Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2002, Az. 3 StR 314/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1476

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[X.] 314/02vom24. September 2002in der [X.] -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 24. September 2002 gemäß § 349Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. April 2002 mit den [X.].Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangerFreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere seiner Schuld festgestellt(§ 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfah-rensrüge Erfolg. Zutreffend beanstandet der Angeklagte, daß das [X.]unter Verstoß gegen § 261 StPO in seiner Beweiswürdigung einer verlesenenUrkunde einen Inhalt beigemessen hat, der im Widerspruch zu ihrem Wortlautsteht (vgl. [X.]St 29, 19, 21; [X.] bei [X.]/[X.] NStZ 1987, 18 Nr. 11;[X.] bei [X.] NStZ 1988, 212 Nr. 16). Dem liegt folgendes zugrunde:Nach den Feststellungen des [X.] war die Ehefrau des [X.] vor diesem aus dem Fenster des Kinderzimmers der imvierten Stock eines Mietshauses gelegenen Ehewohnung geklettert und hatte- 3 -sich an der Außenwand des Gebäudes festgeklammert. Diese Situation nutzteder Angeklagte zur Tötung seiner Ehefrau aus, indem er sie in die Tiefe stieß.Seine Überzeugung von diesem Tatgeschehen hat das [X.] auch dar-auf gestützt, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Selbstmord derEhefrau des Angeklagten auszuschließen sei. Dies ergebe sich unter anderemaus dem von den Zeugen S. und [X.]bekundeten [X.] "Helfen sie [X.], [X.] bringt [X.] um, die Kinder !". [X.] seien glaubhaft, wobei "entscheidend" hinzukomme, daß der Ange-klagte zwei Tage nach der Tat, am Abend des 7. Juli 2001. gegenüber [X.] [X.]selbst erklärt habe, er habe einen solchen Ruf [X.] gehört.Gegen die Aussage der Zeugin [X.]hat der Angeklagte eingewandt,diese müsse ihn falsch verstanden haben. Er habe der Zeugin nur den [X.] geschildert, der in dem gegen ihn am selben Tag, dem 7. Juli 2001, ver-kündeten und sofort außer Vollzug gesetzten Haftbefehl wegen fahrlässigerTötung enthalten gewesen sei. Diese Einlassung des Angeklagten hat das[X.] für widerlegt erachtet, weil in dem - gemäß § 249 Abs. 1 [X.] - Haftbefehl der Hilferuf der Ehefrau des Angeklagten überhauptnicht erwähnt sei.Mit Recht macht die Revision geltend, daß diese Würdigung des Land-gerichts im Widerspruch zum Wortlaut des Haftbefehls steht. Denn dort istausdrücklich festgehalten, daß die Ehefrau des Angeklagten, nachdem sie ausdem Kinderzimmerfenster geklettert war, einer Nachbarin zurief: "Hilfe, derbringt [X.] um". Die Überzeugungsbildung des [X.] beruht daher indiesem Punkt nicht auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung. Damit hat es ge-gen § 261 StPO verstoßen.- 4 -Auf diesem Verfahrensfehler beruht die angefochtene Entscheidung(§ 337 Abs. 1 StPO). Das [X.] hat es trotz der an sich unzweideutigenSchilderung des [X.] der Tat durch die Zeugin [X.] fürseine Überzeugungsbildung als wesentlich erachtet, ob auch nach dem sonsti-gen Beweisergebnis ein Selbstmord der Ehefrau des Angeklagten [X.] sei. Hierzu hat es sich zwar in erster Linie auf die Angaben der [X.]und L. zu dem Hilferuf des [X.] gestützt, mit "ent-scheidend" aber auch auf die eigene Bekundung des Angeklagten gegenüberder Zeugin [X.]zu diesem Hilferuf abgestellt. Der Senat vermag dahernicht auszuschließen, daß das [X.] bei zutreffender Erfassung des [X.] des Haftbefehls vom 7. Juli 2001 die Einlassung des Angeklagten zu [X.] Äußerung bei der Zeugin [X.]und damit letztlich die Möglichkeit einesSelbstmords der Ehefrau des Angeklagten abweichend gewürdigt hätte.Da das angefochtene Urteil schon aufgrund dieses Verfahrensfehlerskeinen Bestand haben kann, bedarf es keines weiteren [X.] auf [X.] nicht unproblematischen Ausführungen des [X.] zum Mord-merkmal der niedrigen Beweggründe und zum Vorliegen besonderer Schuld-schwere im Sinne des § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StPO.Tolksdorf [X.] von [X.] [X.]

Meta

3 StR 314/02

24.09.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2002, Az. 3 StR 314/02 (REWIS RS 2002, 1476)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1476

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