Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.10.2019, Az. XII ZB 144/19

12. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 2037

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Gegenstand

Betreuungssache: Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers; Voraussetzungen der Betreuungsanordnung gegen den Willen des Betroffenen


Leitsatz

1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. März 2016 - XII ZB 203/14, NJW 2016, 1828).

2. Wird die Betreuung eines Volljährigen gegen dessen Willen angeordnet, so muss festgestellt werden, dass dem an einer psychischen Erkrankung leidenden Betroffenen die Fähigkeit fehlt, einen freien Willen zu bilden. Die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 186/17, FamRZ 2018, 205).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 4. März 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Gründe

I.

1

Der Betroffene wendet sich gegen die Verlängerung seiner Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt.

2

Der Betroffene leidet unter einer [X.]n Persönlichkeitsstörung. Das Amtsgericht hat die bestehende Betreuung nach persönlicher Anhörung des Betroffenen mit folgendem Aufgabenkreis verlängert: Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersversorgung, Geltendmachung von Ansprüchen auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterhalt, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten. Ein Einwilligungsvorbehalt ist angeordnet für die Vermögenssorge und die Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten abgesehen von Anträgen des Betroffenen im Betreuungs- oder im Unterbringungsverfahren. Das [X.] hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet er sich mit der Rechtsbeschwerde.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

4

1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Sachverständige habe in seinem psychiatrischen Gutachten beim Betroffenen eine fortbestehende [X.] Persönlichkeitsstörung sowie eine leichte depressive Symptomatik diagnostiziert. Erstere zeichne sich unter anderem durch ausgeprägtes Misstrauen gegenüber Institutionen aus. Hintergrund sei die seit Jahren geführte Auseinandersetzung mit der [X.] und dem Finanzamt um Schulden, die dazu geführt hätten, dass der Hof des Betroffenen von der Zwangsversteigerung bedroht sei. Weil er nicht bereit sei, das Grundstück aufzugeben, lebe er dort inzwischen ohne Strom und Wasser in verwahrlostem Zustand. Die Betreuung sei für den genannten Aufgabenkreis erforderlich. Im Bereich der Vermögenssorge habe der Betreuer sich um die Einteilung der Rente und die Frage zu kümmern, wie mit dem überschuldeten Grundbesitz zu verfahren sei. Da der Betroffene nicht geschäftsfähig sei, bedürfe er der Vertretung in sämtlichen Behördenangelegenheiten. Angesichts der durch den Gutachter attestierten Realitätsbezugsstörungen sei ein Einwilligungsvorbehalt für Vermögens-, Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten zur Abwendung von Gefahren erforderlich. Weil der Betroffene seinen Willen nicht unbeeinflusst von seiner Erkrankung bilden könne, könne die Betreuung auch gegen seinen Willen fortgeführt werden.

5

2. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

6

a) Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Bestellung eines [X.] verfahrensfehlerhaft unterblieben ist.

7

aa) Nach § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG gelten für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Gemäß dem danach entsprechend anwendbaren § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung in der Regel erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des [X.] hierauf ist. Nach diesen Maßgaben ist die Bestellung eines [X.] für den Betroffenen regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand spricht, dass die Betreuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt wird, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfasst. Selbst wenn dem Betroffenen nach der Entscheidung letztlich einzelne restliche Bereiche zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung verblieben sind, entbindet dies jedenfalls dann nicht von der Bestellung eines [X.], wenn die verbliebenen Befugnisse dem Betroffenen in seiner konkreten Lebensgestaltung keinen nennenswerten eigenen Handlungsspielraum belassen (Senatsbeschluss vom 16. März 2016 - [X.] 203/14 - NJW 2016, 1828 Rn. 8 f. mwN).

8

Gemäß § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG kann von der Bestellung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des [X.] offensichtlich nicht besteht. Eine Verfahrenspflegschaft ist nicht anzuordnen, wenn sie nach den gegebenen Umständen einen rein formalen Charakter hätte. Ob es sich um einen solchen Ausnahmefall handelt, ist anhand der gemäß § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG vorgeschriebenen Begründung zu beurteilen. Es unterfällt der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, ob die den Tatsacheninstanzen obliegende Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen worden ist (Senatsbeschluss vom 16. März 2016 - [X.] 203/14 - NJW 2016, 1828 Rn. 8 mwN).

9

bb) Gemessen hieran ist die Bestellung eines [X.] gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG für den Betroffenen erforderlich.

Der von der Betreuung erfasste umfangreiche Aufgabenkreis verdeutlicht, dass der Betreuer in allen wesentlichen Lebensbereichen maßgeblichen Einfluss auf die Lebensgestaltung des Betroffenen hat. Da die Interessen des Betroffenen im Betreuungsverfahren nicht von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 276 Abs. 4 FamFG vertreten worden sind, hätte nach § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG nur unter den bereits genannten Voraussetzungen von der Bestellung eines [X.] abgesehen werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 16. März 2016 - [X.] 203/14 - NJW 2016, 1828 Rn. 11 mwN).

Indessen enthält weder der angefochtene Beschluss des [X.]s noch die Entscheidung des Amtsgerichts eine Begründung für die unterbliebene Bestellung eines [X.]. Deshalb lässt sich nicht feststellen, aus welchen Erwägungen von der Anordnung einer Verfahrenspflegschaft abgesehen worden ist, und auch nicht, ob diese Entscheidung ermessensfehlerfrei zustande gekommen ist. Der angefochtene Beschluss ist demzufolge verfahrensfehlerhaft ergangen.

b) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, wonach die vom [X.] getroffenen Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung nicht tragfähig sind, ist ebenfalls zutreffend.

aa) Nach § 1896 Abs. 1a [X.] darf gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Wenn der Betroffene der Einrichtung einer Betreuung nicht zustimmt, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. Das fachärztlich beratene Gericht hat daher festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung fähig ist. Die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein. Das Gutachten muss Art und Ausmaß der Erkrankung und deren Auswirkung auf die Fähigkeit zur freien Willensbildung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen. Nur dann ist das Gericht in der Lage, das Gutachten zu überprüfen und sich eine eigene Meinung von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen zu bilden (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - [X.] 186/17 - FamRZ 2018, 205 Rn. 10 mwN).

bb) Die vom [X.] getroffenen Feststellungen werden diesen Anforderungen nicht gerecht. Während die amtsgerichtliche Entscheidung keine Feststellungen zum freien Willen enthält, hat sich das [X.] darauf beschränkt, ersichtlich eine eigene Einschätzung wiederzugeben, die aber keine Grundlage in dem eingeholten Sachverständigengutachten findet. Der Sachverständige hat die vom Gericht gestellte Frage, ob der Betroffene in der Lage sei, seinen Willen frei und unbeeinflussbar zu bilden und nach den gewonnenen Erkenntnissen zu handeln, lediglich pauschal wie folgt beantwortet: "Wir sehen die Fortführung der Betreuung auch gegen seinen Willen als gerechtfertigt an." Damit ist der Ausschluss der freien Willensbildung indes nicht sachverständig belegt.

3. Das [X.] wird nach Bestellung eines [X.] das Verfahren fortzuführen, insbesondere weitere Ermittlungen anzustellen und die Anhörung des Betroffenen im Beisein des [X.] zu wiederholen haben. Da die Sache deshalb nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG.

Die Zurückverweisung gibt dem [X.] zudem Gelegenheit, tragfähige Feststellungen zu der Erforderlichkeit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zu treffen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - [X.] 7/16 - FamRZ 2016, 1070 Rn. 16 ff.).

Dose     

      

Schilling     

      

Günter

      

Botur     

      

Guhling     

      

Meta

XII ZB 144/19

30.10.2019

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 4. März 2019, Az: 8 T 66/19

§ 1896 Abs 1a BGB, § 276 Abs 1 S 2 Nr 2 FamFG, § 295 Abs 1 S 1 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.10.2019, Az. XII ZB 144/19 (REWIS RS 2019, 2037)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 52-53 REWIS RS 2019, 2037

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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