Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2011, Az. IV ZR 294/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2915

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 294/10

Verkündet am:

28. September 2011

Heinekamp

[X.]

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

[X.] § 10 Nr. 1 (= A 1.1.1 [X.] 2008); [X.] § 115 Abs. 1 Nr. 1; [X.] § 6 Abs. 1

Unter den Begriff des Schadensersatzanspruchs nach §
10 Nr.
1 [X.] (=
A
1.1.1 [X.] 2008) fallen Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz
1, 670 BGB, wenn sie schadensersatzähnlichen Charakter ha-ben, weil die Aufwendungen dem Geschäftsführer infolge einer gesetzlichen Pflicht zum Eingreifen entstanden sind (hier: Anspruch für Sicherungs-
und Absperrmaß-nahmen der Autobahnmeisterei bei einem auf dem Verzögerungsstreifen einer Auto-bahnausfahrt liegen gebliebenen Lastzug, der teilweise in die rechte Fahrbahn rag-te).

[X.], Urteil vom 28. September 2011 -
IV ZR 294/10 -
LG Hof

AG Wunsiedel

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.]
Karczewski und Lehmann
auf
die mündliche Verhandlung vom 28.
September 2011

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Land-gerichts Hof

2. Zivilkammer

vom 17.
September 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die [X.] begehrt von dem D.

B.

G.

K.

Ersatz von Aufwendungen, die ihr anlässlich der Absi-cherung eines LKW
entstanden sind.

Am 16.
Mai 2008 blieb gegen 12.00
Uhr auf der BAB A
93 Rich-tung Norden in Höhe der Ausfahrt S.

ein [X.] Sattelzug wegen eines Defekts der Kraftstoffzufuhr liegen. Er stand auf dem [X.] der Ausfahrt und ragte teilweise in die rechte [X.] hinein. Nachdem zunächst die Polizei die Unfallstelle abgesichert hatte, wurden die weiteren Maßnahmen von der Autobahnmeisterei 1
2
-
3
-

übernommen. Für ihre Aufwendungen (Arbeitslohn, Einsatzkosten LKW, Absperr-
und Vorwarntafel) stellte sie dem Beklagten 616,70

h-nung, der Leistungen ablehnte.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der [X.] verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe:

[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin [X.] Ansprüche auf Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Unmittelbare [X.], insbesondere aus §§
683, 670 BGB kämen schon deshalb nicht in Betracht, weil die Autobahnmeisterei kein Geschäft für den Versicherer des liegen geblieben Sattelzuges geführt habe. Weiter bestünden auch keine Ansprüche auf Schadensersatz, für die der Beklagte gemäß §
115 [X.] einzustehen habe. Der Umfang der Leistungspflicht eines Kraftfahr-zeughaftpflichtversicherers sei in §
10 Nr.
1 [X.] geregelt. Hierbei müsse es sich um Schadensersatzansprüche oder schadensersatzähnliche An-sprüche handeln, die von der Klägerin aber nicht geltend gemacht [X.]. In dem Liegenbleiben des Fahrzeugs und dem Hineinragen des LKW
in die Fahrspur liege keine Substanzverletzung der Autobahn, die einen Schadensersatzanspruch nach §
7 Abs.
1 StVG rechtfertigen könn-te. Der geltend gemachte Schaden bezüglich der [X.] resultiere auch nicht aus einer Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Autobahn, sondern aus den Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit des [X.]nverkehrs getroffen worden seien. Ferner lägen keine schadensersatzähnlichen Ansprüche vor, da die Klä-gerin die Absicherungsmaßnahmen freiwillig durchgeführt habe. Hieran 3
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-
4
-

ändere auch der Umstand nichts, dass die Autobahnmeisterei gesetzlich zur Absicherung des Sattelzuges verpflichtet gewesen sei. Trotz [X.] gegen den Haftpflichtversicherer bzw. den Beklagten sei der Versicherungsnehmer durch die Vorschriften der §§
82, 83 [X.] ausreichend geschützt, da ihm bei einer Inanspruchnah-me ein Erstattungsanspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer zustehe.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Klägerin gegen den Beklagten kein unmittelbarer Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§
683 Satz
1, 670 BGB zusteht. Der Beklagte tritt im System der sogenannten G.

K.

als Regulie-rungsstelle in Vorlage für den ausländischen Haftpflichtversicherer ([X.], Urteil vom 1.
Juli 2008

VI
ZR 188/07, [X.]Z
177, 141
Rn.
16; zum System der G.

K.

ferner [X.] in [X.]/[X.], [X.] 18.
Aufl. §
3a Pflichtversicherungsgesetz Rn.
41-43). Ein unmittelbares Haftpflichtversicherungsverhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Büro der G.

K.

wird nicht begründet. Maßgebend ist vielmehr, ob dem Geschädigten ein Anspruch gegen einen entsprechenden (ausländi-schen) Haftpflichtversicherer zusteht.
Das ist hier nicht der Fall. [X.], die eine Behörde zur Absicherung einer Unfallstelle oder eines liegen gebliebenen Fahrzeugs in Wahrnehmung einer öffentlichen Auf-gabe und zugleich im Interesse des Halters des Fahrzeugs vornimmt, stellen keine Geschäftsbesorgung zugunsten des [X.] dar ([X.]surteil vom 22.
Mai 1970

IV
ZR 1008/68, [X.]Z 54, 157, 160; [X.], Urteil vom 4.
Juli 1978

VI
ZR 96/77, VersR
1978, 962 unter II
1).
5
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-
5
-

2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus
§
823 Abs.
1 BGB [X.]. §
115 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.], §
6 Abs.
1 [X.], §
10 Nr.
1 [X.] (jetzt A 1.1.1 [X.]
2008) zu. Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es bereits an einer Verletzung des Eigentums der Klägerin. Zwar setzt eine Eigentumsverletzung keinen Eingriff in die Substanz durch Be-schädigung der Sache voraus. Vielmehr kann auch eine nicht unerhebli-che Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache als Eigentumsverletzung angesehen werden ([X.], Urteil vom 7.
Dezem-ber 1993

VI
ZR 74/93, VersR
1994, 319 unter II
2 a). Es darf sich [X.] nicht nur um die kurzfristige Beeinträchtigung des [X.] handeln. Beispielsweise ist eine Eigentumsverletzung
verneint worden, wenn eine Lokomotive wegen eines Oberleitungsschadens in einem Zeit-raum von maximal elf Stunden nicht wie geplant eingesetzt werden kann ([X.], Urteil vom 11.
Januar 2005

VI
ZR 34/04, VersR
2005, 515 unter II 2 a) oder ein Fahrzeug wenige Stunden an der konkret geplanten [X.] gehindert und dadurch seine wirtschaftliche Nutzung vorüberge-hend eingeengt wird ([X.], Urteil vom 18.
November 2003

VI
ZR 385/02, VersR
2004, 255 unter II
2 b).

Durch das Liegenbleiben des Sattelzuges ist es zu keinerlei
Sub-stanzschaden, wie etwa der Leitplanken, anderer [X.]neinrichtungen oder der [X.] durch auslaufende Flüssigkeiten oder ähnliches gekom-men (vgl. auch [X.]surteil vom 20.
Dezember 2006

IV ZR 325/05, VersR
2007, 200; [X.], Urteil vom 28.
Juni 2011

VI
ZR 184/10, [X.], 1070). Auch wurde die Nutzung
der Autobahn nur kurzfristig beein-trächtigt. Ausweislich der Abrechnung der Autobahnmeisterei sind die [X.] für vier Stunden eingesetzt worden. Der Sattelzug befand sich an der Anschlussstelle im Wesentlichen auf dem Verzögerungsstrei-7
8
-
6
-

fen und ragte nur teilweise in die rechte Fahrbahn hinein. Der linke Fahr-streifen konnte ungehindert genutzt werden. Eine Eigentumsbeeinträch-tigung an der [X.] durch das Liegenbleiben des Fahrzeugs liegt daher nicht vor.

3. Aus denselben Gründen kommt auch ein Anspruch der Klägerin gemäß §
7 Abs.
1 StVG [X.]. §
115 Abs.
1 Nr.
1 [X.], §
6 Abs.
1
[X.], §
10 Nr.
1 [X.] nicht in Betracht.

4. Der Klägerin steht jedoch gemäß §§
683 Satz
1, 670 BGB [X.]. §
115 Abs.
1 Nr.
1 [X.], §
6 Abs.
1 [X.], §
10 Nr.
1 [X.] (jetzt A 1.1.1 [X.] 2008) ein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die Absicherungsmaßnahme anlässlich des Liegenbleibens des Sattelzuges zu.

a) Nach §
10 Nr.
1 [X.] umfasst die [X.] die Befriedigung begründeter und Abwehr unbegründeter Scha-densersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmun-gen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden. Eine inhaltlich entsprechende Regelung enthält nunmehr A 1.1.1 [X.] 2008.

aa)
Die Frage, welche Reichweite der Begriff des [X.] im Sinne dieser Bestimmung hat, wird unterschiedlich [X.].

Der [X.] hat es bisher ausdrücklich offengelassen, ob und in welchem Umfang privatrechtliche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, weil einem Schadensersatzanspruch zumindest gleichstehend, 9
10
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12
13
-
7
-

unter §
10 Nr.
1 [X.] fallen können (Urteil vom 20.
Dezember 2006 aaO Rn.
13).

Der V[X.]
Zivilsenat hat in einem früheren Urteil entschieden, ein "Ölschadendienst", der einen beim Auffüllen eines Öltanks entstandenen Ölschaden
beseitigt, ohne von irgendeiner Seite dazu beauftragt worden zu sein, habe gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer der [X.] keinen Anspruch aus §
3 PflichtVG [X.]. §§
683, 670 BGB (Ur-teil vom 4.
Juli 1978 -
VI
ZR 95/77, [X.]Z
72, 151, 154
f.). Hierbei hat er auf die Freiwilligkeit des [X.] und darauf abgestellt, der pri-vate Ölschadendienst habe lediglich Aufwendungen gemacht, die der Minderung und Beseitigung eines eingetretenen [X.] gedient
hätten, ihrem Charakter nach aber keinen Schaden darstellten.

Unterschiedlich beurteilt werden vor allem
die Fälle, in denen nicht ein Privater ohne jede Verpflichtung Aufwendungen macht, sondern [X.] durch die öffentliche Hand aufgrund der sie treffenden Pflicht zur Ge-fahrenabwehr bzw. zur Verkehrssicherung erfolgen. Insbesondere für ei-ne derartige Konstellation -
wie sie auch hier vorliegt
-
wird teilweise an-genommen, dass Ersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag als versichert anzusehen sind, die
Ansprüche hätten
Schadensersatz-charakter, weil die Aufwendungen
unfreiwillig erfolgt sind (so [X.] [X.], 287; [X.], Urteil vom 19.
Mai 2010

12
S
10/10; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 28.
Aufl. A.
1.1 [X.] 2008 Rn.
4; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 18.
Aufl. [X.] A Rn.
4; im Ergebnis auch HK-[X.]/[X.], 2.
Aufl. A
1.1 [X.] 2008 Rn.
9). Die außer vom [X.] unter anderem vom [X.] ([X.], 287) sowie vom [X.] (Urteil vom
31.
August 1990

331
S
14/90) vertretene Gegenauffassung
sieht
Aufwendungen, die die 14
15
-
8
-

öffentliche Hand in Erfüllung gesetzlicher Aufgaben erbringe, als freiwil-lige
an und verneint deswegen einen schadensersatzähnlichen Charak-ter.

bb) Die erstgenannte
Ansicht trifft zu. Ansprüche aus [X.] fallen unter §
10 Nr.
1 [X.] (jetzt [X.] A 1.1.1 2008), wenn sie schadensersatzähnlichen Charakter haben.
Das ist bei Aufwendungen der Fall, die dem Geschäftsführer
infolge einer gesetzli-chen Pflicht zum Eingreifen
entstanden sind.
Das ergibt die Auslegung von §
10 Nr.
1 [X.].

Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann ([X.]surteile
vom 23.
Juni 1993

IV ZR 135/92, [X.]Z
123, 83, 85; vom 17.
Dezember 2008

IV
ZR 9/08, VersR
2009, 341 Rn.
16 m.w.[X.]). Dabei kommt es auf die [X.] eines Versicherungsnehmers ohne versi-cherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interes-sen an. Aus der Sicht eines derartigen Versicherungsnehmers ist der Begriff des Schadensersatzanspruchs nicht aufgrund einer abstrakten rechtlichen Einordnung im Vergleich zu einem Aufwendungsersatzan-spruch zu verstehen, sondern es kommt für ihn maßgeblich darauf an, dass er mit dem durch Prämien erkauften Haftpflichtschutz gegen jede Inanspruchnahme geschützt ist, die weder er noch der geschädigte Dritte vermeiden kann. Hierunter fällt jedes unfreiwillige Vermögensopfer des [X.], unabhängig davon, ob es sich um einen Schaden handelt oder um zu
finanziellen Einbußen führende
Aufwendungen, zu denen der [X.] gesetzlich gezwungen war.
16
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-
9
-

Ein Anspruch kommt also nicht nur dann in Betracht, wenn der [X.] im Rahmen der Geschäftsführung einen Schaden erleidet (vgl. etwa [X.], 183). Entsprechendes hat vielmehr auch dann zu gelten, wenn

wie hier
-
durch die öffentliche Hand im Rahmen der Gefahrenabwehr bzw. der sie selbst treffenden Verkehrssicherungs-pflicht als [X.]neigentümerin Absperr-
und Sicherungsmaßnahmen vorgenommen werden, um Unfälle mit liegen gebliebenen Fahrzeugen zu vermeiden. Zwar erfolgt auch in einem solchen Fall das Vermögensopfer freiwillig, es wird aber durch die den Geschäftsführer treffenden öffent-lich-rechtlichen oder privatrechtlichen Pflichten zur Gefahrenabwehr bzw. Verkehrssicherung erzwungen. Der Geschäftsführer "opfert" sich inso-weit auf. Es vermag
keinen Unterschied zu begründen, ob der [X.] von vornherein ein unfreiwilliges
Vermögensopfer erleidet oder dies
durch eine gesetzliche Pflicht zum Handeln veranlasst ist. Auch leuchtet eine unterschiedliche Behandlung nach der Art des Vorfal-les nicht ein. Ist es durch das liegen gebliebene Fahrzeug zugleich zu einem Unfall gekommen, oder liegt eine Sachbeschädigung etwa durch Verschmutzung der [X.] infolge auslaufender Flüssigkeiten vor, so kommt unmittelbar ein Anspruch aus §
7 Abs.
1 StVG in Betracht. Ist das Fahrzeug demgegenüber lediglich wegen eines technischen Defekts auf der [X.] liegen geblieben, so fehlt es zwar an einem Unfall oder einer Beschädigung der [X.], doch ändert dies nichts daran, dass auch in diesem Fall zur Sicherung des Verkehrs durch die öffentliche Hand Ab-sperrmaßnahmen vorgenommen werden müssen.

b) Der Anspruch der Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§
683 Satz
1, 670 BGB wird schließlich nicht durch vorrangige öffentlich-rechtliche Ansprüche verdrängt.
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Geltend gemacht werden Kosten, die der Autobahnmeisterei für Absperr-
und Sicherungsmaßnahmen entstanden sind. Diese hat gegen den Halter bzw. Führer des Sattelzugs oder gegen den Beklagten keinen Kostenbescheid in Gestalt eines Verwaltungsakts erlassen, sondern ihre Kosten lediglich in Rechnung gestellt. Vorrangige öffentlich-rechtliche Vorschriften sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Klägerin gera-de nicht nur im hoheitlichen [X.] tätig geworden ist. Sie ist Ei-gentümerin der [X.], so dass ihr jedenfalls zugleich ein pri-vatrechtlicher Aufwendungsersatzanspruch zusteht. In einem solchen Fall ist Versicherungsschutz über §
10 Nr.
1 [X.] gegeben (vgl. [X.]s-urteil vom 20.
Dezember 2006 aaO
Rn.
17
ff.; ferner [X.], Urteil vom 28.
Juni 2011 aaO).

20
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11
-

II[X.] Nach all dem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, an das [X.] zurückzuverweisen. Der [X.] kann nicht gemäß §
563 Abs.
3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen
zur Anspruchshöhe
gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Partei-en
-
zu treffen sind.

[X.] [X.] [X.]

Dr.
Karczewski Lehmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.03.2010 -
1 C 565/09 -

LG Hof, Entscheidung vom 17.09.2010 -
22 [X.] -

21

Meta

IV ZR 294/10

28.09.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2011, Az. IV ZR 294/10 (REWIS RS 2011, 2915)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2915

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 294/10

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