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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 395/14
vom
8. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.
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Der 5.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 8. Okto-ber
2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Prof. [X.],
Richter [X.],
Richter Prof. Dr. König,
Richter Dr. [X.]
als beisitzende Richter
Staatsanwältin
als Vertreterin
der [X.],
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. April 2014 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-strafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge ge-stützte Revision des Angeklagten richtet sich primär gegen die Annahme der Voraussetzungen des § 252 StGB. In dieser Hinsicht wird sie vom Generalbun-desanwalt als begründet erachtet, bleibt jedoch insgesamt ohne Erfolg.
1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen steckte der vielfach wegen Eigentumsdelikten vorbestrafte Angeklagte in einem Einkaufsmarkt [X.] in seinen Rucksack und verließ das Geschäft, ohne die Waren zu bezahlen. Er begab sich
aufgrund eines fünffachen Trümmerbruchs des nunmehr u.a. mittels eines Gestells von außen stabilisierten rechten Beins humpelnd
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einer 100 bis 150 m entfernten Haltestelle, um von dort mit dem Bus nach [X.] zu fahren.
Die Inhaberin des Marktes hatte den Diebstahl bemerkt, kurz nachdem der Angeklagte die Kasse passiert hatte. Sie nahm die Verfolgung auf, sah ihn
nachdem sie zunächst in die Tiefgarage geschaut hatte
an der Haltestelle sitzen, begab sich sofort dorthin und forderte ihn auf, das Diebesgut zurückzu-geben, dann sei die Sache erledigt. Nachdem der Angeklagte zwar zwei Fächer seines Rucksacks, nicht aber das dritte, in dem sich die Lebensmittel befanden, geöffnet hatte und daraufhin vom ebenfalls an der Haltestelle wartenden
P.
zur Öffnung aufgefordert worden
war, ergriff er die Flucht. Als
P.
ihn festzuhalten versuchte, schlug der Angeklagte ihm mit der Faust schmerzhaft ins Gesicht, wodurch die [X.] leicht aufplatzte. Nachdem ihm
P.
und die Marktinhaberin weiter gefolgt waren, holte der Angeklagte aus seinem Rucksack einen etwa 20 cm langen Schraubendreher mit angebro-chenem und daher spitzem Werkzeugende, hielt diesen in Richtung des [X.] zu halten. Die Drohung nahm
P.
jedoch nicht wahr.
Nachdem ihn [X.] hierzu aufgefordert hatte, ließ der Ange-klagte den Schraubendreher los. Er wurde wenig später von der [X.] festgenommen; die Waren wurden der Marktinhaberin zurückgege-ben.
2. Die Überprüfung des Urteils deckt keinen Rechtsfehler auf. Die den Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden; insbesondere hat das [X.] plausibel dargetan, weshalb es sich von der Beutesicherungsabsicht des Angeklagten überzeugt hat. Auch die rechtliche Würdigung erweist sich als fehlerfrei. Hierbei ist das [X.] von zutreffen-3
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den rechtlichen Maßstäben ausgegangen. Danach hat sich der Angeklagte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung des schweren räuberischen Dieb-stahls schuldig gemacht. Insofern bedarf im Hinblick auf das [X.] nur Folgendes der Erörterung:
a) Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass der Diebstahl noch nicht beendet war. Denn hierfür hätte der Angeklagte den Gewahrsam an den entwendeten Gegenständen bereits gefestigt und gesichert haben müssen (vgl. [X.], Urteile vom 6. April 1965
1 [X.], [X.]St 20, 194, 196; vom 8.
Oktober 1975
2 StR 404/75); dies war nach den insofern maßgeblichen Umständen des Einzelfalls noch nicht geschehen (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
Mai 2000
4 [X.], [X.], 88, 89). Zwar hatte der Angeklagte den Einkaufsmarkt und damit den unmittelbaren Herrschaftsbereich der [X.] bereits verlassen. Er befand sich aber noch immer in Sichtweite der ihn sofort verfolgenden Inhaberin und war mithin
worauf das [X.] richtig-erweise abgestellt hat
einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die Beute infolge der [X.] wieder herausgeben zu müssen (vgl. [X.], Urteil vom 5. Mai 1987
1 [X.], [X.]R StGB § 252 Frische Tat 2; Beschluss vom 18. Febru-ar
1988
4 StR 28/88, [X.]R StGB § 252 Frische Tat 3; siehe
auch [X.], Ur-teil vom 22. August 1984
3 [X.]). Hieran ändert nichts, dass bereits wenige Minuten vergangen waren, als er tatsächlich zur Herausgabe der ent-wendeten Lebensmittel aufgefordert wurde.
b) Der Angeklagte war auch auf frischer Tat betroffen worden. Eine Tat , solange mit ihr noch ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammen-hang besteht
(vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 1978
3 StR 381/78, [X.]St
28, 224, 229). Daher reicht es aus, wenn der Täter zwar den [X.] schon verlassen hat, aber noch in dessen unmittelbarer Nähe und alsbald nach 6
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der Tatausführung wahrgenommen wird (vgl. [X.], aaO S. 230; Urteil vom 8.
Juni 1956
2 [X.], [X.]St 9, 255, 257). Ist dies
wie hier
der Fall, spielt es auch für dieses Tatbestandsmerkmal keine Rolle, wenn es zum Ein-satz eines [X.] erst kommt, nachdem der Täter verfolgt worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 1952
5 StR 517/52, NJW 1952, 1026).
Basdorf Sander [X.]
König
[X.]
Meta
08.10.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2014, Az. 5 StR 395/14 (REWIS RS 2014, 2350)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2350
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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