Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.04.2021, Az. 5 C 13/19

5. Senat | REWIS RS 2021, 6996

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Gegenstand

Bindungswirkung des Feststellungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit bei der Erhebung der Ausgleichsabgabe


Leitsatz

1. Das Integrationsamt ist bei Erlass des Feststellungsbescheides nach § 77 Abs. 4 Satz 2 SGB IX a.F. (= § 160 Abs. 4 Satz 2 SGB IX) an die in dem Feststellungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit nach § 80 Abs. 3 SGB IX a.F. (= § 163 Abs. 3 SGB IX) getroffene Regelung gebunden.

2. Rechtsbehelfe gegen den Feststellungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit nach § 80 Abs. 3 SGB IX a.F. (= § 163 Abs. 3 SGB IX) haben keine aufschiebende Wirkung, weil die Ausgleichsabgabe eine sonstige öffentliche Abgabe im Sinne von § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG ist und der Bescheid zu ihrer Anforderung ergeht.

3. Eine Erstattung überzahlter Beträge der Ausgleichsabgabe ist auch nach Ablauf der Frist des § 77 Abs. 4 Satz 8 SGB IX a.F. (= § 160 Abs. 4 Satz 8 SGB IX) möglich, wenn erst danach ein Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Feststellungsbescheid nach § 80 Abs. 3 SGB IX a.F. (= § 163 Abs. 3 SGB IX) zu Gunsten des Abgabepflichtigen abgeschlossen wird.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des [X.] vom 17. September 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Anforderung von [X.] durch das Integrationsamt der Beklagten wegen der Nichtbeschäftigung der vorgeschriebenen Zahl schwerbehinderter Menschen für die [X.] und 2013.

2

Die Klägerin betreibt einen Pflegedienst, zwei Pflegeheime und einen Krankenfahrdienst. Unter dem 7. Juni 2013 zeigte sie für Zwecke der Berechnung der Ausgleichsabgabe gegenüber der [X.] zur Betriebsnummer ihres [X.] eine jahresdurchschnittliche [X.] von 26,16 an. Für 2013 erfolgte eine Anzeige unter dem 31. März 2014 mit einer jahresdurchschnittlichen [X.] von 29,16. Am 2. Dezember 2013 teilte die Klägerin der [X.] mit, ihre Anzeige für 2011 korrigieren zu wollen, da sie vier unabhängige Firmen mit eigenem Büroteil und Einzelverträgen mit den Krankenkassen habe.

3

Die [X.] erließ daraufhin am 18. September 2014 gegenüber der Klägerin nach § 80 Abs. 3 [X.] Feststellungsbescheide, mit denen sie zusammengefasst für alle Betriebe die jahresdurchschnittliche [X.] für das [X.] auf insgesamt 65,08 und für das [X.] auf insgesamt 72 festsetzte sowie den Gesamtbetrag der an das Integrationsamt zu zahlenden Ausgleichsabgabe für das [X.] auf 11 310 € und für das [X.] auf 12 470 € auswies. Die Feststellung sei auf Grundlage der von Amts wegen ermittelten Betriebsdaten erfolgt. Die Klägerin habe die nach § 80 Abs. 2 [X.] zu erstattenden Anzeigen auch bis zum 30. Juni 2013 bzw. 30. Juni 2014 nicht richtig erstattet. Gegen diese Feststellungsbescheide der [X.] hat die Klägerin später - nach erfolglosem Widerspruchsverfahren - Klage vor dem Sozialgericht erhoben.

4

Mit Bescheid vom 21. November 2014 legte der Beklagte für das [X.] unter Heranziehung der Bescheide der [X.] eine Ausgleichsabgabepflicht von 11 310 € zugrunde und stellte die Zahlungspflicht mit einem offenen Zahlungsbetrag von 8 550 € fest. Für das [X.] wies der Beklagte mit weiterem Bescheid vom selben Tag eine Ausgleichsabgabepflicht in Höhe von 12 470 € aus und stellte die Zahlungspflicht unter Berücksichtigung von Zahlungseingängen mit 11 090 € fest. Der dagegen gerichtete Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2016 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Integrationsamt sei zwar bei Erlass eines Feststellungsbescheides an die Feststellungen der [X.] gebunden. Die Feststellungsbescheide der [X.] hätten aber keine solche Bindungswirkung, weil den gegen sie eingelegten Rechtsbehelfen aufschiebende Wirkung zukomme.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Habe die [X.] einen Feststellungsbescheid erlassen, nehme das Integrationsamt keine eigenständige Ermittlung der Berechnungsgrundlagen der Ausgleichsabgabe vor, sondern sei insoweit an den Inhalt des Bescheides der [X.] gebunden. Auf dessen Bestandskraft oder Vollziehbarkeit komme es dabei nicht an. Zwar dürften während des durch die aufschiebende Wirkung bedingten [X.] aus dem angefochtenen Verwaltungsakt grundsätzlich keine Folgerungen gezogen werden und dieser dürfe nicht umgesetzt werden. Allerdings könne der Gesetzgeber für Materien, in denen ein besonderes Bedürfnis nach einer Eingrenzung der aufschiebenden Wirkung besteht, eine abweichende Regelung treffen und vorsehen, dass trotz aufschiebender Wirkung der Rechtsmittel aus dem Verwaltungsakt noch Folgerungen gezogen werden können. So liege es hier. Auf die materielle Richtigkeit der Festsetzung der [X.] komme es infolge der Bindungswirkung der Bescheide der [X.] nicht an.

7

Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Auffassung, dass es für den Erlass der angefochtenen Feststellungsbescheide nicht auf die Bestandskraft der Feststellungsbescheide der [X.] ankomme, verletze ebenso Bundesrecht wie die Zusammenfassung ihrer vier Einzelbetriebe für die Abgabenfestsetzung.

8

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil des [X.].

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) entschieden, dass die angefochtenen Feststellungsbescheide des [X.]n rechtmäßig sind. Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 4 VwGO).

Die angefochtenen Bescheide sind auf der Grundlage von § 77 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 3 des [X.] [X.] behinderter Menschen - in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 ([X.] 1046) - [X.] -, zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 12 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 ([X.] 1824, 1837), erlassen worden. Der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchsbescheides der [X.]n vom 16. September 2016, ist auch der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in diesem Verfahren maßgebliche Zeitpunkt. Dieser beurteilt sich nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht, wobei dies bei der hier statthaften Anfechtungsklage im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 4. Juli 2006 - 5 B 90.05 - juris Rn. 6 m.w.[X.]). Anhaltspunkte für eine solche abweichende Regelung sind nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass die infolge der Ablösung des § 77 Abs. 4 und des § 80 Abs. 3 [X.] a.F. durch § 160 Abs. 4 und § 163 Abs. 3 [X.] i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 ([X.] 3234), das am 1. Januar 2018 in [X.] getreten ist, eingetretene Rechtsänderung, mit der überdies inhaltliche Abweichungen nicht verbunden waren, Rückwirkung auf vergangene und abgeschlossene Sachverhalte haben sollte.

Nach § 77 Abs. 4 Satz 2 [X.] (a.F.) erlässt das [X.] einen Feststellungsbescheid über rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe und zieht diese ein, wenn ein Arbeitgeber mit der Zahlung mehr als drei Monate im Rückstand ist. § 80 Abs. 3 [X.] (a.F.) bestimmt, dass die [X.] nach Prüfung in tatsächlicher sowie in rechtlicher Hinsicht einen Feststellungsbescheid über die zur Berechnung der Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen und der besetzten Arbeitsplätze notwendigen Daten erlässt, wenn ein Arbeitgeber diese Daten für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 30. Juni nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angezeigt hat. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 77 Abs. 4 Satz 2 [X.] (a.F.) erfüllt sind. Dies gilt insbesondere in Bezug darauf, dass die Klägerin als Arbeitgeberin Schuldnerin der Ausgleichsabgabe und damit taugliche Adressatin des Bescheides ist und mit ihrer Zahlung für die in Rede stehenden Zeiträume im Sinne der Vorschrift im Rückstand war. Der Streit der Beteiligten konzentriert sich vielmehr darauf, ob die [X.] insoweit auch dann an einen Feststellungsbescheid der [X.] gebunden ist, wenn dieser noch nicht bestandskräftig geworden ist, weil noch nicht abschließend über gegen ihn eingelegte Rechtsbehelfe entschieden worden ist. Dies ist im Ergebnis zu bejahen.

Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der [X.] bei Erlass der angefochtenen Feststellungsbescheide nach § 77 Abs. 4 Satz 2 [X.] (a.F.) an die durch die Bescheide der [X.] nach § 80 Abs. 3 [X.] (a.F.) festgestellten Daten gebunden war (1.). Seine Annahme, den von der Klägerin gegen die Feststellungsbescheide der [X.] erhobenen Rechtsmitteln (Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht) komme aufschiebende Wirkung zu, verletzt zwar Bundesrecht (2.). Dies stellt aber die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis nicht infrage (3.).

1. Nachdem die [X.] Feststellungsbescheide nach § 80 Abs. 3 [X.] (a.F.) erlassen hatte, war die [X.] für den Erlass der hier angefochtenen Feststellungsbescheide nach § 77 Abs. 4 Satz 2 [X.] (a.F.) an den Inhalt der Bescheide der [X.] gebunden (a). Die Reichweite dieser Bindung entspricht der Regelungswirkung der auf der Grundlage des § 80 Abs. 3 [X.] (a.F.) ergangenen Bescheide (b).

a) Feststellungsbescheide des [X.] nach § 77 Abs. 4 Satz 2 [X.] (a.F.) setzen nicht notwendig einen vorherigen Feststellungsbescheid der [X.] nach § 80 Abs. 3 [X.] (a.F.) voraus. Wird ein solcher nicht erlassen, weil die [X.] die ihr nach § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] angezeigten Daten für zutreffend hält, hat das [X.] auf der Grundlage der ihm nach § 80 Abs. 2 Satz 2 [X.] (a.F.) übermittelten Arbeitgeberangaben die für die Festsetzung etwaiger rückständiger Beträge der Ausgleichsabgabe notwendigen Umstände eigenständig zu prüfen und zu bewerten. Eine Bindung an die Angaben des Arbeitgebers in seiner Anzeige nach § 80 Abs. 2 [X.] (a.F.) besteht dabei nicht ([X.], Urteil vom 19. November 2014 - 6 B 10.14 - Behindertenrecht 2015, 120 <122>; ebenso zur früheren Rechtslage nach § 13 Abs. 2 [X.]: [X.], Urteil vom 16. Dezember 2004 - 5 C 70.03 - [X.]E 122, 322 <325>). Ergeht hingegen ein Feststellungsbescheid der [X.] nach § 80 Abs. 3 [X.] (a.F.), ergibt sich dessen Bindungswirkung für nachfolgende Feststellungsbescheide des [X.] eigenständig und unmittelbar aus dieser Norm selbst, und zwar im Wege ihrer Auslegung insbesondere nach Entstehungsgeschichte, Systematik sowie ihrem Sinn und Zweck. Einer gesetzlichen Regelung mit einem dementsprechenden ausdrücklichen Inhalt bedarf es nicht (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 1975 - 3 [X.] - [X.] 2200 § 381 Nr. 5 S. 14 f.).

aa) Dem Wortlaut nach enthalten weder § 77 Abs. 4 Satz 2 [X.] (a.F.) als für die Entscheidung des [X.] maßgebliche Bestimmung noch § 80 Abs. 3 [X.] (a.F.) eine eindeutige Aussage über eine Bindungswirkung im vorgenannten Sinne. Der Fassung des § 80 Abs. 3 [X.] (a.F.) lässt sich in Bezug auf den Inhalt der Entscheidung der [X.] entnehmen, dass sie die zur Berechnung der Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen und der besetzten Arbeitsplätze notwendigen Daten feststellt. Außerdem wird das dabei von ihr zu beachtende Prüfprogramm als solches in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht umschrieben.

bb) Der in § 80 Abs. 3 [X.] (a.F.) enthaltene Passus über das Prüfprogramm der [X.] ist bei Betrachtung der Entstehungsgeschichte der Norm eine Reaktion des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Ablösung des Schwerbehindertengesetzes durch das [X.] auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ihrer Vorgängervorschrift (§ 13 Abs. 2 Satz 2 [X.] in der seit dem 1. August 1986 geltenden Fassung). Nach dieser war die [X.] im Rahmen der ihr allein obliegenden Zuständigkeit zur Berechnung der Ausgleichsabgabe einschließlich der [X.] (§ 11 Abs. 2 Satz 3 [X.]) nicht an den danach vom Arbeitsamt zu erlassenden Feststellungsbescheid gebunden. Das Arbeitsamt habe zwar die Richtigkeit und Vollständigkeit der an die [X.] zu übermittelnden Angaben des Arbeitgebers auch mit Blick auf ihre rechtliche Einordnung zu prüfen und diese ggf. zu korrigieren. Der Regelungscharakter des von ihm erlassenen Bescheides erschöpfe sich aber darin, als öffentliche Urkunde an die Stelle der Anzeige des Arbeitgebers zu treten und deren Funktion als eine reine Angabe über Tatsachenfragen und als diesbezügliches Beweismittel zu übernehmen. Rechtsfragen könne ein solches Beweismittel nicht beantworten (BSG, Urteile vom 6. Mai 1994 - 7 [X.]/93 - [X.], 176 <178 f.> und vom 20. Januar 2000 - [X.] [X.] 26/99 R - [X.], 246 <248 f.>; [X.], Urteile vom 26. September 2002 - 5 C 53.01 - [X.] 436.61 § 7 [X.] Nr. 5 S. 6 und vom 16. Dezember 2004 - 5 C 70.03 - [X.]E 122, 322 <325 f.>). Mit dem Vorschlag einer Ergänzung um die in § 13 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht enthaltene Umschreibung des Prüfprogramms einschließlich ihrer ausdrücklichen Erstreckung auch auf Rechtsfragen zielte der Gesetzgeber explizit auf eine Abweichung von dieser Rechtsprechung des [X.] ab (vgl. [X.]. 14/5531 S. 10 und [X.]. 14/5800 S. 30). Hieraus lässt sich jedenfalls der Schluss ziehen, dass der Gesetzgeber die Rechtslage in einer Weise ändern wollte, die der oben beschriebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung insoweit die rechtliche Grundlage entzieht.

In der Sache ist diese Regelungsabsicht des Gesetzgebers erkennbar auf die oben genannte Bewertung der Rechtsprechung bezogen, der Regelungscharakter des Feststellungsbescheides der Arbeitsverwaltung erschöpfe sich in der bloßen Feststellung von Tatsachen. Vor diesem Hintergrund ist § 80 Abs. 3 [X.] (a.F.) jedenfalls dahingehend auszulegen, dass die [X.] nicht nur die Angaben des Arbeitgebers nach § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] (a.F.) hinsichtlich ihrer tatsächlichen und rechtlichen Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen hat, sondern dass sich diese umfassende Prüfungskompetenz auch deckungsgleich in ihrem [X.] fortsetzen soll. Die Arbeitsverwaltung ist danach nicht mehr bloß für die Erstellung eines Beweismittels nach Art eines beurkundenden Verwaltungsakts ohne rechtlich konstitutiven Charakter zuständig, sondern soll einen Verwaltungsakt mit einer umfassenden Regelungsreichweite hinsichtlich der Vereinbarkeit der Daten für die Berechnung der Zahl der Arbeitsplätze mit der Tatsachen- aber auch der Gesetzeslage erlassen können.

cc) Der darüberhinausgehende Sinn und Zweck der Umschreibung des Prüfungs- und [X.]s der [X.] bei Erlass eines Bescheides nach § 80 Abs. 3 [X.] (a.F.) besteht nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in der Schaffung von Rechtsklarheit und -sicherheit durch eine klare Kompetenzabgrenzung der beteiligten Behörden (vgl. [X.]. 14/5531 S. 10 und [X.]. 14/5800 S. 30). Eine solche klare Abgrenzung verlangt eine Auslegung der Vorschrift, nach der der gegebenenfalls von der [X.] zu treffenden Entscheidung Bindungswirkung für den Erlass des Feststellungsbescheides des [X.] zukommt.

Denn ein Nebeneinander der Befugnisse beider Behörden würde das gesetzgeberische Ziel einer klaren Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten verfehlen. Diese ist vielmehr erst dann gewährleistet, wenn der Entscheidung einer Behörde ein Vorrang vor derjenigen der anderen zukommt. Ein solcher Vorrang besteht vor dem Hintergrund der Umschreibung des Prüfungs- und [X.]s der [X.] allein für den Feststellungsbescheid nach § 80 Abs. 3 [X.] (a.F.). Dieser hat außerhalb des gestuften Verfahrens zur Erhebung und Beitreibung der Ausgleichsabgabe nach § 80 Abs. 2 und 3 sowie § 77 Abs. 4 [X.] (a.F.) durch das [X.] keine eigenständige Bedeutung, und zwar weder im Verhältnis des Arbeitgebers zur [X.] noch in Bezug auf Dritte. Vor diesem Hintergrund wäre es unverständlich, wenn der Gesetzgeber einerseits die Bedeutung dieses Bescheides dadurch aufwertet, dass mit ihm umfassend über die Vereinbarkeit der Daten für die Berechnung der Zahl der Arbeitsplätze mit der Tatsachen- aber auch der Gesetzeslage entschieden wird, sich hieraus aber andererseits keine Folgerungen für sein Verhältnis zum Feststellungsbescheid des [X.]es nach § 77 Abs. 4 Satz 2 [X.] (a.F.) ergeben sollen. Daraus ergibt sich mit Blick auf den Sinn und Zweck der Erweiterung des Prüfungs- und [X.]s bei Erlass des Feststellungsbescheides nach § 80 Abs. 3 [X.] (a.F.) notwendig, dass mit diesem zugleich dessen Bindungswirkung im Verhältnis zur Entscheidung des [X.] angeordnet worden ist (im Ergebnis ebenso: [X.], Urteil vom 10. März 2011 - L 16 (1) [X.] 21/09 - Behindertenrecht 2011, 145 <147>; [X.], Beschluss vom 12. Dezember 2001 - 12 A 4737/01 - NZA-RR 2002, 632 <634 f.>; [X.], in: [X.]/Jäger-[X.], [X.], Stand Juli 2002, § 80 Rn. 31; [X.], in: [X.][X.]/[X.]/[X.]/Jabben, [X.], 14. Aufl. 2020, § 160 Rn. 24 f.; [X.], in: jurisPK-[X.], § 160 Rn. 22; [X.], in: [X.]/von der [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2015, § 77 Rn. 13; Lampe, in: GK-[X.], Stand März 2018, § 160 Rn. 27; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Stand November 2017, § 163 Rn. 16; a.A. etwa OVG [X.], Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 3 [X.]/10 - juris Rn. 12 ff.; [X.], Urteil vom 24. März 2011 - L 2 [X.] 85/08 - juris Rn. 21; [X.], in: GK-[X.], Stand April 2021, § 163 Rn. 26; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Stand Oktober 2019, § 160 Rn. 11; [X.], in: Feldes u.a., Schwerbehindertenrecht, 14. Aufl. 2018, § 163 [X.] Rn. 7; [X.], in: HK-[X.], 2. Aufl. 2006, § 77 Rn. 19). Dies entspricht zudem dem historischen Willen des Gesetzgebers, der auch insoweit der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung die Grundlage entziehen wollte.

dd) Zu einer anderen Auslegung zwingt auch nicht § 77 Abs. 4 Satz 8 [X.] (a.F.). Denn der Schuldner der Ausgleichsabgabe ist trotz der Bindungswirkung des Feststellungsbescheides nach § 80 Abs. 3 [X.] (a.F.) nicht in relevanter Weise in seinen Rechtsschutzmöglichkeiten beeinträchtigt, obwohl nach § 77 Abs. 4 Satz 8 [X.] (a.F.) die Ausgleichsabgabe nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Eingang der Anzeige (§ 80 Abs. 2 [X.] a.F.) bei der [X.] folgt, weder nachgefordert noch erstattet wird. Die letztgenannte Vorschrift sperrt in ihrem Anwendungsbereich zwar neben dem Erstattungsanspruch auch den Rückgriff auf die allgemeinen Aufhebungsvorschriften nach den §§ 44 ff. [X.] ([X.], Beschluss vom 7. August 2012 - 12 A 712/12 - Behindertenrecht 2012, 242 <244>; [X.], in: [X.]/Jäger-[X.], [X.], Stand März 2013, § 77 Rn. 36). Eine verfassungskonforme Interpretation dieser Vorschrift gebietet aber eine Auslegung, nach der eine - etwa erforderliche - Änderung eines Bescheides nach § 77 Abs. 4 Satz 2 [X.] (a.F.) - sowie eine Erstattung überzahlter Abgabenbeträge - auch nach Ablauf der Frist des § 77 Abs. 4 Satz 8 [X.] (a.F.) noch möglich ist, wenn erst danach ein Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Feststellungsbescheid der [X.] nach § 80 Abs. 3 [X.] (a.F.) zu Gunsten des Abgabepflichtigen abgeschlossen wird.

Die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 [X.] gewährleistet auch den Anspruch auf eine verlässliche Verwirklichung eines materiellen Rechts nach erfolgreichem Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens (vgl. [X.], Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 - [X.]E 94, 110 <114>; [X.], in: [X.], [X.], 9. Aufl. 2021, Art. 19 Rn. 147; [X.]-Aßmann, in: [X.]/[X.], [X.], Stand August 2020, Art. 19 Abs. 4 Rn. 285). Dies schließt es grundsätzlich aus, die erfolgreiche Anfechtung eines Bescheides, der ausschließlich die Funktion hat, bindende Vorfeststellungen für einen Heranziehungsbescheid zu treffen, dadurch wirkungslos werden zu lassen, dass eine hieran anschließende etwa erforderliche Abänderung des Heranziehungsbescheides (ebenso wie eine Erstattung überzahlter Abgabenbeträge) gesetzlich unterbunden wird. Der Wortlaut des § 77 Abs. 4 Satz 8 [X.] (a.F.) steht einer solch einschränkenden Auslegung nicht entgegen. Sie wird auch durch den gesetzgeberischen Willen nicht ausgeschlossen. Mit der genannten Vorschrift soll ein mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbundenes Wiederaufrollen länger zurückliegender Vorgänge vermieden werden (vgl. [X.]. 10/3138 [X.]). Von einem solchen "Wiederaufrollen" vergangener Sachverhalte kann aber keine Rede sein, solange der eigentliche Vorgang der Heranziehung zur Ausgleichsabgabe, wie er im Zusammenspiel von § 80 Abs. 3 und § 77 Abs. 4 Satz 2 [X.] (a.F.) zum Ausdruck kommt, wegen einer Anfechtung des Bescheides der [X.] in rechtlicher Hinsicht nicht vollständig abgeschlossen ist. Vor diesem Hintergrund verengt sich der Anwendungsbereich des § 77 Abs. 4 Satz 8 [X.] (a.F.) auf die Fälle, in denen die Erhebung der Ausgleichsabgabe ausschließlich anhand der Anzeige und Berechnung des Arbeitgebers erfolgt oder im [X.] an eine solche Anzeige ergangene Bescheide nach § 80 Abs. 3 bzw. § 77 Abs. 4 Satz 2 [X.] (a.F.) zwischenzeitlich bestandskräftig geworden sind. In diesen Fällen bewirkt die Vorschrift einerseits für das [X.] eine Bearbeitungs- und Entscheidungsfrist und andererseits für den Arbeitgeber eine Frist zur etwaigen Korrektur seiner Anzeige (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 7. August 2012 - 12 A 712/12 - Behindertenrecht 2012, 242 <244>).

b) Die Reichweite dieser Bindungswirkung entspricht wie allgemein im Fall der [X.] (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Stand 1. April 2021, § 43 Rn. 28) grundsätzlich der in dem Bescheid nach § 80 Abs. 3 [X.] (a.F.) getroffenen und sich aus dem Entscheidungssatz ergebenden Regelung. Sie erfasst daher nach Maßgabe von § 80 Abs. 3 [X.] (a.F.) regelmäßig - und so auch im vorliegenden Fall - die zur Berechnung der Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen und der zu besetzenden Arbeitsplätze notwendigen Daten. Keine Bindung an den Feststellungsbescheid nach § 80 Abs. 3 [X.] (a.F.) besteht demgemäß in Bezug auf eine darin etwa ausgewiesene Höhe der entstandenen oder noch rückständigen Ausgleichsabgabe. Deren Ermittlung obliegt stets allein dem [X.].

2. Anders als vom Oberverwaltungsgericht angenommen stehen einer Bindungswirkung der Feststellungsbescheide der [X.] für den [X.]n das von der Klägerin betriebene und - nach den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] - nicht abgeschlossenen Klageverfahren vor dem Sozialgericht nicht entgegen, weil diesem keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die dem angefochtenen Urteil der Sache nach zugrunde liegende gegenteilige Auffassung verletzt § 86a Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (S[X.]) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. September 1975 ([X.] 2535), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 ([X.] 2) geändert worden ist. Deshalb bedarf hier auch die Frage, ob die [X.] eines Verwaltungsakts durch den Eintritt der aufschiebenden Wirkung unterbrochen wird (so die wohl überwiegende Rechtsmeinung: vgl. [X.], Die Bindungswirkung von Verwaltungsakten, 1989, [X.] ff.; [X.]/[X.], [X.], 21. Aufl. 2020, § 43 Rn. 23; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Stand 1. April 2021, § 43 Rn. 28; [X.], BayVBl 1982, 225, 229; a.A. offenbar [X.], Urteil vom 24. September 2013 - [X.] - [X.] 2014, 794 Rn. 15), keiner abschließenden Entscheidung.

Ob Rechtsbehelfen gegen Feststellungsbescheide nach § 80 Abs. 3 [X.] (a.F.) aufschiebende Wirkung zukommt, beurteilt sich nach § 86a S[X.], da diese Bescheide von der [X.] erlassen werden (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 4 S[X.]). Nach § 86a Abs. 1 Satz 1 S[X.] haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, wobei dies nach Satz 2 der Vorschrift auch für feststellende Verwaltungsakte gilt. Gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 S[X.] entfällt die aufschiebende Wirkung allerdings u.a. bei der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben. Der Feststellungsbescheid nach § 80 Abs. 3 [X.] (a.F.) ist ein Verwaltungsakt, der zur Anforderung sonstiger öffentlicher Abgaben in diesem Sinne ergeht. Rechtsbehelfe gegen ihn haben deshalb keine aufschiebende Wirkung (so auch [X.], [X.], Stand 1. Dezember 2018, § 163 Rn. 17; [X.], in: [X.]/von der [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2015, § 80 Rn. 16; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/Meßling/[X.], [X.] Sozialrecht, Stand 1. März 2021, § 163 [X.] Rn. 14; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Stand November 2017, § 163 Rn. 15; [X.], in: [X.][X.]/[X.]/[X.]/Jabben, [X.], 14. Aufl. 2020, § 163 Rn. 25).

a) Die Ausgleichsabgabe nach § 77 [X.] (a.F.) ist eine öffentliche Abgabe im Sinne des § 86a Abs. 2 Nr. 1 S[X.]. Die Vorschrift überträgt den dem § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zugrundeliegenden Zweck, den öffentlichen Finanzbedarf sicherzustellen, auch auf den Anwendungsbereich des Sozialgerichtsgesetzes. Sie orientiert sich letztlich an den steuerrechtlichen Regelungen, die die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Steuerbescheide grundsätzlich nicht kennen. Hiervon ausgehend sind öffentliche Abgaben auch im Sinne des § 86a Abs. 2 Nr. 1 S[X.] öffentlich-rechtliche Geldforderungen, die ein Hoheitsträger zur Deckung seines Finanzbedarfs für die Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhebt ([X.], in: [X.]/[X.]/[X.], BeckOGK S[X.], Stand 1. Januar 2021, § 86a Rn. [X.], in: [X.], jurisPK-S[X.], Stand 16. August 2017, § 86a Rn. 33; [X.]/[X.], in: Fichte/[X.], S[X.], 3. Aufl. 2020, § 86a Rn. 20). Dies ist gerade nicht auf Steuern, Gebühren und Beiträge im eigentlichen Sinne beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, ob einer Geldforderung eine Finanzierungsfunktion zukommt, was dann der Fall ist, wenn ein Hoheitsträger sich mit ihr eine Einnahmequelle erschließt, die es ihm ermöglicht, seine Ausgaben voll oder jedenfalls teilweise zu decken ([X.], Urteil vom 17. Dezember 1992 - 4 C 30.90 - [X.] 406.11 § 154 BauGB Nr. 1 S. 2 f.).

Hiervon ausgehend handelt es sich bei der Ausgleichsabgabe um eine öffentliche Abgabe im Sinne von § 86a Abs. 2 Nr. 1 S[X.] (ebenso wie im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO), weil ihr zumindest eine nennenswerte, nicht völlig gegenüber anderen Zwecken zurücktretende Finanzierungsfunktion eigen ist (a.A. Jäger-[X.], in: [X.]/Jäger-[X.], [X.], Stand Dezember 2016, § 77 Rn. 33; [X.], in: [X.]/[X.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 60 m.w.[X.]). Dem steht nicht entgegen, dass sie auch eine Ausgleichs- und Antriebsfunktion erfüllen soll (vgl. [X.]/[X.], in: Fichte/[X.], S[X.], 3. Aufl. 2020, § 86a Rn. 20). Das diesen Funktionen zukommende prägende Gewicht ändert zunächst nichts daran, dass der Ausgleichsabgabe wegen ihres Aufkommens stets auch eine erhebliche Bedeutung als Finanzierungsinstrument von Dauer zukam, auch wenn sie nicht primär [X.]en dient (vgl. [X.], Urteil vom 26. Mai 1981 - 1 BvL 56/78 u.a. - [X.]E 57, 139 <170>). Diese Bedeutung hat seither etwa mit Blick darauf zusätzliches Gewicht erlangt, als nach den zwischenzeitlich in das Gesetz aufgenommenen Regelungen in § 102 Abs. 3a und 4 [X.] (a.F.) auch die als individuelle Anspruchsleistungen ausgestaltete Übernahme der Kosten einer Berufsbegleitung sowie einer notwendigen Arbeitsassistenz aus der Ausgleichsabgabe zu finanzieren sind. Vor diesem Hintergrund tritt ihre Finanzierungsfunktion für die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (vgl. § 77 Abs. 5 Satz 1 und 2 [X.]) jedenfalls nicht völlig hinter ihre Ausgleichs- und Antriebsfunktion zurück.

Der Zuordnung der Ausgleichsabgabe zum Anwendungsbereich des § 86a Abs. 2 Nr. 1 S[X.] lässt sich schließlich auch die Regelung des § 77 Abs. 4 Satz 5 [X.] (a.F.) nicht entgegenhalten, der zufolge Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid des [X.] keine aufschiebende Wirkung haben. Denn mit Blick auf die der Ausgleichsabgabe stets eigene Finanzierungsfunktion hat die genannte Regelung jedenfalls keine eigenständige Bedeutung mehr, weil Rechtsbehelfen gegen Bescheide nach § 77 Abs. 4 Satz 2 [X.] (a.F.) schon nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt.

b) Der Feststellungsbescheid nach § 80 Abs. 3 [X.] (a.F.) dient im Sinne von § 86a Abs. 2 Nr. 1 S[X.] auch der Anforderung der Ausgleichsabgabe. Als Anforderung ist in diesem Zusammenhang nicht nur die Geltendmachung einer Geldforderung anzusehen. Erfasst werden vielmehr in einem weiten Sinne alle Verwaltungsakte, die zur Realisierung des behördlichen Anspruchs auf die Abgabe ergehen, da nur so der geschützte - und auch der Ausgleichsabgabe in relevanter Weise eigene - [X.] erfüllt werden kann [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], S[X.], 13. Aufl. 2020, § 86a Rn. 13a; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], BeckOGK S[X.], Stand 1. Januar 2021, § 86a Rn. [X.], in: [X.], jurisPK-S[X.], 1. Aufl. 2017, § 86a Rn. 33). Ein derartiger Verwaltungsakt ist auch der Feststellungsbescheid der [X.], obgleich er selbst weder unmittelbar die Anforderung einer Abgabe im Sinne eines Leistungsbescheides noch die Feststellung einer Abgabenpflicht zum Inhalt hat. Zu berücksichtigen ist aber, dass er in einem gestuften Verfahren ergeht, das auf die Überprüfung einer abgabenbezogenen Selbstveranlagung gerichtet ist, und die Funktion hat, nach Art eines Grundlagenbescheides bindende Vorfeststellungen für eine anschließende Anforderung rückständiger Abgabenbeträge durch den Bescheid nach § 77 Abs. 4 Satz 2 [X.] (a.F.) sowie ihre Beitreibung zu treffen. Außerdem verlangt der Schutz des [X.]s bei einer wie bei der Ausgleichsabgabe unmittelbar kraft Gesetzes entstandenen, aber nicht freiwillig korrekt befolgten Leistungspflicht, einheitlich alle Maßnahmen, die zum Zwecke ihrer Durchsetzung - hier der Feststellung und Einziehung des Rückstands - erfolgen, als Anforderung anzusehen.

3. Ausgehend davon, dass die Bindungswirkung der gegenüber der Klägerin ergangenen Feststellungsbescheide nach § 80 Abs. 3 [X.] (a.F.) nicht durch die von ihr eingelegten und noch nicht abschließend beschiedenen Rechtsbehelfe unterbrochen worden ist, weil diesen keine aufschiebende Wirkung zukam, erweist sich das vom Oberverwaltungsgericht gefundene Ergebnis gleichwohl als richtig. Einer Erörterung seiner hierfür tragend herangezogenen Annahme, der Gesetzgeber habe für Bescheide nach § 77 Abs. 4 Satz 2 [X.] (a.F.) angeordnet, dass das [X.] an einen Feststellungsbescheid nach § 80 Abs. 3 [X.] (a.F.) trotz einer aufschiebenden Wirkung der hiergegen eingelegten Rechtsbehelfe gebunden sei, bedarf es nicht mehr. Wegen der aus den genannten Gründen gleichwohl anzunehmenden Bindungswirkung bestehen keine Bedenken dagegen, dass der [X.] die in den (angefochtenen) Bescheiden nach § 80 Abs. 3 [X.] (a.F.) festgestellten Daten, die zur Berechnung der Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen und der zu besetzenden Arbeitsplätze notwendig sind, in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zugrunde gelegt hat. Dies gilt auch mit Blick auf die dort vorgenommene und von der Klägerin bemängelte Zusammenfassung der jahresdurchschnittlichen [X.] (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 17. April 2003 - 5 [X.].03 - [X.] 436.61 § 5 [X.] Nr. 2 S. 3 f.), deren materieller Rechtmäßigkeit deshalb bei der gerichtlichen Prüfung der Bescheide des [X.]n nicht weiter nachzugehen ist. Einwendungen gegen die Berechnung der Höhe der rückständigen Ausgleichsabgabe als solche hat die Klägerin nicht erhoben; Bedenken sind insoweit auch nicht ersichtlich.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 sowie § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Rechtsstreitigkeiten über Grund und Höhe der Ausgleichsabgabe sind solche aus dem Sachgebiet der [X.] nach § 188 Satz 1 VwGO.

Meta

5 C 13/19

14.04.2021

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 17. September 2019, Az: 4 L 101/18, Urteil

§ 77 Abs 4 SGB 9 vom 01.08.2016, § 77 Abs 8 SGB 9 vom 01.08.2016, § 80 Abs 2 SGB 9 vom 01.08.2016, § 80 Abs 3 SGB 9 vom 01.08.2016, § 160 Abs 4 S 2 SGB 9, § 160 Abs 4 S 8 SGB 9, § 163 Abs 2 SGB 9, § 163 Abs 3 SGB 9, § 86a Abs 2 Nr 1 SGG, § 80 Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.04.2021, Az. 5 C 13/19 (REWIS RS 2021, 6996)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6996

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