsbegehren zum Zwecke der Erforschung und Durchsetzung zivilrechtlicher Leistungsansprüche wird von Art. 15 DSGVO nicht gedeckt, die Geltendmachung begegnet dem o.g. Einwand des Rechtsmissbrauchs.

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Gegenstand

Zur Rechtsmissbräuchlichkeit (§ 242 BGB) eines Auskunftsbegehrens nach Art. 15 DSGVO.


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4 O 409/20

29.07.2021

Landgericht Wuppertal 4. Zivilkammer

Urteil

Sachgebiet: O

§ 242 BGB, Art. 15 DSGVO

Zitier­vorschlag: Landgericht Wuppertal, Urteil vom 29.07.2021, Az. 4 O 409/20 (REWIS RS 2021, 3630)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3630

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