Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2001, Az. VII ZR 203/00

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1754

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:26. Juli 2001Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 648 Abs. 1, 883 Abs. 1 und 3Der Rang einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer[X.]icherungshypothek für erbrachte Teilleistungen kann nicht für eineHypothek zur Sicherung nachfolgender Leistungen genutzt werden.[X.], Urteil vom 26. Juli 2001 - [X.]/00 - [X.] in [X.] LG [X.]- 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 26. Juli 2001 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.], [X.], [X.] und Wiechersfür Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in[X.] des [X.] vom29. März 2000 wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Bewilligung der [X.] einer [X.]icherungshypothek im Rang einer durch einstweiligeVerfügung erwirkten Vormerkung. Die Beklagten hatten die Klägerin mit [X.] eines Mehrfamilienhauses beauftragt. Abschlagszahlungen [X.] geleistet werden.Die Klägerin hatte ihren Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügungmit der 2. Abschlagsrechnung vom 13. August 1997 begründet, auf welche [X.] vor und während des einstweiligen Verfügungsverfahrens Zahlungbis auf einen offenen Betrag von 46.335,88 [X.] dieses Betrags ordnete das Amtsgericht am 18. Dezember 1997durch einstweilige Verfügung die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherungdes Anspruchs der Klägerin "auf Einräumung einer Gesamtsicherungshypothekfür ihre Forderung aus dem Bauvertrag von 46.335,88 DM" in den Wohnungs-grundbüchern der Beklagten an.Am 19. Dezember 1997 erstellte die Klägerin eine weitere Abschlags-rechnung und noch vor Zustellung der Klage die Schlußrechnung in Höhe [X.] DM.Die Klägerin hat vorgetragen, ausgehend von der Schlußrechnung undeiner weiteren Rechnung stünde ihr unter Anrechnung der weiteren Zahlungender Beklagten eine Restwerklohnforderung in Höhe von 91.330,86 DM zu. [X.] solle durch die Eintragung der Handwerkersicherungshypothek aufdem durch die Vormerkung erwirkten Rang abgesichert werden.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht [X.] Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich ihre zuge-lassene Revision.Entscheidungsgründe:[X.] Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Berufungsgericht [X.] Recht einen Anspruch der Klägerin auf Eintragung einer [X.]i-- 4 -cherungshypothek an der durch die Vormerkung gesicherten [X.].[X.] Berufungsgericht führt im wesentlichen aus:Die einstweilige Verfügung sei im Hinblick auf eine konkret bezeichneteund bezifferte [X.] der Klägerin ergangen. Diese Forderung seidurch nachfolgende Zahlungen unstreitig erfüllt worden. Das damals beste-hende konkrete Sicherungsbedürfnis der Klägerin sei weggefallen. Wenn heutedie Klägerin wegen einer jetzt offenen Werklohnforderung aus demselben [X.] erneut ein Sicherungsbedürfnis habe, könne sie sich die alte durch [X.] gesicherte Rangstelle nicht mehr zunutze machen.I[X.] hält der rechtlichen Nachprüfung stand.1. Im Revisionsverfahren ist zugunsten der Klägerin zu unterstellen, daßihr noch eine sicherbare Restwerklohnforderung gegen die Beklagten zusteht.Für ihr Verlangen, diesen Anspruch (teilweise) durch die Eintragung einer Si-cherungshypothek zu sichern (§ 648 Abs. 1 Satz 1 BGB), kann sie aber nichtden durch die Vormerkung erwirkten Rang beanspruchen. Diese Vormerkungsichert, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, allein den der einstweili-gen Verfügung zugrundeliegenden Anspruch. Gesichert ist nur der jeweils inder Eintragung bezeichnete Anspruch, dessen Gegenstand sich aus dem zu-- 5 -grundeliegenden einstweiligen Verfahren erschließt ([X.], Urteil vom 17. Mai1974 - [X.], NJW 1974, 1761, 1762 = [X.] 1974, 419, 420).2. a) Der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch auf Eintragung ei-ner Sicherungshypothek bezog sich auf den aus der Rechnung vom 13. August1997 offenen Betrag für erbrachte Leistungen (§ 648 Abs. 1 Satz 2 BGB). [X.] bezeichnet den gesicherten Anspruch als Forderung aus [X.]. Das Berufungsgericht hat zutreffend die Vormerkung unter [X.] die einstweilige Verfügung dahin ausgelegt, daß nur der aus der Rechnungvom 13. August 1997 noch offene Betrag gesichert sein sollte. Das folgt ausdem Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung. Die Klägerin hatte sichdarin ausdrücklich auf die Abschlagsrechnung vom 13. August 1997 [X.] die Höhe der zu sichernden Forderung (§ 648 Abs. 1 Satz 2 BGB) mit demnoch offenen Betrag aus dieser Rechnung begründet.b) Der durch die Vormerkung erzielte Rang zur Eintragung der Siche-rungshypothek (§ 883 Abs. 3 BGB) gilt nur für den der Vormerkung zugrunde-liegenden gesicherten Anspruch (§ 883 Abs. 1, § 879 Abs. 1 BGB). Die Vor-merkung ist streng akzessorisch. Sie ist abhängig vom Bestand des gesicher-ten Anspruchs und verliert ihre Wirksamkeit, wenn dieser wegfällt. Das [X.] wird dann unrichtig; die Vormerkung ist zu löschen ([X.], Urteil vom26. November 1999 - [X.] = [X.]Z 143, 175, 179).Die Grundlage des gesicherten Anspruchs aus § 648 Abs. 1 Satz 2 [X.] durch Zahlung des offenen Betrags aus der Rechnung vom 13. August 1997entfallen. Das Grundbuch ist unrichtig geworden.c) Die Revision meint, es müsse im Interesse des [X.] zu-lässig sein, den im Hinblick auf bisher erbrachte Leistungen erwirkten Rang für- 6 -eine Sicherungshypothek auch für spätere Leistungen zu nutzen, da [X.] müsse, daß der Unternehmer mit fortschreitendem Bau immer wiederum sein Sicherungsrecht nachsuche. Dies ist mit der strengen Akzessorietätder Vormerkung nicht zu [X.] Danach kommt die Eintragung einer [X.]icherungshypo-thek zugunsten der Klägerin auf dem Rang der aufgrund der einstweiligenVerfügung eingetragenen Vormerkung nicht in Betracht. Der gesicherte [X.] besteht nicht mehr.[X.]Haß Kuffer [X.] Wiechers

Meta

VII ZR 203/00

26.07.2001

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2001, Az. VII ZR 203/00 (REWIS RS 2001, 1754)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1754

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