Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2010, Az. VIII ZR 182/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3144

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[X.]IM NAMEN DES [X.]LKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 22. Septem[X.] 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 215 Abs. 1 Eine ordnungsgemäße Ladung im Sinne des § 215 ZPO setzt nicht voraus, dass [X.], gegen die ein Vollstreckungsbescheid erwirkt worden ist, in der Terminsla-dung zusätzlich zu den in § 215 Abs. 1 ZPO aufgeführten Hinweisen darü[X.] belehrt worden ist, dass ein im Falle ihrer Säumnis gegen sie ergehendes (zweites) Ver-säumnisurteil (§§ 345, 700 Abs. 6 ZPO) nur im Wege der Berufung angefochten wer-den kann. [X.], Urteil vom 22. Septem[X.] 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren auf die bis zum 30. Juli 2010 gewechselten Schriftsätze durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.] und Dr. [X.], [X.] Achilles sowie die Richterin Dr. Fetzer für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] - 1. Zivilkammer - vom 17. Juni 2009 wird [X.]. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin erwirkte gegen die damals noch unter anderem Namen [X.] Beklagte zunächst einen Mahnbescheid und auf dessen Grundlage am 9. Septem[X.] 2008 einen Vollstreckungsbescheid ü[X.] 1.201,87 • nebst Zinsen und Kosten. Den gegen den Mahnbescheid verspätet erhobenen [X.] der Beklagten wertete das Mahngericht als Einspruch gegen den [X.]. Nach Abgabe der Sache an das Amtsgericht als [X.] und Eingang der Anspruchsbegründung hat das Amtsge-richt das schriftliche Verfahren angeordnet und nach Ausbleiben einer Erwide-rung der Beklagten Verhandlungstermin auf den 2. Dezem[X.] 2008 bestimmt. In der gleichzeitig erfolgten Ladung hat es die Beklagte ü[X.] die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils für den Fall eines unentschuldigten Nichter-scheinens belehrt. 1 - 3 - Die [X.] ist der Beklagten am 5. Novem[X.] 2008 zugestellt worden. Am 1. Dezem[X.] 2008 hat der am 28. Novem[X.] 2008 mandatierte Beklagtenvertreter seine Bestellung als [X.] angezeigt und die Ver-legung des Termins beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit [X.] vom 2. Dezem[X.] 2008 zurückgewiesen. In der anschließenden münd-lichen Verhandlung hat das Amtsgericht den Einspruch der nicht vertretenen Beklagten auf Antrag der Klägerin durch zweites Versäumnisurteil verworfen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung hat die Beklagte unter anderem gel-tend gemacht, sie sei nicht ordnungsgemäß zu dem an[X.]aumten Termin gela-den worden, da sie in der [X.] nicht auf die Möglichkeit des Erlasses eines zweiten Versäumnisurteils hingewiesen worden sei, gegen welches nur noch das Rechtsmittel der Berufung eröffnet sei. Das [X.] hat die Beru-fung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision erstrebt die Beklagte die Aufhebung der angefochtenen Entschei-dung und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an die erste Instanz. 2 Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 4 Das Amtsgericht habe verfahrensfehlerfrei auf Antrag der Klägerin gegen die in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Beklagte ein zweites Ver-säumnisurteil (§ 345 ZPO) erlassen. Die Beklagte sei - wie in § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorausgesetzt - ordnungsgemäß zum Verhandlungstermin vom 2. [X.] - 4 - [X.] 2008 geladen worden. Der Ladung sei die nach § 215 Abs. 1 ZPO erforder-liche Belehrung ü[X.] die Folgen der Versäumung des Termins beigefügt gewe-sen. Entgegen der Auffassung der Beklagten genüge insoweit ein allgemeiner Hinweis darü[X.], dass im Falle der Säumnis zum Nachteil der säumigen [X.] durch Versäumnisurteil entschieden werden könne. 6 Eine weitergehende Belehrung hinsichtlich aller Einzelheiten einer [X.] sehe § 215 Abs. 1 ZPO nicht vor; insbesondere fordere die vom Prinzip der [X.] geprägte Zivilprozessordnung keine Beleh-rung darü[X.], dass gegen ein zweites Versäumnisurteil nur noch das [X.] der Berufung und nicht - wie beim Erlass eines ersten Versäumnisurteils - ein Einspruch eröffnet sei. Die in § 215 Abs. 1 ZPO gestellten Anforderungen an die [X.] des Gerichts ü[X.] mögliche Säumnisfolgen erstrecke sich nur auf die dort ausdrücklich genannten Fälle eines ersten [X.] oder einer Entscheidung nach Lage der Akten (§§ 330, 331, 331a ZPO), nicht dagegen auf das in § 345 ZPO geregelte zweite Versäumnisurteil. Der in § 215 Abs. 1 ZPO geforderten Warnfunktion werde [X.]eits mit einer - im [X.] erfolgten - einfachen Belehrung ü[X.] die Möglichkeit eines [X.] genügt. Zudem sei der besseren Verständlichkeit wegen von zu weit-schweifigen, ü[X.]vorsichtigen und (nur scheinbar) alle Eventualitäten erfassen-den Belehrungen Abstand zu nehmen. Auch Art. 17 der Verordnung des Euro-päischen Parlaments und des [X.] stelle keine weitergehenden Anforderungen. Dem Erlass eines zweiten Versäumnisurteils habe auch nicht entgegen gestanden, dass erst im Termin Antrag auf Verwerfung des Einspruchs gestellt und die mit der Anspruchsbegründung zunächst verfolgte [X.] der Klage um 5,90 • in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten worden sei. Denn die Bestimmung des § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wonach ein [X.] - 5 - nisurteil nur ergehen dürfe, wenn der nicht erschienenen [X.] ein Antrag mit-tels Schriftsatzes rechtzeitig mitgeteilt worden ist, gelte weder für Anträge, die ausschließlich den Gang des Verfahrens beträfen, noch für eine teilweise [X.]. II. 8 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsge-richt hat die Berufung der Beklagten rechtsfehlerfrei nach § 514 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil sämtliche Voraussetzungen für den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils am 2. Dezem[X.] 2008 erfüllt waren. Diesem standen insbe-sondere keine Hinderungsgründe im Sinne des § 335 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO entgegen. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das Amtsgericht nicht nach § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO daran gehindert war, in dem auf den 2. Dezem[X.] 2008 an[X.]aumten Verhandlungstermin ein zweites Ver-säumnisurteil (§ 345 ZPO) gegen die Beklagte zu erlassen. Die Beklagte ist zu diesem Termin nach § 215 Abs. 1 ZPO ordnungsgemäß geladen worden. [X.] der Auffassung der Revision hat die Beklagte zusammen mit der Ladung alle erforderlichen Hinweise ü[X.] die Folgen einer Terminsversäumung erhal-ten. Sie ist unstreitig darü[X.] in Kenntnis gesetzt worden, dass im Säumnisfalle ein vollstreckbares Versäumnisurteil mit entsprechenden Kostenfolgen gegen sie erlassen werden kann. Weitergehende gerichtliche Hinweise waren nicht geboten. 9 a) § 215 Abs. 1 ZPO schreibt vor, dass eine [X.] in der Ladung zur mündlichen Verhandlung ü[X.] Folgen einer Versäumung des Termins (§§ 330 bis 331a ZPO) einschließlich der daraus resultierenden Kostentragungspflicht (§ 91 ZPO) und der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines aufgrund der Säumnis 10 - 6 - ergehenden Urteils (§ 708 Nr. 2 ZPO) zu belehren ist. Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass die der Beklagten vom Amtsgericht mit der Ladung ü[X.]mittelte Belehrung die erforderlichen Hinweise ü[X.] die Möglichkeit des Erlasses eines (ersten) Versäumnisurteils nach §§ 330, 331 ZPO oder einer Entscheidung nach Lage der Akten gemäß § 331a ZPO einschließlich der kosten- und voll-streckungsrechtlichen Folgen enthielt. Sie macht jedoch geltend, das [X.] habe den Umfang der [X.] nach § 215 Abs. 1 ZPO rechtsfehlerhaft zu eng gefasst. Der in § 215 Abs. 1 Satz 1 ZPO enthaltene Verweis auf die Bestimmungen der §§ 330 bis 331a ZPO sei ersichtlich auf den Fall eines gewöhnlichen Klageverfahrens zugeschnitten und entbinde das [X.] nicht von der Notwendigkeit, eine [X.], gegen die [X.]eits ein [X.] erwirkt worden sei, in der Ladung darauf hinzuweisen, dass ein Fernbleiben vom Termin zum Erlass eines zweiten Versäumnisurteils (§ 700 Abs. 6, § 345 ZPO) führen könne, gegen das nur das Rechtsmittel der Berufung (§ 514 Abs. 2 ZPO) eröffnet ist. b) Ein solches Belehrungserfordernis ist jedoch der Regelung des § 215 Abs. 1 ZPO nicht zu entnehmen. Die Bestimmung des § 215 Abs. 1 ZPO wurde - neben weiteren Vorschriften - durch das Gesetz zur Durchführung der Verord-nung ([X.]) Nr. 805/2004 ü[X.] einen [X.] Vollstreckungstitel für unbe-strittene Forderungen vom 18. August 2005 ([X.]-Vollstreckungstitel-Durch-führungsgesetz - [X.]) neu in die Zivilprozessordnung eingefügt. Der [X.] Gesetzge[X.] war bestrebt zu gewährleisten, dass möglichst viele [X.] Titel als [X.] Vollstreckungstitel bestätigt werden können (BT-Drucks. 15/5222, [X.]). Mit der nunmehr in § 215 Abs. 1 ZPO vorgesehe-nen [X.] sollen diejenigen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Unterrichtung eines Schuldners ü[X.] die Folgen ei-nes Fernbleibens vom Verhandlungstermin geschaffen werden, die Art. 17 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 805/2004 des [X.] Parlaments und 11 - 7 - des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines [X.] Vollstre-ckungstitels für unbestrittene Forderungen ([X.]. [X.] Nr. L 143 S. 15 - im [X.]: [X.] ([X.]) Nr. 805/2004) für einen [X.] Vollstreckungstitel [X.] (vgl. BT-Drucks., aaO, [X.], 11; vgl. ferner [X.]/Stö[X.], ZPO, 28. Aufl., § 215 Rn. 1; Musielak/[X.], ZPO, 7. Aufl., § 215 Rn. 1; [X.]/ [X.], 3. Aufl., § 215 Rn. 1). Art. 17 Buchst. b [X.] ([X.]) Nr. 805/2004 legt den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, einen Schuldner bei der Ladung zu einer Gerichtsverhandlung auf die Konsequenzen des [X.] in der mündlichen Verhandlung, insbesondere ü[X.] die etwaige Möglichkeit einer Ent-scheidung oder ihrer Vollstreckung gegen den Schuldner und der Verpflichtung zum Kostenersatz hinzuweisen. Um diesen europarechtlichen Vorgaben zu ge-nügen, hielt der Gesetzge[X.] eine inhaltlich begrenzte Erweiterung der bisheri-gen [X.]en im Zivilprozess für geboten (vgl. BT-Drucks., aaO). aa) § 215 Abs. 1 ZPO normiert entgegen der Auffassung der Revision keine umfassende [X.]. Insbesondere verlangt diese Vorschrift keine Unterrichtung der [X.]en ü[X.] besondere Fallgestaltungen der Säum-nis, etwa eines zweiten Versäumnisurteils nach §§ 345, 700 Abs. 6 ZPO. Dies erschließt sich [X.]eits aus dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der die gerichtliche Hinweispflicht ausdrücklich auf die in §§ 330 bis 331a ZPO [X.] Folgen einer Versäumung des an[X.]aumten Termins beschränkt. Auch die Entstehungsgeschichte und die mit der genannten Bestimmung verfolgte Ziel-setzung des Gesetzge[X.]s lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass von den Gerichten bei einer [X.] keine ü[X.] die Rechtsfolgen der §§ 330 bis 331a ZPO (und der damit verbundenen kosten- und vollstreckungsrechtli-chen Konsequenzen) hinausgehende Unterrichtung der [X.]en verlangt wird. Schon im Gesetzentwurf der Bundesregierung war lediglich ein Hinweis auf "die Möglichkeit einer Entscheidung nach §§ 330 bis 331a ZPO einschließlich den kosten- und vollstreckungsrechtlichen Folgen" gefordert worden (vgl. [X.] - 8 - Drucks. 15/5222, [X.]). Hiermit sollte es sein Bewenden haben, wie der in der Entwurfsbegründung aufgeführte Formulierungsvorschlag für die zu erteilende Belehrung unmissverständlich zeigt. Danach sollte folgende Belehrung den im Gesetzesentwurf verlangten Erfordernissen genügen (BT-Drucks., aaO): "Die [X.]en werden darauf hingewiesen, dass das Nichterscheinen im Termin zu einem Verlust des Prozesses führen kann. Gegen die nicht erschienene [X.] kann auf Antrag des Gegners ein Versäumnisurteil erlassen oder eine Ent-scheidung nach Lage der Akten getroffen werden (§§ 330 bis 331a ZPO); in diesem Fall hat die säumige [X.] auch die Gerichtskosten und die notwendi-gen Kosten der Gegenseite zu tragen (§ 91 ZPO). Aus dem Versäumnisurteil oder dem Urteil nach Lage der Akten kann der Gegner der säumigen [X.] ge-gen diese die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 708 Nr. 2 ZPO)." Die in den Gesetzesmaterialien belegte Zielsetzung und inhaltliche Reichweite der betref-fenden Regelung ist im Gesetzgebungsverfahren unverändert geblieben. Der Gesetzge[X.] hat den von der Bundesregierung unterbreiteten Entwurf in der vorgeschlagenen Fassung verabschiedet. [X.]) In Anbetracht der geschilderten Zielsetzung ist das mit § 215 Abs. 1 ZPO verfolgte Anliegen des Gesetzge[X.]s - anders als die Revision meint - nicht darauf gerichtet, eine allgemeine Fürsorgepflicht des Gerichts zu begrün-den und zu gewährleisten, dass eine [X.] schon mit der Ladung zu einer [X.]sverhandlung umfassend und zutreffend ü[X.] alle Rechtsnachteile unter-richtet wird, die mit einer Terminsversäumung verbunden sein können. Die ge-nannte Bestimmung schreibt angesichts ihres klar definierten [X.] nicht den von der Revision geforderten Hinweis vor, dass eine [X.], gegen die ein Vollstreckungsbescheid ergangen ist, ein im Falle ihrer Säumnis möglicher-weise zu ihren Lasten ergehendes zweites Versäumnisurteil (§§ 345, 700 Abs. 6 ZPO) nur eingeschränkt im Wege der Berufung (§ 514 Abs. 2 ZPO) [X.] kann (ebenso Musielak/[X.], aaO Rn. 2; [X.] in [X.]/ 13 - 9 - [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 68. Aufl., § 215 Rn. 5). Der mit § 215 Abs. 1 ZPO und Art. 17 Buchst. b [X.] ([X.]) Nr. 805/2004 verfolgte Zweck [X.] darin, eine [X.] hinreichend darü[X.] zu unterrichten, dass ihre Säumnis eine für sie nachteilige vollstreckbare und kostenpflichtige Entscheidung zur Folge haben kann. Für den Inhalt der in § 215 Abs. 1 ZPO und in Art. 17 Buchst. 6 [X.] ([X.]) Nr. 805/2004 geforderten Belehrung macht es keinen [X.], ob gegen die beklagte [X.] im Falle ihres Ausbleibens ein erstes (§ 331 ZPO) oder ein zweites Versäumnisurteil (§§ 345, 700 Abs. 6 ZPO) er-geht. Denn ein zweites Versäumnisurteil unterscheidet sich in den von den ge-nannten Vorschriften erfassten Gesichtspunkten (auf Säumnis basierende Ent-scheidung, Kostentragungspflicht der säumigen [X.], vorläufige Vollstreckbar-keit) nicht von einem ersten Versäumnisurteil nach § 331 ZPO. Der maßgebli-che Unterschied zwischen beiden Urteilsarten liegt letztlich in den hiergegen eröffneten [X.]. Während ein erstes Versäumnisurteil nach § 331 ZPO mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs angegriffen werden kann, kann ein zweites Versäumnisurteil nach § 345 ZPO nur mit dem [X.] der Berufung (§§ 345, 514 Abs. 2 ZPO) angefochten werden. Dieser [X.] erfordert a[X.] keine zusätzlichen Belehrungen. Weder nach europarecht-lichen Vorgaben noch nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung [X.] ein schutzwürdiges Interesse der [X.]en daran, schon im Vorfeld einer mündlichen Verhandlung ü[X.] sämtliche [X.] unterrichtet zu werden, die ein Rechtsstreit bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss durchlau-fen kann. (1) Dass eine [X.] keine Belehrung ü[X.] die im Falle einer Säumnisentscheidung eröffneten [X.] zu enthalten braucht, ergibt sich für den Anwendungs[X.]eich der [X.] ([X.]) Nr. 805/2004 be-reits aus dem Zusammenspiel der Regelungen in Art. 17 Buchst. b und Art. 18 Abs. 1 Buchst. b [X.] ([X.]) Nr. 805/2004. Die erstgenannte Bestimmung begnügt 14 - 10 - sich - wie [X.]eits ausgeführt - mit einem in der [X.] erteilten Hinweis auf die Möglichkeit einer Säumnisentscheidung, deren Vollstreckbarkeit und der Kostentragungspflicht des Schuldners. Dagegen ist eine Rechtsbehelfsbeleh-rung - wie der [X.] in Art. 18 Abs. 1 Buchst. b [X.] ([X.]) Nr. 805/2004 zu entnehmen ist - erst bei Erlass oder Zustellung der Säumnis-entscheidung notwendig. Dieses zweistufige Belehrungsmodell hat der Gesetz-ge[X.] bei der Neufassung der § 215 Abs. 1, § 338 ZPO in die Zivilprozessord-nung ü[X.]tragen. § 215 Abs. 1 ZPO setzt die in Art. 17 Buchst. b [X.] ([X.]) Nr. 805/2004 aufgestellten verfahrensrechtlichen Erfordernisse bei der [X.] um, während § 338 Satz 2 ZPO die Voraussetzungen für eine in Art. 18 Buchst. b Abs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 805/2004 vorgesehene Heilung von Verfahrens-mängeln schaffen soll (vgl. BT-Drucks. 15/5222, [X.] f.). Zu diesem Zweck sieht § 338 Satz 2 ZPO nun vor, dass die unterlegene [X.] bei Zustellung ei-nes (ersten) Versäumnisurteils ü[X.] die Möglichkeit eines Einspruches zu un-terrichten ist. Folglich hängt eine ordnungsgemäße Ladung zu einem Gerichts-termin (§ 215 Abs. 1, § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) nicht davon ab, dass [X.]eits in der [X.] ü[X.] die in Art. 17 Buchst. b [X.] ([X.]) Nr. 805/2004 und in § 215 Abs. 1 ZPO verlangten Angaben hinaus ein Hinweis auf einen im Falle einer Säumnisentscheidung möglichen Rechtsbehelf erteilt wird. (2) Kann sonach in der [X.] auf eine Unterrichtung der [X.]-en ü[X.] mögliche Rechtsbehelfe gegen ein erstes Versäumnisurteil verzichtet werden, gilt dies erst recht für das gegen ein zweites Versäumnisurteil eröffnete (allgemeine) Rechtsmittel der Berufung. Dabei kann dahinstehen, ob Art. 18 Abs. 1 Buchst. b [X.] ([X.]) Nr. 805/2004 eine bei Zustellung einer Entscheidung zu erteilende Belehrung nicht nur für Rechtsbehelfe (so der [X.] Wortlaut der Verordnung), sondern auch für Rechtsmittel vorschreibt (im [X.] und [X.] Text werden die Begriffe "review" und "recours" verwendet). Denn abgesehen davon, dass der [X.] Gesetzge[X.] keinen Anlass gese-15 - 11 - hen hat, auch § 345 ZPO um die in § 338 Satz 2 ZPO aufgenommenen [X.] zu ergänzen, wäre auch nach den europarechtlichen Bestimmun-gen eine Belehrung allenfalls im Stadium der Zustellung einer Säumnisent-scheidung erforderlich. Weder den europarechtlichen Vorgaben noch den [X.] der Zivilprozessordnung kann daher entnommen werden, dass eine [X.], gegen die ein Vollstreckungsbescheid erwirkt worden ist, nur dann ordnungsgemäß zum Verhandlungstermin geladen worden ist, wenn sie in der Ladung darü[X.] belehrt worden ist, dass ein im Falle ihrer Säumnis gegen sie ergehendes (zweites) Versäumnisurteil (§§ 345, 700 Abs. 6 ZPO) nur im Wege der Berufung angefochten werden kann. c) Die von der Revision geforderte umfassende Belehrung einer beklag-ten [X.] in der [X.] ist auch nicht zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 [X.]; Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der [X.] Union - vgl. hierzu [X.] 110, 339, 342) geboten. Zwar folgt aus dem Gebot des fairen Verfahrens unter ande-rem, dass das Gericht aus eigenen oder ihm zurechenbaren Fehlern, [X.] oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten darf ([X.], aaO, mwN). Eine solche Unklarheit wird a[X.] nicht dadurch hervorgerufen, dass in der Ladung lediglich auf die Möglichkeit des Erlasses eines (ersten) [X.] nach §§ 330, 331 ZPO oder einer Entscheidung nach Lage der Akten (§ 331a ZPO) hingewiesen wird. Denn auch ohne Hinweis auf §§ 345, 700 Abs. 6 ZPO wird für eine beklagte [X.] hinreichend deutlich, dass gegen sie im Falle ihrer Säumnis ein vollstreckbares Versäumnisurteil ergehen kann. Dies stellt letztlich auch die Revision nicht in Frage. Sie meint a[X.], ein solches Vorgehen beschwöre die Gefahr einer Irreführung der [X.] ü[X.] die hiergegen eröffneten [X.] herauf. Dies trifft nicht zu. Die [X.] "Versäumnisurteil" ruft bei vernünftiger Betrachtung nicht die Fehlvorstel-lung hervor, dass die im Falle der Säumnis ergehende Entscheidung stets mit 16 - 12 - einem Rechtsbehelf anfechtbar ist, der eine Fortsetzung des Verfahrens in der ersten Instanz ermöglicht. Denn damit wird erkennbar nur die Aussage getrof-fen, dass [X.]eits das unentschuldigte Ausbleiben im Termin zu einer [X.] führen kann. Missverständnisse ü[X.] die bei Erlass eines [X.] bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten könnten allenfalls dann entste-hen, wenn in der Ladung - ü[X.] die gesetzlichen Erfordernisse hinausgehende, a[X.] nicht alle Eventualitäten abdeckende - Hinweise auf mögliche Rechtsbe-helfe oder Rechtsmittel erteilt werden. So liegen die Dinge im Streitfall jedoch nicht, denn das Amtsgericht hat bei seiner Belehrung auf solche Hinweise ver-zichtet. 2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht das Vorliegen ei-nes Hinderungsgrundes nach § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verneint. Nach § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO darf ein Versäumnisurteil nicht ergehen, wenn ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatz angekündigt war. 17 Dieses Erfordernis gilt jedoch - was auch die Revision nicht in Zweifel zieht - nur für [X.], nicht dagegen für Anträge, die ausschließlich den weiteren Gang des Verfahrens betreffen (so genannte [X.]; allge-meine Meinung, vgl. etwa [X.], [X.], 565, 566; [X.]/[X.], aaO, § 335 Rn. 4 i.V.m. [X.]/[X.], § 297 Rn. 3; Musielak/[X.], aaO, § 325 Rn. 4; [X.]Prütting, aaO, § 335 Rn. 11; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 335 Rn. 7; [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl., § 335 Rn. 10; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 335 Rn. 4). Zu den von § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht erfassten [X.]n zählen auch Anträge auf Erlass eines Versäumnisurteils nach §§ 330, 331, 345 ZPO ([X.], aaO; [X.], aaO; [X.], aaO; [X.], aaO; [X.]Prütting, aaO). Denn ein Antrag auf Erlass eines ersten oder zweiten Versäumnisurteils dient lediglich dazu, die verfahrensrechtlichen Vor-18 - 13 - aussetzungen für den Erlass eines nicht kontradiktorischen [X.] zu schaffen. 19 Auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht erklärte teilweise Klagerücknahme um 5,90 • Auskunftskosten be-durfte entgegen der Auffassung der Revision keiner vorherigen schriftsätzlichen Ankündigung. § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO schützt einen säumigen Beklagten vor einer Verurteilung, die in ihrem Umfang ü[X.] das ihm rechtzeitig mitgeteilte Kla-gebegehren hinausgeht. Der Schutzzweck des § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist [X.] nicht tangiert, wenn die klagende [X.] - wie hier - ihren Klagantrag ohne rechtzeitige Unterrichtung der Gegenseite erstmals in der mündlichen Verhand-lung beschränkt. Eine solche, für die beklagte [X.] vorteilhafte teilweise Kla-gebeschränkung (§ 264 Nr. 2, § 269 ZPO) muss ihr vor Erlass eines Versäum-nisurteils nicht mitgeteilt werden (vgl. etwa [X.], aaO; [X.], aaO; [X.]/[X.], aaO; [X.]Prütting, aaO). Ball [X.] Dr. [X.] [X.] Dr. Fetzer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.12.2008 - 2 C 1105/08 - [X.], Entscheidung vom 17.06.2009 - 12 S 41/09 -

Meta

VIII ZR 182/09

22.09.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2010, Az. VIII ZR 182/09 (REWIS RS 2010, 3144)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3144

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