Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2017, Az. IV ZB 6/17

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8535

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:050717BIV[X.].17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB
6/17
vom

5. Juli 2017

in der Nachlassverwaltungssache

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

[X.] § 1981 Abs. 1, § 1975; FamFG § 48 Abs. 1 Satz 2

Eine Aufhebung der Nachlassverwaltung im Falle der Zweckerreichung durch Befriedigung der [X.] kommt jedenfalls dann in Betracht, [X.]n ein am ursprünglichen Ausgangsverfahren materiell Beteiligter einen [X.] Antrag gestellt hat.

[X.], Beschluss vom 5. Juli
2017 -
IV ZB 6/17 -
OLG Hamm

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch
den Richter [X.], die Richterin [X.], den Richter Dr.
Karczewski, die Richte-rin Dr.
Brockmöller und den Richter Dr.
Götz

am 5. Juli 2017

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15.
Zivilsenats des [X.] vom 12.
Januar 2017 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfah-ren wird auf 10.000

Gründe:

[X.] Die Beteiligten zu 1 und 2 sind hälftige Miterben nach ihrer am 18.
September 2007 verstorbenen Mutter, der Erblasserin. Auf Antrag des Beteiligten zu 1 und
mit Zustimmung des Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 23.
Februar 2011 Nachlassverwal-tung an und bestellte den Beteiligten zu 3 zum Nachlassverwalter. Auf Mitteilung des Beteiligten zu
3 über die Berichtigung der bekannten Nachlassverbindlichkeiten im
Januar 2016 hob
das Amtsgericht mit [X.] vom 10.
März 2016, nachdem es den Beteiligten zuvor Gelegen-heit zur Stellungnahme gegeben hatte, die Nachlassverwaltung auf, da 1
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alle bekannt gewordenen Nachlassverbindlichkeiten berichtigt und der Zweck der Nachlassverwaltung damit erreicht sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1, der sich darauf beruft, es seien noch nicht alle Nachlassverbindlichkeiten erfüllt.
Außerdem sei kein [X.] auf Aufhebung der Nachlassverwaltung gestellt worden. Dem wider-sprachen
die Beteiligten zu 2 und 3. Bei Zweckerreichung sei im Übrigen kein Antrag erforderlich.

Auf einen Hinweis des [X.] vom 30.
August 2016 hat der Beteiligte zu 2 vorsorglich beantragt, die Nachlassverwaltung aufzuheben. Das Beschwerdegericht hat mit dem angefochtenen [X.] die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1. Er beantragt, die Beschlüsse des [X.] und des Amtsge-richts aufzuheben.

I[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Er-folg.

1. Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss unter anderem in [X.] 2017, 264 veröffentlicht ist, hat ausgeführt,
der Beteiligte zu 1 habe auf den
jeweils nachvollziehbaren Vortrag der Gegenseite, dass entwe-der keine Nachlassverbindlichkeiten mehr möglich seien oder deren Er-füllung gerade an dem Verhalten des Beteiligten zu
1 scheitere, nicht erwidert. Soweit die Erfüllung eines Vergleichs unstreitig am Verhalten des Beteiligten zu
1 scheitere, sei es ihm nach §
242 [X.] verwehrt, sich insoweit auf eine offene Nachlassverbindlichkeit zu berufen. Die [X.] sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der 2
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Beteiligte zu
1 diese nicht beantragt habe. Entgegen der Auffassung des [X.] sei es nicht erforderlich, dass gemäß §
48 Abs.
1 Satz
2 FamFG auch im Falle der Zweckerreichung durch [X.] aller [X.] ein Antrag auf Aufhebung der Nachlass-verwaltung not[X.]dig sei und dieser nur durch denjenigen
gestellt wer-den könne, der
den verfahrenseinleitenden
Antrag gestellt habe. §
48 Abs.
1 Satz
2 FamFG sei von vornherein nicht auf den Fall einer Erledi-gung des Verfahrenszwecks durch die Erfüllung aller bekannten Nach-lassverbindlichkeiten an[X.]dbar. Da die Anordnung der Nachlassverwal-tung ein hoheitlicher Eingriff in die Rechtssphäre des oder der Erben sei, folge aus dem rechtsst[X.]tlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit die Not-[X.]digkeit, diesen Eingriff in zeitlicher und sachlicher Hinsicht auf das erforderliche Maß zu beschränken. Nichts anderes könne für den Fall gelten, dass die Nachlassverwaltung ursprünglich durch den oder die [X.] beantragt worden sei. Denn die Nachlassverwaltung werde für den einzelnen Miterben spätestens dann zu einer rechtlichen Belastung, [X.]n sie nicht mehr von seinem Willen getragen werde. Hier habe der Beteiligte zu
2 ausdrücklich die Aufhebung der Nachlassverwaltung [X.]. Auch in dem verbleibenden Fall, dass der Alleinerbe die Nach-lassverwaltung beantragt habe, sich aber nach Zweckerreichung [X.], die Aufhebung zu beantragen, gelte nichts anderes, da der Erbe in einem solchen Fall evident verfahrensfremde Zwecke verfolgen würde.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.

a) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Aufhebung der Nachlassverwaltung nicht bereits deshalb unzulässig war, weil der Beteiligte zu
1 sie nicht beantragt hat.

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Gemäß §
1981 Abs.
1 [X.] ist die Nachlassverwaltung,
die eine [X.] zum Zwecke der Befriedigung der [X.] darstellt (§
1975 [X.]), von dem Nachlassgericht anzuordnen, [X.]n der Erbe die Anordnung beantragt. Im Falle einer Erbengemeinschaft kann die Anordnung einer Nachlassverwaltung von den Erben nur ge-meinschaftlich beantragt werden (§
2062 Halbsatz
1 [X.]). Dies ist hier geschehen durch den Antrag des Beteiligten zu
1 vom 25.
November 2010, dem
der Beteiligte zu
2 am 29.
Dezember 2010 zumindest konklu-dent zugestimmt
hat. Gemäß §
48 Abs.
1 Satz
2 FamFG kann in [X.], die -
wie hier
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nur auf Antrag eingeleitet werden, die Aufhebung
oder Abänderung nur auf Antrag erfolgen.
Die Frage, ob und [X.] durch [X.] bei einer Nachlassverwaltung im Falle der Zweckerrei-chung ein Aufhebungsantrag gestellt werden muss, wird in Rechtspre-chung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt.

[X.]) Nach einer Auffassung ist ein Antrag auf Aufhebung der Nach-lassverwaltung erforderlich, der nur von den
Beteiligten
gestellt werden kann, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt haben (so OLG Köln ErbR
2015, 100; [X.], [X.] 10/2015 Anm.
8; [X.]/[X.], FamFG 19.
Aufl. §
48 Rn.
16).

Nach anderer Ansicht
ist demgegenüber im Falle der Zweckerrei-chung kein Antrag auf Aufhebung der Nachlassverwaltung erforderlich. Vielmehr könne dies auch von Amts wegen, ggf. auf Anregung des Nach-lassverwalters, erfolgen (so neben dem Beschwerdegericht insbesondere [X.] [X.] 2016, 701; [X.], 328; [X.] [X.] 2016, 702, 703; Grau, [X.] 2017, 96;
jurisPK-[X.]/[X.], 8.
Aufl. Aktualisierung 17. März 2017,
§
1988 Rn.
5.1; vgl. auch [X.], 260, 263
f.).
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Schließlich wird die Meinung
vertreten, antragsbefugt für die [X.] sei zumindest jeder am [X.] materiell Beteiligte, mithin auch ein Miterbe oder [X.] (vgl. [X.] [X.] 2017, 95;
MünchKomm-FamFG/[X.], 2. Aufl. §
48 Rn.
17; [X.], FamFG 3.
Aufl. §
48 Rn.
11; Bahrenfuss/Rüntz, FamFG 3.
Aufl. §
48 Rn.
14; [X.]/[X.], [X.] (2016) §
1988 Rn.
15; [X.], [X.] 2015, 478, 479; in diese Richtung auch MünchKomm-[X.]/[X.], 7.
Aufl. §
1988 Rn.
4 Fn.
19; [X.] in [X.]/[X.], Erbrecht 2.
Aufl. § 48 FamFG Rn.
4).

bb) Nach zutreffender Ansicht
kommt eine Aufhebung der Nach-lassverwaltung im Falle der Zweckerreichung jedenfalls dann in Betracht, [X.]n ein am ursprünglichen Ausgangsverfahren materiell Beteiligter ei-nen entsprechenden Antrag gestellt hat. Dies ist hier durch den [X.] zu
2 als Miterben
geschehen. Den gesetzlichen Regelungen lässt sich nicht entnehmen, dass eine Aufhebung der Nachlassverwaltung auch im Falle der Zweckerreichung nur für den Fall in Betracht kommt, dass der ursprüngliche Antragsteller den Antrag stellt.

Die Nachlassverwaltung stellt eine [X.] zum [X.] der Befriedigung der [X.] dar. Auf sie sind daher die allgemeinen Vorschriften über die [X.] anzu[X.]den, so-weit dem nicht der Zweck der Nachlassverwaltung entgegensteht ([X.], 305, 307; MünchKomm-[X.]/[X.], 7. Aufl. § 1975 Rn. 3).
Die [X.] ist nach §
1919 [X.] aufzuheben, [X.]n der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist. Zwar kann die [X.] gemäß §
1960 [X.] anders als die Nachlassverwaltung auch von Amts wegen angeordnet werden. Hieraus folgt aber nicht, dass für den Fall der Aufhebung der Nachlassverwaltung im Falle der Zweckerreichung die 10
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Wertung des §
1919 [X.] keine An[X.]dung fände. Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungen zur Nachlassverwaltung, etwa in
§
1988 [X.], ab-schließenden Charakter hätten, sind
nicht ersichtlich. Wenn nach §
1988 Abs.
2 [X.] die Nachlassverwaltung aufgehoben werden kann, sobald
sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist, so ist nicht ersichtlich, warum dies für den Wegfall
des Grundes für die Anordnung
der
Nachlassverwaltung
infolge
Zweckerreichung durch Befriedigung der [X.] nicht ebenfalls gelten sollte. [X.] hat der Nachlassverwalter, [X.]n die bekannten [X.] berichtigt sind, gemäß §
1986 Abs.
1 [X.] den Nachlass den Erben auszuantworten.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Nachlassverwaltung einen hoheitlichen Eingriff in das Recht der Erben auf (gemeinschaftliche)
Verwaltung des Nachlasses darstellt. Entsprechend bestimmt §
2062 Halbsatz
1 [X.] für den hier an[X.]dbaren Fall der Erbengemeinschaft, dass die Anordnung einer Nachlassverwaltung von den Erben nur ge-meinschaftlich beantragt werden kann. Hieraus folgt im Umkehrschluss indessen nicht, dass auch die Aufhebung der Nachlassverwaltung im Fal-le der Zweckerreichung nur durch die Erben gemeinschaftlich beantragt werden könnte. Anderenfalls würde dem ursprünglichen Antragsteller trotz Zweckerreichung die Möglichkeit eröffnet, die übrigen Miterben mit einer sinnentleerten Nachlassverwaltung zu belasten und zu blockieren
(vgl. jurisPK-[X.]/[X.], 8.
Aufl. Aktualisierung 17.
März 2017,
§
1988 Anm.
5.1). Dies hätte einen unverhältnismäßigen hoheitlichen Eingriff in das Recht der Erben auf eigene Verwaltung und Nutzung des Nachlas-ses zur Folge.

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Dem steht auch §
48 Abs.
1 Satz
2 FamFG nicht entgegen. Dieser regelt lediglich, dass in Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag
möglich ist. Im Falle der Nachlassverwaltung bedeutet dies, dass der Antrag durch einen der am Ausgangsverfahren materiell Berechtigten gestellt werden kann, hier also durch den Beteiligten zu
2 als Miterben. Soweit es in der Gesetzesbe-gründung heißt, §
48 Abs.
1 Satz
2 FamFG bestimme, dass eine Abän-derung im Antragsverfahren nur auf Antrag des ursprünglichen Antrag-stellers erfolgen könne (BT-Drucks. 16/6308,
S.
198), findet sich diese Beschränkung auf den ursprünglichen Antragsteller im Wortlaut von §
48 Abs.
1 Satz
2 FamFG nicht wieder. Eine
Rechtfertigung, warum nur der ursprüngliche Antragsteller berechtigt sein soll, die Aufhebung oder [X.] zu beantragen, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht ent-nehmen. Vielmehr muss es in Fällen der Nachlassverwaltung jedenfalls möglich sein, dass bei Erreichen ihres Zwecks durch Befriedigung der [X.] einer der am Ausgangsverfahren materiell Berechtig-ten einen entsprechenden Aufhebungsantrag stellt.

Nicht entschieden werden muss hier die weitere Frage, ob eine Aufhebung der Nachlassverwaltung von Amts wegen auch ohne Antrag eines
am Ausgangsverfahren materiell Berechtigten in Betracht kommt, etwa im Falle des die Nachlassverwaltung ursprünglich beantragenden Alleinerben oder eines Antrages mehrerer Miterben, von denen keiner einen Aufhebungsantrag stellt. Ein derartiger Fall liegt hier

entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde

nicht vor. Somit kann offen blei-ben, ob

wie das Beschwerdegericht annimmt

auch in diesen Fällen ei-ne Aufhebung der Nachlassverwaltung bei Verfolgung evident verfah-rensfremder Zwecke in Betracht kommt. Hier hat jedenfalls der Beteiligte 14
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zu
2 als Miterbe und Berechtigter des Ausgangsverfahrens einen Aufhe-bungsantrag gestellt.

b) Das Beschwerdegericht hat schließlich rechtsfehlerfrei im Sinne von §
72 Abs.
1 Satz
1 FamFG angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Nachlassverwaltung wegen zwischenzeitlich ein-getretener Zweckerreichung nicht mehr vorliegen. Die hiergegen gerich-teten Angriffe der
Rechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg. Soweit sich diese darauf beruft, der Beteiligte zu
1 habe geltend gemacht, es seien noch Steuerverbindlichkeiten zu begleichen, hat das Beschwerdegericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf verwiesen, dass der Beteiligte zu
1 auf den spezifizierten Vortrag der anderen Beteiligten nicht bzw. nicht mit Substanz erwidert hat. Namentlich der Beteiligte zu
3 hat durch Vorlage eines Schreibens der Steuerberater vom 7. April 2016 darauf hingewiesen, dass Steuerverbindlichkeiten nur noch für die Erben auf [X.] und nicht mehr für die Erbengemeinschaft in Frage kommen können. Das Nachlassgericht hat auch nicht gegen seine Amts-ermittlungspflicht gemäß §
26 FamFG verstoßen, da keine greifbaren Anhaltspunkte für ein Bestehen von Nachlassverbindlichkeiten in Gestalt von Steuerschulden ersichtlich waren. Das Schreiben der Steuerberater vom 7.
April 2016 bezog sich namentlich
auf Bescheide für die [X.] und 2013 sowie die Steuererklärung 2014, mithin auf einen
Zeit-raum mehrere Jahre nach dem Erbfall.

Ohne Erfolg beruft sich der Beteiligte zu
1 ferner darauf, es seien noch Nachlassverbindlichkeiten gegenüber dem für den Nachlass tätigen Hausmeister zu erfüllen. Der Rechtsstreit mit dem Hausmeister ist durch einen gerichtlichen Vergleich beendet worden. Soweit dieser noch nicht vollständig erfüllt wurde, hat der Beteiligte zu
3 darauf verwiesen, die 16
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Nebenkostenabrechnungen
2009 und 2010 hätten nur deshalb nicht er-stellt werden können, weil der Beteiligte zu
1 die entsprechenden [X.] nicht vorgelegt habe. Soweit das Beschwerdegericht dieses [X.] des Beteiligten zu
1 als treuwidrig gemäß §
242 [X.] gewertet und ihm daher verwehrt hat, sich auf eine noch offene Nachlassverbind-lichkeit zu berufen, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Beteiligte zu
1 kann sich jedenfalls nicht darauf berufen, der Beteiligte zu
3 habe wegen Nichtausführbarkeit einer Nachlassverbindlichkeit ge-mäß §
1986 Abs.
2 Satz
1 [X.] dem Gläubiger Sicherheit zu leisten. Diese Vorschrift dient dem Gläubigerschutz und nicht dazu, einen [X.], der die Ausführung einer Verbindlichkeit des Nachlasses verwei-gert, auf diesem Wege die Möglichkeit zu eröffnen, die Aufhebung der Nachlassverwaltung zu verhindern.

Schließlich
beruft sich die Rechtsbeschwerde unzutreffend
darauf, hinsichtlich des Versicherungsschadens fehle es unter Verstoß gegen §
547 Nr.
6 ZPO i.V.m. §
576 Abs.3 ZPO an einer Begründung
des Be-schwerdegerichts, warum dieser nicht als noch zu berücksichtigende Nachlassverbindlichkeit anzusehen sei. Dabei übersieht sie, dass der Beteiligte zu
3 dargelegt hat, der
Versicherer
habe die
Stromkosten, die

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der Beteiligte zu
1 im Rahmen eines Versicherungsschadens aus dem [X.] geltend gemacht hatte, im [X.] erstattet. Hierauf hat der Beteiligte zu
1 nicht mehr reagiert.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

Dr. Brockmöller Dr. Götz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.03.2016 -
13 VI 399/10 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 12.01.2017 -
I-15 [X.] -

Meta

IV ZB 6/17

05.07.2017

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2017, Az. IV ZB 6/17 (REWIS RS 2017, 8535)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8535

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZB 6/17

15 W 237/16

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