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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Linienverkehrsgenehmigung; Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen durch zu erwartendes Defizit; Revisionszulassung
Die Beschwerden des Beklagten und des Beigeladenen zu 4 haben Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Die Revision kann dem [X.] voraussichtlich Gelegenheit geben zu klären, ob die öffentlichen Verkehrsinteressen im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 [X.] beeinträchtigt werden, wenn der Betrieb des beantragten Linienverkehrs infolge eines zu erwartenden Defizits gefährdet wäre, und inwieweit bei der Beantwortung dieser Frage ein streitiger Anspruch auf Ausgleich dieses Defizits durch einen Dritten zu berücksichtigen ist.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 i.V.m. Nr. 47.6 des Streitwertkatalogs, § 63 Abs. 1 GKG.
Meta
3 B 25/12, 3 B 25/12 (3 C 26/12)
14.11.2012
Bundesverwaltungsgericht 3. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 7. Dezember 2011, Az: 11 B 11.928, Urteil
§ 13 Abs 2 Nr 2 PBefG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.11.2012, Az. 3 B 25/12, 3 B 25/12 (3 C 26/12) (REWIS RS 2012, 1439)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1439
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
8 C 33/20 (Bundesverwaltungsgericht)
Versagung einer Linienverkehrsgenehmigung wegen unvollständiger Bedienung des Schulverkehrs
3 C 26/12 (Bundesverwaltungsgericht)
Eigenwirtschaftliche Linienverkehrsgenehmigung; Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen wegen fehlender Kostendeckung
3 C 30/12 (Bundesverwaltungsgericht)
Genehmigungsfähiger Linienverkehr; Ruf- oder Anrufbusse; Altunternehmerprivileg
3 C 31/12 (Bundesverwaltungsgericht)
Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und Betrieb eines Linienverkehrs
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