Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.07.2017, Az. XII ZB 125/17

12. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7370

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Gegenstand

Abstammungssache: Anspruch allein des rechtlichen Vaters auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung


Leitsatz

Der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung steht neben der Mutter und dem Kind allein dem rechtlichen Vater zu. Eine Fälschung des Personenstandsregisters oder der Geburtsurkunde des Kindes begründet keine rechtliche Vaterschaft.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats in [X.] des [X.] vom 9. Februar 2017 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Wert: 1.000 €

Gründe

I.

1

Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung in Anspruch.

2

Nach den Feststellungen des [X.] wurde der Antragsgegner am 23. März 1984 in der [X.] als [X.] der Eheleute [X.]und [X.]geboren. Der am 1. Februar 1959 ebenfalls in der [X.] geborene Antragsteller ist der Onkel des Antragsgegners. [X.] kam der Antragsgegner in den Haushalt des Antragstellers, der damals bereits in [X.] lebte. Beide Beteiligte haben zwischenzeitlich die [X.] Staatsbürgerschaft angenommen. Der Antragsteller war in erster Ehe mit Frau [X.]     verheiratet. Die kinderlose Ehe wurde am 11. September 1995 geschieden. Die geschiedene Ehefrau ist im Jahr 2015 verstorben. Seit dem 6. Juli 1997 ist der Antragsteller erneut verheiratet. Aus der zweiten Ehe sind vier Kinder hervorgegangen. Entsprechende Personenstandsurkunden wurden von den Beteiligten nicht vorgelegt.

3

Zur Begründung seines Antrags hat der Antragsteller zunächst lediglich vorgetragen, seiner Auffassung nach sei er nicht der leibliche Vater des Antragsgegners. Demgegenüber hat der Antragsgegner - unwidersprochen - ausgeführt, rund anderthalb Jahre vor seinem Umzug nach [X.] hätten der Antragsteller und die Eheleute [X.]vereinbart, dass der Antragsgegner als leiblicher [X.] des Antragstellers ausgegeben werden solle, weil der Antragsteller gern eigene Kinder gehabt hätte. Zu diesem Zweck bewirkten der Antragsteller und die Eheleute [X.], dass der Antragsgegner im [X.] Geburtenregister als [X.] des Antragstellers eingetragen wurde. Ob für diese "illegale Adoption" Geld geflossen sei, wisse der Antragsgegner nicht. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller ergänzend vorgetragen, er sei auch in der Geburtsurkunde des Antragsgegners als Vater eingetragen.

4

Das Amtsgericht hat die Einwilligung des Antragsgegners in eine genetische Untersuchung ersetzt und angeordnet, dass der Antragsgegner die Entnahme einer genetischen Probe zu dulden habe. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das [X.] die Entscheidung dahingehend abgeändert, dass der Antrag zurückgewiesen wird. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller die Aufhebung der Entscheidung des [X.] und die Zurückweisung der Beschwerde des Antragsgegners.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§§ 70 Abs. 1, 111 Nr. 3, 169 Nr. 2 FamFG), und auch im Übrigen zulässig. Der [X.] ist an die Zulassung gebunden. In der Sache ist die Rechtsbeschwerde indessen nicht begründet.

6

1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Antragsteller habe gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung, da das vorliegende Verfahren und die angestrebte Untersuchung nicht der Klärung der leiblichen Abstammung des Antragsgegners vom Antragsteller diene. Dass der Antragsgegner leiblich nicht vom Antragsteller abstamme, stehe zwischen den Beteiligten nicht in Frage. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der nicht vorgelegten gefälschten Geburtsurkunde, die den Antragsteller als Vater des Antragsgegners ausweisen soll. Denn eine Geburtsurkunde weise ausschließlich die rechtliche [X.]chaft und nicht die genetische Abstammung aus, so dass allein das Ergebnis einer genetischen Abstammungsuntersuchung nicht geeignet sei, in einem gerichtlichen Verfahren nach §§ 48 ff. PStG eine Berichtigung der Geburtsurkunde zu erwirken. Der Antragsteller sei weder nach [X.]m noch nach [X.] Abstammungsrecht der rechtliche Vater des Antragsgegners. Soweit der Antragsteller darauf hinweise, dass die gefälschte Geburtsurkunde einen falschen Rechtsschein erzeuge, stehe es ihm frei, nach [X.]m oder [X.] Personenstandsgesetz Berichtigungsanträge bei den zuständigen Standesämtern zu stellen.

7

2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner schon deswegen keinen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung, weil er nicht der rechtliche Vater des Antragsgegners ist.

8

a) Nach § 1598 a Abs. 1 Satz 1 BGB können Vater, Mutter und Kind zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes voneinander verlangen, in eine genetische Abstammungsuntersuchung einzuwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe zu dulden. Gemäß § 1598 a Abs. 2 BGB hat das Familiengericht auf Antrag eines Klärungsberechtigten eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen. Anspruchsberechtigt nach § 1598 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ist dabei allein der rechtliche Vater (vgl. [X.]sbeschluss vom 30. November 2016 - [X.]/16 - FamRZ 2017, 219 Rn. 20 ff.).

9

§ 1598 a BGB wurde durch das Gesetz zur Klärung der [X.]chaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vom 26. März 2008 ([X.] I S. 441) mit Wirkung zum 1. April 2008 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt.

Der [X.] hatte zuvor entschieden ([X.]surteile vom 12. Januar 2005 [X.], 1 = [X.], 340 und [X.]/03 - [X.], 342), dass der für eine [X.]chaftsanfechtungsklage erforderliche Anfangsverdacht nicht durch ein heimlich eingeholtes [X.] dargelegt werden kann. Das [X.] hatte dies mit Urteil vom 13. Februar 2007 ([X.], 441) bestätigt, zugleich aber dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. März 2008 eine Regelung zu einem rechtsförmigen Verfahren zu treffen, mit dem die leibliche Abstammung eines Kindes von seinem rechtlichen Vater geklärt und nur ihr Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden kann. Dem lag die Erwägung zugrunde, dass Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG als Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht nur das Recht eines Mannes auf Kenntnis der Abstammung des ihm rechtlich zugeordneten Kindes gewährleistet, sondern auch auf Verwirklichung dieses Rechts. Die Rechtsordnung muss daher ein Verfahren bereitstellen, um dem rechtlichen Vater eine Klärung der leiblichen Abstammung zu ermöglichen (vgl. [X.] [X.], 441, 442; [X.]sbeschluss vom 30. November 2016 - [X.]/16 - FamRZ 2017, 219 Rn. 19 ff.).

Der Gesetzgeber wollte den Anspruch in Anlehnung an die Vorgaben des [X.]s bewusst niederschwellig ausgestalten. Der Anspruch soll unbefristet gelten und an keine besonderen Voraussetzungen gebunden sein. Auf ihn soll materiell-rechtlich lediglich die allgemeine Schranke missbräuchlicher Rechtsausübung Anwendung finden. Nach der Gesetzesbegründung steht der Anspruch dem rechtlichen Vater, der Mutter und dem Kind gegenüber den anderen beiden Familienmitgliedern zu. Die Anspruchsberechtigung beruht auf dem besonderen Interesse an der Klärung der Abstammung und ist auf den Kreis der [X.] beschränkt (BT-Drucks. 16/6561 S. 12; vgl. auch [X.]sbeschluss vom 30. November 2016 - [X.]/16 - FamRZ 2017, 219 Rn. 22).

b) Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Verhältnis zu jedem Elternteil kann sie nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. Ist die Mutter verheiratet, kann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB die Abstammung ferner nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB unterlagen. Alle diese Anknüpfungen sind grundsätzlich gleichwertig. In welchem Verhältnis die [X.] zueinander stehen, wenn diese zu unterschiedlichen Eltern-Kind-Zuordnungen führen, und welcher Alternative im Konkurrenzfall der Vorrang gebührt, hat der [X.] bislang nicht abschließend entschieden (vgl. [X.]sbeschlüsse [X.] 210, 59 = [X.], 1251 Rn. 28 f.; vom 3. August 2016 - [X.] 110/16 - [X.], 1847 Rn. 8 ff. [X.]; vom 19. Juli 2017 - [X.] 72/16 - zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt und [X.]surteil [X.] 168, 79 = [X.], 1745). Die Frage bedarf auch vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, da sich aus dem [X.] Abstammungsrecht vorliegend im Verhältnis zum [X.]n Abstammungsrecht keine konkurrierende Eltern-Kind-Zuordnung ergibt.

aa) [X.] Recht findet nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auf die Frage der Abstammung des Antragsgegners Anwendung, weil der Antragsgegner - ebenso wie der Antragsteller - seit Jahrzehnten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] hat und beide zudem zwischenzeitlich die [X.] Staatsangehörigkeit erworben haben.

(1) Mutter eines Kindes ist gemäß § 1591 BGB die Frau, die es geboren hat. Vater eines Kindes ist nach § 1592 BGB [X.], der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Nr. 1), der die [X.]chaft anerkannt hat (Nr. 2) oder dessen [X.]chaft gerichtlich festgestellt ist (Nr. 3). Eine Anerkennung der [X.]chaft ist nach § 1594 Abs. 2 BGB nicht wirksam, solange die [X.]chaft eines anderen Mannes besteht.

Danach ist auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] Herr [X.][X.], und nicht der Antragsteller, der rechtliche Vater des Antragsgegners. Selbst wenn man in der Fälschung des Geburtenregisters oder der Geburtsurkunde des Antragsgegners zugleich eine Anerkennung der [X.]chaft durch den Antragsteller sehen wollte, wäre diese nach § 1594 Abs. 2 BGB unwirksam.

(2) Soweit der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben das [X.] Personenstandsregister und die Geburtsurkunde des Antragsgegners gefälscht haben will, macht ihn dies entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nach [X.]m Personenstandsrecht nicht zum rechtlichen Vater des Antragsgegners.

Eintragungen in Personenstandsregister oder Geburtsurkunden wirken nicht konstitutiv, sondern lediglich deklaratorisch, weil nach § 54 Abs. 3 Satz 1 PStG der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsache zulässig ist. Eine Berichtigung unrichtiger Eintragungen kann nach §§ 48 ff. PStG im gerichtlichen Verfahren erwirkt werden.

Eine - nach § 169 StGB strafbare - Fälschung des Personenstandsregisters oder der Geburtsurkunde macht den fälschlich als Vater Benannten nicht zum rechtlichen Vater, sondern begründet nach § 54 Abs. 1 Satz 1 PStG allenfalls eine widerlegbare Vermutung für die rechtliche [X.]chaft. Eines genetischen Abstammungsgutachtens bedarf es zur Berichtigung im Falle der rechtlichen [X.]chaft nach § 1592 Nr. 1 BGB nicht. Ob die Fälschung des [X.] Personenstandsregisters oder der [X.] Geburtsurkunde des Antragsgegners durch den Antragsteller überhaupt als Personenstandseintragungen nach [X.]m Recht zu beurteilen wären, bedarf danach keiner abschließenden Entscheidung.

bb) Soweit darüber hinaus nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 EGBGB vorliegend [X.]s Recht auf die Frage der Abstammung des Antragsgegners Anwendung findet, ergibt sich keine anderweitige Eltern-Kind-Zuordnung.

(1) Nach den Feststellungen des [X.] unterliegt gemäß Art. 16 des [X.] Gesetzes Nr. 5718 vom 27. November 2007,RG Nr. 26728 vom 4. Dezember 2007, über das internationale Privatrecht und Zivilverfahrensrecht (türkIPRG; Übersetzung abgedruckt bei [X.]/[X.]/[X.], Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2017] "[X.]" S. 59) die Abstammung dem Heimatrecht des Kindes im Zeitpunkt seiner Geburt, ersatzweise dem Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, den [X.] oder dem Recht am Ort der Geburt des Kindes.

(2) Mutter eines Kindes ist nach Art. 282 Abs. 1 türkZGB die Frau, die es geboren hat. Die [X.]chaft wird nach Art. 282 Abs. 2 und 3 türkZGB durch die Ehe mit der Mutter, durch Anerkennung, durch gerichtliche Entscheidung oder durch Adoption begründet. Wird ein Kind während der Ehe oder vor dem Ablauf von 300 Tagen nach ihrem Ende geboren, so ist nach Art. 285 Abs. 1 türkZGB der Ehemann sein Vater. Eine Anerkennung kann nach Art. 295 Abs. 1 türkZGB durch Erklärung des [X.] mit schriftlichem Antrag gegenüber dem Standesbeamten oder dem Gericht oder durch öffentliche Urkunde oder Testament erfolgen, allerdings gemäß Art. 295 Abs. 3 türkZGB nur, solange keine [X.]chaft eines anderen Mannes besteht.

Da der Antragsgegner nach den Feststellungen des [X.] von Frau [X.]während ihrer Ehe mit Herrn H.    [X.]geboren wurde, ist auch danach Herr [X.][X.]der rechtliche Vater des Antragsgegners. Dagegen konnte die (kinderlose) Ehe des Antragstellers mit Frau [X.]     keine rechtliche [X.]chaft des Antragstellers begründen, da Frau [X.]     nicht die Mutter des Antragsgegners ist. Selbst wenn man in der Fälschung des Geburtenregisters oder der Geburtsurkunde des Antragsgegners zugleich eine Anerkennung der [X.]chaft durch den Antragsteller sehen wollte, wäre diese auch nach Art. 295 Abs. 3 türkZGB unwirksam.

(3) Zwar haben die Eintragungen im [X.] Personenstandsregister (und ihre Ausfertigungen oder Auszüge) den Charakter öffentlicher Urkunden und gehören damit nach [X.] Rechtsverständnis zu den Strengbeweismitteln in Bezug auf den dokumentierten Sachverhalt ([X.]/[X.]/[X.], Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2017] "[X.]" S. 52). Sie sind jedoch - neben der Berichtigung - nach Art. 5, 43 Abs. 1 des [X.] Gesetzes Nr. 5490 vom 25. April 2006, [X.] vom 29. April 2006, über das Personenstandswesen (Übersetzung abgedruckt bei [X.]/[X.]/[X.], Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2017] "[X.]" [X.], im Folgenden: [X.]) dem Gegenbeweis zugänglich. Die Fälschung des [X.] Geburtenregisters oder der Geburtsurkunde des Antragsgegners macht den Antragsteller daher entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zum rechtlichen Vater des Antragsgegners. Sie begründet allenfalls einen Rechtsschein für die rechtliche [X.]chaft des Antragstellers, den der Antragsteller aber im Wege der personenstandsrechtlichen Berichtigung umfassend beseitigen kann, ohne dass er dazu auf eine genetische Untersuchung der leiblichen Abstammung angewiesen wäre.

Die - auch nach Art. 339 ff. des [X.] Strafgesetzbuches strafbare - Fälschung des Geburtenregisters oder der Geburtsurkunde kann nach Art. 35 [X.] berichtigt werden. Die Berichtigung eines Eintrags setzt nach Art. 35 Abs. 1 [X.] eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung voraus.

Nach Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern ([X.]) vom 10. September 1964 ([X.] [X.], 446 - der offizielle Vertragstext in [X.] und eine [X.] Übersetzung werden vom [X.] auf der Internetseite [X.] zur Verfügung gestellt), das für [X.] und die [X.] in [X.] getreten ist, ist die Behörde eines Vertragsstaats, die für die Entscheidung über die Berichtigung eines Eintrags in einem im eigenen Hoheitsgebiet geführten Personenstandsbuch zuständig ist, auch zuständig, in derselben Entscheidung die Berichtigung des gleichen Fehlers anzuordnen, der in einen späteren Eintrag in einem anderen Personenstandsbuch (Zivilregister) eines anderen Vertragsstaates übernommen worden ist und dieselbe Person oder ihre Nachkommen betrifft.

Dose     

      

[X.]     

      

Günter

      

Nedden-Boeger     

      

Krüger     

      

Meta

XII ZB 125/17

26.07.2017

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Frankfurt, 9. Februar 2017, Az: 2 UF 362/16

§ 1598a Abs 1 S 1 Nr 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.07.2017, Az. XII ZB 125/17 (REWIS RS 2017, 7370)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 2829 REWIS RS 2017, 7370

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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