ÖFFENTLICHES RECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) ASYL ABSCHIEBUNG Hinzufügen
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Einstellung eines Verfassungsverfahrens infolge Erledigterklärung des Beschwerdeführers - Erledigung des Verfahrens zur Rückführung Asylsuchender nach Griechenland gemäß der Dublin-II-Verordnung
I.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem [X.]und beantragte in der [X.]Asyl. Zuvor hatte er sich in Griechenland aufgehalten. Das [X.]- [X.]- stellte mit Bescheid vom 17. Juni 2008 fest, dass der Asylantrag wegen des [X.]des Beschwerdeführers in [X.]unzulässig sei, und ordnete die Abschiebung nach [X.]an. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer Klage. Gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte er die Zulassung der Berufung; über diesen Antrag ist noch nicht entschieden. Den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wies das Oberverwaltungsgericht für das [X.]unter Berufung auf § 34a Abs. 2 AsylVfG ebenso wie einen Änderungsantrag zurück. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde, über die der Senat am 28. Oktober 2010 mündlich verhandelt hat. Das [X.]wies mit Schreiben vom 13. Januar 2011 das [X.]an, Asylsuchende nicht mehr nach [X.]zu überstellen, sondern die Asylverfahren in der [X.]durchzuführen; die Maßnahmen sind bis zum 12. Januar 2012 befristet. Das [X.]hob den Bescheid vom 17. Juni 2008 auf und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass es dessen Asylantrag zur Entscheidung in das nationale Verfahren übernehme. Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde daraufhin für erledigt erklärt.
II.
Über die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers nicht mehr zu entscheiden (vgl. [X.]85, 109 <113>). Unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen von diesem Grundsatz im Hinblick auf die allgemeine Bedeutung einer Verfassungsbeschwerde in Betracht zu ziehen sind (vgl. [X.]98, 218 <242 f.>), bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Die Verfassungsbeschwerde hat ihre allgemeine Bedeutung dadurch verloren, dass das [X.]das Bundesamt angewiesen hat, generell von Überstellungen Asylsuchender nach [X.]abzusehen und die Schutzgesuche im nationalen Verfahren zu prüfen. Die im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen lediglich abstrakt zu klären, ist nicht angezeigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Überforderung des Asylsystems eines Mitgliedstaats der [X.]verbundene transnationale Probleme vornehmlich auf [X.]der [X.]zu bewältigen sind.
III.
Die Anordnung der Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG entspricht der Billigkeit, nachdem das [X.]den Bescheid vom 17. Juni 2008, dessen sofortige Vollziehbarkeit Gegenstand der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung war, aufgehoben und damit den Wegfall der Beschwer des Beschwerdeführers bewirkt hat.
Meta
25.01.2011
Bundesverfassungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. September 2009, Az: 9 B 1277/09.A, Beschluss
Art 16a Abs 2 S 1 GG vom 28.06.1993, Art 19 Abs 4 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 34a Abs 2 AsylVfG 1992, Art 19 Abs 2 S 4 EGV 343/2003, Art 20 Abs 1 Buchst e S 4 EGV 343/2003
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.01.2011, Az. 2 BvR 2015/09 (REWIS RS 2011, 10167)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10167 BVerfGE 128, 224-226
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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