Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2009, Az. BLw 9/09

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2009, 358

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[X.][X.] vom 27. November 2009 in der [X.] - 2 - Der [X.], Senat für [X.]n, hat am 27. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] Lemke und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für [X.]n des [X.] vom 10. Juli 2009 wird auf Kosten der Beteiligten zu 4, die den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 293.238,68 •. Gründe: [X.] Mit notariell beurkundetem [X.] verkaufte der Beteiligte zu 2 der Beteiligten zu 3 die im Eingang dieses Beschlusses be-zeichneten landwirtschaftlichen Flächen. Der Beteiligte zu 6 genehmigte den Vertrag nach § 2 [X.]. Die Beteiligte zu 3 wurde am 13. Februar 2002 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Gleichzeitig wurde ein für den [X.] zu 1 eingetragenes Vorkaufsrecht gelöscht. Er erhob dagegen [X.] - 3 - spruch und erklärte am 25. Mai 2002 gegenüber den Beteiligten zu 2 und 3 die Ausübung des Vorkaufsrechts. Der Beteiligte zu 2 wurde zur Auflassung der Flächen an den Beteiligten zu 1 und zur Bewilligung von dessen Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch verurteilt; die Beteiligte zu 3 wurde verurteilt, der Eintragung des Beteiligten zu 1 als Eigentümer in das Grundbuch zuzustimmen und die Flächen an ihn herauszugeben. In notarieller Urkunde vom 30. Dezember 2005 erklärten die Beteiligten zu 1 und 3, letztere auch in [X.], die Auflassung. Mit Schreiben vom 5. Januar 2006 beantragten die Urkundsnotare bei dem Beteiligten zu 6 die Erteilung der Genehmigung bzw. eines Negativattestes nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Die Frist zur Herbeiführung einer Ent-scheidung wurde zunächst auf zwei und später auf drei Monate verlängert. Nachdem der Beteiligte zu 6 auf Bedenken der Genehmigungsfähigkeit [X.] hatte, weil der Beteiligte zu 1 kein Landwirt war und erwerbswillige, er-werbsfähige Landwirte an dem Kauf der Flächen interessiert waren, teilte der Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 23. März 2006 mit, dass er sich auf dem Weg zu einem leistungsfähigen Haupt- bzw. Nebenerwerbslandwirt befinde. Am 4. April 2006 legte er eine mit "[X.]" überschriebene Wirtschaftlich-keitsberechnung vor, die auf einem Betriebskonzept beruhte, welches die Hal-tung und Zucht von Angusrindern bei Weidebetrieb mit Selbstvermarktung zum Gegenstand hatte; gleichzeitig legte er eine Rechnung über den Kauf von vier [X.] ohne Kalb, zehn [X.] mit Kalb und einem An-gus-Deckbullen sowie einen "[X.] und Ausbildungsvertrag" mit einem Diplomlandwirt vor. 2 Mit Schreiben vom 4. April 2006 teilte die Beteiligte zu 4 dem Beteiligten zu 6 mit, dass sie ihr Vorkaufsrecht nach § 4 RSG ausübe. Der Beteiligte zu 6 3 - 4 - unterrichtete die Beteiligten zu 1 bis 3 hiervon und führte aus, dass die Geneh-migung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu versagen gewesen wäre, weil die Veräußerung der Flächen an den Beteiligten zu 1 eine ungesunde Vertei-lung des Grund und Bodens bedeutet hätte. Der dagegen gerichtete Antrag des Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Ent-scheidung ist erfolgreich gewesen. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 4 für unwirksam erklärt und den Kaufvertrag nebst der Auflassung genehmigt. Die sofortige Be-schwerde der Beteiligten zu 4 hat das [X.] - Senat für Landwirt-schaftssachen - zurückgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbe-schwerde will die Beteiligte zu 4 die Aufhebung der Beschlüsse der [X.] erreichen. 4 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der [X.] nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zulässig. Daran fehlt es [X.]. 5 1. Eine Divergenz in diesem Sinn liegt nur vor, wenn das Beschwerdege-richt in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechts-satz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung [X.] Rechtssatz abweicht (Senat, [X.], 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschiede in 6 - 5 - einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entschei-dungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwen-dung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1. Juni 1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004, [X.], [X.] 2004, 192, 193). 2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. 7 a) Die Beteiligte zu 4 meint, das Beschwerdegericht sei von einem tra-genden Rechtssatz in dem Beschluss des Thüringer [X.]s vom 10. April 2007 ([X.]) abgewichen, indem es als nicht entscheidend an-gesehen habe, dass im Zeitpunkt der Ausübung ihres Vorkaufsrechts keine nachvollziehbare Wirtschaftlichkeitsberechnung des Beteiligten zu 1 vorgelegen habe; in der Vergleichsentscheidung werde dagegen der [X.] zum Ausdruck gebracht, dass es bei der nach § 9 [X.] veranlassten [X.], ob sich ein Nichtlandwirt zu einem Nebenerwerbslandwirt entwi-ckeln wolle, erforderlich sei, dass dieser ein tragfähiges Betriebskonzept vorle-ge, welches Rückschlüsse darauf zulasse, ob sich der Betrieb in absehbarer Zeit zu einem leistungsfähigen Nebenerwerbsbetrieb entwickeln könne, und dass der Umstand, dass der Erwerber nach der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen das Betriebskonzept erheblich verbessert und ausgeweitet habe, nicht zu berücksichtigen sei. 8 Eine Divergenz in dem oben genannten Sinn vermag die Beteiligte zu 4 damit nicht zu begründen. Denn das Beschwerdegericht hat auf Seite 14 oben des angefochtenen Beschlusses seine aufgrund der Beweisaufnahme gewon-nene Überzeugung dargestellt, dass der Beteiligte zu 1 in dem maßgeblichen, 9 - 6 - durch § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des [X.] konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten so-wie Vorkehrungen getroffen hatte, sich zu einem leistungsfähigen Nebener-werbslandwirt zu entwickeln, wofür er ein schlüssiges und nachvollziehbares Betriebskonzept erstellt hatte, welches Rückschlüsse auf einen leistungsfähigen Nebenerwerbsbetrieb zuließ. Dies zeigt, dass das Beschwerdegericht an der von der Beteiligten zu 4 genannten Stelle (Seite 23 unten/24 oben des [X.] Beschlusses) ausschließlich die von dem Beteiligten zu 1 vorgelegte "[X.]", und nicht das maßgebliche gesamte Betriebskonzept, für nicht ausreichend angesehen hat. b) Weiter meint die Beteiligte zu 4, das Beschwerdegericht sei auch von einem tragenden Rechtssatz in dem Beschluss des Senats vom 28. April 2006 ([X.], [X.], 236) abgewichen, indem es sich von dem Gedanken habe leiten lassen, dass es ohne Vorliegen einer tragfähigen Wirtschaftlich-keitsberechnung im Zeitpunkt der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufs-rechts genüge, wenn ein überzeugendes Rechenwerk in der Folgezeit [X.] werde, weil das im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungsbehörde vorliegende, strengen Anforderungen noch nicht genügende Betriebskonzept und die später nachgereichten "verfeinerten, umfassenderen und detaillierteren" Konzepte als Einheit betrachtet werden müssten und in dieser Zusammenschau der erforderliche Nachweis gesehen werden müsse, dass der geplante [X.] auch leistungsfähig sein werde; in der Vergleichsentscheidung sei dagegen der Leitgedanke enthalten, dass es bei der Entscheidung der [X.], ob der Nichtlandwirt bei der Prüfung seiner Einwendungen gegen die Aus-übung des Vorkaufsrechts des [X.] einem Landwirt gleich-gestellt werden könne, auf die tatsächlichen Umstände in dem durch § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts ankomme 10 - 7 - und der Käufer dem Siedlungsunternehmen die Rechtsstellung, die es durch die Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt habe, nicht dadurch wieder entziehen könne, dass er erst später die Voraussetzungen herbeiführe, unter denen die Behörde die Veräußerung an ihn habe genehmigen müssen. Auch damit lässt sich keine Divergenz in dem oben genannten Sinn be-gründen. Die Beteiligte zu 4 übersieht, dass das Beschwerdegericht seiner Ent-scheidung den in der Vergleichsentscheidung enthaltenen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, dass die Frage, ob es sich bei dem Erwerber um einen Landwirt handelt, nach den tatsächlichen Umständen in dem durch § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Sied-lungsunternehmen zu beurteilen ist (Seite 13 unten des angefochtenen [X.]), und dass es ab Seite 14 oben des angefochtenen Beschlusses sei-ne Überzeugung begründet hat, dass der Beteiligte zu 1 in dem maßgeblichen Zeitpunkt ein schlüssiges und nachvollziehbares Betriebskonzept erstellt hatte. An der von der Beteiligten zu 4 genannten Stelle (Seite 21 des angefochtenen Beschlusses) hat das Beschwerdegericht keinen davon abweichenden Rechts-satz aufgestellt. 11 c) Schließlich stützt die Beteiligte zu 4 die Rechtsbeschwerde auf eine angebliche Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu den Beschlüssen des Senats vom 29. November 1996 ([X.], 166), 8. Mai 1998 ([X.], [X.], 210) und 28. April 2006 ([X.], aaO), weil es bei seiner [X.], ob die von dem Beteiligten zu 1 getroffenen Vorkehrungen zur Gründung eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs erkennen ließen, dass dieser leistungsfähig sein werde, nicht den in den Vergleichsentscheidungen geforder-ten strengen Maßstab angelegt habe. Damit zeigt die Beteiligte zu 4, dass sie in Wahrheit keine Divergenz geltend macht, sondern lediglich die Entscheidung 12 - 8 - des [X.] für rechtsfehlerhaft hält. Darauf kann die Abwei-chungsrechtsbeschwerde jedoch nicht mit Erfolg gestützt werden. II[X.] [X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.]. 13 [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.07.2008 - 5 XV 6/06 - [X.], Entscheidung vom 10.07.2009 - [X.] 2108/08 -

Meta

BLw 9/09

27.11.2009

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2009, Az. BLw 9/09 (REWIS RS 2009, 358)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 358

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