Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.01.2019, Az. KZR 4/17

Kartellsenat | REWIS RS 2019, 10931

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Gegenstand

Kartellrechtliche Beurteilung einer vertraglich vereinbarten Erlösaufteilung aus Herausgabe von Telefonbüchern


Leitsatz

Teilnehmerdaten V

§ 47 TKG Abs. 4 ist auf Sachverhalte, die durch das Bereitstellen von Teilnehmerdaten im Rahmen einer gesellschaftsvertraglichen Beitragsleistung gekennzeichnet sind, weder unmittelbar noch entsprechend oder nach seinem Rechtsgedanken anwendbar.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des [X.] vom 6. Dezember 2016 in der Fassung des [X.] vom 2. März 2017 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Aufteilung des Erlöses aus der Herausgabe von Telefonbüchern in den Jahren 2009 bis 2013.

2

Die Beklagte zu 2 (ehemals: [X.], [X.]) war bis zum 14. Juni 2017 eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der [X.] zu 1, der [X.] ([X.]), mit der ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestand. Die Klägerin ist einer von über 100 Fachverlagen in [X.], die jeweils in Kooperation mit der [X.] zu 2 bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen (künftig zusammenfassend: Beklagte zu 2) [X.] - im Streitfall: "[X.]" ([X.]) und "Das Örtliche" (Ö[X.]) - für bestimmte regionale Bereiche herausgeben. Zu diesem Zweck schloss die Beklagte zu 2 mit der Klägerin wie auch mit den anderen [X.]n für jede Produktlinie einen die Zusammenarbeit regelnden Vertrag, in dem es unter § 1 Abs. 1 jeweils heißt: "Die Vertragspartner bilden eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts".

3

In den durch diese - weitgehend inhaltsgleichen - Verträge begründeten Kooperationen (künftig: [X.]) hat die Beklagte zu 2 unter anderem die zur Aufnahme in die Verzeichnisse bestimmten Teilnehmerdaten (Standardeintragsdaten) bereitzustellen, die sie ihrerseits von einem konzernverbundenen Unternehmen - bis zum 31. März 2010 von der [X.] zu 1 und später von deren Tochtergesellschaft Telekom [X.] GmbH ([X.]) - erwirbt. Der Klägerin obliegt die Bearbeitung der Teilnehmerdaten, die vergütungspflichtige Aufnahme von Sondereinträgen und Werbeanzeigen sowie die Redaktion und Herstellung der Telefonbücher. Die Verteilung der [X.] fällt in den Aufgabenbereich der [X.] zu 2.

4

Die Beklagte zu 2 und die [X.] einschließlich der Klägerin sind über weitere Gesellschaften miteinander verbunden. Sie sind unter anderem Gesellschafter der für jede einzelne Produktlinie bestehenden Marketing- und Servicegesellschaften, die vor allem die bundesweite Gemeinschaftswerbung betreiben, und so bezeichneter "Zeichen-GbR's". Deren Zweck besteht in dem Halten, Verwalten, Nutzen, Verteidigen und Weiterentwickeln der für die [X.] genutzten Marken, insbesondere in der Überlassung der Schutzrechte zur unentgeltlichen Nutzung durch die aus den jeweiligen [X.]n und der [X.] zu 2 bestehenden [X.].

5

Die [X.] erzielen ihre Einnahmen aus kostenpflichtigen Sondereinträgen und Werbeanzeigen. Die Standardeintragungen sind hingegen kostenlos, und die erstellten Verzeichnisse werden unentgeltlich verteilt bzw. elektronisch zur Verfügung gestellt. Die erzielten Einnahmen, die zunächst dem jeweiligen Partnerverlag zufließen, werden innerhalb der [X.] nach einem vertraglich vereinbarten Schlüssel aufgeteilt. So sah der zwischen der Klägerin und der [X.] zu 2 im Dezember 2001 geschlossene Vertrag "[X.]" in § 9 Abs. 2 vor, dass die Beklagte zu 2 vom gesamten [X.] ab 1. Januar 2001 18,5 % und ab 1. Januar 2004 20,5 % erhält; der Restbetrag verblieb der Klägerin. In der [X.] "Das Örtliche" belief sich der vereinbarte Anteil der [X.] zu 2 auf 28,5 bis 30,5 %.

6

In § 9 Abs. 4 der [X.] verpflichteten sich die Vertragspartner, bei einer Veränderung wesentlicher Umstände ([X.]) bzw. bei einer Veränderung der von der [X.] zu 2 aufzuwendenden Datenbeschaffungskosten (Ö[X.]) und einer hierdurch eingetretenen Änderung der [X.]- und Marktverhältnisse entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und gegebenenfalls auch Vertragsänderungen vorzunehmen, um die [X.]situation der [X.] zu stärken.

7

Im weiteren Verlauf sanken die Datenbeschaffungskosten. Das von allen Abnehmern der Teilnehmerdaten an die Beklagte zu 1 zu entrichtende (regulierte) Entgelt gemäß §§ 30 ff., 47 Abs. 4 TKG (Gesamtkosten des Datenbezugs) betrug - jeweils auf der Grundlage gegenüber dem [X.] übernommener Verpflichtungen - ab 1999 rund 89 Mio. € und ab 2003 insgesamt 49 Mio. € jährlich. Mit Beschluss vom 17. August 2005 senkte die inzwischen zuständige [X.] ([X.]) die Gesamtkosten des Datenbezugs auf höchstens 770.000 € jährlich. Nach der Aufhebung dieses Bescheids durch das [X.] mit Urteil vom 16. Juli 2008 (NVwZ-RR 2008, 832) setzte die [X.] das Kostenvolumen für die Überlassung von Teilnehmerdaten mit Beschluss vom 20. September 2010 in der Produktvariante "Daten Transfer Comfort", die dem von der [X.] zu 2 kooperationsintern zur Verfügung zu stellenden Datenumfang entsprach, auf höchstens 1.652.151,28 € fest.

8

Bereits im Jahr 2006 - vor Aufhebung des damals bereits angefochtenen Bescheides der [X.] vom 17. August 2005 - verhandelten die [X.] und die Beklagte zu 2 über eine Änderung der [X.]. Wegen der Entscheidung der [X.] und der danach zu erwartenden Reduzierung der Gestehungskosten außenstehender, keiner [X.] mit der [X.] zu 2 angehörender Telefonbuchverlage (alternativer Telefonbuchverlage) rechneten die Beteiligten mit einer Verschärfung des [X.], was insbesondere die [X.] belasten könne. Über mögliche Anpassungsansprüche der [X.] nach § 9 Abs. 4 der [X.] bestand Uneinigkeit.

9

Am 13. Dezember 2006 schloss die Klägerin - ebenso wie die anderen [X.] - mit der [X.] zu 2 im wesentlichen gleichlautende Vereinbarungen zur Ergänzung der [X.], in denen eine dauerhafte Absenkung der Erlösanteile der [X.] zu 2 um 4,6 Prozentpunkte vereinbart wurde. In den Vereinbarungen wird unter § 1 Nr. 1 die oben dargestellte Entwicklung der Datenbeschaffungskosten referiert. Anschließend heißt es dort:

"(…) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass durch die Entscheidung der [X.] vom 17.08.2005 eine erhebliche Veränderung der Marktverhältnisse in der Zukunft eintreten wird; aus Sicht der Verlage sind nachteilige Veränderungen u.a. durch niedrigere Gestehungskosten bei Wettbewerbern bereits seit vielen Jahren eingetreten; die [X.] beurteilt dies anders.

Die [X.] hat die Entscheidung der [X.] vom 17.08.2005 in einem Klageverfahren angegriffen, über das noch nicht entschieden ist. (…)"

In § 2 der Vereinbarungen ist u.a. bestimmt:

"1. Die im Zusammenhang mit dem in § 1 Ziffer 1 genannten Sachverhalt aufgetretene offene Fragestellung zwischen [X.] und dem Verlag soll mit dieser Vereinbarung im Interesse der GbR-Gesellschafter gelöst werden. Damit soll erreicht werden, dass die feste, dauerhafte und erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen [X.] und dem Verlag in der Vergangenheit auch gegenwärtig und zukünftig dauerhaft zum Wohle aller erfolgreich fortgesetzt wird.

2. Dementsprechend vereinbaren [X.] und der Verlag - in Ergänzung zu sämtlichen bestehenden Gesellschaftsverträgen - eine dauerhafte Absenkung der Erlösanteile (…) um 4,6 Prozentpunkte (…).

3. (…) Der Verlag verzichtet hiermit dauerhaft auf die Geltendmachung von jedweden Ansprüchen im Zusammenhang mit § 1 Ziffer 1 dieser Vereinbarung, für die Vergangenheit, Gegenwart wie auch für die Zukunft. Insbesondere wird verzichtet auf alle vertraglichen und/oder gesetzlichen Ansprüche, die dem Verlag gegen [X.]/[X.] unmittelbar und/oder mittelbar zustehen könnten, mögen sie heißen wie sie wollen, seien sie bekannt oder unbekannt im Zusammenhang mit der Absenkung der [X.] im Jahr 1999, zum 01.01.2003 und seit dem 17.08.2005 (vgl. § 1 Ziffer 1).

Mit diesem Verzicht sind sämtliche denkbaren Ansprüche des Verlages in diesem Zusammenhang dauerhaft für die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft abgegolten und erledigt. (…) Diese umfassende Verzichtserklärung für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft wird von dem Verlag auch - im Sinne eines echten Vertrages zugunsten Dritter - für alle derartigen Ansprüche im Zusammenhang mit der Absenkung der [X.] in 1999, zum 01.01.2003 und seit dem 17.08.2005 gegenüber der [X.] erklärt. (…)

Der in den vorangehenden Bestimmungen dieses § 2 Ziffer 3 angesprochene Verzicht gilt - soweit er auch für die Vergangenheit erklärt wurde - nicht im Falle, dass [X.] bis zum 31.12.2016 an einen oder mehrere Allianzverlage oder an sonstige Dritte, die nicht mit der [X.] verbundene Unternehmen i. S. des [X.] sind, verkauft wird. (…)"

Etwa 75 % der Fachverlage schlossen - ohne Beteiligung der Klägerin - mit den [X.] Ende 2015 eine Rahmenvereinbarung, in der ihnen eine Option zum Kauf der [X.] zu 2 mit Stichtag 1. Januar 2017 eingeräumt wurde, die nach Vorlage des Jahresabschlusses für 2016 ausgeübt werden konnte. Die Beklagte zu 1 hat mit Wirkung zum 14. Juni 2017 ihre Anteile an der [X.] zu 2 auf die beteiligten [X.] übertragen.

Die Klägerin hält den in Nummer 3 der Vereinbarung vom 13. Dezember 2006 geregelten Anspruchsverzicht für unwirksam und die Beklagte zu 2 für verpflichtet, ihr die Teilnehmerdaten zu den Bedingungen des Beschlusses der [X.] vom 20. September 2010 zur Verfügung zu stellen. Sie beansprucht die teilweise Rückzahlung der in den Jahren 2009 bis 2013 an die Beklagte zu 2 entrichteten Erlösanteile und nimmt die Beklagte zu 1 als Gesamtschuldnerin mit in Anspruch. Im Wege der [X.] begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die in § 9 Abs. 2 der Gesellschaftsverträge vereinbarte Erlösbeteiligung nichtig ist, soweit die darin enthaltene Vergütung für die Überlassung von Teilnehmerdaten der [X.] zu 1 das nach § 47 Abs. 4 TKG i.V.m. § 38 TKG zulässige Maß übersteigt, und weitergehend die Feststellung, dass § 9 der Gesellschaftsverträge wegen Verstoßes gegen § 1 GWB nichtig ist.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet.

I. Das Berufungsgericht ([X.], Urteil vom 6. Dezember 2016 - 11 U 38/15 (Kart), juris) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Klägerin stünden die geltend gemachten Rückzahlungs- und (kartellrechtlichen) Schadensersatzansprüche schon deshalb nicht zu, weil sie in § 2 Nr. 3 der Vereinbarung vom 13. Dezember 2006, die als Vergleich im Sinne von § 779 [X.] anzusehen sei, wirksam auf alle etwaigen Ansprüche aus dem die Klagegrundlage bildenden Sachverhalt verzichtet habe.

Der Verzicht sei hinsichtlich der im Streit stehenden Ansprüche aus den Jahren 2009 bis 2013 nicht durch einen bis zum 31. Dezember 2016 stattfindenden Verkauf der [X.] zu 2 auflösend bedingt gewesen, so dass es nicht darauf ankomme, ob die [X.] den Bedingungseintritt durch die Ausgestaltung der Ende 2015 geschlossenen Rahmenvereinbarung treuwidrig verhindert hätten. Die in § 2 Nr. 3 Abs. 3 verwendete Formulierung "für die Vergangenheit" erfasse nämlich ebenso wie der Begriff "Vergangenheit" in § 2 Nr. 3 Abs. 1 nur den bis zum Abschluss der Vereinbarung vom 13. Dezember 2006 abgelaufenen [X.]raum.

Der Verzicht sei auch nicht wegen Verstoßes gegen § 47 Abs. 4 [X.] nichtig, wobei [X.]n könne, ob die Beklagte zu 2 aufgrund ihrer Unternehmensverbundenheit mit der [X.] zu 1 Normadressat des  [X.] sei. Zwar sei ein Vergleich, mit dem für die Zukunft auf die Einhaltung eines gesetzlichen Verbotes verzichtet werden solle, regelmäßig unwirksam. Die Klägerin habe sich aber in der Vereinbarung vom 13. Dezember 2006 nicht verpflichtet, für die Überlassung von Teilnehmerdaten ein gegen  [X.] verstoßendes Entgelt zu bezahlen. Eine "Überlassung von Teilnehmerdaten gegen Entgelt" i.S.d.  Abs. 4 [X.] liege nicht vor. Zwischen der Klägerin und der [X.] zu 2 bestehe kein reines Austauschverhältnis, sondern ([X.]eils) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. In der hier vorliegenden Konstellation greife der Normzweck des  [X.] nicht ein, da sich die beanstandete Regelung der [X.] nicht nachteilig auf den Wettbewerb auswirke. Im Gegenteil würde die historisch begründete überragende Marktmacht der [X.] zu Lasten alternativer Anbieter sogar weiter gestärkt, wenn die Klägerin einen geringeren Erlösanteil an die Beklagte zu 2 abführen müsste und deshalb in der Lage wäre, von ihren Anzeigenkunden niedrigere Preise zu verlangen. Aus Art. 25 der [X.] und Art. 5 der [X.]richtlinie ergebe sich nichts anderes.

Die Verzichtsvereinbarung sei auch nicht deshalb nach § 1 GWB i.V.m. § 134 [X.] unwirksam, weil hierdurch mit der [X.] der Gesellschaftsverträge eine kartellrechtswidrige Regelung perpetuiert würde. Die [X.] als solche sei kartellrechtlich neutral, weil sie lediglich das Verhältnis der Parteien betreffe und keine Außenwirkung entfalte. [X.] wäre die Klausel nur dann, wenn der [X.]eilige zwischen der Klägerin und der [X.] zu 2 bestehende Gesellschaftsvertrag insgesamt unwirksam wäre. Hierfür reiche es indes nicht aus, dass möglicherweise einzelne Klauseln als wettbewerbswidrig zu qualifizieren seien; im Hinblick auf die in den Gesellschaftsverträgen enthaltene salvatorische Klausel liege die Beweislast für eine aus der [X.]keit einzelner Bestimmungen folgende Nichtigkeit des ganzen Vertrages bei der Klägerin.

Das "Grundmodell" der Kooperation sei kartellrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vertragsparteien seien selbst keine Wettbewerber, und die internen Vereinbarungen hätten keine Auswirkungen auf den Markt. [X.] Relevanz hätten die Verträge lediglich insoweit, als durch sie über die Beklagte zu 2 das Verhalten der Verlage auf dem Markt koordiniert werde und ein zwischen ihnen potentiell bestehender Wettbewerb so minimiert werden könnte. Auch dies führe jedoch nicht zur [X.]keit der Verträge. Die vorgegebene Gebietsaufteilung, wonach jede Kooperation die [X.] nur für einen festgelegten Bezirk herausgibt, sei unbedenklich, weil sie sich schon aus der Natur der Sache ergebe und im Übrigen die Herausgabe mehrerer Verzeichnisse unter derselben Marke für denselben Bezirk zu einer Marktverwirrung führen würde. Ferner habe die Klägerin dem Vortrag der [X.] nicht substantiiert widersprochen, dass sowohl im Print- als auch im Onlinebereich jeder Verlag im gesamten [X.] Anzeigenkunden werben dürfe. Die in den [X.] vorgesehene Festlegung gemeinsamer Produktkonzepte und grundsätzlicher Vermarktungsstrategien gehe nicht erkennbar über das hinaus, was zur Förderung des Gesellschaftszwecks und zum Schutz der Marken erforderlich sei. Die der [X.] zu 2 vertraglich eingeräumten Informations- und Kontrollrechte seien allein schon durch das gesellschaftsvertraglich begründete Anrecht der [X.] zu 2 auf eine Erlösbeteiligung gerechtfertigt. Sofern die tatsächliche Anwendung vertraglicher Klauseln - etwa in Form eines übermäßigen Informationsaustausches oder gar der (bestrittenen) Vorgabe von Preisen im Verhältnis zu allen beteiligten Fachverlagen - eine Beschränkung des [X.] bewirken sollte, sei eine solche Handhabung zwar gesetzeswidrig, führe aber nicht zur [X.]keit des gesamten Vertrages, da dieser auch ohne kartellrechtswidrige Praktiken durchführbar sei.

Die Vereinbarung vom 13. Dezember 2006 verstoße auch nicht gegen §§ 19, 20 GWB in der hier anwendbaren Fassung der [X.].

Die Beklagte zu 2 sei auf dem relevanten Markt nicht marktbeherrschend. Auf dem [X.] für die Bereitstellung von [X.] zum Zweck der Auskunftserteilung und/oder der Herausgabe von [X.]n sei die Klägerin nicht auf der [X.] tätig, da sie die Teilnehmerdaten spezifisch zur Herausgabe eines [X.] unter den Marken "Das Örtliche" bzw. "Das Telefonbuch" verwenden wolle. Auf einem Markt für die Bereitstellung von [X.] zum Zwecke der Herausgabe von Verzeichnissen unter den genannten Marken stehe der [X.] Klägerin nicht die Beklagte zu 2 als Anbieterin gegenüber, sondern die Beklagte zu 2 zusammen mit den [X.], an der neben der [X.] zu 2 auch die Fachverlage, darunter die Klägerin selbst, beteiligt seien. Denn nur in Abstimmung mit den [X.] bestehe die Berechtigung, die Marken tatsächlich zu verwenden. Die von der Klägerin empfundene "Marktmacht" der [X.] zu 2 ergebe sich daher erst aus einem Konglomerat gesellschaftsrechtlicher Verflechtungen, an denen die Klägerin selbst beteiligt sei.

Zwar spreche viel für eine unternehmensbedingte Abhängigkeit der Klägerin von der [X.] zu 2 (§ 20 Abs. 2 GWB aF), die Klägerin werde von der [X.] zu 2 aber nicht unbillig behindert oder diskriminiert (§ 20 Abs. 1 GWB aF). Sie werde nicht anders behandelt als die anderen [X.]. Mit anderen Herausgebern von [X.]n könne die Klägerin nicht verglichen werden, da sie die Teilnehmerdaten nicht zur Erstellung irgendeines von ihr frei verantworteten Verzeichnisses begehre, sondern für spezifische Verzeichnisse unter Nutzung der jahrzehntelang eingeführten Marken.

Auch nach § 307 [X.] sei der erklärte Verzicht nicht unwirksam, selbst wenn es sich bei der entsprechenden Regelung um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln sollte, die die Beklagte zu 2 gestellt habe. Denn die Bestimmungen der im Dezember 2006 geschlossenen Vereinbarung unterlägen schon deshalb nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 [X.], weil es sich um Regelungen auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts handele (§ 310 Abs. 4 [X.]). Für den Verzicht gegenüber der [X.] zu 1 gelte im Ergebnis nichts anderes, da auch dieser Verzicht seine Grundlage in dem Gesellschaftsvertrag mit der [X.] zu 2 habe. Zudem sei die Verzichtserklärung schon deshalb einer Inhaltskontrolle entzogen, weil es sich bei ihr um eine Hauptleistungspflicht der Vereinbarung von 2006 handele. Ferner ergebe sich aus der Vereinbarung keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin; die Verzichtserklärung sei auch nicht intransparent.

Schließlich sei die Verzichtsvereinbarung auch nicht nach § 138 Abs. 1, 2 [X.] nichtig. Da ein Vergleich vorliege, komme es auf ein etwaiges Missverhältnis im [X.]eiligen Nachgeben der Parteien an. Danach sei bereits das objektive Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses fraglich. Dass nach den vertraglichen [X.] in § 9 Abs. 4 der Verträge Ansprüche der Klägerin bestanden hätten oder auch nur ernsthaft in Betracht gekommen wären, die wesentlich höher gewesen seien als die von den [X.] zugestandene Änderung der [X.], könne nicht festgestellt werden. Zwar möge der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 ein Anpassungsanspruch nach § 313 Abs. 1 [X.] unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zugestanden haben. Es sei indes zweifelhaft, ob hieraus folgende Anpassungsansprüche tatsächlich in einer solchen Höhe bestanden hätten, dass im Verhältnis zu der vereinbarten Änderung der [X.] ein auffälliges Missverhältnis anzunehmen sei. Einer genauen Bewertung der [X.]eiligen Beiträge stehe entgegen, dass die Beteiligten den wirtschaftlichen Erfolg der [X.] nicht nur durch fest definierte Beiträge gefördert hätten, sondern auch über die [X.] und die Marketing- und Servicegesellschaften. Jedenfalls seien die subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 [X.] nicht feststellbar.

Die Zwischenfeststellungsklagen seien zwar zulässig, aus den dargelegten Gründen aber unbegründet.

II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.

1. Der am 13. Dezember 2006 vereinbarte Anspruchsverzicht ist wirksam und erfasst die im Streit stehenden Ansprüche.

a) Ein wirksamer Verzicht auf zukünftige Ansprüche im Rahmen eines Vergleichs ist, wie die Revision nicht in Zweifel zieht, grundsätzlich möglich. Ob insoweit der Erlass einer künftigen Forderung (vgl. [X.], Urteil vom 28. November 1963 - [X.], [X.]Z 40, 326, 330 f.) oder die schuldrechtliche Unterbindung der Entstehung entsprechender Forderungen (vgl. [X.]/[X.], 2017, [X.], § 397 Rn. 114) anzunehmen ist, muss hier nicht entschieden werden.

b) Der vereinbarte Anspruchsverzicht ist nicht schon deshalb unwirksam, weil damit in unzulässiger Weise auf die zukünftige Beachtung gesetzlicher Verbote verzichtet würde, die auf allgemeinem Kartellrecht oder § 47 [X.] beruhen. Hierbei muss nicht genauer bestimmt werden, welche Anforderungen an einen wirksamen Vergleich über zukünftiges kartellrechtsrelevantes Verhalten zu stellen sind (zur kartellrechtlichen Beurteilung von [X.] vgl. etwa [X.], Urteil vom 22. Mai 1975 - [X.], [X.]Z 65, 147, 151 f. - Thermalquelle; Urteil vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.], 768 Rn. 19 ff. - [X.]; Urteil vom 15. Dezember 2015 - [X.], [X.], 1271 Rn. 23 - Pelican/Pelikan). Denn es liegt schon im Ausgangspunkt keine Kartellrechtswidrigkeit vor. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die in § 9 Abs. 2 der Kooperationsverträge enthaltenen und durch die Vereinbarung vom 13. Dezember 2006 modifizierten [X.]sregelungen weder gegen § 47 Abs. 4 [X.] verstießen noch aus kartellrechtlichen Gründen für sich genommen oder infolge einer Gesamtnichtigkeit der Kooperationsverträge unwirksam seien, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

aa) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass es sich bei den Ausgangsvereinbarungen um Gesellschaftsverträge gemäß § 705 [X.] handelt. In den [X.] ist nicht nur ausdrücklich bestimmt, dass die Vertragspartner eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden. Die Verträge legen auch inhaltlich die erforderlichen Merkmale einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts fest. Insbesondere beinhalten sie die Festlegung eines gemeinsamen Zwecks, der in dem gemeinschaftlichen Herausgeben und Verlegen der [X.]eiligen [X.] besteht, sowie die Verpflichtung der Vertragspartner, zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks beizutragen, wobei die beiderseitigen Verpflichtungen und Entscheidungsbefugnisse durch weitere Regelungen näher ausgestaltet werden. Zudem sind die Erlöse gemäß § 9 der Verträge aufzuteilen. Die demgegenüber auf die umsatzsteuerliche Behandlung gestützte Ansicht der Revision, es liege eine bloße Lieferbeziehung bzw. ein bloßer Leistungsaustausch vor, ist abzulehnen. Die steuerliche Einordnung sollte der nach dem Zivilrecht bestehenden Vertragslage Rechnung tragen, ist für die zivilrechtliche Einschätzung aber nicht entscheidend. Der von der Revision angeführte Grundsatz, dass eine (nur) zur Erzielung einer bestimmten steuerlichen Wirkung getroffene Vereinbarung von den Parteien regelmäßig auch ernstlich gewollt ist, führt zu keiner anderen Beurteilung, da der Inhalt der abgeschlossenen Verträge gerade die Gründung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts belegt. Zwar sind die Vertragspartner den Vorgaben der Finanzverwaltung des [X.] insofern gefolgt, als sie in § 10 der Gesellschaftsverträge (künftig: [X.]) die Inrechnungstellung der Ansprüche auf Erlösbeteiligung geregelt und derartige Rechnungen in der Folgezeit erteilt haben. Rechnungsempfänger ist gemäß § 10 [X.] indessen nicht der [X.]eils andere Gesellschafter, sondern die Gesellschaft, deren rechtliche Existenz damit vorausgesetzt wird. Im Übrigen begründet § 10 [X.] keinen eigenständigen Anspruch, sondern trifft lediglich eine Regelung zur verfahrenstechnischen Umsetzung der in § 9 Abs. 2 [X.] normierten [X.]. Die Höhe der [X.] wird in § 9 Abs. 2 [X.] festgelegt.

[X.]) Weder sind die [X.]sregelungen für sich genommen noch die Gesellschaftsverträge insgesamt wegen eines Verstoßes gegen § 1 GWB nichtig (§ 134 [X.]).

(1) Die Revision macht geltend, dass kartellrechtlich unzulässige Sternverträge ("Hub and Spoke") vorlägen. Durch ein Bündel koordinierter Vertikalverträge mit der [X.] zu 2 komme es im [X.] der [X.] untereinander zu einer [X.]beschränkung. Eine Gesamtschau der Regelungen in den Gesellschaftsverträgen ergebe, jedenfalls unter Berücksichtigung des tatsächlichen Verhaltens, dass eine [X.]beeinträchtigung im [X.] bezweckt werde. Im Ergebnis sei deshalb die Nichtigkeit der Gesellschaftsverträge insgesamt oder jedenfalls der [X.]sregelungen anzunehmen.

Dem kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht beigetreten werden. Die Revision zeigt auch nicht auf, dass erforderliche Feststellungen verfahrenswidrig unterblieben sind.

(2) Richtig ist im Ausgangspunkt, dass eine Vertragskonstellation wie die vorliegende zu einer unzulässigen [X.]beschränkung führen kann. Für die Prüfung maßgebend ist hierbei die Rechtslage nach der [X.] (2005), auf die auch das Berufungsgericht abgestellt hat. Denn auch wenn sich die Wirksamkeit eines Vertrages im Allgemeinen nach dem zum [X.]punkt des Vertragsschlusses geltenden Recht richtet, erfasst eine Neufassung des Kartellverbots grundsätzlich auch bereits wirksam begründete Dauerschuldverhältnisse in der Weise, dass sie, soweit sie gegen die Neuregelung verstoßen, ex nunc unwirksam werden (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juni 2018 - [X.], [X.] 2018, 372 Rn. 28 mwN - Busverkehr im Altmarkkreis).

Sogenannte Sternverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass durch eine Mehrzahl vertikaler Vereinbarungen mit einem Vertragspartner eine horizontal wirkende Abstimmung zwischen (potentiellen) Wettbewerbern bewirkt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Juni 1975 - [X.] 2/74, [X.]Z 65, 30, 34 f. - Zementverkaufsstelle [X.]; Urteil vom 12. November 2002 - [X.], [X.]Z 152, 347, 351 - Ausrüstungsgegenstände für Feuerlöschzüge; Urteil vom 11. Mai 2004 - [X.], [X.], 1053, 1055 - Nachbauvergütung; [X.] in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 13. Auflage, § 1 GWB Rn. 82 f.). Ob eine solche Abstimmung gegen § 1 GWB verstößt, hängt davon ab, ob im Einzelfall eine [X.]beschränkung bezweckt oder spürbar bewirkt wird.

Das Berufungsgericht hat angenommen, dass durch die Gesellschaftsverträge über die Beklagte zu 2 als gemeinsamem Vertragspartner das Verhalten der Verlage auf dem Markt koordiniert werde. Es hat eine daraus folgende [X.]beschränkung, die zur [X.]keit der [X.]sregelungen oder der Gesellschaftsverträge insgesamt führen könnte, in Betracht gezogen, sie aber im Ergebnis verneint. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

(3) Die gesellschaftsvertraglichen Regelungen der [X.], gegen die sich die Angriffe der Klägerin in erster Linie richten, da sie bei Annahme ihrer Wirksamkeit die rechtliche Grundlage für die im Streit stehenden Zahlungen an die Beklagte zu 2 bildeten, führen nicht zu einer [X.]beschränkung nach § 1 GWB.

Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die [X.] unter den nicht miteinander in Wettbewerb stehenden Gesellschaftern, hier der Klägerin und der [X.] zu 2, lediglich das Verhältnis zwischen diesen betrifft und als solche keine Außenwirkung entfaltet. Der Einwand der Revision, Auswirkungen auf den Markt seien spätestens dann gegeben, wenn die [X.] aufgrund der Entgeltausgestaltung faktisch dazu gezwungen seien, ein überhöhtes Entgelt an ihre Kunden auf dem nachgelagerten Markt für Werbeanzeigen in [X.]n weiterzugeben, und durch die sternmäßig abgeschlossene Erlösklausel werde das Preisniveau künstlich und flächendeckend über dem Marktniveau gehalten, ist unberechtigt.

Kartellrechtlich erheblich könnten die [X.]sregelungen unter diesem Gesichtspunkt nur sein, wenn zwischen den Verlagen, deren Verhalten nach der Annahme des Berufungsgerichts von der [X.] zu 2 koordiniert wird, ein zumindest potentieller Wettbewerb bestünde. Hiervon kann aber nicht ausgegangen werden. Ein relevanter Wettbewerb unter Nutzung der gemeinsam geschaffenen Marken scheidet der Sache nach aus. Zur ernsthaften Möglichkeit eines von der [X.] unabhängigen, aber gleichwohl der Steuerung der [X.] zu 2 unterliegenden [X.] sind keine Feststellungen getroffen.

Jedenfalls kann sich die Revision für die von ihr angenommene Preiserhöhungswirkung nicht auf die getroffenen Feststellungen stützen, wie die Revisionserwiderung zutreffend anmerkt. Das Berufungsgericht, das die von der Klägerin postulierte strenge Anbindung einer angemessen begrenzten Erlösbeteiligung der [X.] zu 2 an die von dieser aufzuwendenden Datenbeschaffungskosten im Hinblick auf die überragende Bedeutung der auch der Klägerin zugute kommenden [X.] ablehnt, hat weder eine die Klägerin unangemessen benachteiligende [X.]sregelung festgestellt, noch eine daraus in einem weiteren Schritt folgende Überhöhung der Anzeigenpreise, der zudem wettbewerbsbeschränkende Wirkungen beizumessen wären. Dass das Berufungsgericht hierbei erhebliches Vorbringen der Klägerin verfahrenswidrig übergangen habe, zeigt die Revision nicht auf (§ 564 Satz 1 ZPO).

Entsprechend verhält es sich mit dem Vorbringen der Revision, die [X.] mache es unmöglich, Anzeigen in den [X.]n der [X.] mit Drittprodukten gemeinsam zu vertreiben. Auch insoweit kann die Revision weder an tatrichterliche Feststellungen anknüpfen, noch erhebt sie durchgreifende Verfahrensrügen.

(4) Eine Gesamtnichtigkeit der Gesellschaftsverträge, durch die zugleich die [X.]sregelungen wegfielen, hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint.

(a) Die gesellschaftsvertraglichen Informationsrechte und Steuerungsbefugnisse der [X.] zu 2 führen schon deshalb nicht zur Annahme eines Kartellverstoßes, weil sich die [X.] auf dem betroffenen Geschäftsfeld, wie bereits ausgeführt, nicht als potentielle Wettbewerber gegenüberstehen. Hiervon abgesehen lassen aber auch die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler erkennen.

(aa) Soweit die Revision darauf abhebt, dass nach § 2 Abs. 4 bzw. Abs. 5 [X.] sämtliche mit dem Verkauf eines Produkts verbundenen geschäftlichen Gesichtspunkte einschließlich des Preises gemeinsam festgelegt würden, entspricht dies nicht den getroffenen Feststellungen. Die genannten Vertragsbestimmungen betreffen die Bearbeitung der Telefonbücher, deren Verteilung kostenlos erfolgt. In § 6 Abs. 3 [X.] ist geregelt, dass die Preise für Anzeigen und kostenpflichtige Einträge vom Fachverlag festgelegt werden. Der [X.] zu 2 wird dort zwar das Recht eingeräumt, "in begründeten Ausnahmefällen" Änderungen der ihr vorzulegenden Preislisten zu verlangen. Dass die Umsetzung dieser Regelung zu einer Beeinträchtigung des [X.] führen könnte, ist indes nicht festgestellt.

Das Berufungsgericht hat den [X.] keine zentrale Preisvorgabe durch die Beklagte zu 2 entnommen und sie lediglich als eine von der Klägerin behauptete, von den [X.] aber bestrittene tatsächliche Handhabung in Betracht gezogen, die jedenfalls nicht zur [X.]keit des gesamten Vertrags führe, da dieser auch ohne kartellrechtswidrige Praktiken durchführbar sei. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Der Hinweis der Revision auf eine ungeachtet der salvatorischen Klausel (§ 17 [X.]) - auf der Grundlage der unstreitigen und festgestellten Tatsachen - vorzunehmende Prüfung nach § 139 [X.] greift nicht, soweit nicht Regelungen des abgeschlossenen Vertrages, sondern erst die spätere Handhabung einzelner Regelungen gerügt wird. Dass die praktische Umsetzung von [X.]en Rückschlüsse auf deren Auslegung zulassen kann, ist zwar im Grundsatz richtig. Dies kann aber nur für eine von Anfang an praktizierte einvernehmliche Handhabung gelten. Insofern zeigt die Revision keinen Vortrag auf, der das Berufungsgericht veranlassen musste, weitergehende Feststellungen zu treffen und seiner Vertragsauslegung zugrunde zu legen (§ 564 Satz 1 ZPO).

Zutreffend ist, dass in § 2 Abs. 4 bzw. 5 [X.] gemeinsam festgelegte, in Form von Rahmenregelungen erstellte "Produktkonzepte und grundsätzliche Vermarktungsstrategien" erwähnt werden. Das Berufungsgericht hat dies im Hinblick auf den Gesellschaftszweck und den Schutz der Marken aber als unbedenklich angesehen. Diese im Wesentlichen dem Tatrichter obliegende Wertung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

([X.]) Aus den gesellschaftsvertraglichen Regelungen, die gegenüber der [X.] zu 2 bestehende Informationspflichten betreffen (vgl. § 5 Abs. 6 bzw. 7, § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 [X.]), will die Revision auf das Vorliegen eines wettbewerbswidrigen Informationsaustauschs schließen. Dies ergibt sich aus den Regelungen, die zudem dem in § 716 [X.] vorgesehenen Kontrollrecht der Gesellschafter Rechnung tragen, indessen nicht und ist vom Berufungsgericht auch nicht festgestellt worden. Auch wenn die zu erteilenden Informationen der [X.] zu 2 weitgehenden Aufschluss über die Geschäftstätigkeit der Verlage geben, folgt daraus noch kein wettbewerbswidriger Informationsaustausch auf [X.]. Ferner wäre nicht ersichtlich, dass eine in diesem Punkt anzunehmende [X.]keit gemäß § 139 [X.] zur [X.]keit der Gesellschaftsverträge insgesamt führen könnte. Mit dem weiteren Vorbringen, dass die Beklagte zu 2 tatsächlich eine umfassende Kontrolle ausübe, entfernt sich die Revision von dem Inhalt der Gesellschaftsverträge, um deren Wirksamkeit es geht.

(b) Die Gesellschaftsverträge verstoßen auch nicht wegen der in § 2 mit Anlage 1 vorgegebenen Gebietsaufteilung und der [X.]klausel in § 16 Abs. 4 gegen § 1 GWB.

(aa) Die [X.] sind [X.]eils für ein festgelegtes Gebiet herauszugeben. Nach § 16 Abs. 4 [X.] verpflichtet sich der Verlag zudem, während der Vertragsdauer ohne Zustimmung der [X.] zu 2 kein Telekommunikationsverzeichnis in der [X.] herauszugeben, wenn ein solches Verzeichnis die Interessen der [X.] zu 2 oder anderer [X.] wesentlich berührt.

Die Revision sieht diese Gebietsaufteilung, der sie - im Ansatz zu Recht - eine erhebliche Bedeutung für die kartellrechtliche Prüfung beimisst, nicht durch Gründe des Markenschutzes gerechtfertigt. Das Berufungsgericht verkenne insoweit, dass das Kartellrecht nur auf solche [X.]beschränkungen nicht anwendbar sei, die sich aus dem Wesen eines betroffenen Schutzrechts selbst ergäben. Daher gelte hier nichts anderes als für die - als unzulässig zu beurteilende - Gebietsaufteilung innerhalb eines Markenverbandes.

Hierbei berücksichtigt die Revision aber schon das tatrichterlich begründete Argument des Berufungsgerichts nicht hinreichend, dass sich für den Printbereich die Notwendigkeit einer gebietsmäßigen Aufteilung aus der Natur der Sache ergebe, wie die Klägerin selbst konzediert habe. Ferner hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des Parteivorbringens angenommen, dass jeder Partnerverlag sowohl im Print- als auch im Onlinebereich im gesamten [X.] Anzeigenkunden werben und damit auf dem hier allein relevanten [X.] tätig werden dürfe, wenngleich es dem Vortrag der Klägerin entsprechend unterstellt hat, dass faktisch in anderen Verzeichnisgebieten keine Anzeigenakquisition stattfinde, was mit der beschränkten Reichweite gebietsfremder Anzeigen zu erklären sei.

Unabhängig davon ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass es zu einer nicht hinnehmbaren Marktverwirrung führen würde, wenn zwei Verzeichnisse für denselben Bezirk unter derselben Marke miteinander konkurrieren würden. Der [X.] hat zwar, worauf die Revision hinweist, Regelungen in einer Verbandszeichensatzung, die jedem Mitglied ein bestimmtes Gebiet exklusiv zuweisen, als wettbewerbswidrig beanstandet ([X.], Beschluss vom 12. März 1991 - [X.] 1/90, [X.]Z 114, 40, 47 - Verbandszeichen). Diese Entscheidung zum Vertrieb von Waren unter der Verbandsmarke "Golden Toast" betraf aber eine grundlegend andere Fallgestaltung.

Die hier in Rede stehende Herausgabe von [X.]n, die als solche zudem kostenlos erfolgt, ist entscheidend durch die der Sache nach gebotene Beschränkung auf die Erfassung eines [X.]eils bestimmten Teilgebiets geprägt. Der Verkehr verbindet mit der Nutzung von aktuellen [X.]n für dasselbe Gebiet unter derselben Marke die Vorstellung, einen vollständig identischen Inhalt vorzufinden. Dies wäre aber nicht mehr gewährleistet, wenn gebietsgleiche Verzeichnisse unter derselben Marke von verschiedenen Verlagen erstellt werden könnten, die unabhängig voneinander um kostenpflichtige Einträge konkurrieren.

Dem Wesen der danach konzeptionsgemäß gebotenen Gebietsaufteilung entspricht die Festlegung klarer Grenzen ohne überlappende Bereiche, die von den [X.]n der benachbarten Gebiete zugleich erfasst werden. Eine solche Aufweichung des im Grundsatz gebotenen Regionalitätsprinzips ist in Anbetracht der daraus folgenden Abgrenzungsschwierigkeiten und Marktverwirrungsrisiken aus kartellrechtlichen Gründen nicht geboten.

([X.]) Dass das in § 16 Abs. 4 [X.] enthaltene [X.]verbot im Übrigen zu weit gehe, legt die Revision nicht dar. Allerdings enthält die Bestimmung keine Beschränkung auf die Herausgabe von [X.]n unter Verwendung der gemeinsam genutzten Marken und untersagt daher ihrem Wortlaut nach die Herausgabe eines Telekommunikationsverzeichnisses ohne Mitwirkung oder Zustimmung der [X.] zu 2 im gesamten [X.] auch dann, wenn das Verzeichnis eine andere Bezeichnung trägt.

Hieraus folgt indes allenfalls die [X.]keit des [X.]verbots nach § 138 [X.] oder § 1 GWB i.V.m. § 134 [X.], nicht aber die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags insgesamt. Da die Klägerin jedenfalls der gesellschafterlichen Treuepflicht unterliegt und außerhalb der [X.] unabhängig von dem [X.]verbot ohnehin nicht zur Benutzung der geschützten Marken berechtigt wäre, ist das [X.]verbot zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks nicht unverzichtbar. Eine Berechtigung zur Verwendung der Marken besteht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur in Abstimmung mit den [X.], die den [X.] eine Benutzung der Marken gestatten. Die für die Herausgabe von [X.]n unter Benutzung der geschützten Marken vereinbarte Gebietsaufteilung bliebe demnach auch ohne das [X.]verbot bestehen. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass die Parteien den Gesellschaftsvertrag bei [X.]keit des [X.]verbots als Ganzes verworfen hätten (§ 139 [X.]). Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt, da die Gesellschaftsverträge in § 17 eine salvatorische Klausel enthalten, bei der Klägerin (vgl. [X.], Urteil vom 24. September 2002 - [X.], [X.], 347). Umstände, die ungeachtet der begrenzten Bedeutung des [X.]verbots gleichwohl für eine Gesamtnichtigkeit sprechen, sind nicht festgestellt und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. Die Revision beruft sich darauf, dass gerade die Regelungen zur Gebietsaufteilung und [X.] prägende Elemente der Gesellschaftsverträge seien. Diese Regelungen blieben aber auch unabhängig von dem gesellschaftsvertraglichen [X.]verbot wirksam.

(c) Die Gesellschaftsverträge sind auch nicht wegen einer unzulässigen Marktzugangsbeschränkung kartellrechtswidrig.

Gemäß § 8 Abs. 4 der Verträge ist die Beklagte zu 2 verpflichtet, die Auflagenhöhe der Telefonbücher nach Bedarf unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte in Abstimmung mit dem Fachverlag festzulegen. Die Revision hält das damit bestehende Letztentscheidungsrecht der [X.] zu 2, die von dieser Befugnis in der Praxis gegenüber abweichenden Auffassungen der beteiligten Verlage auch Gebrauch mache, für unzulässig. Die Beklagte zu 2 lege hohe Auflagen fest, wodurch eine Marktsättigung erreicht und eine Marktzugangsbeschränkung gegenüber Konkurrenten bewirkt werde.

Dieser Gesichtspunkt betrifft schon nicht eine horizontal wirkende Abstimmung zwischen den [X.] als möglichen Wettbewerbern. Die Festlegung der Auflagenhöhe ist eine innerhalb der [X.]eiligen [X.] zu treffende unternehmerische Entscheidung. Dass die Beklagte zu 2 hierbei ein vertraglich vereinbartes Letztentscheidungsrecht hat, ist kartellrechtlich zunächst unbedenklich. Soweit die Beklagte zu 2 - wegen der damit verbundenen Kosten möglicherweise unter Missachtung wirtschaftlicher Gesichtspunkte und damit vertragswidrig - hohe Printauflagen durchsetzen sollte, kann auch dies nicht zur Gesamtnichtigkeit des Gesellschaftsvertrags führen. Ob die von der Klägerin behauptete tatsächliche Praxis zu einer Marktabschottung führen kann, ist insofern nicht entscheidungserheblich.

(d) Nach allem ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht nicht aufgrund einer von der Revision angemahnten Gesamtwürdigung der wettbewerbsbeschränkenden Regelungen zu dem Schluss gelangt ist, dass die Gesellschaftsverträge insgesamt nichtig seien. Dementsprechend war das Berufungsgericht aus Rechtsgründen auch nicht gehalten, die Kooperation der [X.] zu 2 mit den [X.] als "Hardcore-Kartell" zu werten. Schließlich erfüllen die Gesellschaftsverträge als solche entgegen der Ansicht der Revision auch nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer bezweckten [X.]beeinträchtigung (vgl. dazu z.B. [X.], Urteil vom 12. Juni 2018 - [X.], [X.] 2018, 372 Rn. 31 ff. mwN - Busverkehr im Altmarkkreis).

cc) Die [X.]sregelungen - in der durch die Vereinbarung vom 13. Dezember 2006 geänderten Fassung, die eine Absenkung der [X.] der [X.] zu 2 um 4,6 Prozentpunkte beinhaltet - sind auch nicht wegen Verletzung der §§ 19, 20 GWB 2005 unwirksam.

Soweit die Klägerin die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung geltend macht (§ 19 GWB 2005), kann der [X.] offenlassen, ob das Berufungsgericht den sachlichen Markt zutreffend abgegrenzt und auf dieser Grundlage eine - mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zum [X.] - marktbeherrschende Stellung der [X.] zu 2 zu Recht verneint hat. Denn jedenfalls fehlt es nach den getroffenen Feststellungen an der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung (§ 19 Abs. 1, 4 GWB 2005). Ebenso ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil eine Diskriminierung oder unbillige Behinderung der Klägerin zu verneinen (§ 20 GWB 2005).

(1) Eine nach § 20 Abs. 1 Fall 2 oder § 20 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2 Satz 1 GWB 2005 unzulässige Diskriminierung der Klägerin liegt nicht vor. Nach diesen Vorschriften ist es den Normadressaten verboten, andere bzw. von ihnen abhängige Unternehmen gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich zu behandeln.

Soweit die Revision zur Begründung einer solchen Diskriminierung eine unzulässige Preisdifferenzierung annimmt, lässt sie außer [X.], dass die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Erlösbeteiligung der [X.] zu 2 nicht als Entgelt oder Gegenleistung der Klägerin für die Bereitstellung von Teilnehmerdaten angesehen werden kann. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, geht es in dem Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der [X.] zu 2 nicht um die Überlassung von Teilnehmerdaten mit der Vereinbarung bloßer Zusatzleistungen im Rahmen eines Austauschverhältnisses. Vielmehr stellt die Einbringung der zuvor bei der [X.] zu 1 bzw. der [X.] erworbenen Daten eine Beitragsleistung der [X.] zu 2 für die gemeinsame Gesellschaft dar. Die Beteiligung eines Gesellschafters an dem von der Gesellschaft erzielten Erlös ist nicht das Entgelt für seinen Gesellschafterbeitrag, sondern die Partizipation an einem gemeinsamen Geschäftserfolg.

Die Bereitstellung der Daten steht auch bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtung der zwischen der Klägerin und der [X.] zu 2 bestehenden Beziehungen - unbeschadet der Annahme eines ohnehin nur unternehmensinternen Zusammenwirkens - nicht in einem auf Leistungsäquivalenz überprüfbaren Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zu der Erlösbeteiligung. Dies folgt schon daraus, dass sich die Beiträge der [X.] zu 2 zur Förderung des Gesellschaftszwecks nach dem revisionsrechtlich maßgebenden Sachverhalt nicht auf die Bereitstellung der Teilnehmerdaten beschränken. Zur Förderung des gemeinsamen Zwecks sind neben der gleichfalls in den Aufgabenbereich der [X.] zu 2 fallenden Distribution der [X.] und der Erfüllung von Koordinationsaufgaben sowie den von der Klägerin zu erbringenden Gesellschaftsbeiträgen auch die Inanspruchnahme der Leistungen der Marketing- und Servicegesellschaften und vor allem die für den wirtschaftlichen Erfolg wesentlichen Marken von zentraler Bedeutung. Die Benutzung der Marken sichert den [X.] ihre herausgehobene Marktposition. Gerade mit dem Wert der Marken begründet die Klägerin nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die von ihr angenommene unternehmensbedingte Abhängigkeit von der [X.] zu 2. Der wirtschaftliche Wert der [X.] dürfte zudem parallel zu dem Verfall der Datenbeschaffungskosten noch zugenommen haben, da die Funktion der Marken, die [X.] der [X.] gegenüber den Verzeichnissen alternativer Telefonbuchverlage herauszuheben, in Ansehung eines durch die Kostensenkung für alternative Verlage erleichterten Marktzutritts noch an Bedeutung gewonnen hat.

Die danach für den Markterfolg der [X.] und mithin die Höhe der erzielten Umsätze ausschlaggebende Nutzung der Marken wird durch die [X.] ermöglicht, die den [X.] die Marken kostenlos zur Verfügung stellen. An den [X.] sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte zu 2 mit 50 % bzw. 25,1 % sowie die [X.] mit insgesamt 50 % bzw. 74,9 % beteiligt, wobei auf die Klägerin Anteile von lediglich 0,73 % bzw. 1,65 % entfallen. Erst durch die Kooperation mit der [X.] zu 2 wird die Klägerin in die Lage versetzt, die Marken mit zu benutzen. Der Wert der [X.] und der hierauf bezogenen Beitragsleistungen spiegelt sich in der von der Klägerin so empfundenen wirtschaftlichen Abhängigkeit von der Berechtigung zur Markenmitbenutzung.

Es kann infolgedessen nicht darauf abgestellt werden, dass gemäß der [X.]sregelung ein in Anbetracht der erzielten Umsätze deutlich höherer Betrag an die Beklagte zu 2 abzuführen ist, als ihn der Herausgeber eines ungebundenen [X.]s als Entgelt lediglich für die von der [X.] zu 1 bzw. der [X.] unmittelbar bezogenen Teilnehmerdaten zu entrichten hätte.

(2) Ebenso fehlt es entgegen der Revision an einem Ausbeutungsmissbrauch in der Form des Preismissbrauchs (§ 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB 2005). Auch die Geltendmachung dieses Verstoßes beruht auf der Annahme, dass zwischen den tatsächlichen Kosten für die Bereitstellung der Teilnehmerdaten und "dem tatsächlich verlangten Preis" ein Missverhältnis bestehe. Dem kann aber aus den soeben bereits dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.

Soweit die Revision darauf hinweist, dass das Berufungsgericht - in anderem Zusammenhang - selbst von einem (ursprünglichen) [X.] der [X.]eiligen Beitragsleistungen gesprochen habe, lässt sie außer Betracht, dass das Berufungsgericht auch an dieser Stelle die Nutzung der Marken sowie der Marketingleistungen einbezogen und sich deshalb an einer konkreteren Bewertung gehindert gesehen hat. Eine bis zum [X.] zum Vorteil der [X.] zu 2 eingetretene Änderung der Verhältnisse hat das Berufungsgericht allein daraus abgeleitet, dass in dieser [X.] eine erhebliche Absenkung des für die Überlassung von Teilnehmerdaten gemäß § 47 Abs. 4 [X.] höchstens zulässigen Entgelts vorgenommen wurde, weshalb ein Teil des von der [X.] zu erbringenden Beitrags, nämlich die Einbringung der Teilnehmerdaten in seinem Marktwert erheblich gesunken sei. Eine genauere Bewertung der [X.]eiligen Beiträge hat das Berufungsgericht aber gerade deshalb nicht vornehmen können, weil die Vertragsparteien wesentliche Beiträge auch über die [X.] sowie die Marketing- und Servicegesellschaften leisteten.

Die Revision zeigt kein Vorbringen der Klägerin auf, das es dem Berufungsgericht ermöglicht hätte, die von ihm in die Betrachtung einbezogenen Beitragsleistungen exakter zu bewerten und zu der am 13. Dezember 2006 im Hinblick auf die gesunkenen Datenbeschaffungskosten vereinbarten Absenkung der [X.] der [X.] zu 2 um 4,6 Prozentpunkte ins Verhältnis zu setzen.

Kann danach der Bereitstellung der Teilnehmerdaten kein genauer erfassbarer Anteil an den Beitragsleistungen der [X.] zu 2 insgesamt zugeordnet werden, fehlt es - im Unterschied zu der [X.]sentscheidung "[X.]" ([X.], Urteil vom 24. Januar 2017 - [X.], [X.] 2017, 198 Rn. 25 ff. - [X.]) - an der erforderlichen tatsächlichen Grundlage für den zur Ermittlung eines Preismissbrauchs vorzunehmenden Leistungsvergleich. Dass die Klägerin an einem unangemessenen Vertrag festgehalten werde, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil nach dem revisionsrechtlich maßgebenden Sachverhalt keine Unangemessenheit festzustellen ist.

(3) Auch eine unbillige Behinderung der Klägerin, die die Revision im Wesentlichen erneut damit begründet, dass die beanstandete Umsatzbeteiligung die Gegenleistung für die Überlassung der Daten darstelle, ist danach nicht gegeben (§ 20 GWB 2005).

(4) Aus den dargelegten Gründen ist auch - bei Annahme einer marktbeherrschenden Stellung der [X.] zu 2 - eine missbräuchliche Ausnutzung dieser Stellung zu verneinen (§ 19 Abs. 1 GWB 2005). Zudem wäre die von der Klägerin angenommene Benachteiligung durch die Beklagte zu 2 nicht Ausfluss einer marktbeherrschenden Stellung als Anbieter von Teilnehmerdaten, deren Erwerb den Herausgebern von [X.]n auf der Grundlage eines regulierten Preises offensteht. Die von der Klägerin als solche empfundene Marktmacht der [X.] zu 2 ergibt sich vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus vielschichtigen gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen, wobei der Ermöglichung der [X.] wesentliche Bedeutung zukommt.

dd) Ein Verstoß gegen die aus § 47 [X.] folgende Preisbegrenzung, der im Umfang der Preisüberhöhung zur (teilweisen) Nichtigkeit der [X.]sregelung führen würde (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juni 2010 - [X.], [X.], 1262 Rn. 23 - Teilnehmerdaten IV) liegt jedenfalls deshalb nicht vor, weil es an einer Überlassung von Teilnehmerdaten gegen Entgelt im Sinne von § 47 Abs. 4 [X.] fehlt. Die Erlösbeteiligung der [X.] stellt sich, wie ausgeführt, nicht als Entgeltleistung der Klägerin für die von der [X.] zu 2 zum Erfolg der [X.] beigetragene Datenbeschaffung dar.

(1) Dem lässt sich nicht entgegengehalten, dass § 47 [X.] zur Vermeidung einer Umgehung der Preisregulierung auch ein Überlassen von Teilnehmerdaten als Gesellschafterbeitrag im Rahmen eines [X.] erfassen müsse.

§ 47 Abs. 4 [X.] hat den Zweck, einen chancengleichen Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärkten und speziell auf dem Markt für Auskunftsdienste und [X.] herzustellen; dafür bedarf es nach der Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte einer Beseitigung noch bestehender Marktzutrittsschranken, wobei auf dem Markt für Auskunftsdienste und [X.] die wesentliche Marktzutrittsschranke für potenzielle Wettbewerber in der Schwierigkeit besteht, auf die vergebenen Rufnummern und die zugehörigen sonstigen Teilnehmerdaten zugreifen zu können ([X.], Urteil vom 29. Juni 2010 - [X.], [X.], 1262 Rn. 24 - Teilnehmerdaten IV).

Dieser Normzweck erfordert zum Schutz vor einer Umgehung des § 47 Abs. 4 [X.] keine Erstreckung der Regelung auf Sachverhalte, die durch das Bereitstellen von Teilnehmerdaten im Rahmen einer gesellschaftsvertraglichen Beitragsleistung gekennzeichnet sind, wobei es in solchen Konstellationen auch typischerweise an einem Überlassungsantrag des Mitgesellschafters nach § 47 Abs. 1 [X.] fehlen wird. Die Zugehörigkeit und der Verbleib in einer zum Zweck der Bereitstellung von [X.]n bestehenden [X.] beruhen grundsätzlich auf der freien Entscheidung der als Gesellschafter beteiligten Verlage, die außerhalb der Gesellschaft am Wettbewerb teilnehmen und hierfür selbst Teilnehmerdaten zu den Bedingungen nach § 47 Abs. 4 [X.] beziehen könnten.

Den [X.] kann danach nicht vorgehalten werden, dass sie sich durch den Betrieb von [X.] im Verhältnis zu den an diesen Gesellschaften beteiligten [X.] einer gesetzlichen Preisregulierung in unzulässiger Weise entzögen. Der [X.] hat zu § 12 [X.] 1996, an dessen Stelle § 47 Abs. 4 [X.] 2004 getreten ist, zwar wiederholt ausgesprochen, dass sich ein nach dieser Vorschrift zur Herausgabe von Teilnehmerdaten [X.] der dort angeordneten Preisbegrenzung nicht dadurch entziehen könne, dass er die Teilnehmerdaten nur im Zusammenhang mit weiteren, der Preisregulierung nicht unterfallenden Leistungen anbiete ([X.] Urteil vom 11. Juli 2006 - [X.], [X.]/[X.] 1829 Rn. 18 - Suchmaschine; Urteil vom 13. Oktober 2009 - [X.], juris Rn. 53 - Teilnehmerdaten II; Urteil vom 29. Juni 2010 - [X.], juris Rn. 23 - Überlassung von Basisdaten; siehe auch [X.], NVwZ-RR 2008, 832, 836). Um einen solchen Sachverhalt geht es hier indessen nicht; es fehlt im Streitfall im Verhältnis der Parteien bereits an einer Überlassung von Teilnehmerdaten gegen Entgelt im Sinne von § 47 Abs. 4 [X.]. Die Klägerin ist infolge ihrer auf die gemeinschaftliche Bereitstellung von [X.]n ausgerichteten Kooperation mit der [X.] zu 2 nicht mit einem Unternehmen gleichzustellen, das [X.] eigenständig bereitstellt und dem zu diesem Zweck Teilnehmerdaten entgeltlich zu überlassen sind.

(2) Diese Auslegung des § 47 Abs. 4 [X.] steht in Einklang mit dem Unionsrecht. Weder Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/[X.] und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie - URL) noch Art. 5 der Richtlinie 2002/77/[X.] vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (im Folgenden: [X.]richtlinie) stehen der Auslegung entgegen.

(a) Nach Art. 25 Abs. 2 URL haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass alle Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, allen zumutbaren Anträgen entsprechen, die relevanten Informationen zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen [X.] und [X.]n in einem vereinbarten Format und zu gerechten, objektiven, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Diese Bestimmung kann aus den zur Auslegung von § 47 Abs. 4 [X.] bereits angeführten Gründen nicht auf eine umsatzbezogene [X.]sregelung in einem Gesellschaftsvertrag wie dem hier vorliegenden angewandt werden.

Art. 25 Abs. 2 URL steht in dem Kapitel IV der Richtlinie, das die Interessen und Rechte der Endnutzer betrifft. Die Bestimmung hat den besonderen Zweck, die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 URL vorgesehenen Universaldienstverpflichtung zu gewährleisten, nach der sicherzustellen ist, dass den Endnutzern mindestens ein umfassendes Teilnehmerverzeichnis zur Verfügung steht. Weiter ermöglicht die aus Art. 25 Abs. 2 URL folgende Verpflichtung es grundsätzlich nicht nur dem für die Gewährleistung der Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Universaldienstverpflichtung benannten Unternehmen, sondern auch jedem Telefondienstanbieter, eine umfassende Datenbank zu erstellen und auf dem Markt der Auskunftsdienste und der [X.] tätig zu werden (vgl. [X.], [X.]. 2011, [X.] Rn. 31, 35 f. - [X.]; [X.], 691 Rn. 26 f.). Die Bestimmung hat hingegen keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung von [X.]sregelungen in einer [X.], in der die Beitragspflicht des einen Gesellschafters auch, aber nicht nur, darin besteht, die erforderlichen Teilnehmerdaten bereitzustellen.

(b) Gemäß Art. 5 der [X.]richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass alle ausschließlichen und/oder besonderen Rechte bei der Einrichtung und Bereitstellung von [X.], sei es in Form der Veröffentlichung von Verzeichnissen oder in Form von mündlichen [X.], in ihrem Hoheitsgebiet aufgehoben werden. Auch diese Bestimmung beeinflusst die Auslegung von § 47 [X.] nicht in dem von der Revision gewünschten Sinne. Eine andere [X.] innerhalb der [X.], wie sie von der Klägerin angestrebt wird, trägt nichts zur Beseitigung von aus der [X.] vor der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes noch verbliebenen Sonderrechten oder Strukturen bei, die den begünstigten Unternehmen wettbewerbsfremde Vorteile auf dem Markt sichern können. Die hiervon zu trennende Frage nach dem Fortbestand der [X.] stellt sich im vorliegenden Rechtstreit nicht.

(c) Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den [X.] ist nicht erforderlich. Die Frage, wie § 47 Abs. 4 [X.] hinsichtlich der für den Streitfall bedeutsamen Punkte richtlinienkonform auszulegen ist, kann zweifelsfrei geklärt werden. Abweichende Auffassungen werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

(3) Ob die Beklagte zu 2 gemäß § 3 Nr. 29 [X.] Normadressatin des § 47 [X.] ist, kann [X.]n, da in ihrem Verhältnis zur Klägerin jedenfalls keine Überlassung von Teilnehmerdaten gegen Entgelt im Sinne von § 47 [X.] vorliegt.

c) Die Verzichtsvereinbarung ist auch nicht aus anderen, nicht aus einer kartellrechtlich oder durch § 47 [X.] begründeten [X.]keit der gesellschaftsvertraglichen [X.]sregelungen abgeleiteten Gründen unwirksam.

aa) Die Revision sieht einen nur die Vereinbarung vom 13. Dezember 2006 betreffenden Verstoß gegen § 47 [X.] darin, dass mit der Verzichtserklärung sämtliche gesetzlichen Ansprüche auch gegenüber der [X.] zu 1 ausgeschlossen würden, womit auch der Fall erfasst werde, dass die Klägerin die Teilnehmerdaten unmittelbar bei der [X.] zu 1 bzw. der [X.] beziehe. Eine dahingehende Auslegung der Vereinbarung hat das Berufungsgericht indes zu Recht abgelehnt.

Die Vereinbarung vom 13. Dezember 2006 bezieht sich gemäß der Umschreibung des [X.] in § 2 Nr. 1 auf den in § 1 Nr. 1 dargestellten Sachverhalt, der die allgemeine Absenkung der Datenbeschaffungskosten und ihre möglichen Auswirkungen auf die Marktverhältnisse zum Nachteil der [X.] thematisiert. Die im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt "aufgetretene offene Fragestellung zwischen DeTeMedien und dem Verlag" sollte gelöst werden (§ 2 Nr. 1). Die Verzichtserklärung wurde überdies ausdrücklich auf Ansprüche "im Zusammenhang mit der Absenkung der [X.] im Jahr 1999, zum 01.01.2003 und seit dem 17.08.2005" bezogen. Danach lässt sich die mit der Verminderung der gesellschaftsvertraglichen Erlösbeteiligung der [X.] zu 2 korrespondierende Verzichtserklärung nicht auf die von der Revision beschriebene Konstellation eines Bezugs der Teilnehmerdaten bei der [X.] zu 1 oder der [X.] erstrecken, die eine grundlegende Umstellung der vertraglichen Zusammenarbeit voraussetzen würde.

[X.]) Die Verzichtsvereinbarung ist nicht gemäß § 276 Abs. 3 [X.] nichtig. Nach dieser Vorschrift darf die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden. Eine derartige Haftungsbefreiung beinhaltet die Vereinbarung vom 13. Dezember 2006 aber nicht.

Die [X.] ist zwar weit gefasst, bezieht sich aber, wie soeben schon zu § 47 [X.] ausgeführt, lediglich auf Ansprüche im Zusammenhang mit der Absenkung der [X.]. Derartige Ansprüche könnten darauf gestützt werden, dass die Erlösbeteiligung der [X.] zu 2 überhöht erscheint. In diesem Rahmen kommen Ansprüche aus einer vorsätzlichen Pflichtverletzung der [X.] allenfalls dann in Betracht, wenn die Beklagte zu 2 vereinbarte [X.] in dem Bewusstsein entgegennehmen würde, dass ihr diese Anteile in Wahrheit nicht zustehen. Eine Erfüllung dieser Voraussetzung kann aber, wie sich schon aus den Ausführungen zur Wirksamkeit der [X.]sregelungen ergibt, ausgeschlossen werden.

cc) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Verzichtsvereinbarung auch nicht wegen Sittenwidrigkeit als nichtig angesehen (§ 138 [X.]).

Die Feststellung der subjektiven Voraussetzungen des Wuchertatbestandes (§ 138 Abs. 2 [X.]), zu der sich das Berufungsgericht nicht in der Lage gesehen hat, wäre allerdings entbehrlich, wenn, was das Berufungsgericht in seiner Entscheidung keiner ausdrücklichen Prüfung unterzogen hat, objektiv ein besonders grobes Missverhältnis vorläge mit der Folge, dass eine verwerfliche Gesinnung der [X.] zu 2 vermutet würde.

Die getroffenen Feststellungen tragen aber schon nicht die Annahme eines - vom Berufungsgericht auch nur vorsorglich unterstellten - objektiven Missverhältnisses der wechselseitigen Leistungen. Wie bereits dargelegt wurde, können bei der Beurteilung der Gesellschaftsverträge Überlegungen zur Angemessenheit der [X.]eils geleisteten Beiträge bezüglich der [X.] zu 2 nicht auf die Beibringung der Daten und die Verteilung der Verzeichnisse beschränkt werden. Vielmehr muss insbesondere auch die über weitere Gesellschaften kostenfrei ermöglichte [X.] in den Blick genommen werden, die auf Grundlage der Feststellungen indessen nicht näher bewertet werden kann. Diesen Vorgaben wird der von der Revision in Bezug genommene Vortrag der Klägerin nicht gerecht, der einer verengten Äquivalenzbetrachtung verhaftet bleibt.

Da es um die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 13. Dezember 2006 und damit um einen Vergleichsabschluss geht, wie das Berufungsgericht zu Recht und von der Revision unbeanstandet annimmt, ist zudem auf ein mögliches Missverhältnis des [X.]eiligen [X.] abzustellen. Dabei verbietet sich ein schematisches Abstellen auf das rein quantitative Maß des wechselseitigen [X.]. Denn es kommt wesentlich auch darauf an, welche Erfolgsaussichten den wechselseitigen Positionen beizumessen waren. Hierbei geben die objektive Rechtslage und die danach zu bemessenden Erfolgsaussichten nicht den alleinigen Maßstab vor, da eine Prüfung nach § 138 [X.] sinnvollerweise nicht zu einer Erneuerung des durch den Vergleich bereinigten Streites führen soll. Entscheidend ist im Ergebnis vielmehr, ob der Vergleichsinhalt aus der Sicht der Vertragsparteien beim [X.] als sachgerechte Bereinigung des Streitfalls erschien ([X.], Urteil vom 2. Juli 1999 - [X.], NJW 1999, 3113). Die Revision zeigt keinen nach diesen Maßgaben rechtserheblichen Vortrag der Klägerin auf. Dass der Klägerin im Dezember 2006 ein - durch das Vergleichsergebnis nur teilweise ausgeglichener - Anpassungsanspruch nach § 313 Abs. 1 [X.] zugestanden haben könnte, wie das Berufungsgericht erwägt, kann zur Annahme der Sittenwidrigkeit nicht genügen.

dd) Auch eine [X.]keit nach § 307 Abs. 1 [X.] scheidet aus. Auf die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob es sich bei der [X.] um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, kommt es dabei nicht an.

(1) Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht anwendbar, weil die Vereinbarung vom 13. Dezember 2006 der Bereichsausnahme für Gesellschaftsrecht (§ 310 Abs. 4 Satz 1 [X.]) unterfällt.

Die Neuregelung der [X.] wurde gemäß § 2 Nr. 2 der Vereinbarung in Ergänzung der bestehenden Gesellschaftsverträge vereinbart. Sie änderte diese inhaltlich ab und ist mithin gesellschaftsvertraglicher Natur. Der Verzicht der Klägerin auf weitergehende Ansprüche ist untrennbarer Bestandteil der Neuregelung; er beschränkt zugleich den gesellschaftsvertraglichen Anpassungsanspruch (§ 9 Abs. 4 [X.]) der Klägerin.

[X.], die Bereichsausnahme greife bei einer gesellschaftsrechtlichen Konstruktion der vorliegenden Art nicht, zumal die Gesellschaft kein eigenes Gesellschaftsvermögen bilde und es an [X.] fehle, ist nicht zu folgen. Die [X.] lassen sich nicht im Wesentlichen auf ein Austauschverhältnis zurückführen, auf das die §§ 305 ff. [X.] maßgeblich zugeschnitten sind. Sie bestehen zu dem Zweck des gemeinschaftlichen Herausgebens und Verlegens von [X.]n, wozu die Gesellschafter verschiedene Beiträge leisten, die - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - gerade in Anbetracht der für den Geschäftserfolg überragend wichtigen [X.] weder konkret bewertet noch in ein Gegenseitigkeitsverhältnis gesetzt werden können. Schon hierdurch unterscheiden sich die [X.] grundlegend von einer stillen Gesellschaft gemäß § 230 HGB, auf die sich die von der Revision für ihre Ansicht genannte Literaturstelle ([X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 12. Aufl., § 310 Rn. 128 f.) in erster Linie bezieht. Im Übrigen erfasst die Bereichsausnahmeregelung in § 310 Abs. 4 Satz 1 [X.] (§ 23 Abs. 1 [X.] aF) nach der Rechtsprechung des [X.] auch die [X.] ([X.], Urteil vom 10. Oktober 1994 - [X.], [X.]Z 127, 176, 183 ff.).

Weiter gilt die Bereichsausnahme zwar nur für gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen im eigentlichen Sinne. Um eine solche handelt es sich hier aber, da sie die Verteilung des Erlöses unter den Gesellschaftern einschließlich möglicher Rückzahlungsansprüche regelt. Der vereinbarte Anspruchsverzicht erfasst lediglich Ansprüche im Zusammenhang mit der zuvor näher dargestellten Absenkung der [X.], aus der gemäß § 1 Nr. 1 der Vereinbarung vom 13. Dezember 2006 eine - bevorstehende oder bereits eingetretene -          erhebliche Veränderung der Marktverhältnisse abgeleitet wird. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Revision nicht aufgezeigt, dass der so umschriebene Verzicht auch Ansprüche erfassen könnte, die sich nicht auf das gesellschaftsvertragliche Zusammenwirken in [X.] und namentlich auf die [X.]sregelung beziehen.

Die Vereinbarung betrifft danach insbesondere kein Austausch- oder sonstiges Benutzungsverhältnis, auf das [X.] Regelungen gegebenenfalls auch dann anwendbar sein können, wenn es formal in dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung geregelt ist (vgl. [X.], Urteil vom 8. Februar 1988 - [X.], [X.]Z 103, 219, 221 ff.; Urteil vom 11. November 1991 - [X.], [X.], 326; Urteil vom 8. Oktober 1997 - [X.], [X.]Z 136, 394, 396 ff.; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 12. Aufl., § 310 Rn. 122 f., 125; MünchKomm.[X.]/[X.], 8. Aufl., § 310 Rn. 125 f.). Ferner liegt auch keine Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Gesellschaftsverhältnis vor (vgl. hierzu KG, [X.] 1998, 301, 302 f.; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 12. Aufl., § 310 Rn. 123).

Die Einbeziehung der [X.] zu 1, die den [X.] nicht angehört, in die Verzichtsvereinbarung ändert an der Unanwendbarkeit des [X.] im Ergebnis nichts. Die von der Klägerin behauptete, durch die Vereinbarung a[X.]edungene Mithaftung der [X.] zu 1 knüpft an die gesellschaftsvertraglich fundierte Haftung der [X.] zu 2 auf Rückzahlung überhöhter [X.] unmittelbar an und kann auch wegen der Rückwirkungen, die eine Inanspruchnahme der [X.] zu 1 nach § 426 [X.] auf die Beklagte zu 2 haben könnte, aus der Anwendung des § 310 Abs. 4 [X.] nicht ausgeklammert werden. Ansprüche, die sich ergeben könnten, wenn die [X.] die Teilnehmerdaten (zu überhöhten Preisen) unmittelbar bei der [X.] zu 1 oder der [X.] bezögen, werden entgegen der Revision von der Verzichtsvereinbarung ersichtlich nicht erfasst. Denn mit der hierzu notwendigen Vereinbarung zwischen der [X.] und der [X.] zu 1 bzw. der [X.] würde das Vertragsgefüge verlassen, zu dessen weiterer Ausgestaltung die Vereinbarung vom 13. Dezember 2006 geschlossen wurde. Der Regelungsgegenstand betrifft gemäß § 2 der Vereinbarung das Verhältnis zwischen der [X.] zu 2 und der Klägerin, so dass mögliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 von der Vereinbarung nur erfasst werden, soweit sie sich aus einer Mit- oder Ausfallhaftung der [X.] zu 1 ergeben könnten.

(2) Das Berufungsgericht hat zudem rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Verzichtserklärung einer [X.]n Kontrolle standhielte.

(a) Die Verzichtserklärung genügt dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] die [X.]keit der betreffenden Bestimmung zur Folge hat, auch daraus ergeben, dass diese nicht klar und verständlich ist. Die Verpflichtung, Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und verständlich zu formulieren, besteht allerdings nur im Rahmen des Möglichen. Dementsprechend müssen die Regelungen keinen solchen Grad an Konkretisierung annehmen, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können ([X.], Urteil vom 25. November 2015 - [X.], [X.]Z 208, 52 Rn. 36; Urteil vom 4. April 2018 - [X.]/17, NJW 2018, 1544 Rn. 8).

Danach ist die vorliegende Verzichtsregelung nicht zu beanstanden. Soweit die Revision einwendet, die Formulierung "im Zusammenhang mit der Absenkung der [X.] (…)" sei unklar, weil [X.], ob nur ein unmittelbarer oder auch ein mittelbarer Zusammenhang ausreiche, lässt sie außer [X.], dass die unter § 1 Nr. 1 der Vereinbarung gegebene Darstellung eine ausreichende Konkretisierung ermöglicht. Für eine noch weitergehende Beschränkung der Verzichtsregelung auf einen unmittelbaren Zusammenhang, die überdies zu nachfolgenden Abgrenzungsfragen führen könnte, spricht nichts.

(b) Die Verzichtserklärung ist auch nicht wegen inhaltlicher Unausgewogenheit unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

(aa) Sie unterliegt insoweit, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, schon nicht der Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 3 Satz 1 [X.]).

Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] sind Klauseln, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu bezahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen (Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen), von der Inhaltskontrolle ausgenommen. Es ist nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie den Vertragsparteien im Allgemeinen freigestellt, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen; mangels gesetzlicher Vorgaben fehlt es insoweit regelmäßig auch an einem Kontrollmaßstab (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 5. Oktober 2017 - [X.]/17, NJW 2018, 534 Rn. 15 mwN). Diese Grundsätze gelten auch für [X.] ([X.], [X.], 590, 592; [X.]/[X.], [X.], 78. Aufl., § 307 Rn. 46).

Von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind jedoch nur Bestimmungen über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung, während Regelungen, die die Leistungspflicht einschränken, ausgestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren sind. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen [X.] ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Diese zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung gehörenden Abreden sind von den kontrollfähigen [X.]n zu unterscheiden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, aber nicht das Ob und den Umfang der zu erbringenden Leistungen bestimmen, sondern als ergänzende Regelungen lediglich Art und Weise der Leistungserbringung oder etwaige Leistungsmodifikationen zum Inhalt haben. Diese treten neben eine bereits bestehende Leistungshauptabrede, und an deren Stelle kann, wenn eine vertragliche Regelung fehlt, [X.] Gesetzesrecht gelten (vgl. [X.], Urteil vom 5. Oktober 2017 - [X.]/17, NJW 2018, 534 Rn. 15; Urteil vom 28. November 2017 - [X.], NJW 2018, 1157 Rn. 9; Urteil vom 6. Dezember 2018 - [X.], NJW 2019, 1446 Rn. 30, [X.]. mwN).

Bei dem im Streitfall vereinbarten Verzicht handelt es sich nicht, wie die Revision meint, um eine [X.], sondern um ein im Vergleichswege vereinbartes Entgegenkommen der Klägerin für die Erhöhung ihrer Erlösbeteiligung. Ohne diesen zum Kernbereich der Vereinbarung vom 13. Dezember 2006 gehörenden Verzicht auf weitergehende Ansprüche verlöre die Vereinbarung den von den Parteien gewollten Charakter eines auch die zukünftige Zusammenarbeit erfassenden umfassenden Vergleichs. Eine sachgerechte Trennung zwischen einer Hauptleistung und einer neben sie tretenden Nebenleistung oder bloßen Modifikation kann insoweit nicht vorgenommen werden.

Entgegen der Ansicht der Revision steht die Rechtsprechung des [X.] dieser Einschätzung nicht entgegen. Das [X.] hat entschieden, dass [X.] in Vereinbarungen über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung kontrollfähig sind. Im [X.] stünden insoweit lediglich die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und die Abfindungszahlung. Die Ausgleichsklausel sei als Teil des Aufhebungsvertrags nur [X.] zur kontrollfreien Aufhebungsvereinbarung und Abfindungszahlung ([X.], [X.]E 138, 136 Rn. 42). Diese Erwägungen lassen sich auf den vorliegenden Sachverhalt, in dem es an einer vom Anspruchsverzicht trennbaren Hauptleistung der Klägerin fehlt, nicht übertragen (vgl. auch [X.] in Clemenz/Kreft/[X.], [X.], 2. Aufl., § 307 [X.] Rn. 136 mwN). Ferner geht es hier auch nicht um die in der Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urteil vom 25. Oktober 1984 - [X.], NJW 1985, 970; Urteil vom 17. Dezember 1985 - [X.], [X.], 467) als kontrollfähig beurteilte Erstreckung einer Abfindungserklärung auf "jeden Dritten".

([X.]) Die Verzichtserklärung hielte einer Inhaltskontrolle im Übrigen stand.

Die Revision nimmt eine unangemessene Benachteiligung an, weil die Klausel auf eine vollständige Rechtlosstellung der Klägerin hinauslaufe. Der Verzicht erfasse zudem auch Ansprüche, die auf grobes Verschulden gestützt seien.

Dem steht aber entgegen, dass sich die Verzichtsregelung, wie bereits dargelegt, nur auf Ansprüche im Zusammenhang mit der Absenkung der [X.] bezieht. Mit der Absenkung der [X.] ist die Frage aufgeworfen, ob die Beitragspflichten oder die [X.] innerhalb der [X.] einer Anpassung bedürfen. Anderweitige mögliche Ansprüche der Klägerin sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. Insbesondere gilt dies für Ansprüche, die auf ein grobes Verschulden der [X.] gestützt werden könnten. In Anbetracht des begrenzten Gegenstandes des erklärten Anspruchsverzichts und der im Gegenzug vereinbarten Änderung der [X.] kann auch nicht von einer vollständigen Rechtlosstellung der Klägerin gesprochen werden.

ee) Aus den eben dargelegten Gründen scheidet auch ein Verstoß der Verzichtsregelung gegen § 242 [X.] aus. Ob die Vereinbarung vom 13. Dezember 2006 bei Geltung der Bereichsausnahme nach § 310 Abs. 4 [X.] - gestützt auf § 242 [X.] - einer ähnlichen Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen unterläge, wie dies der [X.] insbesondere für Gesellschaftsverträge von [X.] annimmt (vgl. [X.], Urteil vom 14. März 2017 - [X.], juris Rn. 15 mwN), bedarf hier deshalb keiner Entscheidung.

d) Schließlich ist die Verzichtsvereinbarung auch nicht gemäß § 2 Nr. 3 Abs. 3 der Vereinbarung vom 13. Dezember 2006 wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung weggefallen.

aa) Die Beklagte zu 1 hat ihre Anteile an der [X.] zu 2 erst mit Wirkung zum 14. Juni 2017 und damit nach dem in der Vereinbarung genannten Stichtag 31. Dezember 2016 an eine Gruppe von [X.] übertragen.

Das Berufungsgericht hat zwar offengelassen, ob die vereinbarte Bedingung gleichwohl eingetreten oder als eingetreten zu behandeln ist, weil die Übertragung auf einer schon Ende 2015 geschlossenen Rahmenvereinbarung beruhte, die eine ab dem 1. Januar 2017 ausü[X.]are Kaufoption beinhaltete. Auf den Abschluss der Rahmenvereinbarung kommt es aber nicht an, da diese noch keinen "Verkauf" darstellt und es der [X.] zu 1 auch freistand, eine Übertragung vor dem 31. Dezember 2016 zu vermeiden.

[X.]) Im Übrigen hat das Berufungsgericht Auswirkungen eines möglichen Bedingungseintritts auf den hier im Streit stehenden [X.]raum, der die Jahre 2009 bis 2013 umfasst, verneint, weil es den in § 2 Nr. 3 Abs. 3 der Vereinbarung vom 13. Dezember 2006 verwendeten Begriff "Vergangenheit" in dem gleichen Sinne verstanden hat wie in § 2 Abs. 1 und 2 der Vereinbarung ("für die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft"). Dort umschreibt der Begriff "Vergangenheit" zweifelsfrei nur den bis zum Abschluss der Vereinbarung, also bis Dezember 2006 verstrichenen [X.]raum.

Diese Auslegung, die der [X.] vollständig nachprüfen kann, da die [X.] gleichlautend in zahlreichen [X.] mit bundesweit ansässigen [X.] enthalten ist, ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Wortlaut und der Systematik der Vereinbarung. Die Revision weist zwar im Ansatz zu Recht darauf hin, dass bei einer Auslegung im Zweifel anzunehmen ist, dass die Parteien etwas Sinnvolles gewollt haben. Hier liegt aber schon kein solcher Zweifelsfall vor. Die Annahme der Revision, dass der bedingt vereinbarte Wegfall des Verzichts nicht "nur" die Vergangenheit, sondern zusätzlich neben Gegenwart und Zukunft "auch" die Vergangenheit erfassen sollte, ist mit dem eindeutigen Wortlaut ("… soweit er auch für die Vergangenheit erklärt wurde …") nicht zu vereinbaren. Nach dem Verständnis der Revision hätte es heißen müssen: "… auch soweit er für die Vergangenheit erklärt wurde …". Ferner gibt der Umstand, dass die vereinbarte Absenkung der an die Beklagte zu 2 abzuführenden [X.] um 4,6 Prozentpunkte erst ab dem 1. Januar 2007 wirksam wurde, es bis zum Abschluss der Vereinbarung im Dezember 2006 also bei der für die [X.] ungünstigeren [X.] geblieben war, einen möglichen Erklärungsansatz für eine zwischen der [X.] vor und nach der Vereinbarung differenzierende Regelung der Bedingungsvoraussetzungen.

2. Die Abweisung der Zwischenfeststellungsklagen durch das Berufungsgericht lässt nach allem gleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

[X.]     

        

Raum     

        

     [X.]

                          

Richter am [X.]
Dr. Deichfuß ist erkrankt und kann
deshalb nicht unterschreiben.

        
        

Sunder     

        

[X.]

        

Meta

KZR 4/17

29.01.2019

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Frankfurt, 6. Dezember 2016, Az: 11 U 38/15 (Kart), Urteil

§ 47 Abs 4 TKG, § 138 Abs 2 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 705 BGB, § 1 GWB, § 19 GWB 2005, § 20 GWB 2005, Art 25 Abs 2 EGRL 22/2002

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.01.2019, Az. KZR 4/17 (REWIS RS 2019, 10931)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 10931

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