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PDF anzeigen[X.] 2 AR 31/11 vom 16. März 2011 in der Strafsache gegen [X.].: 6 KLs 110 Js 39994/05 [X.]- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 16. März 2011 beschlossen: Die Übertragung der Sache an ein Landgericht und Ober-landesgericht außerhalb [X.] wird abgelehnt. Gründe: Der vom Antragsteller für [X.] des [X.] pauschal vorgetragene Grund des Ausschlusses wegen vorangegangener Mitwirkung gemäß § 23 Abs. 2 StPO ist nicht geeignet, eine rechtliche Verhinderung des zuständigen Gerichts gemäß § 15 StPO zu begründen. Eine Zuständigkeit des [X.] für die Entscheidung in dem von dem Antragsteller beantragten Wiederaufnahmeverfahren besteht nicht (§ 140a Abs. 1 GVG). [X.]
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16.03.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2011, Az. 2 ARs 23/11 (REWIS RS 2011, 8560)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8560
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