Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.07.2013, Az. 4 StR 275/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3775

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Gegenstand

Gefährliche Körperverletzung: Anfahren mit einem Kraftfahrzeug


Tenor

Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. März 2013 wird

1. das Verfahren im Fall II. 5 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last;

2. das vorbezeichnete Urteil im Übrigen mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagte freigesprochen, ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und Maßregeln nach den §§ 69, 69a StGB verhängt. Hiergegen richtet sich ihre auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision. Das Verfahren ist hinsichtlich einer Tat einzustellen, weil es an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt. Das Rechtsmittel hat auch im Übrigen Erfolg. Die Unterbringungsentscheidung ist nicht tragfähig begründet.

I.

2

Nach den [X.]eststellungen des sachverständig beratenen [X.]s leidet die Angeklagte an einer schizoaffektiven Psychose gemäß [X.] 10, [X.] 25.0. [X.] wurde sie erstmalig im [X.] in [X.] stationär aufgenommen. Danach kam es zu weiteren Aufenthalten u.a. wegen Ängsten vor ihrem Vater und [X.].

3

Am 24. Januar 2011 bezeichnete die Angeklagte die Zeugin H.      anlässlich eines Gerichtstermins im Sorgerechtsverfahren über ihre Kinder als „Schlampe“ und versetzte ihr eine Ohrfeige ([X.]all II. 10 der Urteilsgründe). Am 12. März 2011 entwendete sie in einem Drogeriemarkt einen Duftanhänger. Als sie deshalb von der Zeugin [X.]ins Büro gebeten wurde, bezeichnete sie diese als „blöde [X.]otze“ und entfernte sich. [X.] darauf kehrte sie zurück und beleidigte die Zeugin [X.]erneut. Als sie die [X.]ilialleiterin daraufhin aus dem Geschäft verwies, schlug ihr die Angeklagte zweimal in das Gesicht und zerrte ihr an den Haaren. Dem eingreifenden Zeugen [X.]zerriss sie das Polo-Shirt, kratzte ihn und beschimpfte ihn als „Kanaken“ ([X.]all II. 11 der Urteilsgründe). Am 29. Juli 2011 trat die Angeklagte ihrer Schwester im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung auf den [X.]uß. Als sie von ihrer Schwester „in den Schwitzkasten“ genommen wurde, biss sie ihr in den linken [X.] und in die linke Brust. Von dem Biss in die Brust konnte die Geschädigte nur mit Hilfe von [X.]amilienmitgliedern gelöst werden. Im weiteren Verlauf warf die Angeklagte ihrer Schwester einen Schlüssel in den Rücken und riss von hinten mit [X.] an ihrem Pullover. Infolgedessen konnte die Geschädigte zwar noch atmen, aber nicht mehr richtig sprechen ([X.]all II. 1 der Urteilsgründe). Im Verlauf des 13. November 2011 und am 18. November 2011 schickte die Angeklagte der Zeugin [X.]     vier beleidigende [X.] ([X.]älle II. 2 bis 5 der Urteilsgründe) und zerkratzte am 25. November 2011 die Motorhaube des Pkw des Zeugen [X.].      , wodurch ein Schaden in  Höhe von ca. 500 Euro entstand ([X.]all II. 6 der Urteilsgründe). Am Nachmittag des 26. November 2011 bezeichnete die Angeklagte die jugendlichen Zeitungsausträger [X.]und [X.]K.    , die auf der Straße mit ihren [X.]ahrrädern unterwegs waren, als „[X.]“ und „Schwarzarbeiter“ und warf ihnen vor, zu „stinken“ und Menschen zu „killen“. Anschließend fuhr sie mit ihrem Pkw hinter den mit ihren [X.]ahrrädern wegfahrenden Zeugen her. Als [X.]K.    deshalb aus  Angst in eine Seitenstraße abbog, folgte ihm die Angeklagte nach. Nachdem [X.]K.    hinter einem Stromkasten Schutz gesucht hatte, fuhr die Angeklagte in einem Abstand von nur etwa 30 cm an ihm vorbei. [X.]K.    kehrte daraufhin sogleich zu seinem Bruder [X.]zurück und warnte ihn vor der  Angeklagten. Als beide mit ihren [X.]ahrrädern nebeneinander auf der Straße und dem angrenzenden Gehweg fuhren, fuhr die Angeklagte mit ihrem Pkw zielgerichtet auf den Zeugen [X.]K.    auf, der dadurch von seinem [X.]ahrrad  stürzte. [X.]K.    spürte sofort Schmerzen am Rücken und hatte Schwierigkeiten beim Atmen. An seinem [X.]ahrrad entstand ein Schaden in Höhe von ca. 100 Euro. Die Angeklagte beschleunigte ihr [X.]ahrzeug und entfernte sich ohne anzuhalten ([X.]älle [X.] bis 9 der Urteilsgründe).

4

Das [X.] hat die Taten der Angeklagten ohne nähere Zuordnung als Beleidigung in neun [X.]ällen, Sachbeschädigung in zwei [X.]ällen, Diebstahl, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB und Körperverletzung in sechs [X.]ällen gewertet, wobei es sich in einem [X.]all um eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und in einem [X.]all um eine versuchte gefährliche Körperverletzung gehandelt haben soll ([X.]). Bei den Taten am 12. März 2011 ([X.]all II. 11 der Urteilsgründe), 29. Juli 2011 ([X.]all II. 1 der Urteilsgründe) und 26. November 2011 ([X.]älle [X.] bis 9 der Urteilsgründe) sei die Schuldfähigkeit der Angeklagten infolge der bestehenden schizoaffektiven Psychose sicher aufgehoben gewesen. Bezüglich der weiteren Taten könne dies nicht ausgeschlossen werden ([X.] f.). Die Angeklagte sei deshalb von allen Vorwürfen freizusprechen. Ihre Unterbringung nach § 63 StGB habe angeordnet werden müssen, weil von ihr in [X.]olge ihres Krankheitsbildes auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien. Dabei könne es insbesondere auch zu erneuten Tätlichkeiten wie zum Nachteil der Zeugen K.    kommen. Die Angeklagte sei deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ([X.] 17).

II.

5

Im [X.]all II. 5 der Urteilsgründe ist das Verfahren gemäß § 206a StPO einzustellen, weil es insoweit an dem gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen schriftlichen (§ 158 Abs. 2 StPO) Strafantrag der von der beleidigenden Äußerung betroffenen Zeugin [X.]     fehlt. Bei den Akten befindet sich lediglich ein Strafantrag dieser Zeugin vom 14. November 2011 ([X.]allakte III. Bl. 6), der sich nur auf die Vorfälle unter II. 2 bis 4 der Urteilsgründe bezieht.

III.

6

Die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

7

1. Die zu den [X.] und dem psychischen Zustand der Angeklagten getroffenen [X.]eststellungen und Wertungen sind lückenhaft und unklar.

8

a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der den Anlass für die Unterbringung bildenden rechtswidrigen Taten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Januar 2013 – 4 [X.], [X.], 141; Beschluss vom 11. März 2009 – 2 StR 42/09, [X.], 198; Beschluss vom 8. April 2003 – 3 [X.], [X.], 232). Hierzu enthält das angefochtene Urteil keine ausreichenden [X.]eststellungen.

9

aa) Soweit das [X.] im Anschluss an die Sachverständige davon ausgeht, dass die Angeklagte an einer schizoaffektiven Psychose gemäß [X.] 10, [X.] 25.0 erkrankt ist, werden die diese Bewertung tragenden Anknüpfungs- und Befundtatsachen nicht in ausreichendem Umfang wiedergegeben (vgl. [X.], Beschluss vom 26. September 2012 – 4 StR 348/12 Rn. 8, NStZ 2013, 424 [insoweit nicht abgedruckt]; Beschluss vom 29. Mai 2012 – 2 [X.], [X.], 306, 307; Beschluss vom 14. September 2010 – 5 [X.] Rn. 8). Die Urteilsgründe beschränken sich auf eine Mitteilung der Diagnose und knappe – allgemein gehaltene – Ausführungen zu dem bei der Angeklagten seit dem [X.] bestehenden [X.] ([X.]). Zu den konkreten Auswirkungen der Erkrankung verhält sich das Urteil nicht, sodass weder die Diagnose noch der symptomatische Zusammenhang zwischen der Erkrankung der Angeklagten und ihren Taten nachvollzogen werden kann.

bb) Eine Schuldunfähigkeit der Angeklagten wird nur hinsichtlich der Taten vom 29. Juli 2011 ([X.]all II. 1 der Urteilsgründe), 12. März 2011 ([X.]all II. 11 der Urteilsgründe) und 26. November 2011 ([X.]älle [X.] und 8 der Urteilsgründe) zweifelsfrei festgestellt ([X.]). Hinsichtlich der übrigen Taten vermochte das [X.] lediglich nicht auszuschließen, dass die Angeklagte im Zeitpunkt der Tatbegehung schuldunfähig war ([X.] 17). Da es für diese Taten daneben an einer eindeutigen Bejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB fehlt, konnten sie nicht als [X.] herangezogen werden.

b) Die Wertung des [X.]s, die Angeklagte habe als [X.] unter anderem eine vollendete und eine versuchte gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) begangen ([X.]), findet im Urteil keine Grundlage. Da das [X.] auf eine Darlegung der rechtlichen Subsumtion verzichtet hat, bleibt unklar, welche der geschilderten Vorfälle diese Bewertung tragen sollen.

Das Auffahren mit dem Pkw auf das [X.]ahrrad des Zeugen [X.]K.   und dessen anschließender – zu Rückenschmerzen und Atemnot führender – Sturz ([X.]all II. 8 der Urteilsgründe) können die Annahme einer vollendeten gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht rechtfertigen. Eine gefährliche Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB begeht, wer seinem Opfer durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eine Körperverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB beibringt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 4 StR 292/12 Rn. 10, [X.], 438 f.; Beschluss vom 30. Juni 2011 – 4 StR 266/11 [X.]. 5). Wird – wie hier – eine Person durch ein gezieltes Anfahren mit einem Kraftfahrzeug zu [X.]all gebracht, setzt die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB voraus, dass bereits durch den Anstoß eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und damit eine körperliche Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ausgelöst worden ist. Erst infolge des anschließenden Sturzes erlittene Verletzungen, die nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Körper zurückzuführen sind, können für sich allein die Beurteilung als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht tragen (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 4 StR 292/12 Rn. 10 aaO; Beschluss vom 30. Juni 2011 – 4 StR 266/11 [X.]. 5; Beschluss vom 16. Januar 2007 – 4 StR 524/06, [X.], 405).

Die [X.]eststellungen zu dem Wurf mit dem Schlüssel ([X.]all II. 1 der Urteilsgründe) lassen eine Bewertung als gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht zu, weil schon nicht zu ersehen ist, ob hierdurch überhaupt eine Gesundheitsschädigung hervorgerufen wurde.

Auch das Vorliegen einer versuchten gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB) wird nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. Soweit die Angeklagte an dem hinter einem Stromkasten Schutz suchenden Zeugen [X.]K.    mit ihrem Pkw in einem Abstand von 30 cm vorbeigefahren ist ([X.]all II. 8 der Urteilsgründe), bleibt offen, welches Ziel sie dabei verfolgte. Der für die Annahme einer Versuchsstrafbarkeit erforderliche Tatentschluss ist damit nicht dargetan.

2. Die Gefährlichkeitsprognose begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur [X.]olge haben ([X.], Urteil vom 2. März 2011 – 2 [X.], [X.], 240, 241; Beschluss vom 22. [X.]ebruar 2011 – 4 [X.], [X.], 202). Ob eine zu erwartende Straftat zu einer schweren Störung des Rechtsfriedens führt, muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden ([X.], Beschluss vom 16. Januar 2013 – 4 [X.] aaO; Beschluss vom 22. [X.]ebruar 2011 – 4 [X.], [X.], 202; Beschluss vom 26. April 2001 – 4 [X.], [X.], 477 f.). Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des [X.], seines [X.] und der von ihm begangenen [X.] zu entwickeln ([X.], Beschluss vom 16. Januar 2013 – 4 [X.] aaO; Beschluss vom 26. September 2012 – 4 StR 348/12 aaO; Urteil vom 17. November 1999 – 2 StR 453/99, [X.]R StGB § 63 Gefährlichkeit 27). An die Darlegungen und die vorzunehmende Abwägung sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt ([X.], Beschluss vom 16. Januar 2013 – 4 [X.] aaO; Beschluss vom 26. September 2012 – 4 StR 348/12 aaO; Beschluss vom 4. Juli 2012 – 4 [X.] Rn. 8; Beschluss vom 8. November 2006 – 2 [X.], [X.], 73, 74).

b) Diesen Maßstäben werden die Erwägungen des [X.]s nicht gerecht. Eine die Biographie der Angeklagten und ihre Krankheitsgeschichte in den Blick nehmende Gesamtwürdigung wurde nicht erkennbar vorgenommen. Vor dem Hintergrund der eher dem unteren [X.] zuzuordnenden verfahrensgegenständlichen Taten, wäre es insbesondere erforderlich gewesen, die früheren Straftaten der Angeklagten, die im Jahr 2007 wegen gefährlicher Körperverletzung, im Jahr 2009 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, Sachbeschädigung und versuchtem Diebstahl und im Jahr 2010 wegen Diebstahl, Betrug, Körperverletzung und Beleidigung jeweils zu Bewährungsstrafen verurteilt werden musste, näher zu erörtern und darzulegen, welche Schlüsse aus diesen Taten für das bei der Angeklagten bestehende individuelle Delinquenzrisiko zu ziehen sind (vgl. [X.]/[X.]/ [X.]/[X.]/Müller-Metz/Wolf, NStZ 2006, 537, 543). Dies gilt umso mehr, als die 2010 abgeurteilten Taten „jeweils im Zustand verminderter Schuldfähigkeit“ ([X.] 5) begangen wurden und sich deshalb ein Bezug zur Krankheitsgeschichte der Angeklagten aufdrängt. Schließlich hätte auch erkennbar Berücksichtigung finden müssen, dass die Angeklagte im Oktober 2012 freiwillig das Pfalzklinikum zur Behandlung aufsuchte, nachdem sie im [X.] 2012 wieder verstärkt unter [X.] litt ([X.] 3).

3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat war durch den Umstand, dass allein die Angeklagte Revision eingelegt hat, nicht gehindert, auch den [X.]reispruch aufzuheben. Wird die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB auf eine Revision des Angeklagten hin aufgehoben, hindert das [X.] des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO den neuen Tatrichter nicht daran, an Stelle einer Unterbringung nunmehr eine Strafe zu verhängen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dadurch soll vermieden werden, dass die erfolgreiche Revision eines Angeklagten gegen die alleinige Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dazu führt, dass eine Tat, die wegen angenommener Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB nicht zu einer Bestrafung geführt hat, ohne strafrechtliche Sanktion bleibt, wenn sich in der neuen Hauptverhandlung herausstellt, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat schuldfähig war (BT-Drucks. 16/1344, [X.]). Dieses gesetzgeberische Ziel kann nur erreicht werden, wenn das Revisionsgericht in diesen [X.]ällen nicht nur die auf rechtsfehlerhaften [X.]eststellungen zur Schuldfähigkeit beruhende Maßregelanordnung, sondern auch den hierauf gestützten [X.]reispruch aufhebt (vgl. [X.], Beschluss vom 26. September 2012 – 4 StR 348/12 aaO; Beschluss vom 29. Mai 2012 – 2 [X.], [X.], 306, 307; Beschluss vom 14. September 2010 – 5 [X.], [X.], 320; Beschluss vom 27. Oktober 2009 – 3 [X.] Rn. 9).

Sost-Scheible                         Roggenbuck                         Mutzbauer

                        Bender                                [X.]

Meta

4 StR 275/13

30.07.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankenthal, 15. März 2013, Az: 6 KLs 5316 Js 40373/11

§ 223 Abs 1 StGB, § 224 Abs 1 Nr 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.07.2013, Az. 4 StR 275/13 (REWIS RS 2013, 3775)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3775

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