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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens wegen Klagerücknahme
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Das gerichtliche Verfahren ist einzustellen, nachdem die Klägerin ihre Klage mit Schriftsatz vom 21. Juli 2017 zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO). Die Klagerücknahme kann abweichend vom Vertretungserfordernis des § 67 VwGO als actus contrarius auch von der anwaltschaftlich nicht vertretenen Klägerin erklärt werden (vgl. BVerwG, B.v. 12.2.1970 – VIII C 29.69 – NJW 1970, 1205).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Substanzielle Einwendungen wurden insoweit nicht vorgetragen.
Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht
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27.07.2017
Entscheidung
Sachgebiet: A
Zitiervorschlag: VGH München, Entscheidung vom 27.07.2017, Az. 8 A 17.40014 (REWIS RS 2017, 7205)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 7205
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Fortsetzung des Verfahrens nach Klagerücknahme
Klageabweisung vor Ablauf der zur Klagerücknahme gesetzten Frist
RN 2 K 16.1793 (VG Regensburg)
Wirksame Klagerücknahme durch Bevollmächtigten
Fiktive Klagerücknahme im asylrechtlichen Berufungszulassungsverfahren
2 B 8/10 (Bundesverwaltungsgericht)
Verlesung und Genehmigung des Protokolls; Streit über Wirksamkeit einer Klagerücknahme
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