Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2009, Az. III ZR 8/09

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1142

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[X.]IM [X.]AME[X.] DES VOLKES VERSÄUM[X.]ISURTEIL [X.] Verkündet am: 15. Oktober 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit [X.]a[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 839 Cb, [X.]e; [X.] § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 [X.]r. 1 und Abs. 3 [X.]r.1, § 6 Abs. 1, § 52 Abs. 1; [X.] ([X.]: 27. August 1986) § 7 Abs. 1 und 2; § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.]r.3, § 11 Abs. 1 Die Amtspfli[X.]hten, die den für die Erteilung einer immissionss[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen (bis 30. April 1993: abfallre[X.]htli[X.]hen) Genehmigung zur Erri[X.]htung und zum Be-trieb einer Abfallentsorgungsanlage und für die Überwa[X.]hung einer sol[X.]hen An-lage zuständigen Behörden obliegen, können au[X.]h zugunsten des Eigentümers des Betriebsgrundstü[X.]ks als einem ges[X.]hützten "Dritten" bestehen. [X.], Versäumnisurteil vom 15. Oktober 2009 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 15. Oktober 2009 dur[X.]h den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 3. Dezember 2008 auf-gehoben. Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-ri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstre[X.]kbar. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand [X.] ist Eigentümerin des Gewerbegrundstü[X.]ks [X.]

14 in [X.]. Aufgrund eines [X.] vom 6. Juli 1977 ü-berließ sie dieses Grundstü[X.]k für die Zeit bis zum 13. Oktober 2002 der [X.]und [X.] (im [X.]olgenden: [X.]) und seit Juli 1986 - ohne förmli[X.]he Übertragung des Er[X.]aure[X.]hts - deren Mut-tergesells[X.]haft, der E. Entsorgung [X.]und [X.] (im 1 - 3 - [X.]olgenden: [X.]) zur Erri[X.]htung einer Ölaufbereitungsanlage. Diese Anlage wurde, na[X.]hdem bereits am 2. Mai 1976 von der Klägerin die Genehmi-gung zum Bau einer Ölaufbereitungsanlage mit Werk- und Lagerhalle sowie Lagertanks erteilt worden war, im Jahr 1978 in Betrieb genommen. Dur[X.]h [X.] vom 30. Juni 1988 erteilte der [X.]der [X.], die in das Verwaltungsverfahren eingetreten war, die für die Erri[X.]htung einer zusätzli[X.]hen Öls[X.]hlammaufberei-tungsanlage erforderli[X.]he abfallre[X.]htli[X.]he Genehmigung. Darin waren vers[X.]hie-dene Auflagen enthalten sowie die Leistung einer Si[X.]herheit in Höhe von 200.000 DM na[X.]h § 8 Abs. 2 des damals geltenden [X.]es vorgesehen. Unter dem 29. Januar 1992 änderte der Regierungspräsident [X.]die in dieser Genehmigung enthaltenen Auflagen, die aufgrund eines Widerspru[X.]hs der [X.] dur[X.]h Bes[X.]heid vom August 1992 weiter modifiziert wurden. 2 Am 28. [X.]ovember 1996 erhielt die E.

GmbH von der Bezirksregierung [X.] eine immissions[X.]hutzre[X.]htli[X.]he "Änderungsgenehmigung für die wesentli[X.]he Änderung der [X.] - Erri[X.]htung und Be-trieb einer Was[X.]hanlage für kontaminierte Böden". In Abänderung der [X.] entfiel eine Begrenzung der Lagermengen; ledigli[X.]h die Kapazität aller Anlagenberei[X.]he wurde bes[X.]hränkt. Zusätzli[X.]h wurden bauli[X.]he [X.] der Anlage aufgegeben. In der [X.]olgezeit wurde die Was[X.]hanlage in Betrieb genommen, obwohl die Auflagen aus diesem Genehmigungsbes[X.]heid (Abdi[X.]h-tungsmaßnahmen und Überda[X.]hung) ni[X.]ht erfüllt waren und eine S[X.]hlussab-nahme ni[X.]ht stattgefunden hatte. Im April 1997 fand eine Begehung des [X.] dur[X.]h das staatli[X.]he [X.] [X.]

statt. In einem darüber gefertigten Vermerk wurde festgehalten, dass - in Abspra[X.]he mit der Bezirksregierung [X.]- die [X.] die [X.]ebenbestimmungen und Auflagen aus dem 3 - 4 - Bes[X.]heid vom 28. [X.]ovember 1996 in den folgenden zwei Jahren umsetzen [X.]. Im August 1998 zeigte der Kreis [X.] der Bezirksregierung [X.] an, dass auf dem Gelände mehrere tausend Kubikmeter Erdrei[X.]h auf zum Teil [X.] Grund lagerten. Eine vom staatli[X.]hen [X.] vorgenommene Ortsbesi[X.]htigung im Oktober 1998 ergab, dass der Zustand der Anlage seit der Ortsbesi[X.]htigung vom April 1997 unverändert geblieben war. Das staatli[X.]he [X.] kam dabei zu dem S[X.]hluss, dass eine Umsetzung der aufgegebe-nen Maßnahmen aufgrund der angespannten finanziellen Lage der Betreiberin ni[X.]ht mögli[X.]h sei. Zwis[X.]henzeitli[X.]h, im Dezember 1996, hatte die Bezirksregierung [X.]

auf entspre[X.]henden Antrag der E.

GmbH die erbra[X.]hte Si[X.]herheitsleis-tung in Höhe von 200.000 DM zurü[X.]kgegeben. 4 Im Juni/Juli 1999 beantragten die [X.] und die [X.] die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und stellten den Betrieb der [X.] ein. Auf dem Gelände verblieben erhebli[X.]he Mengen an Abfall- und [X.]est-stoffen, im Wesentli[X.]hen behandelte und unbehandelte Böden sowie Öl-s[X.]hlämme und Öle. Die Klägerin entsorgte diese Altlasten, na[X.]hdem ihr dies auf Weisung des beklagten [X.] dur[X.]h [X.] des [X.] [X.] aufgegeben worden war. In dem hiergegen von der Klägerin angestrengten verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Verfahren kam es zu einer Vereinbarung mit dem Kreis, wona[X.]h si[X.]h dieser mit einem Betrag von 165.000 • an den [X.] beteiligte. 5 [X.]unmehr ma[X.]ht die Klägerin die von ihr für die vorgenommene Entsor-gung weiter aufgewendeten Kosten eins[X.]hließli[X.]h derjenigen des verwaltungs-geri[X.]htli[X.]hen Verfahrens sowie den dur[X.]h die vorübergehende Unverkäufli[X.]hkeit 6 - 5 - ihres Grundstü[X.]ks na[X.]h ihrer Behauptung entstandenen S[X.]haden gegen das beklagte Land geltend; sie stützt ihre Ansprü[X.]he auf von ihr angenommene Amtspfli[X.]htverletzungen hauptsä[X.]hli[X.]h im Rahmen des [X.] und im Zusammenhang mit der Änderungsgenehmigung vom 28. [X.]ovember 1996 sowie bei der Überwa[X.]hung der betriebenen Anlagen, vor allem hinsi[X.]htli[X.]h der Einhaltung der erteilten Auflagen und Bes[X.]hränkun-gen. Das [X.] hat die Klage dur[X.]h Grund- und Teilurteil überwiegend für gere[X.]htfertigt angesehen, während das Berufungsgeri[X.]ht sie unter Zurü[X.]k-weisung der Ans[X.]hlussberufung der Klägerin insgesamt abgewiesen hat. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge auf Zurü[X.]kweisung der Berufung und Verurteilung des beklagten [X.] im gesamten Umfang ihres Klagebegehrens weiter. 7 Ents[X.]heidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet, sie führt zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an die Vorinstanz. Über das Re[X.]htsmittel ist antragsgemäß dur[X.]h Versäumnisurteil zu befinden. Die Ents[X.]heidung beruht jedo[X.]h inhaltli[X.]h ni[X.]ht auf der Säumnis des Revisionsbe-klagten, sondern auf einer Sa[X.]hprüfung (vgl. [X.] 37, 79, 81 ff). 8 - 6 - A. Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt: Die Klage könne s[X.]hon deshalb keinen Erfolg haben, weil die von der Klägerin als verletzt angesehenen Amts-pfli[X.]hten ni[X.]ht bezwe[X.]kten, entweder ihr Grundeigentum vor Wertminderungen dur[X.]h Abfälle zu s[X.]hützen oder zu verhindern, dass sie künftig als Zustandsstö-rerin für die Beseitigung etwaiger abfallre[X.]htli[X.]her oder immissionss[X.]hutzre[X.]htli-[X.]her Versäumnisse der [X.] und der [X.] ordnungsre[X.]htli[X.]h in Anspru[X.]h genommen werde. Hinsi[X.]htli[X.]h des Bes[X.]heids vom 30. Juni 1988 be-lege bereits die gesetzli[X.]he Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens na[X.]h dem [X.], dass auss[X.]hließli[X.]h Belange des Gemeinwohls ges[X.]hützt seien. Im Übrigen könne die Klägerin aus den von ihr herangezogenen [X.] dieses Gesetzes, insbesondere aus § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.]r. 3 [X.] in der damals geltenden [X.]assung, s[X.]hon deshalb ni[X.]hts zu ihren Gunsten herlei-ten, weil sie der Erteilung der Genehmigung ni[X.]ht widerspro[X.]hen, sondern dur[X.]h Abs[X.]hluss des [X.] sogar dem Betrieb der [X.] auf ihrem Grundstü[X.]k konkludent zugestimmt habe. 9 Au[X.]h die für die Änderungsgenehmigung vom 28. [X.]ovember 1996 maß-gebli[X.]hen Vors[X.]hriften des Bundesimmissionss[X.]hutzgesetzes dienten ledigli[X.]h dem S[X.]hutz und den Interessen der Allgemeinheit und der [X.]a[X.]hbars[X.]haft; das Betriebsgrundstü[X.]k selbst sei als Teil der dort betriebenen Anlage anzusehen und der Zwe[X.]k des Gesetzes bestehe ni[X.]ht darin, dieses im Interesse seines Eigentümers, der den Betrieb der Anlage dort ermögli[X.]ht habe, vor den davon ausgehenden Gefahren zu s[X.]hützen. 10 Aus einer ni[X.]ht hinrei[X.]henden Kontrolle und Überwa[X.]hung der in den jeweiligen Bes[X.]heiden enthaltenen Auflagen und Eins[X.]hränkungen für den [X.] - 7 - trieb der Anlage könne die Klägerin ebenfalls keine sie s[X.]hützenden Amtspfli[X.]h-ten herleiten. Die darauf bezogenen Vors[X.]hriften dienten ledigli[X.]h allgemein der Prävention von s[X.]hädli[X.]hen Umwelteinflüssen. Da [X.] da-na[X.]h ni[X.]ht zu s[X.]hützen seien, könne die Klägerin aus der amtspfli[X.]htwidrigen Duldung des Betriebs der [X.] vor Erfüllung der im Bes[X.]heid vom 28. [X.]ovember 1996 enthaltenen Auflagen ebenso wenig Ansprü[X.]he herlei-ten wie aus der Rü[X.]kgabe der ursprüngli[X.]h angeordneten Si[X.]herheitsleistung. Letztli[X.]h ergäben si[X.]h aus dem Umstand, dass für die Beseitigung der von der Anlage ausgehenden [X.] au[X.]h der Grundstü[X.]kseigentümer herange-zogen werden könne, keine die Klägerin s[X.]hützenden Amtspfli[X.]hten. B. Diese Ausführungen halten im Wesentli[X.]hen einer re[X.]htli[X.]hen [X.] ni[X.]ht stand. 12 [X.] Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts lässt si[X.]h der geltend gema[X.]hte S[X.]hadenersatzanspru[X.]h wegen Verletzung von Amtspfli[X.]hten dur[X.]h die zuständigen Behörden ni[X.]ht mit der Begründung verneinen, die Amtspfli[X.]h-ten, die die Behörden des beklagten [X.] im Zusammenhang mit der [X.] und der Überwa[X.]hung der streitgegenständli[X.]hen [X.] verletzt haben sollen, hätten ni[X.]ht (au[X.]h) den S[X.]hutz der Klägerin bezwe[X.]kt, auf deren Grundstü[X.]k die [X.] und später die [X.] die Anlage betrieben hatten. 13 - 8 - 1. Im Ansatzpunkt geht das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend davon aus, dass Amtshaftungsansprü[X.]he na[X.]h § 839 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. Art. 34 [X.] die Verletzung einer gerade einem Dritten gegenüber bestehenden Amtspfli[X.]ht vor-aussetzen. Die [X.]rage na[X.]h der Einbeziehung des Ges[X.]hädigten in den [X.] beantwortet si[X.]h im Einzelfall dana[X.]h, ob die verletzte Amtspfli[X.]ht wenn au[X.]h ni[X.]ht notwendig allein, so do[X.]h au[X.]h den Zwe[X.]k hat, das Interesse gerade dieses Ges[X.]hädigten zu s[X.]hützen (st. Senatsre[X.]htspre[X.]hung, vgl. [X.] 39, 358, 362 f; 106, 323, 331; 137, 11, 15; 140, 380, 382; 162, 49, 55). Dabei genügt ni[X.]ht, dass si[X.]h die Verletzung der Amtspfli[X.]ht für den Ges[X.]hädig-ten na[X.]hteilig auswirkt, sondern es muss si[X.]h aus den die Amtspfli[X.]ht [X.] und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der [X.]atur des [X.] ergeben, dass der Ges[X.]hädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange na[X.]h dem Zwe[X.]k und der re[X.]htli[X.]hen Bestimmung des [X.] ges[X.]hützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zuglei[X.]h individualisierbarer Weise auf s[X.]hutzwürdige Inte-ressen eines erkennbar abgegrenzten [X.] Dritter Rü[X.]ksi[X.]ht zu nehmen ist (vgl. Senat [X.] 92, 34, 52; 106, 323, 332; 108, 224, 227; 146, 365, 368; [X.]/Wurm, [X.], 2007, § 839 Rn. 169, 170). Dabei kann au[X.]h eine juris-tis[X.]he Person des öffentli[X.]hen Re[X.]hts Dritter sein, wenn sie dur[X.]h das Amtsge-s[X.]häft wie ein Staatsbürger im Verhältnis zur handelnden Behörde betroffen ist ([X.] 153, 198, 201). 14 Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt si[X.]h aus den Vors[X.]hriften des [X.], das seit dem 1. Mai 1993, dem [X.] des [X.] ([X.]) vom 22. April 1993 ([X.]l. I S. 466), au[X.]h auf [X.] an-wendbar ist, entnehmen, dass den für die Erteilung von Genehmigungen für die 15 - 9 - Erri[X.]htung von [X.] und die Überwa[X.]hung derartiger An-lagen zuständigen Behörden Amtspfli[X.]hten au[X.]h gegenüber den Eigentümern der [X.] obliegen können. Glei[X.]hes galt für die bis dahin ein-s[X.]hlägigen Bestimmungen das [X.]es ([X.]) vom 27. August 1986 ([X.]l. I, S. 1410, 1501), dessen Anwendungsberei[X.]h si[X.]h ab dem 1. Mai 1993 - ebenso wie der des derzeit geltenden, an die Stelle des [X.]es getre-tenen Kreislaufwirts[X.]hafts- und [X.]es (KrW-/[X.]) vom 27. September 1994 ([X.]l. [X.]) - auf (Abfall-)Deponien bes[X.]hränkte (siehe § 7 Abs. 1 und 2 [X.] i.d.[X.]. von Art. 6 [X.]r. 1 [X.] sowie § 31 Abs. 1 und 2 KrW-/[X.]). a) aa) Die Erri[X.]htung und die wesentli[X.]he Änderung - hier: vorgenommen aufgrund der immissionss[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Änderungsgenehmigung vom 28. [X.]ovember 1996 - einer Abfallentsorgungsanlage bedürfen na[X.]h § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] der Genehmigung. [X.]a[X.]h § 6 [X.]r. 1 [X.] ist die Genehmigung - gegebenenfalls mit [X.]ebenbestimmungen na[X.]h § 12 [X.] - zu erteilen, wenn unter anderem si[X.]hergestellt ist, dass die si[X.]h aus § 5 [X.] ergebenden Pfli[X.]hten erfüllt werden. [X.]a[X.]h § 5 Abs. 1 [X.]r. 1, Abs. 3 [X.]r. 1 [X.] sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu er-ri[X.]hten und zu betreiben, dass - au[X.]h na[X.]h einer Betriebseinstellung - s[X.]hädli-[X.]he Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebli[X.]he [X.]a[X.]hteile oder er-hebli[X.]he Belastungen für die Allgemeinheit oder die [X.]a[X.]hbars[X.]haft ni[X.]ht her-vorgerufen werden können. Die si[X.]h na[X.]h Maßgabe dieser Vors[X.]hriften für die Genehmigungsbehörde ergebenden Amtspfli[X.]hten dienen au[X.]h dem S[X.]hutz der [X.]a[X.]hbars[X.]haft (vgl. [X.]E 119, 329, 332; [X.], [X.], 7. Aufl. 2007, § 5 Rn. 120, 125 m.w.[X.]). Dafür spre[X.]hen die ausdrü[X.]kli[X.]he Erwähnung des [X.]a[X.]hbarn sowie der Charakter der Vors[X.]hrift als Abwehrpfli[X.]ht; für alle die Pfli[X.]ht des § 5 Abs. 1 [X.]r. 1 [X.] konkretisierenden Vors[X.]hriften gilt [X.] ([X.], aaO, Rn. 120). 16 - 10 - [X.]) [X.]a[X.]hbars[X.]haft im Sinne des [X.] kennzei[X.]hnet im Gegensatz zur Allgemeinheit ein qualifiziertes Betroffensein, das si[X.]h deutli[X.]h abhebt von den Auswirkungen, die den Einzelnen als Teil der Allgemeinheit treffen können. Sie setzt ein besonderes Verhältnis zur Anlage im Sinne einer engeren räumli[X.]hen und zeitli[X.]hen Beziehung voraus. Eine sol[X.]he Beziehung kann vermittelt werden dur[X.]h Re[X.]hte an einer Sa[X.]he oder einer Sa[X.]hgesamtheit, die derart im Einwirkungsberei[X.]h der Anlage belegen sind, dass sie in einer von § 5 Abs. 1 [X.]r. 1 [X.] missbilligten Weise betroffen sein können (vgl. [X.] [X.]JW 1983, 1507, 1508). Zu den [X.]a[X.]hbarn zählen dana[X.]h insbesondere die Eigentümer und Bewohner der im Einwirkungsberei[X.]h belegenen - bena[X.]hbarten - Grundstü[X.]ke (vgl.[X.] aaO; [X.], aaO, § 3 Rn. 33, 35; [X.]/[X.], [X.] [Stand 1. April 2009], § 3 Rn. 63; [X.], Umweltre[X.]ht, 3. Aufl. 2004, § 8 Rn. 27-30; [X.], in: [X.] 1987, [X.]). Au[X.]h wenn der Begriff der [X.]a[X.]hbars[X.]haft, soweit es um das Grundstü[X.]kseigentum geht, vor allem die Eigentümer der neben der Anlage befindli[X.]hen Grundstü[X.]ke im Bli[X.]k hat, so ist es do[X.]h gere[X.]htfertigt, au[X.]h den Eigentümer des Grundstü[X.]ks, auf dem die Anlage betrieben wird, in den Ge-nuss des immissionss[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen [X.]a[X.]hbars[X.]hutzes kommen zu lassen. Ents[X.]heidend für ein derart weites [X.]a[X.]hbarverständnis spri[X.]ht vor allem der Umstand, dass gerade das Grundstü[X.]k, auf dem si[X.]h die genehmigungsbedürf-tige Anlage befindet, den mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Einwir-kungsgefahren in ganz besonderer Weise ausgesetzt ist. Gründe, dem [X.] diesen S[X.]hutz zu versagen, bestehen demgegenüber ni[X.]ht. 17 (1) Soweit das Berufungsgeri[X.]ht einen S[X.]hutz des Eigentümers verneint, weil das Betriebsgrundstü[X.]k bei wertender Betra[X.]htung selbst Teil der Abfall-entsorgungsanlage sei und das Grundstü[X.]kseigentum kein abgrenzbares 18 - 11 - Re[X.]htsgut darstelle, lässt si[X.]h diese These weder aus dem Wortlaut des [X.] ableiten no[X.]h entspri[X.]ht eine derartige Glei[X.]hsetzung des Eigentümers mit dem Anlagenbetreiber den gesetzli[X.]hen S[X.]hutzzielen und dem si[X.]h daraus er-gebenden weiten [X.]a[X.]hbarbegriff. Der Eigentümer des Grundstü[X.]ks ist ni[X.]ht notwendig au[X.]h der Eigentümer oder der Betreiber der Anlage (vgl. [X.], [X.], § 3, Rn. 81, 83; [X.], in: [X.][X.], Umweltre[X.]ht, [X.], [Stand Mai 2003], § 5, Rn. 28). Davon geht au[X.]h § 52 Abs. 2 Satz 1 [X.] aus, in dem Eigentümer und Betreiber von Anlagen und Eigentümer und Besitzer der [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h nebeneinander genannt werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts ergibt si[X.]h au[X.]h aus § 3 Abs. 5 [X.]r. 3 [X.] keine andere Beurteilung. Dana[X.]h können zwar au[X.]h Grundstü[X.]ke selbst als Anlagen gelten. Dies ist na[X.]h Sinn und Zwe[X.]k dieser Vors[X.]hrift aber ni[X.]ht dahin zu verstehen, dass das Betriebsgrundstü[X.]k unabhängig von der Stellung der Bere[X.]htigten daran stets als untrennbarer Teil der (eigentli[X.]hen) Anlage anzusehen ist. Vielmehr wird darin ledigli[X.]h geregelt, unter wel[X.]hen Voraussetzungen au[X.]h ein Grundstü[X.]k allein eine Anlage darstellen kann. [X.] geht es jedo[X.]h hier ni[X.]ht. [X.]ür ein weites Verständnis des Begriffs der [X.]a[X.]hbars[X.]haft unter Ein-s[X.]hluss des Betriebsgrundstü[X.]ks selbst spri[X.]ht au[X.]h die Gesetzesbegründung. Dana[X.]h ist unter [X.]a[X.]hbars[X.]haft der gesamte Einwirkungsberei[X.]h der Anlage ohne Begrenzung auf bestimmte Personen zu verstehen (vgl. BT-Dru[X.]ks. 7/179, [X.]). Dementspre[X.]hend sind sowohl die Bewohner einer Mietwohnung auf dem Betriebsgrundstü[X.]k ([X.], aaO, § 3 Rn. 35) als au[X.]h die in dem [X.] bes[X.]häftigten Arbeitnehmer als [X.]a[X.]hbarn im Sinne des Bundes-Immisionss[X.]hutzgesetzes anzusehen (so die ganz h.M., vgl. [X.], in: [X.][X.], aaO, [Stand März 1999], § 3 [X.], Rn. 6 d; [X.] aaO, § 3 Rn. 37 m.w.[X.].; [X.]/[X.], aaO, § 3 Rn. 67; a.A. wegen Spe-19 - 12 - zialität des [X.], in: [X.][X.]öthli[X.]hs, [X.] [Stand März 2009], § 3 [X.]. 7). (2) Gegen die Einbeziehung des Grundstü[X.]kseigentümers in den Kreis der ges[X.]hützten [X.]a[X.]hbarn lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht anführen, dieser habe si[X.]h - im Unters[X.]hied zu anderen [X.]a[X.]hbarn - dur[X.]h die Bestellung eines Er[X.]aure[X.]hts oder dur[X.]h den Abs[X.]hluss eines Pa[X.]htvertrags "freiwillig" den mit dem [X.]betrieb einhergehenden Umwelteinwirkungen ausgesetzt und könne zudem dur[X.]h entspre[X.]hende Vertragsgestaltung die Wahrung seiner Eigentümerbelan-ge si[X.]herstellen. Au[X.]h der Eigentümer des Betriebsgrundstü[X.]ks ist im [X.] mangels eigener Sa[X.]hkunde darauf angewiesen, dass die zuständigen [X.] die Voraussetzungen der zu erteilenden Genehmigung sorgfältig prüfen und eine Genehmigung nur erfolgt, wenn die gesetzli[X.]hen Voraussetzungen erfüllt sind. Er muss si[X.]h darauf verlassen können, dass nur genehmigungsfä-hige Anlagen erri[X.]htet und betrieben werden, er also mit der Überlassung [X.] an den Anlagenbetreiber keine unkalkulierbaren und unver-tretbaren Risiken eingeht. 20 Die Ri[X.]htigkeit dieser Überlegung wird dadur[X.]h bestätigt, dass au[X.]h der Eigentümer des Betriebsgrundstü[X.]ks befugt ist, die Erteilung einer Anlagen-genehmigung, etwa wegen unzurei[X.]hender Si[X.]herheitsvorkehrungen gegen Bodenverunreinigungen, anzufe[X.]hten. Dabei ist die Klagebefugnis na[X.]h § 42 Abs. 2 VwGO, mit der die Drittgeri[X.]htetheit im Sinne des Amtshaftungsre[X.]hts einhergeht (vgl. nur Senatsurteil [X.] 125, 258, 268), selbst dann ni[X.]ht zu verneinen, wenn der die Genehmigung anfe[X.]htende Eigentümer au[X.]h privat-re[X.]htli[X.]h (etwa dur[X.]h Geltendma[X.]hung von vertragli[X.]hen Unterlassungsansprü-[X.]hen, eines Heimfallanspru[X.]hs na[X.]h § 2 [X.]r. 4 [X.] oder dur[X.]h Vertrags-kündigung et[X.].) gegen den Adressaten der Genehmigung vorgehen könnte. 21 - 13 - Dem [X.] könnte - was hier ni[X.]ht vertieft zu werden brau[X.]ht - [X.] dann der Erfolg zu versagen sein, wenn der Eigentümer den gegenüber der Behörde beanstandeten Zustand vertragli[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]h erlaubt hat (vgl. [X.], in: [X.][X.], aaO, [Stand März 1999], § 3 Rn. 15 g; siehe au[X.]h [X.], [X.] 406.19 "[X.]a[X.]hbars[X.]hutz" [X.]r. 139). [X.]a[X.]h dem Gesagten kann mithin au[X.]h der Eigentümer des Anlagen-grundstü[X.]ks in Bezug auf Amtspfli[X.]htverletzungen bei Erteilung der immissions-s[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Anlagengenehmigung ges[X.]hützter Dritter sein. Dies gilt [X.] dann, wenn - wie hier - Grundstü[X.]kseigentümer und Anlagenbetreiber völlig personenvers[X.]hieden sind. Der [X.]rage, ob und inwieweit dieser Grundsatz überhaupt no[X.]h oder nur mit Eins[X.]hränkungen zu gelten hat, wenn zwar formal keine Personenidentität vorliegt, aber Eigentümer und Betreiber miteinander re[X.]htli[X.]h oder wirts[X.]haftli[X.]h verflo[X.]hten sind (etwa: Eigentümer und Betreiber sind zwar selbständige Gesells[X.]haften mit bes[X.]hränkter Haftung, die Gesell-s[X.]hafter sind aber jeweils dieselben natürli[X.]hen Personen), brau[X.]ht vorliegend ni[X.]ht weiter na[X.]hgegangen zu werden. 22 b) aa) Dass au[X.]h im Rahmen der Genehmigung einer Abfallbeseiti-gungsanlage auf der Grundlage des [X.]es vom 27. August 1986 - hier: [X.] vom 30. Juni 1988 nebst na[X.]hfolgenden [X.] - den zuständigen Behörden drittgeri[X.]htete Amtspfli[X.]hten oblagen, ergab si[X.]h aus § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.]r. 3 [X.]. In dieser Vors[X.]hrift war bestimmt, dass die Genehmigung einer Abfallentsorgungsanlage zu versagen ist, wenn na[X.]h-teilige Wirkungen auf das Re[X.]ht eines anderen zu erwarten sind, die dur[X.]h Auf-lagen und Bedingungen weder verhütet no[X.]h ausgegli[X.]hen werden können, und der Betroffene widerspri[X.]ht. Diese [X.]orm hat zweifelsfrei [X.] Cha-rakter, wobei die Annahme nahe liegt, dass es in erster Linie die [X.]a[X.]hbarn sind, 23 - 14 - bei denen derartige Wirkungen auf ihre Re[X.]hte zu besorgen sind (siehe [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 1992, § 8 Rn. 53, 54 m.w.[X.]). Dabei ist der Umstand, dass die Erhebung des Widerspru[X.]hs Voraus-setzung für die Genehmigungsversagung na[X.]h § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.]r. 3 [X.] ist, maßgebli[X.]her Anknüpfungspunkt dafür, dass die im Genehmigungsverfahren zu bea[X.]htenden Amtspfli[X.]hten ni[X.]ht nur im Interesse der Allgemeinheit bestehen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts ist die Vors[X.]hrift jedo[X.]h ni[X.]ht so zu verstehen, dass nur diejenigen Personen aus der Verletzung "an si[X.]h [X.] Re[X.]hte herleiten können, die tatsä[X.]h-li[X.]h Widerspru[X.]h erhoben haben. Gegen ein derart enges [X.]ormverständnis spri[X.]ht s[X.]hon der Umstand, dass das Unterlassen oder die Versäumung von Einwendungen - mit Ausnahme sol[X.]her, deren [X.] si[X.]h der ents[X.]heidenden Behörde ni[X.]ht aufdrängen musste - keine materielle Präklusion na[X.]h si[X.]h zog und au[X.]h ni[X.]ht dazu führte, dass [X.] in einem verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Verfahren ni[X.]ht mehr geltend gema[X.]ht werden konn-ten (vgl. [X.], aaO, § 7 Rn. 32 und § 8 Rn. 57). [X.]) Was die Einbeziehung (au[X.]h) des Eigentümers des [X.] in den S[X.]hutzberei[X.]h der Amtspfli[X.]hten angeht, ist freili[X.]h zu bea[X.]hten, dass § 8 Abs. 4 [X.] bestimmte: "Absatz 3 Satz 2 [X.]r. 3 gilt ni[X.]ht, wenn das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient. Wird in diesem [X.]all die Planfest-stellung erteilt, ist der Betroffene für den dadur[X.]h eintretenden [X.] zu ents[X.]hädigen." Diese Bestimmung sollte si[X.]herstellen, dass der planbetroffene Eigentümer zum Ausglei[X.]h der ihm auferlegten Duldungspfli[X.]ht eine angemessene Ents[X.]hädigung in Geld erhält (vgl. [X.] [X.]VwZ 1990, 969, 971). Um eine derartige Geldents[X.]hädigung zum Ausglei[X.]h für hinzuneh-mende [X.]a[X.]hteile geht es jedo[X.]h hier ni[X.]ht, sondern auss[X.]hließli[X.]h darum, ob bei der Genehmigungserteilung den Umweltstandards Genüge getan wurde. 24 - 15 - [X.]) Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts können den zustän-digen Behörden au[X.]h im Rahmen der Überwa[X.]hung der genehmigten Anlagen und der Dur[X.]hsetzung von Auflagen dritts[X.]hützende Amtspfli[X.]hten obliegen. 25 Allerdings sind die vorliegend maßgebli[X.]hen Bestimmungen, § 52 Abs. 1 Satz 1 [X.] und § 11 Abs. 1 [X.], als Generalklausel derart weit formu-liert, dass sie weder den ges[X.]hützten Personenkreis no[X.]h das ges[X.]hützte priva-te Interesse ausrei[X.]hend erkennen lassen; deshalb hat der Bürger grundsätz-li[X.]h keinen Anspru[X.]h darauf, dass die Überwa[X.]hung genehmigter Anlagen in bestimmter Art und Weise vorgenommen wird (vgl. [X.], aaO, § 52 Rn. 16; [X.], in: [X.]eldhaus, [X.] [Stand März 2001], § 52 Rn. 125). Jedo[X.]h können si[X.]h die im Allgemeinen nur im öffentli[X.]hen Interesse bestehenden Amtspfli[X.]hten dann zu [X.] Amtspfli[X.]hten verdi[X.]hten, wenn der begründete Verda[X.]ht besteht oder sogar feststeht, dass die Voraus-setzungen einer au[X.]h dem S[X.]hutz der [X.]a[X.]hbarn dienenden Anordnung oder sonstigen Maßnahme erfüllt sind (vgl. [X.], aaO, § 52 Rn. 17 und § 26 Rn. 12; Dederer, in: [X.], [X.] [Stand August 2008], § 52 Rn. 166; Le[X.]helt, in: GK-[X.], [Stand August 2006], § 52 Rn. 303; [X.]/ [X.], [X.], [Stand 1. April 2009], § 52 Rn. 36; [X.], in: [X.], [X.]). Eine dritts[X.]hützende Wirkung der gesetzli[X.]h vorgesehenen Überwa[X.]hungsmaßnahmen ist dana[X.]h typis[X.]herweise dann anzunehmen, wenn für einen [X.]a[X.]hbarn begründeter Anlass besteht, si[X.]h gegen beeinträ[X.]htigende Immissionen zu wehren. In diesem [X.]alle kann er, wenn er si[X.]h mit seinem [X.] an die Behörde wendet, verlangen, dass diese ermessensfehlerfrei [X.] befindet, ob und wel[X.]he konkreten Aufsi[X.]htsmaßnahmen zu ergreifen sind. Darüber hinaus kann ein Dritts[X.]hutz au[X.]h dann angenommen werden, wenn die Behörde selbst, etwa anlässli[X.]h einer "Routinekontrolle", von einem derartigen 26 - 16 - Sa[X.]hverhalt Kenntnis erlangt. Au[X.]h dann hat der [X.]a[X.]hbar Anspru[X.]h auf ein entspre[X.]hendes Tätigwerden. 2. [X.]a[X.]h dem zuvor Gesagten hätte das Berufungsgeri[X.]ht aufgrund des [X.] zu unterstellenden Sa[X.]hverhalts die Klägerin als ges[X.]hützte Dritte ansehen müssen. Dabei ist es, da es vorliegend allein um Beeinträ[X.]hti-gungen des Grundeigentums geht, insbesondere ohne Belang, dass es si[X.]h bei der klagenden Eigentümerin ni[X.]ht um eine Person des privaten Re[X.]hts, son-dern um eine öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Gebietskörpers[X.]haft (Gemeinde) handelt (vgl. [X.]E 123, 247, 261; 90, 96, 101 f; [X.] [X.] 1993, 77, 79). 27 a) Bezügli[X.]h des auf der Grundlage von § 8 [X.] erteilten abfallre[X.]ht-li[X.]hen [X.]s vom 30. Juni 1988, mit dem der [X.] au[X.]h die Trennung von Öls[X.]hlämmen aus [X.], aus Tankrei-nigung und Ölabs[X.]heidern gestattet wurde, erhebt die Klägerin den Vorwurf, die genehmigte Anlage sei dazu ni[X.]ht geeignet gewesen und es sei au[X.]h kein Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten über ihre Taugli[X.]hkeit eingeholt worden; sie hätte deshalb ni[X.]ht genehmigt werden dürfen. Damit beruft sie si[X.]h auf Amtspfli[X.]hten im Zusammenhang mit der Genehmigungserteilung, die au[X.]h und gerade dem Interesse des Grundeigentümers dienen. Dass die Klägerin der Erteilung der Genehmigung, mit der sie "im Grundsatz" einverstanden war, ni[X.]ht widerspro-[X.]hen hatte (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.]r. 3 [X.]), ist dabei, wie bereits ausgeführt, uns[X.]hädli[X.]h. 28 b) [X.]i[X.]hts anderes gilt hinsi[X.]htli[X.]h des Dritts[X.]hutzes für die immissions-s[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Änderungsgenehmigung vom 28. Juni 1996. Insoweit ma[X.]ht die Klägerin geltend, na[X.]h der Betriebsbes[X.]hreibung der [X.] seien die vier Öltanks [X.] bis [X.]V als zwei beheizbare Öltanks und zwei Pro-29 - 17 - dukttanks vorgesehen gewesen; da si[X.]h im [X.] jedo[X.]h Öls[X.]hlammrü[X.]k-stände befunden hätten, hätte die Genehmigung ni[X.]ht erteilt werden dürfen. [X.]) Was die unzulängli[X.]he Überwa[X.]hung der Abfallentsorgungsanlage angeht, so war na[X.]h dem Vorbringen der Klägerin dem beklagten Land auf-grund der dur[X.]hgeführten Ortsbesi[X.]htigungen die mangelnde Bea[X.]htung und Umsetzung der erteilten Auflagen im Einzelnen bekannt, erforderli[X.]he Maß-nahmen wurden jedo[X.]h ni[X.]ht oder nur unzurei[X.]hend eingeleitet. 30 II[X.] Das angefo[X.]htene Urteil stellt si[X.]h, abgesehen von der [X.]rage der [X.]rei-gabe der Si[X.]herheit, au[X.]h ni[X.]ht aus anderen Gründen als ri[X.]htig dar. 31 1. Allerdings hält die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, die Klägerin könne ihre S[X.]hadenersatzansprü[X.]he ni[X.]ht auf die [X.]reigabe der Si[X.]herheit in Höhe von 200.000 DM im Dezember 1996 stützen, den [X.] der Revision stand. Dabei kann dahin stehen, ob die na[X.]h dem damals geltenden § 8 Abs. 2 [X.] ange-ordnete Si[X.]herheitsleistung au[X.]h den S[X.]hutz von Interessen Dritter bezwe[X.]kte; na[X.]h dieser Bestimmung konnte dem Inhaber einer Abfallentsorgungsanlage aufgegeben werden, für die Rekultivierung sowie zur Verhinderung oder Ver-meidung von Beeinträ[X.]htigungen des Wohls der Allgemeinheit na[X.]h Stilllegung der Anlage Si[X.]herheit zu leisten. Es ist jedenfalls ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass das [X.] dur[X.]h die antragsgemäß erfolgte Aufhebung der Auflage einer Si-[X.]herheitsleistung im Jahre 1996 re[X.]htswidrig gehandelt hat. Mit ihrer Rüge, die Si[X.]herheit sei zu früh, nämli[X.]h vor der Einstellung des Betriebs, freigegeben worden, übersieht die Revision, dass si[X.]h die Re[X.]htslage na[X.]h Erlass dieser 32 - 18 - [X.]ebenbestimmung im Bes[X.]heid vom 30. Juni 1988 geändert hatte und eine Si[X.]herheitsleistung na[X.]h Änderung der Gesetzeslage im Jahre 1996 ni[X.]ht mehr aufgegeben werden konnte. Wie bereits ausgeführt wurden dur[X.]h das Investitionserlei[X.]hterungs- und Wohnbaulandgesetz [X.] mit Wirkung vom 1. Mai 1993 dem Regime des [X.] unterstellt (vgl. § 7 Abs. 1 [X.] sowie § 4 Abs. 1 und § 67 Abs. 7 [X.] i.d.[X.]. von Art. 6 [X.]r. 1 und Art. 8 [X.]r. 1 und 11 [X.]). Dementspre[X.]hend wurde § 8 Abs. 2 [X.] [X.] geändert, dass das Wort "[X.]" dur[X.]h das Wort "Deponien" ersetzt wurde (Art. 6 [X.]r. 4 [X.]); damit gab es ab diesem Zeitpunkt für die Anordnung einer Si[X.]herheitsleistung für [X.] keine Re[X.]htsgrundlage mehr. Erst mit dem Gesetz zur Si[X.]herstellung der [X.]a[X.]hsorge-pfli[X.]hten bei Abfalllagern vom 13. Juli 2001 ([X.]l. I, S. 1550) wurde der [X.]sbehörde wieder die Mögli[X.]hkeit eröffnet, dem Betreiber einer Ab-fallentsorgungsanlage gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] eine Si[X.]herheitsleis-tung für die Erfüllung der Stilllegungspfli[X.]ht aufzugeben (siehe dazu Hansmann [X.]VwZ 1993, 921, 927; [X.], [X.] 1991, 91, 93; [X.], Die abfallre[X.]htli-[X.]he Si[X.]herheitsleistung 1995 S. 68 f; vgl. au[X.]h BT-Dru[X.]ks. 14/4599, [X.]). 33 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts bestehen unter S[X.]hutz-zwe[X.]kgesi[X.]htspunkten keine Bedenken gegen die Ersatzfähigkeit der geltend gema[X.]hten S[X.]häden, insbesondere der aufgrund der Bodenkontaminationen eingetretenen Wertminderung des Grundstü[X.]ks und der mit einer Bodensanie-rung verbundenen Aufwendungen. Dabei ist es in letzterem [X.]all unerhebli[X.]h, ob der ges[X.]hädigte Grundeigentümer die zur Sanierung notwendigen Aufwendun-gen aus eigenem Antrieb oder (nur) deshalb getätigt hat, weil er als Zustands-störer in Anspru[X.]h genommen wurde (vgl. [X.]E 123, 247, 260 f). 34 - 19 - IV. Das Berufungsurteil ist aufzuheben. [X.]ür die neue Verhandlung und Ent-s[X.]heidung weist der Senat auf [X.]olgendes hin: 35 Sollte si[X.]h feststellen lassen, dass Behörden des beklagten [X.] im Rahmen der für die streitgegenständli[X.]he Abfallentsorgungsanlage erteilten Genehmigungen und der Überwa[X.]hung der Anlage Amtspfli[X.]hten verletzt ha-ben, die ihnen au[X.]h gegenüber der Klägerin als Eigentümerin des Anlagen-grundstü[X.]ks obgelegen haben, wird der [X.]rage na[X.]hzugehen sein, ob der Kläge-rin glei[X.]hwohl unter dem Gesi[X.]htspunkt des § 839 Abs. 3 [X.] S[X.]hadensersatz zu versagen ist oder der Anspru[X.]h na[X.]h Maßgabe des § 254 [X.] (jedenfalls) zu mindern ist. 36 1. Die Klägerin hätte die Mögli[X.]hkeit gehabt, die der [X.] und der [X.] erteilten Genehmigungen anzufe[X.]hten. Soweit aus ihrer Si[X.]ht die zuständigen [X.]behörden gebotene Überwa[X.]hungs- und Kontrollmaßnah-men unterlassen und erteilte Auflagen ni[X.]ht dur[X.]hgesetzt haben, hätte der Klä-gerin eine Verpfli[X.]htungsklage zu Gebote gestanden, gegebenenfalls verbun-den mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. hierzu [X.], GewAr[X.]h 1975, 165). Dabei wird die Annahme eines Ver-s[X.]huldens seitens der Klägerin, die immerhin im Jahre 1975 die (erste) [X.] erteilt hatte und daher über einen gewissen Sa[X.]hverstand verfügt haben dürfte, jedenfalls dann nahe liegen, wenn sie, wie der Beklagte [X.], in die gesamten Genehmigungs- und Überwa[X.]hungsvorgänge eingebunden war. 37 - 20 - 2. Unter dem Aspekt des § 254 [X.] kann der Klägerin gegebenenfalls entgegengehalten werden, dass sie, na[X.]hdem deutli[X.]he Mängel beim Betrieb der Anlage aufgetreten waren, ni[X.]ht zivilre[X.]htli[X.]h gegen die Anlagenbetreiber vorgegangen ist. Au[X.]h wenn sie darauf verzi[X.]htet haben sollte, si[X.]h für derarti-ge [X.]älle ein Heimfallre[X.]ht einräumen oder eine Vertragsstrafe verspre[X.]hen zu lassen (§ 2 [X.]r. 4 und 5 [X.]), so hätten ihr do[X.]h Unterlassungs- und Be-seitigungsansprü[X.]he gemäß § 1004 [X.] zugestanden (Mün[X.]hKomm[X.]/von [X.], 5. Aufl., § 2 [X.] Rn. 17). 38 [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 21.12.2007 - 1 O 490/03 - [X.], Ents[X.]heidung vom 03.12.2008 - [X.]/08 -

Meta

III ZR 8/09

15.10.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2009, Az. III ZR 8/09 (REWIS RS 2009, 1142)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1142

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