Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.11.2012, Az. 3 B 25/12, 3 B 25/12 (3 C 26/12)

3. Senat | REWIS RS 2012, 1439

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Gegenstand

Linienverkehrsgenehmigung; Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen durch zu erwartendes Defizit; Revisionszulassung


Gründe

1

Die Beschwerden des Beklagten und des Beigeladenen zu 4 haben Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Die Revision kann dem [X.] voraussichtlich Gelegenheit geben zu klären, ob die öffentlichen Verkehrsinteressen im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 [X.] beeinträchtigt werden, wenn der Betrieb des beantragten Linienverkehrs infolge eines zu erwartenden Defizits gefährdet wäre, und inwieweit bei der Beantwortung dieser Frage ein streitiger Anspruch auf Ausgleich dieses Defizits durch einen Dritten zu berücksichtigen ist.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 i.V.m. Nr. 47.6 des Streitwertkatalogs, § 63 Abs. 1 GKG.

Meta

3 B 25/12, 3 B 25/12 (3 C 26/12)

14.11.2012

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 7. Dezember 2011, Az: 11 B 11.928, Urteil

§ 13 Abs 2 Nr 2 PBefG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.11.2012, Az. 3 B 25/12, 3 B 25/12 (3 C 26/12) (REWIS RS 2012, 1439)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1439

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