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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Urteilsberichtigung: Benennung des tatsächlichen Erben der Partei an Stelle des den Prozess fortführenden Scheinerben
Der Antrag der Kläger, das Passivrubrum des [X.] vom 22. Februar 2019 dahin zu berichtigen, dass Beklagte nicht H. und [X.] , beide wohnhaft [X.]straße 29, [X.] , sind, sondern [X.] , [X.]straße 28, [X.] , und [X.], [X.]-Straße 9, [X.] , wird zurückgewiesen.
I.
[X.]en dieses Rechtsstreits waren ursprünglich M. B. aus Z. auf Klägerseite und [X.] aus [X.] auf Beklagtenseite. Beide verstarben während des Rechtsstreits. Der Rechtsstreit wurde auf Klägerseite durch die Erben von [X.] übernommen, die im Urteil des Senats vom 22. Februar 2019 als Kläger aufgeführt sind. Auf Beklagtenseite nahmen aufgrund eines entsprechenden Erbscheins [X.]und [X.] den Rechtsstreit auf, die deshalb auch als Beklagte im Rubrum des Urteils aufgeführt sind. Der Vollzug des auf Abgabe einer Auflassungserklärung und Eintragungsbewilligung gerichteten Urteils scheiterte, weil zwischenzeitlich ein weiteres Testament von [X.] vom 9. August 2009 aufgefunden wurde, demzufolge D. und [X.] die wahren Erben von [X.] sind. Der bisherige Erbschein wurde eingezogen und durch einen Erbschein ersetzt, der [X.] und [X.] als Erben ausweist. Diese sind jetzt als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Kläger beantragen, das Rubrum des Urteils dahin zu berichtigen, dass Beklagte richtigerweise nicht [X.] und [X.] , sondern [X.]und [X.] sind.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
1. Die Berichtigung des (Passiv-) Rubrums eines Urteils setzt nach § 319 ZPO unter anderem voraus, dass die Identität der [X.], im Verhältnis zu der das Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist, gewahrt bleibt ([X.], Beschlüsse vom 3. Juni 2003 - [X.], [X.]-Report 2003, 1168, 1169 und vom 12. Dezember 2006 - [X.], [X.], 518 Rn. 12) und dass die Unrichtigkeit offenkundig ist. Schon die erste Voraussetzung liegt nicht vor.
2. Die beantragte Rubrumsberichtigung ließe die Identität der beklagten [X.] nicht unberührt, denn die Personen, die nunmehr durch Erbschein als Erben ausgewiesen sind, sind andere als diejenigen, die den Rechtstreit aufgenommen und geführt haben. Tatsächlich erstreben die Kläger auch nicht die Berichtigung einer fehlerhaften [X.]bezeichnung, sondern der Sache nach entweder die Feststellung, dass die wahren Erben kraft Gesetzes [X.] des Rechtsstreits waren und durch die [X.] nicht verdrängt worden sind, oder dass das Urteil des Senats jedenfalls im Sinne einer Rechtskrafterstreckung zu Lasten der wahren Erben wirkt. Beides geht über eine Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO weit hinaus. Es kommt daher nicht darauf an, dass die mit der Aufnahme eines Rechtsstreits durch den [X.] verbundenen prozessualen Fragen umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt sind (vgl. zum Diskussionsstand [X.], [X.] 1994, 401 sowie [X.], [X.] 128 [2015] 495).
Stresemann |
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Schmidt-Räntsch |
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Kazele |
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Haberkamp |
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Hamdorf |
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Meta
06.05.2020
Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 22. Februar 2019, Az: V ZR 225/17, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.05.2020, Az. V ZR 225/17 (REWIS RS 2020, 1765)
Papierfundstellen: MDR 2019, 546 REWIS RS 2020, 1765
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, V ZR 225/17, 06.05.2020.
Bundesgerichtshof, V ZR 225/17, 22.02.2019.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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