VGH München, Entscheidung vom 27.07.2017, Az. 8 A 17.40014

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Gegenstand

Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens wegen Klagerücknahme


Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Das gerichtliche Verfahren ist einzustellen, nachdem die Klägerin ihre Klage mit Schriftsatz vom 21. Juli 2017 zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO). Die Klagerücknahme kann abweichend vom Vertretungserfordernis des § 67 VwGO als actus contrarius auch von der anwaltschaftlich nicht vertretenen Klägerin erklärt werden (vgl. BVerwG, B.v. 12.2.1970 – VIII C 29.69 – NJW 1970, 1205).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Substanzielle Einwendungen wurden insoweit nicht vorgetragen.

Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht

Meta

8 A 17.40014

27.07.2017

VGH München

Entscheidung

Sachgebiet: A

Zitier­vorschlag: VGH München, Entscheidung vom 27.07.2017, Az. 8 A 17.40014 (REWIS RS 2017, 7205)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7205

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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