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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Ehegattennachzug zu Deutschen; "hinkende" Ehe; Revisionszulassung
Die Beschwerde des [X.] ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem [X.] Gelegenheit geben, die Voraussetzungen für den Nachzug eines ausländischen Ehegatten zu einem [X.] Staatsangehörigen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] angesichts einer sogenannten "hinkenden" Ehe weiter zu klären.
Meta
01.07.2011
Bundesverwaltungsgericht 1. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 13. Januar 2011, Az: 2 B 17.09, Urteil
§ 28 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.07.2011, Az. 1 B 5/11, 1 B 5/11 (1 C 9/11) (REWIS RS 2011, 5176)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5176
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
10 B 14/13 (Bundesverwaltungsgericht)
Ehegattennachzug
1 C 5/17 (Bundesverwaltungsgericht)
Zur besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG
10 C 12/12 (Bundesverwaltungsgericht)
Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen; Spracherfordernis; verfassungskonforme Auslegung
1 C 15/17 (Bundesverwaltungsgericht)
Rücknahme einer Einbürgerung wegen Mehrehe
1 C 7/09 (Bundesverwaltungsgericht)
Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug; Beweislast für den Willen zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft
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