Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2017, Az. III ZR 368/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12721

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:060417UIIIZR368.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 368/16

Verkündet am:

6. April 2017

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
ZPO § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6; [X.] § 45i Abs. 4 Satz 1; [X.] §§ 675c, 675u
a)
Die Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist durch Verfügung des Vorsitzenden bedarf keiner Unterschrift.
b)
§ 45i Abs. 4 Satz 1 [X.] findet auf Zahlungsdienste keine Anwendung, auch wenn die Zahlung über eine Premiumdienstnummer veranlasst wurde und die Abrechnung über die Telefonrechnung erfolgen soll. Eine solche Nutzung des Telefonanschlusses durch einen [X.] wird dem Anschlussinhaber deshalb nicht über §
45i Abs. 4 Satz 1 [X.] zugerechnet.
[X.], Urteil vom 6. April 2017 -
III ZR 368/16 -
LG Oldenburg

[X.]

-

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-

Der III.
Zivilsenat des [X.]s hat auf die mündliche Verhandlung vom
6. April 2017 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterinnen Dr. [X.] und Dr. Arend

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des [X.] -
1. Zivilkammer -
vom 30. Juni 2016 aufgehoben.

Auf die Berufung der [X.]n wird das Urteil des [X.] vom 12. Mai 2015 abgeändert. Die Klage wird [X.].

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits aller Instanzen zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die [X.] als Inhaberin eines Festnetztele-fonanschlusses einen Anspruch auf Vergütung für die Nutzung von 0900er-Nummern geltend.

Die Klägerin ist eine Telefongesellschaft, die unter anderem für Premi-umdienstanbieter, so auch für die D.

, ihr Telefonnetz zur Verfügung stellt und die technische Vermittlung von eingehenden Anrufen durchführt. Sie 1
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macht im eigenen Namen auf Grundlage einer Einziehungsermächtigung [X.] der D.

geltend. Diese ist Inhaberin kostenpflichtiger [X.] der Rufnummerngasse 0900, die sie für die Abwicklung
von Bezahlvor-gängen anbietet.

Der damals 13-jährige [X.] der [X.]n rief zwischen Dezember 2010 und März 2011 in 21 Fällen von dem Festnetzanschluss der [X.]n 0900er-Nummern der D.

an. Die Klägerin verlangt von der [X.]n hierfür

Hintergrund der Anrufe des [X.]es der [X.]n
war, dass er für ein Computerspiel, das von der N.

betrieben wurde, das auf ihn registrierte Benutzerkonto mit sogenannten Credits aufladen wollte. Das [X.] war kostenfrei, allerdings konnten im Spielverlauf gegen "Credits"
zusätzliche Funktionen freigeschaltet werden. Die "Credits"
konnten gegen "Echtgeld"
erworben werden. Im Rahmen eines solchen Erwerbsvorgangs wur-de der Spieler auf eine gesonderte Internetseite geleitet, die ihm unterschiedli-che Bezahlmöglichkeiten -
EC-Karte, Kreditkarte oder telefonischer Premium-dienst
-
aufzeigte. Der [X.] der [X.]n entschied sich für die Bezahlung der "Credits"
mittels Nutzung eines Premiumdienstes. Ihm wurde auf der [X.] hierfür ein [X.] sowie eine der mit 0900 beginnenden Telefonnummern der D.

angezeigt. Nach der Anwahl dieser Nummer konnte er über das Tastenfeld des Telefons zwischen verschieden hohen Beträgen für die Aufla-dung auswählen und musste den [X.] eingeben. Nach Beendigung des Anrufs standen dem [X.] der [X.]n unter seinem Benutzerkonto "Credits"
in [X.] des entsprechenden Gegenwerts zu dem angegebenen Geldbetrag zur [X.]. Der Betrag wurde jeweils
in die Telefonrechnung der [X.]n einge-stellt. Dort war unter "Beträge anderer Anbieter"
die Klägerin aufgeführt und 3
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ohne Angabe der angerufenen Telefonnummern und der genutzten Dienste ein Gesamtbetrag für Verbindungen aus dem Abrechnungszeitraum angegeben sowie vermerkt, dass sich "D.

"
für die Zahlung bedanke. In den von der Klägerin mit Schreiben vom 16. August 2013 übersandten Einzelverbindungs-nachweisen war die jeweils angerufene Telefonnummer angegeben sowie die D.

als Diensteanbieter genannt.

Das Amtsgericht hat der Klage mit der
[X.]n am 4. Juni 2015 zuge-stelltem Urteil stattgegeben. Hiergegen hat sie rechtzeitig Berufung eingelegt und zugleich die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 4. Sep-tember 2015 beantragt. Eine Verfügung des Vorsitzenden der Berufungskam-mer, die Begründungsfrist zu verlängern, ist in der in Papier geführten Prozess-akte nicht enthalten. Mit am 3. September 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die [X.] ihr Rechtsmittel begründet. Hinter der [X.] ist ein Vermerk des Kammervorsitzenden abgeheftet, nach dem der "elektronischen Datenpflege"
entnommen werden könne, dass dem Frist-verlängerungsantrag der [X.]n mit Verfügung vom 21. Juli 2015 entspro-chen worden
sei. Dahinter befindet sich in der Akte ein nicht unterschriebener Ausdruck des Doppels einer entsprechenden, im Computer vorbereiteten [X.]. Nach anschließender mündlicher Verhandlung hat das [X.] das Rechtsmittel der [X.]n zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision verfolgt
sie die Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]n hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage.
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I.

Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig gehalten. Die Klägerin sei berechtigt, in gewillkürter Prozessstandschaft des Mehrwertdienstleisters D.

dessen Ansprüche gegen die [X.] gerichtlich geltend zu ma-chen.

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die [X.] aus § 45i Abs. 4 Satz 1 [X.] iVm § 675c [X.] bejaht. Durch die Wahl der 0900er-Nummern habe der [X.] der [X.]n den von der D.

vorge-haltenen Premiumdienst in Anspruch genommen. Hierdurch sei es gemäß §
45i Abs. 4 Satz 1 [X.] zu entsprechenden Verträgen über die Erbringung von Tele-kommunikationsdienstleistungen zwischen der D.

und der [X.]n als Inhaberin des Telefonanschlusses gekommen. Deren Haftung entfalle nicht, weil nicht sie selbst, sondern ihr minderjähriger [X.] die Anrufe getätigt habe. Die Inanspruchnahme des Telefonanschlusses durch ihren [X.] sei der [X.]n nach § 45i Abs. 4 Satz 1 [X.] zuzurechnen. Dessen Handeln habe in der [X.] der [X.]n gelegen, da diese nicht die im Verkehr erforder-liche Sorgfalt habe walten lassen. Es sei technisch mit zumutbarem Aufwand problemlos möglich, einen Telefonanschluss für derartige kostenträchtige [X.] sperren zu lassen. Hinzu komme, dass der [X.]n spätestens seit der ersten Rechnung vom 11. Januar 2011 Anhaltspunkte für eine aus ihrer Sicht nicht gewollte Nutzung ihres Anschlusses vorgelegen hätten und sie gleichwohl nichts unternommen habe, um eine weitere Nutzung künftig zu un-terbinden. Das Ergebnis sei sachgerecht, weil es sich bei der Bezahlung über eine 0900er-Nummer um ein vollständig technisiertes, anonymes Massenge-schäft handele und der Dienstanbieter nicht kontrollieren könne, wer die [X.] gewählt habe, der Anschlussinhaber aber sehr wohl.
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Die [X.]
könne dem Anspruch auch nicht entgegenhalten, dass das zu Grunde liegende Kausalgeschäft -
der Kauf
der Funktionen durch ihren min-derjährigen [X.] -
unwirksam sei. Dieses Geschäft sei zwischen der N.

als Spielebetreiberin und dem [X.] der [X.]n als Inhaber des von ihm eröffneten [X.] zustande gekommen. Der [X.] trete hingegen nicht als Verkäufer der Funktionen auf. Bereits daraus, dass deren Bezahlung unter Inanspruchnahme des [X.] für den Spieler nur eine von mehreren Möglichkeiten sei, folge zwingend, dass die Leistung der D.

ausschließlich darin bestanden habe, die Zahlfunk-tion zu übernehmen.

Das Kausalgeschäft zwischen der N.

und dem [X.] der [X.]n sei zwar nichtig. Ein Einwendungsdurchgriff auf das hiervon zu trennende Vertragsverhältnis zwischen der [X.]n und der D.

über die Ausführung von Zahlungsdiensten finde aber nicht statt.

Das Deckungsgeschäft zur Abwicklung der Zahlung verstoße auch nicht gegen die guten Sitten. Der entsprechende Einwand könne allenfalls gegenüber dem Spielebetreiber, nicht aber gegenüber der D.

geltend gemacht werden. Der [X.] stelle ein wertneutrales Hilfsgeschäft dar, so dass sowohl die Wirksamkeit des Vertrags als auch der Entgeltanspruch davon unberührt blieben, wozu der Fernsprechteilnehmer die durch das Anwählen der Anschlussnummer hergestellte Fernsprechverbindung nutze.

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II.

Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein Anspruch der Klägerin gegen die [X.] besteht nicht.

1.
Zutreffend allerdings hat die Vorinstanz die Berufung der [X.]n als zulässig behandelt, obgleich die Berufungsbegründung nach Ablauf der in §
520 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmten Frist einging und in der Verfahrensakte eine vom Kammervorsitzenden unterschriebene Fristverlängerungsverfügung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO nicht enthalten ist.

Die Zulässigkeit der Berufung ist eine Prozessvoraussetzung, von der das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung, also auch noch das Verfahren in der Revisionsinstanz, in seiner Gültigkeit und Rechtswirksam-keit abhängt. Sie ist deshalb auch vom Revisionsgericht unabhängig von den Anträgen
der Parteien von Amts wegen zu prüfen (z.B. [X.]surteil vom 10.
Februar 2011 -
III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 7; [X.], Urteile vom 19.
November 2014 -
VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 12; vom 14. November 2007 -
VIII [X.], [X.], 218 Rn. 8; vom 26. Januar 2006 -
I [X.], NJW-RR 2006, 1044 Rn. 23; vom 30. September 1987 -
IVb [X.], [X.]Z 102, 37, 38 und vom 26. Juni 1952 -
IV ZR 36/52, [X.]Z 6, 369, 370; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 557 Rn. 26; [X.]/[X.], ZPO, 14. Aufl., § 557 Rn. 15; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 557 Rn. 8; siehe auch [X.]surteil vom 21. Juni 1976 -
III ZR 22/75, NJW 1976, 1940 zum Einspruch gegen ein Ver-säumnisurteil). Dabei hat es den für die Frage der Zulässigkeit der Berufung maßgebenden Sachverhalt selbständig festzustellen und zu würdigen, ohne an Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden zu sein ([X.]surteile vom 10.
Februar 2011 und vom 21. Juni 1976 sowie [X.], Urteil vom 26. Juni 1952 12
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jew. aaO und Urteil vom 13. Mai 1959 -
V [X.], [X.]Z 30, 112, 114;

[X.]/[X.] aaO).

Die Berufungsbegründung der [X.]n ist rechtzeitig beim [X.] eingegangen, da die in § 520 Abs. 2 Satz 1
ZPO bestimmte Frist wirksam ge-mäß Satz 3 dieser Vorschrift verlängert wurde. Zwar ist nach Aktenlage nicht feststellbar, dass der Vorsitzende der Berufungskammer eine entsprechende Verfügung unterschrieben hat. Es steht aufgrund seines Vermerks lediglich fest, dass er eine entsprechende -
den Parteien spätestens mit Verfügung vom 3.
September 2015 bekannt gegebene -
Verfügung getroffen hat und diese im elektronischen Datenbestand des Gerichts niedergelegt ist. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass versäumt wurde, das am Computer ausgefüllte Formular der Verfügung für die führende Papierakte auszudrucken oder das ausgedruck-te Exemplar zu unterschreiben. Dies ist jedoch unschädlich, ohne dass weitere Ermittlungen erforderlich sind, da die Verlängerung der Berufungsbegründungs-frist nach § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO (gleiches gilt für § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO) durch Verfügung nicht der Unterschrift des Vorsitzenden bedarf. Es genügt, wenn -
wie hier aufgrund des Vermerks des [X.] -
aktenkundig feststeht, dass der Vorsitzende die Frist tatsächlich verlängert hat.

Der [X.] hat es bislang offen gelassen, ob die Verlänge-rungsverfügung für die Frist zur Rechtsmittelbegründung der Unterschrift bedarf ([X.], Beschlüsse vom 22. Oktober 1997 -
VIII ZB 32/97, NJW 1998, 1155, 1156 und vom 23. Januar 1985 -
VIII ZB 18/84, [X.]Z 93, 300, 304 f). Eine vom erkennenden [X.] hierzu im Hinblick auf die bei ihm auszuweitende elektroni-sche Vorgangsbearbeitung und die Formerfordernisse des § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO vorgenommene Umfrage bei den übrigen [X.] und dem Kar-15
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tellsenat des [X.]s hat ein etwa hälftig geteiltes Meinungsbild ergeben.

In der Kommentarliteratur wird das [X.] allerdings überwiegend, wenn auch ohne nähere Begründung, bejaht (z.B. [X.]/
[X.], 5. Aufl., § 225 Rn. 9; [X.], ZPO, 23. Aufl., § 225 Rn. 6; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 37. Aufl., § 329 Rn. 11, 14; [X.]/Stöber, ZPO, 31. Aufl. § 225 Rn. 5; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 520 Rn. 17a iVm § 551 Rn. 3; an[X.] hingegen: MüKoZPO/[X.], 5. Aufl., § 551 Rn. 16; [X.]/Jonas/
Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 551 Rn. 14). Diese Auffassung vermag der [X.] nicht zu teilen. Ein [X.] für die Verfügung zur Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist ergibt sich aus dem Gesetz nicht.

a) Der für [X.] maßgebliche § 329 Abs. 1 Satz 2, 2.
Halbsatz ZPO verweist auf § 312 und § 317 Abs. 2 Satz 1, 2 und Abs. 3 und 4 ZPO. Die Bestimmung enthält indessen keine Verweisung auf § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der das [X.] für Urteile statuiert. Soweit nach §
317 Abs. 2 Satz 2 ZPO Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften vor Unter-schrift nicht erteilt werden dürfen, bestimmt dies nicht die Form der Entschei-dung selbst, sondern nur, ab wann ein unterschriebener Beschluss bezie-hungsweise eine unterschriebene Verfügung herausgegeben werden darf. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass auf der Grundlage der Ansicht des [X.]s die Verweisung des § 329 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO auf § 317 Abs.
2 Satz 2 ZPO für Verfügungen
ins Leere liefe, weil für sie
kein [X.] mehr verbliebe, mithin die letztgenannte Bestimmung das Unter-schriftserfordernis für alle Verfügungen implizit voraussetze. Denn für eine Viel-zahl von Verfügungen mit einem anderen Inhalt als Rechtsmittelbegründungs-fristverlängerungen verbleibt es beim [X.]. Dies trifft etwa zu 17
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auf Verfügungen, mit denen gemäß § 276 Abs. 3 ZPO eine Frist zur Klageerwi-derung gesetzt (nicht verlängert) wird ([X.], Urteil vom 13. März 1980 -
VII ZR 147/79, [X.]Z 76, 236, 241) oder Verhandlungstermine bestimmt werden
([X.]/[X.]/[X.], ZPO, 14. Aufl., § 216 Rn. 10; MüKoZPO/[X.], 5.
Aufl., § 216 Rn. 10; [X.], ZPO, 23. Aufl., § 216 Rn. 7).

Auch dem in § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO enthaltenen Verweis auf §
317 Abs. 3 ZPO ist keine Formvorschrift zu entnehmen. Vielmehr trifft die Bestim-mung lediglich eine Regelung für den Fall, dass ein in der Form des §
130b ZPO gezeichnetes elektronisches Dokument vorliegt.

Allerdings sind die Bezugnahmen in § 329 Abs. 1 ZPO auf andere [X.] nicht abschließend ([X.] in [X.]/[X.], ZPO, 14. Aufl., §
329 Rn. 1; [X.], ZPO, 23. Aufl., § 329
Rn. 1). Ob auch dort nicht aus-drücklich genannte Bestimmungen, die für Urteile gelten, auf Beschlüsse und Verfügungen sinngemäß zu übertragen sind, muss jeweils nach dem [X.] der in Betracht kommenden Vorschriften beurteilt werden ([X.] und [X.] jew. aaO). Hieraus lässt sich indessen kein anderes Ergebnis ableiten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Normzweck des § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO, nach dem das Urteil von den Richtern, die bei
der Entscheidung mitgewirkt [X.], zu unterschreiben ist, für Verfügungen, mit denen eine Rechtsmittelbe-gründungsfrist verlängert wird, ebenfalls eingreift und die Unterschrift des [X.] erforderlich ist. § 315 Abs. 1 Satz
1 ZPO bezweckt die interne [X.], durch die überprüft werden soll, ob die schriftliche Fassung des Urteils mit der von den Richtern beschlossenen Entscheidung übereinstimmt. Zudem soll nach außen dokumentiert werden, dass die unterschriebene Fassung mit dem gefällten Urteil identisch ist (MüKoZPO/[X.], aaO, § 315 Rn. 1; [X.]. in [X.]/[X.], aaO, § 315 Rn. 1; [X.], ZPO, 23. Aufl., §
315 19
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Rn.
1). Dies beruht darauf, dass der Inhalt von Urteilen mit seinen tatbestandli-chen Feststellungen, den ihnen zugrundeliegenden Sachverhaltswürdigungen und seinen Rechtsausführungen vielfach komplex ist und daher bei der [X.] und Dokumentation der Entscheidung erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Damit ist die Fristverlängerungsverfügung für die Rechtsmittelbegründung mit ihrem einfachen und übersichtlichen Inhalt nicht vergleichbar, so dass auch bei der aktenmäßigen Bearbeitung und Niederlegung nur geringere Erfordernisse bestehen.

b) Weiterhin ist die Notwendigkeit einer Unterschrift des Vorsitzenden nicht daraus abzuleiten, dass die Fristverlängerungsverfügung gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. ZPO der Zustellung bedürfte, um den neuen Endtermin wirksam festzusetzen. Die entsprechende Judikatur zum Zustellungserfordernis ([X.], Beschluss vom 5. Juli 1989 -
IVa [X.], NJW-RR 1989, 1404, 1405) ist ausdrücklich aufgegeben worden ([X.], Beschluss vom 14. Februar 1990
-
XII [X.], NJW 1990, 1797 unter Hinweis darauf, dass der IV. Zivilsenat auf Anfrage erklärt hat, an der Rechtsprechung des [X.] nicht [X.]). Mit der Fristverlängerung wird keine Frist in Gang gesetzt, sondern lediglich eine bereits laufende verlängert ([X.], Beschlüsse vom 14. Februar 1990 aaO m. umfangr. [X.] und vom 23. Januar 1985 -
VIII ZB 18/84, [X.]Z 93, 300, 305).

c) Auch aus der Rechtsprechung anderer Oberster Gerichtshöfe des Bundes ergibt sich nichts Abweichendes.

Zwar ist das [X.] in zwei Urteilen von einem Unter-schriftserfordernis für die Verlängerung der Revisions-
beziehungsweise Beru-fungsbegründungsfrist ausgegangen (Urteile vom 19. Juli 2011 -
3
AZR 571/09, 21
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BeckRS 2012, 65495 Rn. 10 und vom 14. März 1979 -
4
AZR 435/77, juris Rn.
13). Diese Entscheidungen betrafen jedoch nicht [X.], sondern Beschlüsse, mit denen die jeweilige Frist verlängert wurde. Für diese Entscheidungsform gilt anerkanntermaßen das [X.] (z.B. [X.]surteil vom 17. Oktober 1985
-
III [X.], [X.], 319, 321; [X.], Urteil vom 23. Oktober 1997 -
IX ZR 249/96, [X.]Z 137, 49, 51 f), da [X.] eine vergleichbare inhaltliche Komplexität wie Urteile aufweisen können. Für die Formerfordernisse von Verfügungen, mit denen [X.] verlängert werden, lässt sich aus den zitierten Urteilen des Bundesar-beitsgerichts somit nichts ableiten. Dementsprechend hat auf eine Anfrage des erkennenden [X.]s im Zusammenhang mit der bei ihm auszuweitenden elek-tronischen Vorgangsbearbeitung der Vorsitzende des 3. [X.]s des Bundesar-beitsgerichts mitgeteilt, dass sein Spruchkörper nach Beratung keinen [X.] zwischen seinem Urteil vom 19. Juli 2011 (aaO) und der hier vertretenen Auffassung sehe. Der Vorsitzende des 4. [X.]s des [X.]s hat auf die entsprechende Anfrage zum Urteil vom 14. März 1979 ebenfalls erklärt, keine Einwände gegen die Ansicht des in dieser Sache erkennenden [X.]s zu haben.

Soweit im Beschluss des [X.] vom 26. September
2007 (III
R 18/05, juris Rn. 15 f) ausgeführt wird, die Revisionsbegründungsfristver-längerungen würden dort schriftlich verfügt, wird nicht deutlich, ob die Verfü-gungen unterschrieben oder nur paraphiert werden. Zudem wird lediglich die tatsächlich geübte
Praxis des [X.] referiert, ohne zu den rechtli-chen Anforderungen Stellung zu nehmen.

Ergänzend ist für die elektronische Vorgangsbearbeitung anzumerken, dass es hiernach für eine wirksame Verlängerung der Rechtsmittelbegrün-24
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dungsfrist genügt, wenn durch technische und organisatorische Vorkehrungen die Sicherheit und Klarheit des Rechtsverkehrs durch die Verbürgung der Her-kunft der Entscheidung und ihres Zustandekommens gewährleistet sind (vgl. zu diesem Erfordernis [X.]surteil vom 17. Oktober 1985 aaO und [X.], [X.] vom 12. Juni 2001 -
X [X.], [X.]Z 148, 55, 59), ohne dass es der qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 130b ZPO bedarf.

2.
Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die Klägerin zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs [X.] ist. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob eine Legitimation der D.

aus deren Verhältnis zur N.

bestehe. Die Klägerin macht im Wege der Prozessstandschaft lediglich Ansprüche der D.

geltend, ausdrücklich jedoch nicht Forderungen der N.

Für die Frage der Prozessführungsbefugnis der Klägerin ist somit lediglich die Her-leitung ihres Rechts zur Geltendmachung des Anspruchs der D.

ent-scheidend, nicht jedoch das Rechtsverhältnis zwischen diesem Unternehmen und der N.

Die Befugnis der Klägerin, die behauptete For-derung der D.

geltend zu machen, hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht, ohne dass dies von der Revision beanstandet wird.

3.
Ein Anspruch der D.

gegen die [X.] besteht indes nicht.

a) Eine Forderung aus einem Vertrag über den Erwerb von "Credits"
wird von der Klägerin nicht geltend gemacht.

b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht einen Anspruch der D.

in Höhe der Klagesumme gegen die [X.] aus § 675c [X.] iVm §
45i 26
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-

Abs.
4 Satz 1 [X.] bejaht. Ein Anspruch aus einem Zahlungsdienstevertrag besteht nicht.

aa) Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob durch die Bereitstellung der Premiumdienstenummer durch die D.

und die Anwahl dieser Nummer durch den [X.] der [X.]n überhaupt konkludente, auf den Abschluss eines Vertrags mit dem Unternehmen gerichtete Willenserklärungen abgegeben [X.] oder
ob in den Anrufen nur die rein tatsächliche
Wahl des [X.] für den
Vertrag über den Erwerb der "Credits"
lag
und sich die
D.

-
wie die Revision meint -
aus Sicht des Anrufenden lediglich als Hilfsperson der Spielebetreiberin darstellte (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Juni 2009, 22 [X.], juris Rn. 20 ff, aufgehoben durch [X.], Urteil vom
26. Februar 2010 -
8 [X.], juris, siehe insbes. Rn. 15; für den Regelfall so auch: [X.], 516, 518 sowie [X.], 731, 734; offen
gelassen von [X.], VuR
2010, 378, 379). Im zweiten Fall
würde ein vertraglicher Anspruch der Klägerin von vornherein ausscheiden. Jedoch ist die geltend gemachte Forderung auch dann unbegründet, wenn die in Rede stehenden Vorgänge als auf einen Vertragsschluss mit der D.

gerich-tete Willenserklärungen aufzufassen sind.

bb) Im Ausgangspunkt zutreffend hat
das Berufungsgericht einen [X.] als Zahlungsdienstevertrag im Sinne von § 675c Abs. 1 [X.] ein-geordnet. Ein Zahlungsdienst kann nach § 675c Abs. 3 [X.] iVm § 1 Abs. 2 Nr.
5 [X.] auch vorliegen, wenn -
wie hier -
die
Zustimmung des Zahlers zur Ausführung des Zahlungsvorgangs über das Telefon übermittelt wird und die Abrechnung über die Telefonrechnung erfolgen soll (vgl. hierzu [X.]/Reinicke, [X.], 3. Aufl., § 1 zu Nr. 5; [X.] in [X.]/[X.], [X.] mit [X.] und [X.], 3. Aufl., § 1 [X.] Rn. 44 f). Der Zahlungsdienstleister verpflich-30
31
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tet sich durch den Vertrag, einen Zahlungsvorgang auszuführen (§ 675f Abs. 1 [X.]), der hier in der Übermittlung des Entgelts für die Zusatzfunktionen an die Spielebetreiberin lag. Der Zahlungsdienstnutzer ist im Gegenzug zum Ersatz der Aufwendungen nach § 675c Abs. 1, § 670 [X.] oder zur Zahlung eines Vorschusses nach § 675c Abs. 1, § 669 [X.] verpflichtet. Daneben kann er
-
abhängig von der Vereinbarung zwischen ihm und dem Zahlungsdienstleister
-
zur Zahlung eines Entgelts für die [X.] verpflichtet sein (§
675f Abs. 4 [X.]).

Bei dem hier geltend gemachten Anspruch handelt es sich
um einen Aufwendungsersatz-
oder Vorschussanspruch gerichtet auf Erstattung des sei-tens der D.

an
die
Spielebetreiberin bereits gezahlten oder noch zu zahlenden Betrags, nicht jedoch um ein seitens des [X.] ge-schuldetes Entgelt für die Erbringung der [X.]. Denn Gegen-stand des Rechtsstreits ist nicht ein bei der [X.], von dem Zahlungsdienstnutzer geschuldetes Entgelt für die Durchführung der [X.], sondern ein Betrag in Höhe des Preises der
"Credits", der im Verhältnis zu dem Zahlungsdienstnutzer von dem beauftragten Zahlungsdienstleister als Gegenstand des geschuldeten Zahlungsvorgangs nach § 675q Abs. 1 [X.] ungekürzt weiterzuleiten ist.

cc) Jedoch sind (etwaige) auf den Abschluss eines [X.] gerichtete konkludente Willenserklärungen des [X.]es der [X.]n dieser nicht zuzurechnen.

(1) Der [X.] der [X.]n war nicht bevollmächtigt, einen solchen [X.] zu schließen. Unstreitig wusste die [X.] von den Telefonanrufen nichts 32
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und hat ihrem [X.] nicht gestattet, ihren Telefonanschluss für die
Bezahlung von Spielewährung für das von ihm genutzte Computerspiel zu verwenden.

(2) Eine Zurechnung etwaiger Erklärungen auf Grund einer Anscheins-vollmacht scheidet ebenfalls aus. Eine [X.] liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters, an[X.] als bei der Duldungsvoll-macht, zwar nicht kennt, es jedoch bei [X.] hätte erkennen und verhindern können und der andere darauf vertraut hat und vertrauen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (st. Rspr., z.B. [X.], Urteil vom 16. März 2006 -
III ZR 152/05, [X.]Z 166, 369 Rn. 17 mwN). Die Rechtsgrundsätze der [X.] greifen dabei in der Regel nur dann ein, wenn das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung eines [X.] schließen zu können glaubt, von einer gewissen Dauer und Häufigkeit ist (vgl. [X.], Urteil vom 16. März 2006, aaO). Hier fehlt es an dem erforderlichen Vertrauenstatbestand. Es ist weder vom Be-rufungsgericht festgestellt noch vorgetragen, dass die [X.] das Handeln ihres [X.]es bei [X.] hätte erkennen können und dass die D.

darauf vertraute und vertrauen durfte, die [X.] dulde und billige dieses. Allein die Tatsache, dass die Klägerin mehrere Rechnungen erhalten und nach der ersten eine weitere entsprechende Nutzung ihres Anschlusses nicht verhindert hat, begründet eine [X.] nicht. Dies gilt schon deshalb, weil auf den von der Klägerin vorgelegten Rechnungen der Grund der zu ihren Gunsten eingestellten Beträge nicht ersichtlich ist, sich insbesondere nicht ergibt, dass Entgelte für die mehrfache Anwahl von 0900er-Nummern gel-tend gemacht wurden, so dass die [X.] aus den Rechnungen diese [X.] nicht erkennen konnte. Dies folgte erst aus den der [X.]n mit [X.] vom 16. August 2013 und damit deutlich nach der letzten Anwahl der [X.] übersandten Einzelverbindungsnachweisen. Zudem gab 35
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17

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allein der Erhalt der Rechnungen durch die [X.] der D.

keinen Anlass, darauf zu vertrauen, dass die
[X.]
mit den nachfolgenden Einwah-len durch ihren [X.] einverstanden war, zumal sie die in die Telefonrechnun-gen eingestellten Beträge bis auf einen kleinen Teilbetrag aus der ersten Rech-nung nicht beglichen hat. Dass sich aus der Begleichung dieser Teilsumme ein für die [X.] ausreichender Vertrauenstatbestand im Hinblick auf die weiteren, in zeitlich engem Zusammenhang zu den vorangegangenen Anru-fen getätigten [X.] ergeben hätte, ist nicht ersichtlich. Es ist schon nicht dargetan und vom Berufungsgericht festgestellt, dass die Zahlung dieses Teil-betrags vor der weiteren Verwendung der 0900-Nummern erfolgte, die D.

hiervon vor dieser
Kenntnis erlangte und damit überhaupt ein Vertrauens-tatbestand entstehen konnte. Zudem reicht allein die einmalige Bezahlung ei-nes geringen [X.] der für die Premiumdienstnutzung in Rechnung ge-stellten Beträge nicht, um den Vertrauenstatbestand für eine Anscheinsvoll-macht zu erfüllen.

(3) Eine Zurechnung der Erklärung des [X.]es
der [X.]n nach §
45i Abs.
4 Satz 1 [X.] scheidet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus. Hiernach hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den [X.], wenn dieser nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistun-gen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann. Der der [X.] zu Grunde liegende Rechtsgedanke, nach dem ein Teilnehmer am Rechtsver-kehr für das seiner [X.] zuzurechnende Verhalten Dritter einzustehen
hat, ist hierdurch zwar über die herkömmlichen Fallgruppen hinaus anwendbar ([X.], Urteil vom 16. März 2006 -
III ZR 152/05, [X.]Z 166, 369 Rn. 19 zum bis zum 23. Februar 2007 gültigen § 16 Abs. 3 Satz 3 der [X.] -
TKV
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vom 11. Dezember 1997, [X.] I S. 2910; zum Außerkrafttreten siehe Art. 5 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung [X.]
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18

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kommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2007, [X.] [X.]). Auf einen Zahlungsdienstauftrag
und die sich
hieraus ergebenden Ansprüche des Dienstleisters gegen den Nutzer findet diese Regelung indes keine Anwen-dung, auch wenn die Zahlung
über eine Premiumdienstnummer veranlasst wird
und die Abrechnung nach der gewählten Bezahlmethode über die Telefonrech-nung erfolgen soll (ebenso Zimmermann, [X.], 516, 519; [X.] in [X.] Informations-
und Medienrecht, 13. Aufl., §
45i Rn. 21.1.: Geltung nur für Verbindungsleistungen; ebenso wohl auch [X.]/[X.] in Beck´scher [X.]-Kommentar, 4. Aufl., § 45i Rn. 8 und 11; vgl. auch [X.], [X.], 808 ff für
eine eingeschränkte Reichweite von § 45i Abs. 4 [X.]; aA [X.], [X.], 378, 380).

Hiergegen spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift (so auch [X.] aaO). § 45i [X.] nennt als Adressaten der
Regelung den Anbieter von [X.] und den Teilnehmer. Im Verhältnis zur [X.]n ist die D.

aber nicht Anbieterin von [X.], son-dern von Zahlungsdiensten.

Der vom Gesetzgeber vorgesehene Anwendungsbereich von
§ 45i Abs. 4 Satz 1 [X.] streitet
ebenfalls
gegen dessen Geltung für Zahlungsdienste und hierauf beruhende Ansprüche eines telefonisch beauftragten [X.]. Die Regelung ist Bestandteil
der Kundenschutzvorschriften des Tele-kommunikationsgesetzes (Teil 3, §§ 43a bis 47b). Diese Bestimmungen zielen
nach der Gesetzesbegründung speziell auf die Inanspruchnahme von [X.]. Das Kundenschutzrecht
soll die Rahmenbedingungen hierfür festlegen und die Rechte und Pflichten der Anbieter dieser Dienste und ihrer Kunden regeln (vgl. Regierungsbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 359/06 37
38
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19

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Seite 33). Telekommunikationsdienste sind nach der Legaldefinition in §
3 Nr.
24 [X.] in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder über-wiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze be-stehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen. Entscheidend ist, dass die Leistung des Diensteanbieters zumindest überwiegend in der tech-nischen Übertragung besteht (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Scherer/Graulich, [X.], 2. Aufl., § 3 Rn. 103; [X.] in Beck'scher [X.]-Kommentar, 4. Aufl., §
3 Rn.
79). Unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang die Kunden-schutzvorschriften des Telekommunikationsgesetzes auch für telekommunikati-onsgestützte Dienste im Sinne von § 3 Nr. 25 [X.] gelten, also für Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der [X.] erfüllt wird (vgl. hierzu [X.] in [X.] Informations-
und Medienrecht, Stand 01.08.2016, § 45i [X.] Rn. 21.1 mwN; [X.], Beck'scher [X.]-Kommentar, 4. Aufl., § 3 Rn. 81 und [X.]/[X.], Beck'scher [X.]-Kommentar, 4. Aufl., Vorb. zu §§ 43a ff. Rn. 9 und § 45i Rn. 8, 11 und 69; [X.]/Rayermann, [X.], 207 für mobile Mehrwertdienste; [X.], [X.], 808 ff.; [X.], [X.], 378 ff.), spricht die Stellung des §
45i Abs.
4
[X.] im Rahmen der Kundenschutzvorschriften jedenfalls gegen eine Anwendung auf Zahlungsdienste, auch wenn diese über eine Premiumdienst-nummer veranlasst
werden. Denn bei diesen erfolgt lediglich die Beauftragung
über die [X.]. Die inhaltliche Leistung des
Dienst-leisters in Form der Zahlung an den Empfänger -
hier den Spielebetreiber
-
aber wird nicht innerhalb der [X.] zum Anrufenden, also über die durch Anwahl der 0900er-Nummer bestehende Verbindung erbracht, sondern durch eine außerhalb der Telefonverbindung durchzuführende Trans-aktion.

-

20

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Vor allem
aber verdrängen die für Zahlungsdienste geltenden speziellen Regelungen für nicht rechtsgeschäftlich autorisierte Zahlungsvorgänge §
45i Abs.
4 Satz 1 [X.] (vgl. [X.], [X.], 516, 519). Nach §
675u Satz 1 [X.] hat der Zahlungsdienstleister im Falle eines nicht autorisier-ten Zahlungsvorgangs keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Diese Vorschrift enthält mithin eine spezielle Regelung für den Fall von durch den Berechtigten nicht gemäß § 675j [X.] autorisierten, das heißt ihm auch nach den allgemeinen [X.] nicht zuzurechnenden (siehe hierzu [X.], NJW-RR 2014, 741; [X.]/[X.], [X.], 76. Aufl., § 675j Rn.
2) Zahlungsvorgängen. Der Berechtigte
des Zahlungsmittels wird bei [X.] unberechtigter Nutzung nicht zur Erstattung von Aufwendungen
verpflichtet, er schuldet allenfalls Schadensersatz. Dies wird bestätigt durch § 675v [X.], wonach im Falle einer nicht autorisierten Zahlung auch bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments nur die dort geregelten Schadensersatz-, nicht jedoch Aufwendungsersatzansprüche bestehen. Die Regelungen über nicht autorisierte Zahlungsvorgänge würden bei Anwendung von § 45i Abs. 4 Satz 1 [X.]
auf durch die Inanspruchnahme eines [X.] veranlasste Zahlungsvorgänge unterlaufen.

Findet mithin §
45i Abs. 4 Satz 1 [X.] auf Zahlungsdienste
keine An-wendung, scheiden Aufwendungsersatzforderungen
aus.
Die hierfür maßge-benden Erwägungen gelten für etwaige Vorschussansprüche gemäß §
675c Abs. 1, § 669 [X.] ebenso.

Ob Schadensersatzansprüche im Hinblick
auf die nicht autorisierte [X.] des Telefonanschlusses in Betracht kommen könnten, kann dahingestellt bleiben, da die Klägerin derartige Forderungen
jedenfalls nicht geltend macht.

39
40
41
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21

-

4.
Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der [X.] auf die Beru-fung der [X.]n die Klage insgesamt abweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Arend

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.05.2015 -
45 C 5298/13 (VI) -

LG Oldenburg, Entscheidung vom 30.06.2016 -
1 [X.]/15 -

42
43

Meta

III ZR 368/16

06.04.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2017, Az. III ZR 368/16 (REWIS RS 2017, 12721)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12721

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 338/09

VIII ZR 79/14

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