Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.01.2010, Az. 25 W (pat) 29/09

25. Senat | REWIS RS 2010, 10148

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Ice-Gums/SOFT ICE GUMS" – unterstellte rechtserhaltende Benutzung – möglich Warenidentität – zur Kennzeichnungskraft – keine klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens - keine Verwechslungsgefahr aufgrund einer selbständig kennzeichnenden Stellung eines Wortbestandteils – zur selbständig kennzeichnenden Stellung eines Markenbestandteils – unzulässiger Elementenschutz


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 303 47 158

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], des Richters [X.] sowie des Richters k. A. Metternich

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 12. September 2003 angemeldete Wortmarke

2

[X.]

3

ist am 15. September 2004  u. a. für die Waren

4

"Zuckerwaren, Weingummi, Fruchtgummi, Lakritz (nicht für medizinische Zwecke), alle vorgenannten Waren auch geschäumt; Brausebonbons"

5

in das Markenregister unter der Nummer 303 47 158 eingetragen worden.

6

Dagegen hat die Inhaberin der älteren, seit dem 6. Dezember 2001 unter der Nummer 301 64 398 für die Waren

7

"Klasse 30:

8

Bonbons aus und/oder unter Verwendung von Fruchtgummi und/oder Schaumzucker und/oder Gelee und/oder Lakritze (ausgenommen für medizinische Zwecke)"

9

eingetragenen Wortmarke

SOFT [X.] [X.]

Widerspruch erhoben, wobei sich der Widerspruch nur gegen die obengenannten Waren der Klasse  30 der angegriffenen Marke richtet.

Die Markeninhaberin hat im Beschwerdeverfahren die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Die Widersprechende hat zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung mit Schriftsatz vom 14. September 2009 eine eidesstattliche Versicherung ihres Prokuristen Z… und verschiedene Verpackungsfolien von Produkten sowie mit Schriftsatz vom 19. Januar 2010 eine weitere eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers [X.]vorgelegt (siehe [X.] und Bl. 81 d. A.).

Die Markenstelle für Klasse 30 des [X.] hat in einem [X.] den Widerspruch mangels bestehender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Die Widerspruchsmarke verfüge lediglich über eine geringe Kennzeichnungskraft, da sie sich in einer Kombination glatt beschreibender und damit schutzunfähiger [X.] erschöpfe. Die Übereinstimmung beider Markenwörter in den Begriffen "[X.]" und " [X.]" könne daher nicht Grundlage einer markenrechtli-chen Verwechslungsgefahr sein.

Die dagegen eingelegte Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle zurückgewiesen.

Der Verkehr verstehe unter "[X.]" erfrischende, kühlende [X.], während " SOFT [X.] [X.]" seinem Begriffsinhalt nach "[X.] mit [X.] oder [X.]optik" bezeichne. Da die Widerspruchsmarke bei Wegfall des Bestandteils " SOFT " ihren Bedeutungsgehalt verliere bzw. ändere, sei nicht mit einer Verkürzung der Widerspruchsmarke auf "[X.] [X.]" zu rechnen, so dass eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ausscheide. Mangels eines herkunftshinweisenden Gehalts der glatt warenbeschreibenden Angabe "[X.] [X.]" komme auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr nicht in Betracht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 des [X.] vom 28. September 2006 und 17. Januar 2008 aufzuheben und die angegriffene Marke im Umfang des Widerspruchs zu löschen.

Ausgehend von Identität bzw. enger Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren sei bereits eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken gegeben, da der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke durch die mit der angegriffenen Marke übereinstimmenden Wortfolge "[X.] [X.]" geprägt würde.

Entgegen der Auffassung der Markenstelle im Erinnerungsbeschluss stelle der Verkehr keinen begrifflichen Zusammenhang zwischen den [X.]n " SOFT " und "[X.]" der Widerspruchsmarke her, da nicht ersichtlich sei, was bei [X.] unter "Soft-Ice-Geschmack" oder "[X.]" zu verstehen sei; vielmehr verknüpfe der Verkehr die Bestandteile "[X.]" und [X.]" zu dem Gesamtbegriff "kühlende [X.]" bzw. "Eisgummibonbons". Diese Begriffskombination sei vor dem Hintergrund, dass [X.] nicht aus [X.], zumal die Konsistenz von Eis nicht gummihaft sei, ungewöhnlich und daher unterscheidungskräftig. Hingegen messe der Verkehr dem zusätzlichen Be-standteil " SOFT " innerhalb des Zeichens keine kennzeichnende Bedeutung bei, da es sich um einen in der Werbesprache häufig benutzten Begriff handele, welcher auch in Zusammenhang mit den hier maßgeblichen Waren lediglich darauf hinweise, dass das entsprechende Produkt besonders weich sei. Vor allem die hier vorwiegend angesprochenen jüngeren Konsumenten würden daher dazu neigen, die Widerspruchsmarke im umgangssprachlichen Verkehr auf die allein kennzeichnungskräftige und den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke prägende Begriffskombination "[X.] [X.]" zu verkürzen. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr könne daher nicht zuletzt im Hinblick auf die aktuelle Entscheidung des [X.] "[X.]" ([X.], 1002 ff.), in welcher er dem Wortbestandteil "[X.]" einer Marke trotz seines beschreibenden [X.] eine selbständig kollisionsbegründende Stellung zuerkannt habe, nicht verneint werden.

Ferner läge eine mittelbare Verwechslungsgefahr vor, da der Verkehr jedenfalls annehme, dass das mit " SOFT [X.] [X.]" gekennzeichnete Produkt eine "weiche Version" des Produkts "[X.] [X.]" bezeichne.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2010 hat die Widersprechende im Hinblick auf die im Verfahren aufgeworfenen [X.] rein vorsorglich eine Schriftsatzfrist für weiteren Vortrag zur Bekanntheit ihrer(Dach-)marke "Trolli" beantragt.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Für die von der Widersprechenden behauptete Verkürzung der Widerspruchsmarke auf "[X.] [X.]" habe der Verkehr keinen Anlass. Dieser werde die Widerspruchsmarke in dem von der Markenstelle dargelegten Sinne verstehen, dass es sich bei den so bezeichneten Produkten um [X.] mit [X.] und/oder -optik handele. Den beschreibenden [X.]n "[X.] [X.]" könne somit keine kollisionsbegründende Stellung innerhalb des [X.] zukommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse, die Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erhobene und auf die genannten Waren der Klasse 30 der angegriffenen Marke beschränkte Widerspruch ist von der Markenstelle zu Recht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 [X.] zurückgewiesen worden.

Die nach der zulässigen Erhebung der [X.] aufgeworfenen [X.] können - auch im Zusammenhang mit der behaupteten Bekanntheit der (Dach-)marke "Trolli" der Widersprechenden - dahin stehen, da auch unter Zugrundelegung der [X.] und einer danach möglichen Begegnung beider Marken auf identischen Waren eine Verwechslungsgefahr ausscheidet.

Nach Auffassung des Senats verfügt die Widerspruchsmarke allerdings nur über einen eng zu bemessenden Schutzumfang, da die englischsprachigen Begriffe " SOFT ", "[X.]" und " [X.]", aus denen die Widerspruchsmarke gebildet ist, zur Bezeichnung der Beschaffenheit der Waren dienen können. Der Begriff " SOFT " gehört in seiner Bedeutung "weich" zum [X.] Grundwortschatz und in seiner Bedeutung allgemeinen Verkehrskreisen bekannt. " [X.]" wird im inländischen Sprachgebrauch in Zusammenhang mit den hier maßgeblichen Waren zur Bezeichnung von [X.] verwendet und auch allgemein so verstanden (vgl. dazu [X.] PAVIS PROMA 26 W (pat) 72/07 v. 10. September 2009 - [X.]). Auch bei dem weiteren Bestandteil "[X.]" handelt es sich im hier maßgeblichen Warenbereich - wie bereits die Markenstelle im [X.] zutreffend festgestellt hat - um eine gebräuchliche Beschaffenheitsangabe, welche entgegen der Auffassung der Widersprechenden nicht auf einen gefrorenen Zustand, sondern auf einen kühlenden Effekt des jeweiligen Produkts (z. B. durch Zusatz von Menthol) hinweist. Die einzelnen [X.] der Widerspruchsmarke erschöpfen sich daher in einer Aneinanderreihung von [X.], welche darauf hinweisen, dass es sich bei den so bezeichneten Waren um [X.] (" [X.]") handelt, welche " SOFT " ( =weich ) sind und eine kühlende Wirkung ("[X.]") erzielen. Da alle drei Begriffe zudem nebeneinander in gleicher Größe und mit identischem Schriftbild angeordnet sind, wird der Verkehr die Widerspruchsmarke als geschlossene Gesamtbezeichnung in [X.] mit einer im vorliegenden [X.] hinreichend sinnvollen Gesamtbedeutung im Sinne von "weiche, kühlende (erfrischende) [X.]" bzw. "weiche Eisgummi(bonbons)" verstehen.

Soweit die Markenstelle im Erinnerungsbeschluss der Widerspruchsmarke in Anbetracht der Bedeutung der Wortfolge " SOFT [X.]" als Bezeichnung für ein sahniges Speiseeis ("[X.]") einen Bedeutungs- und Begriffsinhalt i. S. von "[X.] mit [X.] bzw. -optik" beigemessen hat, erscheint ein solches Verständnis dem Senat nicht naheliegend, da [X.] ihrer Beschaffenheit nach nicht die sahnige Konsistenz von "[X.]" aufweisen. Soweit auf den zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung vorgelegten Verpackungsfolien die Wortfolge " SOFT [X.]" gegenüber der weiteren Angabe " [X.]" deutlich hervorgehoben ist und die auf den Folien abgebildeten (Schaumzucker-)Bonbons zudem eine "[X.]"-ähnliche Optik aufweisen, kann dies vorliegend nicht berücksichtigt werden. Denn im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren ist allein die registrierte Form der Marke maßgeblich (vgl. [X.]/Hacker, [X.], 9. Aufl., § 9 Rdnr. 151), deren Verkehrsverständnis sich vorliegend allein auf Grundlage der für die Widerspruchsmarke registrierten Waren( oberbegriffe ), von denen der Senat bei seiner Entscheidung zu Gunsten der Widersprechenden ohne nähere Sachprüfung ausgeht, beurteilt. Danach tritt " SOFT [X.]" gegenüber dem weiteren Bestandteil " [X.]" jedoch aus den bereits genannten Gründen nicht in irgendeiner Art und Weise hervor.

Letztlich bedarf dies keiner abschließenden Erörterung, da bei beiden [X.] die Widerspruchsmarke sich in einer rein beschreibenden Angabe zur Beschaffenheit der jeweiligen Waren erschöpft. Ob die Widerspruchsmarke deswegen sogar nur auf einen durch die Eintragung begründeten Identitätsschutz beschränkt ist, (vgl. dazu [X.] 32 W (pat) 320/03 v. 14. Dezember 2005 und [X.] 26 W (pat) 72/07 v. 10. September 2009 betreffend die vergleichbar gebildeten Wortkombinationen " YOHURT [X.]" bzw. "[X.]") oder aber ihr darüber hinaus ein weitergehender, wenngleich auch eng zu bemessender Schutzumfang zuzuerkennen ist, kann offen bleiben.

Denn ungeachtet des geringen Schutzumfangs der Widerspruchsmarke kommt auch bei Anlegung durchschnittlicher oder gar strenger Maßstäbe an den [X.] in Anbetracht des Umstands, dass sich die [X.] durch den zusätzlichen Bestandteil " SOFT " der Widerspruchsmarke in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht in allen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr wesentlichen Kriterien (Zeichenlänge, Silbenzahl, [X.] usw.) ausreichend voneinander abheben, eine unmittelbare Verwechslungsgefahr von vornherein nur in Betracht, wenn die mit der angegriffenen Marke übereinstimmenden Bestandteile "[X.] [X.]" der Widerspruchsmarke zur Prüfung einer die Verwechslungsgefahr begründenden Markenähnlichkeit isoliert herangezogen werden könnten.

Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Marken kommt es grundsätzlich auf den Gesamteindruck der Zeichen an (vgl. [X.]/Hacker, [X.], 9. Aufl., § 9 Rdnr. 170), wobei entsprechend dem [X.] des [X.] auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist ([X.] [X.] 2004, 943 - SAT.2). Der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks zwingt aber nicht dazu, die Vergleichsmarken stets in ihrer Gesamtheit, d. h. unter einigermaßen gleichmäßiger Berücksichtigung sämtlicher Bestandteile miteinander zu ver-gleichen. Vielmehr ist nicht ausgeschlossen, dass unter Umständen ein einzelner [X.] den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck derart prägt, dass die anderen Bestandteile in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mehr mitbestimmen (vgl. [X.] [X.] 2005, 1042 [[X.]. 28 f.] [X.] LIFE ; [X.] 859, 860 [[X.]. 18] - Malteserkreuz; [X.] 2008, 405 406 [[X.]. 18] - SIERRA ANTIGUO ; [X.] 2009, 394, 400 [[X.]. 57] - [X.]).

Für den Verkehr besteht vorliegend jedoch kein Anlass, die [X.] "[X.] [X.]" als prägend gegenüber dem weiteren Bestandteil " SOFT " anzusehen bzw. die Marke darauf zu verkürzen. Wie bereits erörtert, handelt es sich bei allen [X.]n der Widerspruchsmarke um [X.], welche sich in Bezug auf die hier maßgeblichen Waren zu einem sachbeschreibenden Hinweis auf "weiche, kühlende [X.]" verbinden. Bei einer Kombination aus beschreibenden und/oder kennzeichnungsschwachen Bestandteilen ist aber grundsätzlich keiner allein geeignet, den Gesamteindruck eines Zeichens zu prägen (vgl. [X.] [X.] 2003, 1040 - Kinder; [X.], 903 - SIERRA ANTIGUO ). Soweit die Widersprechende geltend macht, "[X.] [X.]" trete im Gesamteindruck der Widerspruchsmarke gegenüber der Beschaffenheitsangabe " SOFT " deshalb in kennzeichnender Weise hervor, weil [X.] nicht aus Eis bestünden bzw. die Konsistenz von Eis nicht gummihaft sei und die gesamtbegriffliche Bedeutung dieser Wortfolge i. S. von "Eisgummibonbons" daher widersprüchlich sei, ist ein solches Verständnis bereits nach dem Bedeutungs- und Begriffsinhalt insbesondere von "[X.]" fernliegend. Denn "[X.]" deutet - wie bereits dargelegt - im hier maßgeblichen Warensegment nicht auf einen gefrorenen Zustand, sondern auf einen kühlenden Effekt des jeweiligen Produkts (z. B. durch Zusatz von Menthol) hin, so dass er sich ebenso wie die weiteren [X.] in einem konkreten Sachhinweis auf bestimmte Eigenschaften der so bezeichneten Waren erschöpft. Zudem tritt die Wortfolge "[X.] [X.]" nach der allein maßgeblich registrierten Form gegenüber dem weiteren Bestandteil " [X.]" auch nicht in irgendeiner Art und Weise hervor. Ausgehend von dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen (vgl. [X.]/Hacker, [X.], 9. Aufl., § 9 Rdnr. 170), wird er daher alle drei Begriffe gleichermaßen wahrnehmen und weder einen einzelnen Begriff noch eine Wortfolge wie "[X.] [X.]" oder auch " SOFT [X.]" herauslösen und diesen eine den Gesamteindruck prägende Bedeutung beimessen.

Eine Verwechslungsgefahr ergibt sich auch nicht daraus, dass den [X.]n "[X.] [X.]" innerhalb des [X.] ungeachtet ihrer [X.] jedenfalls eine zur Verwechslungsgefahr führende selbständig kennzeichnende Stellung zukommt, wie die Widersprechende unter Hinweis auf die Entscheidung des [X.] "[X.]" ([X.], 1002 ff.) meint.

Nach der Rechtsprechung des [X.] wie auch des [X.] ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass ein älteres Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. dazu [X.] [X.] 2005, 1042 [[X.]. 30] [X.] LIFE ; [X.] [X.], 859, 860 [[X.]. 18] - Malteserkreuz; [X.] 2008, 12, 14 [[X.]. 33] - INTERCONNECT/T-InterConnect; [X.] 2009, 394, 400 [[X.]. 57] - [X.]). Die Frage nach der selbständig kennzeichnenden Stellung eines nicht prägenden Bestandteils stellt sich jedoch nur im Hinblick auf eine jüngere Marke, die eine ältere Marke in sich aufgenommen hat. Diese Fallgestaltung lag auch der von der Widersprechenden genannten [X.]-Entscheidung "[X.]" zugrunde. Im umgekehrten und hier maßgeblichen Fall des Vorgehens aus einer älteren Kombinationsmarke, die nur einzelne mit der jüngeren Marke übereinstimmende Bestandteile aufweist, kann dieser Maßstab jedoch nicht angewendet werden, so dass auch die [X.]-Entscheidung "[X.]" von vornherein nicht auf die vorliegende Fallgestaltung anwendbar ist. Es ist nicht möglich, eine Verwechslungsgefahr nur deshalb zu bejahen, weil die jüngere Marke in irgendeiner Hinsicht mit einem nicht prägenden, sondern allenfalls selbständig kennzeichnenden Bestandteil der älteren Marke übereinstimmt. Das würde, wie der [X.] ausdrücklich ausgesprochen hat, auf einen unzulässigen Elementenschutz hinauslaufen (vgl. [X.] [X.], 903, 905 [[X.]. 34] - SIERRA ANTIGUO ; [X.], 1055, 1057 [[X.]. 31] - airdsl ). Insoweit bleibt es also dabei, dass nicht prägende Bestandteile keine Verwechslungsgefahr begründen können (vgl. [X.]/Hacker, [X.], 9. Aufl., § 9 Rdnr. 276 u. 352).

In der vorliegenden Verbindung mit dem beschreibenden Begriff " SOFT " liegt zudem der Gedanke an eine selbständige kennzeichnende Funktion der ebenfalls warenbeschreibenden und damit kennzeichnungsschwachen Wortfolge "[X.] [X.]" fern, da die einzelnen [X.] der Widerspruchsmarke sich in ihrer Gesamtheit zu einer warenbeschreibenden Aussage verbinden. Zwar steht der selbständigen kennzeichnenden Stellung eines [X.]s dessen [X.] im Grundsatz nicht entgegen (vgl. [X.] [X.], 258, 261 [[X.]. 35] - INTERCONNECT/T-InterConnect); allerdings müssen weitere besondere Umstände hinzutreten, die den Bestandteil als eine im Rahmen des [X.] selbständige Kennzeichnung erscheinen lassen. Dies kann z. B. bei einer Kombination mit einem bekannten Unternehmenskennzeichen, einem Serienzeichen oder einer sonst bekannten Marke der Fall sein ([X.] [X.] 2005, 1042 [X.] LIFE ; [X.] [X.], 859 - Malteserkreuz; [X.], 258 - INTERCONNECT/T-InterConnect; [X.], 905, - [X.]; [X.]/Hacker, [X.], 9. Aufl., § 9 Rdnr. 360), woran es aber vorliegend erkennbar fehlt. Von diesen Grundsätzen ist der [X.] entgegen der Auffassung der Widersprechenden auch nicht in der zitierten Entscheidung "[X.]" abgewichen. Denn in dieser Entscheidung hat der [X.] die vorinstanzliche Entscheidung lediglich wegen der unterbliebenen Prüfung einer möglichen selbständig kennzeichnenden Stellung des mit der älteren Wortmarke übereinstimmenden [X.] "[X.]" innerhalb des jüngeren [X.] aufgehoben und zurückverwiesen (vgl. [X.] 1002, 1005 [[X.]. 35]); keineswegs hat er festgestellt - wie die Widersprechende meint -, dass einzelnen [X.]en unabhängig von ihrer Kennzeichnungskraft grundsätzlich eine selbständig kennzeichnende und ggf. kollisionsbegründende Stellung innerhalb eines [X.]s zuerkannt werden müsse.

Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des [X.] scheidet ungeachtet des Bestands bzw. der Benutzung einer Zeichenserie bereits deshalb aus, weil die gemeinsame Wortfolge "[X.] [X.]" aufgrund ihres beschreibenden Charakters und der damit verbundenen [X.] nicht geeignet ist, als herkunftshinweisender Stammbestandteil einer Zeichenserie zu wirken (vgl. dazu [X.]/Hacker, [X.], 9. Aufl., § 9 Rdnr. 387 [X.]. 980).

[X.] hat daher keinen Erfolg.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass (§ 71 Abs.1 [X.]).

Meta

25 W (pat) 29/09

21.01.2010

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.01.2010, Az. 25 W (pat) 29/09 (REWIS RS 2010, 10148)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10148

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