Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2006, Az. IX ZR 134/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4338

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 23. März 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 945; BGB §§ 249 [X.], 254 Da a) Hat ein Gläubiger einstweiligen Rechtsschutz durch ein im Grundbuch eingetra-genes [X.] erwirkt, das sich als von vornherein nicht gerechtfertigt erweist, entfällt die Ursächlichkeit dieses Vorgehens für einen Schaden des [X.] nicht dadurch, dass ein Notar den Vorrang einer im Grundbuch eingetragenen Vormerkung verkennt. b) [X.]sersatzanspruch aus § 945 ZPO kann durch Mitverschulden des Verfügungsbeklagten gemindert sein oder ganz entfallen, wenn er dem [X.] schuldhaft Anlass gegeben hat, um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Die Übertragung des letzten nennenswerten [X.] ei-nes illiquiden Schuldners auf einen nahen Angehörigen kann aus der Sicht eines Gläubigers einen solchen Anlass darstellen. [X.], [X.]eil vom 23. März 2006 - [X.]/04 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2006 durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.]n wird das [X.]eil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 3. Juni 2004 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die [X.] erwirkte ein vollstreckbares [X.]eil vom 31. Juli 1996, mit welchem der Ehemann der Klägerin (fortan auch: Schuldner) zur Zahlung von 75.000 [X.] an die [X.] verurteilt wurde. Aufgrund notariellen Vertrages vom 11. Mai 1996 übertrug der Schuldner seinen hälftigen Anteil an einem bei-den Eheleuten gehörenden Hausgrundstück auf die Klägerin, die ihm dafür ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht einräumte und die auf dem [X.] lastenden Grundschulden übernahm. Die inzwischen eingetragene Kläge-rin veräußerte das Grundstück durch notariellen Vertrag vom 18. April 1997 zum Preis von 365.000 [X.] an eine Käuferin [X.]weiter, zu deren 1 - 3 - Gunsten eine Vormerkung eingetragen wurde. Die [X.], deren [X.] aufgrund des [X.]eils vom 31. Juli 1996 erfolglos geblieben waren, erwirkte am 28. Mai 1997 durch Versäumnisurteil eine einstweilige Ver-fügung, mit welcher der Klägerin die Verfügung über den von dem Schuldner übertragenen Anteil verboten wurde. Das [X.] wurde im Grund-buch eingetragen. Unter dem 7. Juli 1997 teilte der mit dem Vollzug des [X.]skaufvertrages beauftragte Notar den Kaufvertragsparteien mit, dass zwar der Kaufpreis termingerecht auf sein [X.] eingezahlt worden sei und alle Unterlagen für die Umschreibung des Eigentums vorlägen, der Vollzug des Vertrages jedoch wegen des zwischenzeitlich eingetragenen [X.] nicht möglich sei. Ein weiterer Gläubiger des Ehemannes der Klägerin erwirkte im Juli 1997 ebenfalls im Wege einer einstweiligen Verfügung ein [X.], das in das Grundbuch eingetragen wurde. Er nahm seine Hauptsacheklage noch im selben Jahr zurück und bewilligte Anfang des Jahres 2001 die Löschung des [X.]s. 2 Im Hauptsacheverfahren der [X.]en wies das [X.] die Anfechtungsklage der [X.]n ab. Zwar sei die [X.] in der - der Klägerin bekannten - Absicht der Gläubigerbenachteiligung übertragen worden; objektiv scheide eine Gläubigerbenachteiligung jedoch aus, weil der [X.]santeil im Zeitpunkt der Eintragung der Klägerin [X.] gewesen sei. Dieses [X.]eil ist seit dem 9. November 2000 rechtskräftig. 3 Die [X.] bewilligte am 21. März 2001 die Löschung des [X.]. Am 29. Mai 2001 reichte der Notar den Kaufvertrag beim [X.] - 4 - amt zum Vollzug ein; tags darauf zahlte er den auf dem [X.] ver-wahrten Kaufpreis zur Ablösung der Grundschuldgläubiger aus. Mit ihrer am 1. Oktober 2001 eingereichten Klage hat die Klägerin die [X.] - mit der Begründung, die Eintragung des [X.]s im Grundbuch habe die Ablösung der dinglichen Belastungen des Grundstücks um fast vier Jahre verzögert und in der Zwischenzeit seien Darlehenszinsen ange-fallen - auf Schadensersatz in Höhe von 61.596,71 • nebst Zinsen aus § 945 ZPO in Anspruch genommen. 5 Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung auf 50.531,32 • eingeschränkt. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter. 6 Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. 7 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von der [X.]n erwirkte, ordnungsgemäß vollzogene einstweilige Verfügung sei mangels Verfügungsan-spruchs von Anfang an ungerechtfertigt gewesen. Das rechtskräftige [X.]eil im Hauptsacheverfahren binde insoweit die Gerichte im [X.]. Ob der [X.] des Schuldners zwar bei der Übertragung, jedoch nicht mehr zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung [X.] - 5 - schöpfend belastet gewesen sei, könne dahinstehen. Infolge der Eintragung des [X.]s im Grundbuch habe der Kaufvertrag zunächst - bis zum 30. Mai 2001 - nicht vollzogen werden können. Ohne das [X.] hätte nichts dem Vollzug entgegengestanden. Zwar sei jenes gegenüber der Käuferin unwirksam gewesen, weil zu deren Gunsten zuvor eine Auflassungs-vormerkung eingetragen worden sei. Indes habe nur die Käuferin die Rechte aus § 888 BGB gehabt, nicht jedoch die [X.]. Das von dem anderen Gläu-biger erwirkte [X.] habe die Ursächlichkeit des Verhaltens der [X.]n nicht entfallen lassen, sondern lediglich eine Doppelkausalität be-gründet. Für die Schadensberechnung sei davon auszugehen, dass die Grund-schuldgläubiger per 31. Juli 1997 insgesamt 365.917,59 [X.] für die Ablösung ihrer Grundschulden gefordert hätten. Bis zum 30. Mai 2001 habe sich dieser Betrag auf 486.313,82 [X.] erhöht. Gegenüber der als Schaden zu Buche schlagenden Differenz seien andererseits die auf dem [X.] erwirt-schafteten Zinsen als Vorteil anzurechnen. Die Klägerin habe keine Obliegen-heiten verletzt, was gegebenenfalls entsprechend § 254 BGB hätte berücksich-tigt werden können. Ihr Anspruch sei auch nicht verjährt. I[X.] Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 9 1. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO wäre allerdings nicht verjährt. Das Berufungsgericht hat gemeint, bei Fortbestehen der einstwei-ligen Verfügung setze erst die rechtskräftige Abweisung der Klage im [X.] die Verjährungsfrist in Gang. Der [X.] hat bisher offen gelassen, 10 - 6 - ob - bei noch bestehender einstweiliger Verfügung - die Verjährung des [X.] aus § 945 ZPO bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens be-ginnt, wenn der Schuldner dort ein noch nicht rechtskräftiges [X.]eil zu seinen Gunsten erzielt, auf Grund dessen er mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-lichkeit die Aufhebung der ihn belastenden Maßnahmen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hätte erreichen können, von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch macht ([X.], [X.]. v. 12. November 1992 - [X.] ZR 8/92, NJW 1993, 863, 864; v. 15. Mai 2003 - [X.] ZR 283/02, NJW 2003, 2610, 2612). Diese Frage bedarf auch im Streitfall keiner Entscheidung. Selbst wenn die Ver-jährungsfrist bereits durch die - am 17. September 1999 erfolgte - Verkündung des Berufungsurteils im Hauptsacheverfahren in Lauf gesetzt worden sein soll-te, wäre sie dennoch durch die Zustellung der Schadensersatzklage am 29. Oktober 2001 rechtzeitig unterbrochen worden. 2. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 945 ZPO hat das Berufungsgericht jedoch nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Nach dieser Vorschrift ist die [X.], welche die Anordnung einer von Anfang an un-gerechtfertigten einstweiligen Verfügung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der Anordnung entsteht. 11 a) Erfolglos bekämpft die Revision allerdings die Bindungswirkung (vgl. dazu [X.] 122, 172, 175) des rechtskräftigen [X.]eils im Hauptsacheprozess, wonach der [X.]n ein Anfechtungsanspruch mangels Gläubigerbenachteili-gung nicht zusteht. 12 aa) Die Revision meint, aufgrund der im [X.] vorge-legten Auskünfte der Banken sei der Wiederaufnahmegrund des § 580 Nr. 7b ZPO gegeben; die Klägerin habe das [X.]eil im Hauptsacheverfahren durch [X.] - 7 - richtige Angaben zur Valutierung der Grundschulden erschlichen. Dies trifft nicht zu. Zwar haben - wie vom Berufungsgericht festgestellt - die Banken für die Ablösung der Grundschulden insgesamt nur 365.917,59 [X.] gefordert. Dies war weniger als der von der Klägerin im Hauptsacheverfahren angegebene Va-lutierungsbetrag. An der [X.]en Belastung ändert dies jedoch nichts. Selbst der geringere [X.] lag noch über dem Kaufpreis, den die Klägerin mit [X.]
vereinbart hat. Dass ein höherer Preis erzielbar gewesen wäre, macht die Revision nicht geltend. [X.]) Nichts für sich herleiten kann die Revision ferner daraus, dass das Berufungsgericht es hat dahingestellt sein lassen, ob der übertragene [X.]santeil zwar bei der Übertragung, jedoch nicht mehr zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung [X.] belastet war. Wäre es in dem [X.] möglich erschienen, dass der aus dem Vermögen des Schuldners weggegebene [X.] nach der angefochtenen Übertragung wieder werthaltig wurde, hätte dies allerdings zum Vorteil der nunmehrigen [X.]n ausschlagen können. Im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] reicht eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung aus ([X.], [X.]. v. 17. Dezember 1998 - [X.] ZR 196/97, NJW 1999, 1395, 1396). Der [X.]n hätte deshalb auch noch nach der tatbestandlichen Vollendung der Vermö-gensverschiebung - bei einer Grundstücksveräußerung ist dies regelmäßig mit der Eintragung in das Grundbuch der Fall ([X.] 99, 274, 286; 121, 179, 188) - ein Anfechtungsanspruch erwachsen können, sofern sich bis zur Beendigung der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen des Anfech-tungsprozesses eine Gläubigerbenachteiligung ergeben hätte. Mit dem im Hauptsacheverfahren ergangenen [X.]eil des [X.]s vom 17. September 1999 ist rechtskräftig festgestellt worden, dass bis zum 16. Juni 1999 - an diesem Tage ist die mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesge-14 - 8 - richt geschlossen worden - keine Gläubigerbenachteiligung eingetreten war. Diese fehlte somit auch in dem früheren Zeitpunkt des Erlasses der einstweili-gen Verfügung. b) Demgegenüber sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zum [X.] zwischen der - sich später als von Anfang an unge-rechtfertigt erweisenden - Erwirkung der einstweiligen Verfügung und dem Schaden nicht frei von [X.]. 15 aa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, vor dem Erlass des [X.] seien die Auflassung zugunsten der Käuferin [X.]erklärt und eine Eigentumserwerbsvormerkung eingetragen worden. Dies habe - so hat das Berufungsgericht gemeint - jedoch nichts daran geändert, "dass ein bei [X.] im Juli 1997 gestellter Antrag auf Eintragung der Käuferin als Ei-gentümerin wegen des vor Antragstellung eingetragenen [X.]s vom Grundbuchamt nicht vollzogen werden durfte". Dies ist unzutreffend. Die Vormerkung wäre schon ab Eingang des auf sie bezogenen [X.] bindend im Sinne des § 878 BGB gewesen (vgl. [X.] 131, 189, 197; 138, 179, 186). Im vorliegenden Fall war sie sogar bereits eingetragen, bevor das [X.] in das Grundbuch gelangte. Dieses stand nach § 883 Abs. 2 BGB einem Rechtserwerb der Vormerkungsberechtigten [X.]nicht entgegen (vgl. [X.] 28, 182, 186 f.; [X.], [X.]. v. 27. Mai 1966 - [X.], [X.], 710, 711; BayObLG [X.] 2004, 24, 25; [X.]/[X.], [X.] 2002 § 888 Rn. 34; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 888 Rn. 22). Da die Banken (Grundschuldgläubiger) ge-gen Auszahlung des auf dem [X.] hinterlegten Kaufpreises das Grundstück aus der Haftung freigaben, war außerdem sichergestellt, dass die Käuferin [X.] erwarb. Demgemäß war diese verpflichtet, der 16 - 9 - Auszahlung vom [X.] zuzustimmen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die [X.] nicht darauf angewiesen, dass die Käuferin aus § 888 BGB gegen das [X.] vorging. [X.]) Dass der Notar sich nicht in der Lage gesehen hat, den Kaufvertrag zu vollziehen, weil er irrtümlich dem [X.] vollzugshemmende Wir-kung beimaß, hat den [X.] zwischen der Erwirkung des [X.]s durch die [X.] und dem [X.] nicht unterbro-chen. 17 [X.], den die Klägerin geltend macht, beruht auf zwei Ursachen, nämlich auf der ungerechtfertigten Erwirkung des [X.]s durch die [X.] und darauf, dass der mit der Abwicklung des Kaufvertrages befasste Notar, der sich auf eine entsprechende Instruktion durch das Grundbuchamt beruft, mit diesem [X.] sachwidrig umgegangen ist. Stammt die Zweithandlung von einem [X.], wird der haftungsrechtliche Zusammenhang zwischen der Ersthandlung und dem Schaden dann in Frage gestellt, wenn die Ursächlichkeit des ersten Umstands für das Eintreten des zweiten Ereignisses nach dem Schutzzweck der Norm gänzlich bedeutungslos ist, das schädigende erste Verhalten also nur noch den äußeren Anlass für ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Eingreifen des [X.] gebildet hat, das dann den [X.] endgültig herbeigeführt hat ([X.], [X.]. v. 14. März 1985 - [X.] ZR 26/84, [X.], 666, 668; v. 10. Mai 1990 - [X.] ZR 113/89, NJW 1990, 2882, 2884; v. 10. Oktober 1996 - [X.] ZR 294/95, NJW 1997, 250, 253). 18 Eine derartige Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs ist hier nicht gegeben. Zu dem Fehler des Notars (und des [X.]) konnte es überhaupt nur deshalb kommen, weil die [X.] durch ihr prozessuales [X.] - 10 - gehen eine risikobehaftete Lage geschaffen hat. Diese hätte sich allenfalls dann nicht ausgewirkt, wenn die [X.] in der Folgezeit die rangwahrende Wirkung der Vormerkung anerkannt hätte. Dies hat sie gerade nicht getan, sondern - in Verkennung der Rechtslage - auf dem Vorrang ihres [X.]s be-standen. Der Notar ist den rechtlichen Schwierigkeiten, welche die [X.] heraufbeschworen hat, nicht gewachsen gewesen. Der ihm unterlaufene Fehler war auch nicht "völlig ungewöhnlich". Zum einen hat der Notar lediglich den Rechtsstandpunkt geteilt, den auch die [X.] eingenommen hat, und zum andern hat selbst das Berufungsgericht die Rechtslage nicht zutreffend [X.]. cc) Dass die Kausalität zwischen der Erwirkung der einstweiligen Verfü-gung und dem behaupteten Schaden nicht deshalb entfällt, weil ein zweites [X.] zugunsten eines anderen Gläubigers bestanden hat, wird von der Revision nicht bezweifelt. Insofern ist ein Rechtsfehler des Berufungsge-richts auch nicht ersichtlich. Nach den Grundsätzen der Doppelkausalität haften mehrere unabhängig voneinander tätig gewordene Schädiger nebeneinander auf den ganzen Schaden (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt [X.], [X.]. v. 7. Mai 2004 - [X.], NJW 2004, 2526, 2528). 20 [X.]) Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben keine sonstigen Umstän-de der Abwicklung des Kaufvertrages bis spätestens 31. Juli 1997 entgegenge-standen. Dagegen erinnert die Revision mit Recht, der Kaufpreis habe nicht ausgereicht, um die Grundschulden abzulösen. An dem genannten Stichtag standen dem Kaufpreis von 365.000 [X.] grundschuldgesicherte [X.] in Höhe von 365.917,59 [X.] gegenüber. Außerdem hätte die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen noch die Kosten der "Pfandfreimachung" bezahlen müssen. Wie sie den Fehlbetrag hätte aufbringen können, ist nicht festgestellt. 21 - 11 - 3. Soweit das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin verneint hat, kann die Entscheidung mit der bisherigen Begründung ebenfalls nicht be-stehen bleiben. 22 a) Auf den Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO sind die allgemei-nen Vorschriften der §§ 249 ff BGB anwendbar. Insbesondere ist ein mitwirken-des Verschulden des Vollstreckungsschuldners (hier: Klägerin) zu berücksichti-gen ([X.] 122, 172, 179; [X.], [X.]. v. 9. Mai 1978 - [X.], NJW 1978, 2024; v. 22. März 1990 - [X.] ZR 23/89, NJW 1990, 2689, 2690). 23 b) Dass die Klägerin - nachdem der Notar im Juli 1997 auf das [X.] aufmerksam gemacht hatte - nichts unternommen hat, um eine Abwicklung des Kaufvertrages zu erreichen, ist allerdings ohne Belang. Etwas anderes hätte nur dann zu gelten, wenn die Klägerin den Rechtsirrtum des Notars erkannt hätte und gleichwohl untätig geblieben wäre. Dies macht die Revision nicht geltend. 24 c) Mit Recht rügt die Revision jedoch, es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Klägerin durch das "in [X.] vorgenom-mene Zusammenwirken mit ihrem Ehemann eine ganz wesentliche Ursache für die einstweilige Verfügung gesetzt" habe. Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.], [X.]. v. 1. Dezember 1965 - [X.], [X.] 1966, 267; v. 22. März 1990, aaO; zustimmend [X.], ZPO 22. Aufl. § 945 Rn. 9; [X.]/[X.], 2. Aufl. § 945 Rn. 14) ist ein Ausschluss oder eine Minderung des Schadensersatzanspruchs aus § 945 ZPO in Betracht zu ziehen, wenn ein schuldhaftes Verhalten des Arrestbeklagten dem Arrestkläger 25 - 12 - zur Ausbringung des [X.] Anlass gegeben hatte. Im Falle einer einstweili-gen Verfügung gilt Entsprechendes. Nach den im Vorprozess getroffenen Feststellungen, die sich das [X.] zu eigen gemacht hat, war das Vorgehen der Klägerin und ihres Ehemannes von dem Bestreben geleitet, die Gläubiger des zuletzt Genannten zu benachteiligen. Nach dem - unwiderlegten - Vorbringen der [X.]n han-delte es sich bei dem übertragenen Miteigentumsanteil um das einzige nen-nenswerte Vermögen des Schuldners. Die zeitliche Nähe der Übertragung zum wirtschaftlichen Zusammenbruch des Schuldners musste Verdacht erwecken. Nur wegen der [X.]en Belastung des Miteigentumsanteils blieb die Anfechtungsklage erfolglos. Dass ein Gläubiger - für den bei Unsicherheit über den Grundstückswert die [X.]e Belastung nicht von [X.] erkennbar war - seinerseits versuchen würde, die Vermögensverschie-bung durch Erwirken einer einstweiligen Verfügung zu unterbinden, lag nahe. Deshalb hat die Klägerin das Vorgehen der [X.]n in einer den Vorwurf des Mitverschuldens begründenden Weise herausgefordert. 26 Verstärkt wird das Mitverschulden dadurch, dass die Klägerin gegen das Versäumnisurteil keinen Einspruch eingelegt hat, obwohl der Einspruch - in Er-mangelung eines Verfügungsanspruchs - aussichtsreich gewesen wäre (vgl. [X.] 1996, 257, 258; [X.]/Walker, Voll-streckung und vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 945 Rn. 26; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 64. Aufl. § 945 Rn. 23; [X.]/ [X.], ZPO 4. Aufl. § 945 Rn. 8; [X.] in [X.]/[X.], ZPO 27. Aufl. § 945 Rn. 15). 27 - 13 - Abgerundet wird das Bild eines erheblichen Mitverschuldens dadurch, dass die Klägerin im Hauptsacheverfahren sehr spät - nämlich erst gegen Ende der zweiten Instanz - zur [X.]en Belastung vorgetragen hat. Die-ser Umstand, der nur der Klägerin bekannt sein konnte, hatte von Anfang an vorgelegen. 28 d) Nach dem Vorstehenden kann offen bleiben, ob die Klägerin die Mög-lichkeit gehabt hat, das [X.] mangels Zustellung der einstweiligen Verfügung im [X.]betrieb löschen zu lassen, oder ob dieses Versäumnis ebenfalls als Mitverschulden ins Gewicht fallen kann. 29 4. Auch hinsichtlich des Schadens ist das Berufungsurteil nicht haltbar. 30 31 a) Unbegründet ist allerdings der Einwand, die Klägerin müsse von der Klageforderung auch die Zinsen absetzen, die für einen Teilbetrag von 85.000 [X.] angefallen wären, wenn der Notar ihn nicht vorübergehend aus der amtlichen Verwahrung herausgegeben hätte. Nach dem Vortrag der [X.]n hat der Notar diesen Teilbetrag an die [X.] der Käuferin zurück-bezahlt, als die Abwicklung des Kaufvertrages ins Stocken geriet; später hat die Käuferin ihn - ohne Zinsen - wieder auf das [X.] einbezahlt. In [X.] dieser Zinsen hatte die Klägerin keine Vorteile, die sie bei der [X.] ausgleichen müsste. b) Das Berufungsgericht hat als Schaden die Differenz zwischen den Forderungen der Banken per 30. Mai 2001 und per 31. Juli 1997 angenommen. Damit wird der Einwand der Revision, der Kaufpreis habe nicht ausgereicht, um per 31. Juli 1997 die Bankforderungen abzulösen (dazu schon oben unter 2 b [X.]), auch im Zusammenhang mit dem Schadensumfang erheblich. Die auf 32 - 14 - den nicht abgedeckten Forderungsteil entfallenden Zinsen kann die Klägerin nicht von der [X.]n beanspruchen. c) Ferner hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob sich unter den durch die Grundschulden gesicherten Verbindlichkeiten auch solche befunden haben, welche sich nur gegen den Ehemann der Klägerin gerichtet haben. Dass dies unerheblich sei, kann nicht mit der Erwägung des Berufungsgerichts begründet werden, nach der zugrunde liegenden Sicherungsabrede habe [X.] der auf die Klägerin übertragene Miteigentumsanteil des Ehemannes dafür gehaftet. Soweit die Klägerin nicht persönliche Schuldnerin der grund-schuldgesicherten Forderungen war, konnte sie durch deren verzögerte Ablö-sung und das dadurch bedingte Anwachsen der Darlehenszinsen nicht geschä-digt werden. Zwar haftete sie über die ihr Eigentum belastenden Grundschulden auch insoweit dinglich. Wegen der den Wert des Eigentums schon bei Beginn des hier interessierenden Zinszeitraums ausschöpfenden Belastung bedeutet diese dingliche Haftung jedoch keinen Schaden. 33 II[X.] Die Sache ist somit unter Aufhebung des Berufungsurteils an das [X.] zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). [X.] wird zunächst der Frage nachgehen müssen, ob im Juli 1997 der [X.] hätte vollzogen werden können, obwohl der Kaufpreis geringer war als die Summe der abzulösenden grundschuldgesicherten Forderungen und der Kos-ten. Dabei wird es sich auch damit zu befassen haben, ob der Beginn des [X.] auf den 31. Juli 1997 oder - gemäß dem Vorbringen der Klägerin - früher anzusetzen ist. Weiter wird das Berufungsgericht das Mitver-34 - 15 - schulden der Klägerin zu gewichten und zu erwägen haben, ob die Haftung der [X.]n ganz oder nur teilweise entfällt. Im zuletzt genannten Fall wird es den Schaden neu zu berechnen haben. Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.07.2003 - 6 O 2890/01 - [X.], Entscheidung vom 03.06.2004 - 2 U 124/03 -

Meta

IX ZR 134/04

23.03.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2006, Az. IX ZR 134/04 (REWIS RS 2006, 4338)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4338

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