Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2019, Az. XII ZB 342/19

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 2067

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[X.]:[X.]:BGH:2019:301019BXIIZB342.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 342/19
vom
30. Oktober 2019
in der Betreuungssache

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 30.
Oktober 2019 durch [X.] und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Botur und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8.
Zivilkammer des [X.] vom 18.
Juni 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land-gericht zurückverwiesen.
Wert: 5.000

Gründe:
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass das [X.] die not-wendige Sachkunde des
Gutachters
nicht festgestellt hat.
a) Gemäß §
280 Abs.
1 Satz 2 FamFG soll der

in einem Betreuungs-verfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte

Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung 1
2
3
-
3
-

darzulegen (st. Rspr. des Senats, siehe etwa Senatsbeschluss vom 23.
November 2016

XII
ZB
385/16

FamRZ 2017, 234
Rn.
8 mwN).
b) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht ge-recht.
Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der
Sachver-ständige ausweislich der in seinem Gutachten angeführten Berufsbezeichnung lediglich "Arzt" ist. Gesonderte Feststellungen zur Sachkunde des
Gutachters
auf dem Gebiet der Psychiatrie enthält weder der amtsgerichtliche noch der landgerichtliche Beschluss.
2. Im Übrigen ist die angegriffene Entscheidung nicht zu beanstanden. Der Senat hat die weiteren Verfahrensrügen geprüft, diese aber nicht für durch-greifend erachtet (§
74 Abs.
3 Satz
4 FamFG iVm §
564 ZPO). Von einer weite-ren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wä-re, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§
74 Abs.
7 FamFG).
Dose

Schilling

Günter

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.05.2019 -
3c XVII 334/92 -

LG [X.], Entscheidung vom 18.06.2019 -
8 T 346/19 -

4
5
6

Meta

XII ZB 342/19

30.10.2019

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2019, Az. XII ZB 342/19 (REWIS RS 2019, 2067)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2067

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