Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 02.10.2024, Az. 1 BvR 2103/16

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2024, 8362

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Kammerbeschluss: Verwerfung der Gegenvorstellung einer Äußerungsberechtigten im Verfassungsbeschwerdeverfahren


Tenor

Die Gegenvorstellung vom 31. Juli 2024 gegen den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des [X.]vom 3. Juni 2022 - 1 BvR 2103/16 - wird verworfen.

Gründe

Die gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG äußerungsberechtigte (...) rügt mit der Gegenvorstellung eine Verletzung ihres Rechts auf [X.](Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie ihres Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

2

[X.]war zu verwerfen. Über die von der Äußerungsberechtigten erhobene [X.]hat das [X.]bereits entschieden (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des [X.]vom 3. Juni 2022 - 1 BvR 2103/16 -, juris, Rn. 29). [X.]ist auch im Übrigen nicht zulässig, weil ein gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG Äußerungsberechtigter im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Beteiligtenstellung (vgl. [X.]1, 433 <438>; 55, 132 <133 f.>; 99, 49 <50>) keine eigenen Rechte geltend machen kann.

3

Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine offenbare Unrichtigkeit des von der Äußerungsberechtigten beanstandeten Ausspruchs über die Zurückverweisung (§ 95 Abs. 2 BVerfGG) im Beschluss der 2. Kammer des [X.]vom 3. Juni 2022 - 1 BvR 2103/16 -, so dass für die von der Äußerungsberechtigten insoweit angeregte Berichtigung in analoger Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO kein Raum ist.

4

[X.]kann vorliegend auch nicht als eigene Verfassungsbeschwerde der im Verfahren - 1 BvR 2103/16 - Äußerungsberechtigten gegen die fachgerichtliche Verfahrensführung seit Zurückverweisung ausgelegt werden.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2103/16

02.10.2024

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 12. Juli 2016, Az: KZR 6/15, Beschluss

§ 94 Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 02.10.2024, Az. 1 BvR 2103/16 (REWIS RS 2024, 8362)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 8362

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