Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2021, Az. KVR 96/20

Kartellsenat | REWIS RS 2021, 8106

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Kartellverwaltungssache: Kostenentscheidung bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde und offenem Verfahrensausgang - "Facebook-Hängebeschluss"


Tenor

Das Rechtsbeschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Beschluss des 1. Kartellsenats des [X.] vom 30. November 2020 ist gegenstandslos.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des [X.] einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung notwendigen Auslagen des [X.].

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Betroffenen den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zurückgenommen haben, ist die Grundlage für die angefochtene Entscheidung entfallen. Der Senat spricht klarstellend aus, dass die mit der Rechtsbeschwerde angegriffene vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung ("Hängebeschluss") durch das Beschwerdegericht gegenstandslos geworden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Juni 1982 - [X.] 5/81, [X.]Z 84, 320, 321; Beschluss vom 4. Dezember 2012 - [X.] 49/12, juris Rn. 1; § 92 Abs. 3 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 71 GWB. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsteller bei offenem Verfahrensausgang, insbesondere wenn eine Sachprüfung bisher nicht erfolgt ist, seinen Antrag zurücknimmt und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begibt (vgl. [X.], Beschluss vom 7. November 2006 - [X.] 19/06, [X.]/[X.] 1982 Rn. 2 - Kostenverteilung nach [X.]; Beschluss vom 4. Dezember 2012 - [X.] 49/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 16. März 2015 - [X.] 75/13, [X.] 2015, 1009). Dies gilt, sofern - wie hier - keine besonderen Umstände vorliegen, auch für die Kosten des Antragsgegners (vgl. [X.], [X.]/[X.] 1982 Rn. 3 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme; Beschluss vom 4. Dezember 2012 - [X.] 49/12, juris Rn. 2).

3

Es entspricht dagegen nicht der Billigkeit, den Betroffenen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Beigeladene hat sich weder an dem [X.] noch am Rechtsbeschwerdeverfahren durch [X.] beteiligt (vgl. [X.], Beschluss vom 14. März 1990 - [X.] 4/88, [X.]/E [X.] 2627, 2643 - Sportübertragungen, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 110, 371).

Meier-Beck     

        

Kirchhoff     

        

Berg   

        

Picker     

        

Rombach     

        

Meta

KVR 96/20

08.03.2021

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 30. November 2020, Az: VI-Kart 13/20 (V)

§ 71 GWB, § 78 Abs 1 GWB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2021, Az. KVR 96/20 (REWIS RS 2021, 8106)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8106

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

KVR 75/13 (Bundesgerichtshof)

Kartellverwaltungssache: Kostentragung bei Rücknahme der Beschwerde


KVR 19/06 (Bundesgerichtshof)


KVZ 37/17 (Bundesgerichtshof)

Kartellverwaltungssache: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts nach Rücknahme der Beschwerde; Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit …


KVR 75/13 (Bundesgerichtshof)


KVZ 37/17 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.