Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2001, Az. RiSt (R) 1/00

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2001, 1642

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[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES U[X.]TEIL [X.] ([X.]) 1/00 Verkündet am: 10. August 2001

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 10. August 2001 in dem [X.]isziplinarverfahren

Kläger, [X.]ufungsbeklagter und [X.]evi-sionsbeklagter, g e g e n den [X.]
Beklagter, [X.]ufungskläger und [X.]evi- sionskläger,
- Verfahrensbevollmächtigte:

[X.]echtsanwälte
- 2 - [X.]er [X.] - [X.] des [X.] - hat auf die mündliche [X.] vom 10. August 2001 durch den Vorsitzenden [X.] am [X.]ge-richtshof Prof. [X.]r. [X.], die [X.]in am [X.] [X.], den [X.] am [X.] [X.], den Vorsitzenden [X.] am [X.]verwaltungsgericht [X.]r. Silberkuhl und den [X.] am [X.] für [X.]echt erkannt: [X.]ie [X.]evision gegen das Urteil des [X.] für [X.] bei dem [X.] vom 13. Sep- tember 1999 wird auf Kosten des [X.]evisionsklägers zurückge-wiesen. Von [X.]echts wegen [X.]ünde: [X.] 1. [X.]as [X.] des [X.] [X.]heinland-Pfalz hat mit der am 22. Mai 1998 erhobenen [X.]isziplinarklage dem [X.]evisionskläger zur Last gelegt, (1) sich pflichtwidrig bis an den [X.]and des [X.]uins verschuldet zu haben, (2) über Jahre hin ohne Nebentätigkeitsgenehmigung im zweiten [X.]uf als "Finanzberater" tätig gewesen zu sein und gegen hohe [X.] zwielichtige Kapitalanlagen vermittelt zu haben, (3) für [X.]ritte unerlaubt [X.]echtsgutachten erstattet oder [X.]echtsberatung betrieben zu haben und - 3 - (4) im Zusammenhang mit der Tätigkeit als "Finanzberater" und der [X.] Erstattung von [X.]echtsgutachten bzw. der unzulässigen
[X.]echtsberatung die [X.]amtsbezeichnung rechtsmißbräuchlich
verwendet zu haben. [X.]as [X.] hat beantragt, den [X.]evisionskläger aus dem [X.]ienst zu entfernen.
2. [X.]as [X.] für [X.] bei dem [X.] hat mit Urteil vom 14. [X.]ezember 1998 entschieden, daß der [X.]evi-sionskläger aus dem [X.]ienst entfernt wird. Mit Urteil vom 13. September 1999 hat der [X.]shof für [X.] bei dem [X.] die [X.]ufung zurückgewiesen. Er hat im wesentlichen folgende Feststellungen ge-troffen: (1) [X.]er am geborene, verheiratete [X.]evisionskläger, der drei in den Jahren 1970, 1974 und 1978 geborene Kinder hat, erwarb mit seiner Ehefrau im Oktober 1987 ein bebautes [X.]undstück in [X.]

- als [X.] "[X.]" bezeichnet - zum Preis von 330 000 [X.]M. [X.]ie Belastung durch die für den Erwerb des [X.]undstücks aufgenommenen Kredite entsprach etwa der bis dahin gezahlten Miete. Im Zeitpunkt des [X.]undstückserwerbs [X.] er bereits Schulden aus Privat- und Bankdarlehen in Höhe von etwa 300 000 [X.]M. [X.]ie Schulden erhöhten sich bis 1990 auf 850 000 [X.]M. Sein Ge-halt betrug in den Jahren 1985 bis 1996 monatlich ca. 7 000 bis 7 500 [X.]M net-to. [X.]ie monatliche Belastung hat er in einem Schreiben vom 29. Mai 1996 an einen Empfänger namens [X.]mit monatlich etwa 7 500 [X.]M, soweit es die "offiziellen Schulden" betreffe, und mit monatlich etwa 9 000 [X.]M unter [X.] 4 - rücksichtigung des "inoffiziellen [X.]" angegeben. Wie es in diesem Schreiben weiter heißt, habe er dieses [X.]efizit (zuzüglich [X.]) in der Vergangenheit aus seinen finanziellen [X.]eserven wie aus privaten Mitteln ([X.]ückforderung von [X.], Kleindarlehen bei Verwandten und Bekannten usw.) gedeckt. In einem weiteren Schreiben vom 20. Juli 1996 an einen Empfänger namens [X.]. hat der [X.]evisionskläger ausgeführt, daß er und seine Ehefrau ohne eine Umfinanzierung das Haus verkaufen müßten, wodurch sie sich wieder "glattstellen könnten", was sie aber gerne verhindern würden. Er bat deshalb mehrere private Ansprechpartner, denen er seine finanzielle Situation schilderte, um finanzielle Unterstützung. [X.] kündigte die Volksbank in M. ein [X.]arlehen in Höhe von 65 000 [X.]M, weil der [X.]evisionskläger die vereinbarten [X.]aten nicht zahlte. Ebenso konnte eine monatliche Zins- und Tilgungslastschrift zugunsten der Hypothekenbank [X.]über 1 600 [X.]M im Monat Mai 1993 mangels [X.]ek-kung des Kontos nicht eingelöst werden. Aus einem Schreiben der [X.]-Bank vom 3. August 1993 geht hervor, daß ein Zahlungsrückstand von 2 715,84 [X.]M bestand. In einem Schreiben der V.

bank AG vom 15. [X.]ezember 1995 wurde der [X.]evisionskläger darauf hingewiesen, daß er sich mit "[X.]aten und Kosten" in Höhe von 1 249,68 [X.]M im Zahlungsverzug [X.]; der rückständige Betrag wurde am 27. Januar 1996 von dem [X.]evisions-kläger überwiesen. [X.]ie Bank hatte von Juni 1994 bis Januar 1996 21 Mahnungen ausgesprochen; die monatlichen [X.]aten wurden im Zeitraum Mai bis Oktober 1995 bis auf eine [X.]ate verspätet gezahlt. Wie der [X.] festgestellt hat, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die darge-stellten [X.]ückstände nicht ausgeglichen worden sind; das [X.]arlehen der Volks-bank ist nach den Angaben des [X.]evisionsklägers umgeschuldet worden. - 5 -

Eine wesentliche Verringerung der Schulden trat seit Ende 1997 durch den Verkauf des Hauses zum Preis von 700 000 [X.]M, die Schenkung einer Tante der Ehefrau in Höhe von 120 000 [X.]M und die Auflösung einer Lebens-versicherung ein, die zur Auszahlung eines Betrages von ca. 125 000 [X.]M führte. (2) [X.]er [X.]evisionskläger hatte mit Schreiben vom 4. Juni 1984 die Ertei-lung einer Genehmigung für die Tätigkeit als Finanzberater ([X.]) beantragt. [X.]ie Genehmigung wurde ihm von dem Präsidenten des Oberver-waltungsgerichts [X.]heinland-Pfalz mit [X.] vom 28. Juni 1984 zunächst erteilt. Mit [X.] vom 9. Oktober 1984 nahm der Präsident des Oberver-waltungsgerichts die Genehmigung wieder zurück; [X.]echtsmittel des [X.]evisions-führers gegen den [X.]ücknahmebescheid vom 9. Oktober 1984 blieben ohne Erfolg. [X.]er [X.]shof hat zu dem Vorwurf, ohne die erforderliche [X.] Nebentätigkeiten ausgeübt zu haben, folgendes festgestellt: a) [X.]er [X.]evisionskläger erbrachte in den Jahren 1988 bis 1992 für die [X.] ([X.]) juristische Tätigkeiten, et-wa das Fertigen von [X.] und die Begleitung zu [X.]. Als Abfindung erließ ihm die [X.] die [X.]ückzahlung eines [X.]arle-hens in Höhe von 24 050 [X.]M. [X.]arüber hinaus erhielt er in den Jahren 1988 bis 1991 eine "Aufwandsentschädigung" in Höhe von 78 000 [X.]M (1988: 30 000 [X.]M; 1989 und 1990: je 18 000 [X.]M; 1991: 12 000 [X.]M). [X.]ie [X.] bestätigte mit Schreiben vom 15. Oktober 1997, daß der [X.]evisionskläger diese Beträge als - 6 - Aufwandsentschädigung für seine Arbeit zur [X.]ehabilitation der Transzendenta-len [X.]ditation in [X.] erhalten habe. b) Mit seinem Bekannten [X.], der Geschäftsführer der [X.]. war, die Geldanlagen tätigte, vereinbarte der [X.]evisionskläger, daß er für Ge-schäfte, die über seine Kontakte zustande kamen, eine Provision erhalte. Er berichtete daraufhin [X.]von einem sog. "[X.]", über das der [X.]evisionskläger wiederum von [X.]u. informiert worden war. Aufgrund eines Treffens mit [X.], [X.]u. und dem Initiator des "[X.]" namens [X.]im Haus des [X.]evisionsklägers im [X.]ezember 1992 in- vestierte [X.]zunächst 250 000 US-[X.]ollar in das "Trading"; insgesamt [X.] über [X.]2,7 Millionen US-[X.]ollar in dieses Projekt eingezahlt. [X.]er [X.]evi-sionskläger erhielt aus diesem Projekt in den Jahren 1993 und 1994 insgesamt 760 000 [X.]M an Provision. Einen Teil des Betrags zahlte die [X.]. [X.] der mit [X.]geschlossenen Provisionsvereinbarung. Einen weiteren Teil erhielt er von der Firma [X.] dafür, daß er [X.]für dieses Geschäft gewonnen hatte. [X.]er [X.]evisionskläger hatte [X.]u.

über das Interesse von [X.]an dem Geschäft berichtet und mit [X.]u. vereinbart, daß er für die von [X.]

erbrachten Einlagen eine Provision erhalte. Nach dem "Zusammenbruch" des "[X.]" Ende 1994/Anfang 1995 forderte die [X.]. den [X.]evisionsführer zur Zurückzah-lung der Provisionen von 540 000 US-[X.]ollar auf, die später bis zum [X.] gestundet wurde. c) [X.]er [X.]shof hat außerdem als erwiesen angesehen, daß der [X.]evisionskläger in den nachfolgenden Fällen als Makler tätig war und [X.]beim Anlageprojekt [X.] unterstützte. In keinem Fall kam es zu einer Provisionszahlung. - 7 - aa) [X.]er [X.]evisionskläger prüfte auf Bitte von [X.]im Jahr 1993 einen Vertrag für ein Anlageprojekt [X.] und begleitete [X.]zu einer Verhand-lung mit [X.]echtsanwalt [X.]. , der Ansprechpartner dieses Projekts war. [X.] erörterte er auf Bitte von [X.]mit [X.]echtsanwalt [X.]. das Projekt in einem Gespräch am 7. Februar 1994 und außerdem telefonisch am 16. Februar 1994, als es zu Schwierigkeiten bei dem Anlageprojekt gekommen war. Gegenstand des Gesprächs mit [X.]echtsanwalt [X.]. am 7. Februar 1994 war eine mögliche Kündigung des Vertrages durch die [X.]. [X.]hatte dem [X.]evisionskläger eine Provision für Geschäfte mit [X.]

zugesagt, die sich auf 50 % bzw. 25 % des Gewinns belaufen sollte. [X.]) [X.]er [X.]evisionskläger empfahl [X.]an den Finanzmakler [X.]. , wobei er darauf hinwies, daß der Finanzmakler große Umsätze mit der [X.] mache. In einer schriftlichen Vereinbarung vom 23. April 1994 verabredeten der [X.]evisionskläger und die [X.]. Provisionen für den Fall, daß Geschäfte zwischen [X.]und dem Finanzmakler zustande kom-men. Ferner enthielt die Vereinbarung folgenden Passus: "[X.]versichert, daß er sich vergewissert hat, daß dieser Finanzmakler einer der ersten priva-ten Finanziers der [X.]republik ist und Milliardenumsätze macht, also ohne weiteres in der Lage ist, diese Geschäfte durchzuführen. [X.] wird [X.] Ltd. in jeder Weise unterstützen, die beabsichtigten Geschäfte durchzufüh-ren. Insbesondere wird er immer bereit sein, mit dem Finanzmakler in Kontakt zu treten, wenn es erforderlich ist". Zu Geschäften zwischen [X.]oder der [X.]. mit dem Finanzmakler kam es nicht. cc) Eine weitere Maklertätigkeit hat der [X.]shof darin gesehen, daß der [X.]evisionskläger seinen Bekannten [X.]. auf einen Handel mit [X.]undschuldbriefen hinwies, zu dem ein [X.].

Zugang hatte. Er gab - 8 - [X.]. dessen Telefonnummer und traf mit diesem eine Provisionsabrede für den Fall des Zustandekommens eines Geschäfts mit [X.].

. (3) [X.]er [X.]evisionskläger nahm in zwei Schreiben an seinen behandeln-den Arzt [X.]r. [X.]. zu den Erfolgsaussichten des Einbürgerungsantrags des Arztes Stellung. Sein Schreiben vom 4. [X.]ezember 1995 enthält auf vier Seiten unter Nachweis von Gerichtsentscheidungen eine rechtliche Würdigung des Einbürgerungsantrags, wobei er [X.]r. [X.]. anheim stellte, das Schreiben der [X.] vorzulegen. In einem weiteren Schreiben vom 13. Februar 1996 stellte er nochmals über drei Seiten die nach seiner [X.] maßgeblichen rechtlichen Erwägungen dar; abschließend wies er darauf hin, daß [X.]r. [X.]. von dem Schreiben nach Belieben Gebrauch machen könne. (4) In beiden Schreiben gab der [X.]evisionskläger seine [X.]amtsbe-zeichnung in dem Briefkopf an. Auch ein Schreiben des [X.]evisionsklägers vom 16. Januar 1996 an die zuständige [X.]in in einem strafrechtlichen Ermitt-lungsverfahren gegen den bereits erwähnten [X.]. enthielt seine [X.]-amtsbezeichnung in dem Briefkopf. In diesem Schreiben setzte er sich dafür ein, daß der in Untersuchungshaft befindliche [X.].

freigelassen werde. 3. Mit der vom Senat zugelassenen [X.]evision beantragt der [X.]evisions-kläger die Aufhebung des Urteils des [X.] einschließlich der zugrunde liegenden Feststellungen. Zur Begründung führt er aus, daß [X.] [X.]echt insofern verletzt sei, als der [X.]shof Tatsachen und Urkun-den verwertet habe, die im [X.]ahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungs-verfahrens bekannt geworden oder sichergestellt worden seien. [X.]adurch sei das Verwertungsverbot verletzt worden, das sich aus Art. 20 Abs. 3 GG sowie aus § 393 Abs. 2 Satz 1 [X.] ergebe. Ferner habe der [X.]shof die - 9 - Aufklärungspflicht verletzt, weil er die von ihm zum Vorwurf des leichtfertigen Schuldenmachens benannten Zeugen nicht vernommen habe. Außerdem sei materielles [X.]echt verletzt. [X.]er [X.]shof habe die Voraussetzungen verkannt, die vorliegen müßten, damit die Eingehung von Schulden disziplinarrechtlich relevant sei. Insbesondere sei unberücksichtigt geblieben, daß er und seine Ehefrau mit dem Haus und einer Lebensversiche-rung Vermögen besessen hätten, mit dessen Verwertung der wesentliche Teil der Schulden hätte abgedeckt werden können. Von [X.] könne noch nicht gesprochen werden, wenn es lediglich zu Mahnungen und in einem Fall zur Kündigung eines [X.]arlehens gekommen sei. Auch sei es nicht ansehensschädigend, wenn er an zwei zu seinem engeren Bekanntenkreis ge-hörende Personen die Bitte um finanzielle Hilfe gerichtet und zu diesem Zweck seine finanzielle Situation geschildert habe. [X.]ie Voraussetzungen einer unge-nehmigten Nebentätigkeit seien ebenfalls nicht erfüllt. Er sei Präsident des Vereins der meditierenden Juristen in [X.] e.V. gewesen und habe als solcher die zur [X.]ehabilitation der [X.] geführten Prozesse begleitend unterstützt; für seinen erheblichen finanziellen Aufwand sei ihm eine Aufwandsentschädigung gezahlt worden. Zudem [X.] diese Tätigkeit wegen des Zeitablaufs dem [X.] nach § 12 Abs. 2 und 3 [X.]. [X.]ie ihm vorgeworfene Maklertätigkeit liege nicht vor; es fehle bereits an den Voraussetzungen einer Maklertätigkeit nach § 652 BGB. Zudem setze eine "Nebenbeschäftigung" eine Tätigkeit voraus, die auf eine gewisse Stetigkeit ausgerichtet sei, an der es fehle. Soweit es die Ver-wendung der [X.]amtsbezeichnung betreffe, habe der Gesetzgeber mit der Erlaubnis, den Titel auch außerhalb des [X.]ienstes zu führen, bewußt in Kauf genommen, daß im privaten Briefverkehr die mit dem [X.]amt verbundene Autorität zur Geltung gebracht werden könne. [X.]er Vorwurf, unzulässig ein - 10 - [X.]echtsgutachten erstattet zu haben, sei nicht gerechtfertigt. Ein [X.]echtsgutach-ten im Sinne des § 41 [X.][X.]iG setze einen Auftrag voraus, der im vorliegenden Fall nicht erteilt worden sei. [X.]ie Entfernung aus dem [X.]ienst als [X.]isziplinar-maßnahme verstoße gegen die Maßnahmebemessungskriterien des § 11 Abs. 1 [X.]. [X.]er [X.] beantragt, die [X.]evision zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus: [X.]ie [X.]üge der Verletzung des § 30 [X.] und des § 393 Abs. 2 [X.] sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Soweit das angefoch-tene Urteil die Komplexe Verschuldung, Nebentätigkeit und mißbräuchliche Verwendung der [X.]amtsbezeichnung betreffe, seien [X.]echtsverstöße nicht zu erkennen. [X.]ie verhängte [X.]isziplinarmaßnahme bewege sich in dem Spiel-raum, der dem Tatrichter bei der Zumessung eingeräumt sei. I[X.] [X.]ie [X.]evision hat keinen Erfolg. [X.]as Urteil des [X.] für [X.] bei dem [X.] vom 13. September 1999 beruht nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer [X.]echtsnorm (§ 82 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 80 Abs. 3 [X.][X.]iG); soweit es von unzutreffenden Voraussetzungen der Pflichtverletzung der leichtfertigen Überschuldung aus-gegangen ist, erweist sich die Annahme einer Pflichtverletzung aufgrund ande-rer rechtlicher Erwägungen als richtig. Es besteht kein Verwertungsverbot für die in dem [X.]isziplinarverfahren zu [X.]unde gelegten Tatsachen und Beweismittel (1). [X.]er [X.]shof hat zum Vorwurf der leichtfertigen Überschuldung seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Er ist insoweit im Ergebnis zu [X.]echt von einer schuldhaften [X.] ausgegangen (2). Ohne [X.]echtsverstoß hat er in der Ausübung von Ne-- 11 - bentätigkeiten ohne die erforderliche Genehmigung (3), der Erstattung eines [X.]echtsgutachtens (4) und in der unzulässigen Verwendung der [X.]amtsbe-zeichnung Pflichtverletzungen gesehen; der [X.]evisionskläger ist insoweit ledig-lich in einem Nebenpunkt von dem Vorwurf einer Pflichtverletzung freizustellen (5). Auch die Festsetzung der [X.]isziplinarmaßnahme ist ohne Verstoß gegen revisibles [X.]echt erfolgt (6). 1. [X.]er [X.]shof konnte die Tatsachen, die der [X.]evisionskläger im Besteuerungsverfahren offenbart hat, verwerten. Ebenso besteht kein [X.] für die im Ermittlungsverfahren wegen einer Steuerstraftat er-hobenen Beweismittel; ein Verwertungsverbot kann insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, daß nach der Einstellung des steuerstrafrechtlichen [X.] im [X.]ezember 1996 erst am 12. August 1997 die Unterlagen vom [X.]dienstgericht beschlagnahmt worden sind. Es kann deshalb dahin-gestellt bleiben, ob die Anforderungen an die [X.]arlegung der Verfahrensrüge gewahrt sind. a) Ein Verwertungsverbot ergibt sich nicht aus § 393 Abs. 2 [X.]. Nach dieser Vorschrift dürfen Tatsachen oder Beweismittel, die der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Einleitung des Strafverfahrens oder in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens in Erfüllung steuerlicher Pflichten offenbart hat und die der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus den Steuerakten bekannt werden, nicht für die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist; das Verwertungsverbot gilt nicht für Straf-taten, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 [X.]) besteht. § 393 Abs. 2 [X.], der nach dem Wortlaut nur für Straftaten gilt, ist auf die Verfolgung eines [X.]ienstvergehens entsprechend anwendbar. Es besteht insoweit eine [X.]egelungslücke, die im Wege der Analogie zu schließen - 12 - ist. § 393 Abs. 2 [X.] bezweckt, die Konfliktsituation für den Betroffenen zu [X.], die sich daraus ergibt, daß dieser auf [X.]und der Auskunftspflicht im Besteuerungsverfahren gezwungen sein kann, sich selbst einer Straftat zu be-zichtigen, obwohl er im Strafverfahren ein Aussageverweigerungsrecht hat. Eine derartige Konfliktsituation und damit ein gleicher [X.]egelungsbedarf besteht mit Blick auf die Verfolgung von [X.]ienstvergehen im [X.]isziplinarrecht. Ebenso wie im Strafverfahren besteht im [X.]isziplinarverfahren ein [X.]echt zur Aussage-verweigerung für den Betroffenen; durch die Auskunftspflicht im [X.] kann er verpflichtet sein, Tatsachen mitzuteilen, die ihn eines [X.]ienst-vergehens mit unter Umständen weitreichenden beruflichen Konsequenzen überführen können. [X.]ie Ergänzung der Auskunftspflicht durch ein Verwer-tungsverbot für die Verfolgung von [X.]ienstvergehen ist zudem zum Schutz des [X.]undrechts des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 GG geboten (vgl. [X.] 56, 37 <50> zur Auskunftspflicht des Gemeinschuldners im Konkurs). Vor der Einleitung des [X.] hatte der [X.]evisionskläger dem Finanzamt im Besteuerungsverfahren mitgeteilt, daß er im Kalenderjahr 1993 Provisionseinnahmen in Höhe von 280 000 [X.]M und im Kalenderjahr 1994 in Höhe von 480 000 [X.]M hatte. Einer näheren Be-stimmung der weiteren Tatsachen und Beweismittel zum "[X.]", die er vor Einleitung des Vorermittlungsverfahrens dem Finanzamt offenbart hatte, bedarf es nicht. [X.]enn das Verwertungsverbot kommt nicht zur Anwen-dung. Es gilt, wie dargelegt, in entsprechender Anwendung des § 393 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht für [X.]ienstvergehen, an deren Verfolgungen ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 [X.] besteht. Ein zwingen-des öffentliches Interesse liegt vor, wenn im Fall des [X.] die Gefahr besteht, daß schwere Nachteile für das allgemeine Wohl ein-treten ([X.] 149, 387 <393>). [X.]ie in den Buchstaben a bis c des § 30 Abs. 4 - 13 - Nr. 5 [X.] genannten Beispielsfälle, die unmittelbar nicht einschlägig sind, ge-ben Anhaltspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen schwere Nachteile für das allgemeine Wohl zu erwarten sind. Über die genannten Beispielsfälle hinaus darf nur in Ausnahmefällen von ähnlicher Gewichtung ein zwingendes öffentliches Interesse an der [X.]urchbrechung des Steuergeheimnisses bejaht werden ([X.] 149, 387 <393>). Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Einen Anhaltspunkt für eine Verwertungsbefugnis bietet der Buchstabe b des § 30 Abs. 4 Nr. 5 [X.], der, wenn auch verknüpft mit zusätzlichen Voraussetzungen, die Gefahr der [X.] der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden als [X.]und für eine entsprechende Befugnis nennt. § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. b [X.] sieht eine Offenbarungsbefugnis bei [X.] vor, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die Wirtschaft erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden erheblich zu erschüttern (vgl. auch § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. [X.]). Ein zumin-dest ähnliches Gewicht wie die Beeinträchtigung des Vertrauens in die Arbeit der Behörden hat die Gefahr einer erheblichen Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität der Justiz und der [X.]schaft. [X.]iese Ge-fahr ist (aber nur) bei schwerwiegenden [X.]ienstvergehen gegeben, die die Ent-fernung des [X.]s aus dem [X.]ienst oder dessen Zurückstufung erwarten [X.], weil das Vertrauen in die Amtsführung des [X.]s zerstört oder [X.] erheblich beeinträchtigt ist (vgl. auch [X.], Beschluß vom 4. Mai 2000 - 12d [X.] -; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], StGB, 26. Aufl., 2001, § 355 [X.]n. 32 a.E.; [X.], [X.], 13). [X.]iese Voraussetzung ist erfüllt. Zum Zeitpunkt der Übermittlung der Akten an das [X.] bestand der Verdacht, daß der [X.]evisionskläger sich leichtfertig - 14 - in hohem Maß verschuldet und sich auf Spekulationsgeschäfte mit ungewöhn-lich hohen Provisionseinnahmen eingelassen hatte, die die Gefahr von (finan-ziellen) Abhängigkeiten des [X.]s begründen konnten. Als [X.]isziplinarmaß-nahme war bereits im Zeitpunkt der Übermittlung die Entfernung aus dem [X.]ienst oder eine Zurückstufung bzw. die Versetzung in ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt zu erwarten. [X.]ies wird dadurch bestätigt, daß sowohl die erste als auch die zweite Instanz im wesentlichen auf der [X.]undlage der übermittelten Unterlagen auf die [X.] erkannt haben. Für das Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses kann als Parallele, wenn auch im Gewicht hinter der vorliegenden Fallgestaltung zu-rückbleibend, auf Entscheidungen des [X.]finanzhofs ([X.] 149, 387 <393 ff.>) und des [X.]verwaltungsgerichts ([X.]VBl 1982, 694 <697>) zur Offenba-rungsbefugnis im Fall der steuerlichen Unzuverlässigkeit von Gewerbetreiben-den verwiesen werden. Beide Gerichte haben die Mitteilung erheblicher [X.] durch das Finanzamt an die Gewerbebehörden im [X.]ahmen eines Gewerbeuntersagungsverfahrens durch zwingende öffentliche [X.]ünde im Sin-ne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 [X.] als gerechtfertigt angesehen, wenn sich aus den Steuerschulden die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Sinne des § 35 Abs. 1 [X.] ergibt (vgl. auch [X.] 67, 100 <142> zur verfassungs-konformen Auslegung des § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. [X.] im Fall des Aktenvor-lageverlangens eines Untersuchungsausschusses des [X.]tages). [X.]er Ge-neralbundesanwalt hat zu [X.]echt auch auf § 10 des [X.] in der Fassung vom 4. November 1975 (BGBl I [X.] 2736) als Beispiel dafür hin-gewiesen, welche Bedeutung der Gesetzgeber Verletzungen der [X.]ufspflicht zumißt. Nach § 10 St[X.]G teilen die Finanzbehörden die ihnen bekanntgewor-denen Tatsachen, die den Verdacht begründen, daß ein Steuerberater eine [X.]ufspflicht verletzt hat, der zuständigen Stelle mit, soweit ihre Kenntnisse - 15 - aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der [X.]echtsfolgen erforderlich sind; § 30 [X.] steht, wie es ausdrücklich im Gesetz heißt, dem nicht entgegen (vgl. auch § 125 c Abs. 6 B[X.][X.]G, der mit Wirkung vom 1. Juni 1998 in [X.] getreten ist). Entgegen der zum Teil in der Literatur vertretenen Auffassung (z.B. [X.], in: Gast-de Haan/[X.]/Voss, Steuerstrafrecht, 5. Aufl., 2001, § 393 [X.] [X.]n. 72 ff.; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 393 [X.]n. 180 bis 182) verstößt § 393 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht gegen Art. 1 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG. Zwar ist die Aufer-legung einer Auskunftspflicht, durch die der Steuerpflichtige in die Konflikt- situation geraten kann, sich selbst eines [X.]ienstvergehens zu bezichtigen, als Eingriff in die Handlungsfreiheit sowie als Beeinträchtigung des Persönlich-keitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG zu beurteilen ([X.] 56, 37 <49 f.>; [X.], NJW 1999, 779) und berührt zugleich die Würde des [X.]nschen, wenn der Betroffene zur Erfüllung der Auskunftspflicht Zwangsmitteln ausgesetzt wird (nicht eindeutig [X.] 56, 37 <41 f.>, das allgemein von einem "Zwang" zur Selbstbezichtigung spricht). Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall gewesen; die Beschlagnahme der Unterlagen im Steuerstrafverfahren ist kein Zwang zur Erfüllung der Auskunftspflicht. [X.]as [X.]verfassungsgericht hat eine Aus-kunftspflicht - in dem entschiedenen Fall: des Gemeinschuldners im Konkurs-verfahren - nur unter der Voraussetzung mit Art. 2 Abs. 1 GG als vereinbar an-gesehen, wenn die Auskunftspflicht durch ein strafrechtliches Verwertungsver-bot ergänzt wird ([X.] 56, 50). Ob das strafrechtliche Verwertungsverbot Einschränkungen unterliegt oder der verfassungsrechtlich gebotenen [X.] der Auskunftspflicht nur dann [X.]echnung trägt, wenn es unbegrenzt gilt, bedurfte in dem genannten Beschluß des [X.]verfassungsgerichts keiner Entscheidung (vgl. aber [X.] 56, 37 <51> zur Aufgabe des Gesetzgebers, - 16 - das Verwertungsverbot näher auszugestalten und durch [X.] abzusichern). [X.]iese Frage ist im ersteren Sinn zu beantworten. [X.]ie [X.], die nicht isoliert, sondern nur im [X.] mit der Auskunftspflicht zu würdigen ist, ist auf die Fälle beschränkt, in denen die Verwertung zur Erfüllung eines zwingenden öffentlichen Interesses unerläßlich ist. [X.]ies ist nur dann der Fall, wenn bei dem Unterbleiben der [X.] der Tatsachen und Beweismittel die Gefahr besteht, daß schwere Nachteile für das allgemeine Wohl eintreten ([X.] 149, 387 <393>). Unter diesen engen Voraussetzungen ist auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. b) Ein Verwertungsverbot wäre entgegen der Auffassung der [X.]evision auch nicht anzunehmen, wenn die beschlagnahmten Unterlagen nach der [X.] des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im [X.]ezember 1996 an den [X.]evisionskläger herauszugeben gewesen wären. Abgesehen davon, daß ein Verstoß gegen eine zwischenzeitliche Herausgabepflicht kein Verwertungsver-bot begründet, sind die [X.] durch Beschluß des [X.]s vom 12. August 1997 - [X.] -, mit dem das förmliche [X.] gegen den [X.]evisionskläger eingeleitet worden ist, (erneut) beschlag-nahmt worden; die hiergegen eingelegte Beschwerde des [X.]evisionsklägers blieb ohne Erfolg. 2. In der Sache hat der [X.]shof zwar § 5 Abs. 1 des [X.] für [X.]heinland-Pfalz (L[X.]iG) in der Fassung vom 16. März 1975 (GVBl. [X.] 117) i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 3 des [X.]beamtengesetzes [X.]hein-land-Pfalz ([X.]) in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. [X.] 241) insofern un-richtig angewendet, als er in der Offenlegung der finanziellen Situation gegen-über [X.]ritten ein [X.]rkmal der Pflichtverletzung der leichtfertigen Überschuldung - 17 - gesehen hat. Es ist weder ein [X.]rkmal der Pflichtverletzung der leichtfertigen Überschuldung noch stellt es eine eigenständige Pflichtverletzung dar, wenn ein [X.] [X.]ritte in persönlichen Schreiben um finanzielle Hilfe bittet und zu diesem Zweck seine finanzielle Situation offen legt. [X.]as Bemühen, eine drän-gende finanzielle Situation zu mildern und sei es auch in der Form von privaten Krediten, ist nicht geeignet, das Vertrauen in die Aufgabenerfüllung des [X.]ich-ters oder das Ansehen der [X.]schaft zu beeinträchtigen. Eine andere Beur-teilung würde darauf hinauslaufen, dem [X.] wesentliche Möglichkeiten zur Behebung der finanziellen Schwierigkeiten abzuschneiden, weil diese regel-mäßig die Offenlegung der finanziellen Verhältnisse erfordern werden. [X.]ie unrichtige Anwendung des § 5 Abs. 1 L[X.]iG i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 3 [X.] führt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils des [X.], weil sich die Annahme einer Pflichtverletzung ohne das Erfordernis der Änderung oder Ergänzung der getroffenen Feststellungen als richtig erweist. Insofern be-ruht das Urteil nicht auf der unrichtigen [X.]echtsanwendung. Auch nach den [X.] (vgl. § 354 [X.]), die ergänzend heranzu-ziehen sind (§ 82 Abs. 3 Satz 1 [X.][X.]iG i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 1 und § 25 Satz 1 [X.]; Schmidt-[X.]äntsch, [X.][X.]iG, 5. Aufl., 1995, § 82 [X.]n. 2), sind [X.] in der [X.]evisionsinstanz zulässig (vgl. z.B. [X.], NJW 1994, 395 <396>; [X.]St 33, 4 <8>; [X.], in: [X.] Kommentar zur [X.], 4. Aufl., 1999, § 354 [X.]n. 12 ff.; auch § 144 Abs. 4 VwGO). a) § 5 Abs. 1 L[X.]iG i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 3 [X.] ist verletzt, wenn das Verhalten außerhalb des [X.]ienstes nicht der Achtung und dem [X.] geworden ist, die der [X.]uf erfordert. Achtung und Vertrauen beziehen sich bei einem [X.] darauf, daß er bei seiner Amtsführung die Gesetze [X.] und sein Amt unabhängig ausübt. [X.]ie Überzeugungskraft richterlicher - 18 - Entscheidungen stützt sich in hohem Maße auf das Vertrauen, das den [X.]ich-tern von der Bevölkerung entgegengebracht wird ([X.], Beschluß vom 6. Juni 1988 - 2 Bv[X.] 111/88 - [X.]VBl 1988, 782). [X.]ieses Vertrauen hat zur [X.]undlage, daß die [X.]echtsprechung Personen anvertraut ist, die sich dem [X.]echt verpflichtet fühlen. [X.]as außerdienstliche Verhalten eines [X.]s ist deshalb geeignet, die Achtung und das Vertrauen in das Amt des [X.]s oder das Ansehen der [X.]schaft zu beeinträchtigen, wenn es mit erheblichen [X.]echtsverstößen verbunden ist. In Anlehnung an die [X.]echtsprechung des [X.]verwaltungsgerichts in [X.]isziplinarsachen gegen Beamte ist deshalb eine Pflichtverletzung zu bejahen, wenn der [X.] sich beim Eingehen oder Abwickeln der Verbindlichkeiten unlauter oder unredlich verhält ([X.]E 93, 78 <84 f.>). Hierbei handelt es sich regelmäßig um strafrechtlich sanktionierte [X.]echtsverstöße, die die Voraussetzungen des Betruges (§ 263 StGB) erfüllen oder zumindest betrugsähnlich sind. Eine Pflichtverletzung ist ferner anzunehmen, wenn sich ein [X.] leichtfertig durch die Eingehung erheblicher Schulden in eine Situation bringt, die die Gefahr begründet, daß er sich, um die Schuldenlast auch nur [X.], über Gesetze hinwegsetzt oder sich in (geschäftliche) [X.]eiche begibt, in denen es zu Abhängigkeiten oder Einflußmöglichkeiten von Gläubigern oder [X.]ritten sowie zu [X.]ücksichtnahmen des [X.]s auf diese kommen kann, die aus der Sicht der Bevölkerung Auswirkungen auf die äußere und innere Unab-hängigkeit des [X.]s haben können. [X.]er [X.] muß bei der rechtspre-chenden Tätigkeit stets in der Lage sein, frei von außerrechtlichen Einflüssen, Zwängen und [X.]ücksichtnahmen Gesetz und [X.]echt Geltung zu verschaffen ([X.]E 78, 216 <219>). - 19 - b) Nach diesen Maßstäben hat der [X.]evisionskläger eine schwerwiegen-de Pflichtverletzung begangen. Er hat sich finanziell in eine Situation gebracht, die er ohne Hilfe [X.]ritter nicht mehr beheben konnte und die ihn der [X.] aussetzte, sich unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen auf [X.] Geldgeschäfte einzulassen, um schnell in den Besitz erheblicher Geld-beträge zu kommen. [X.]er [X.]shof hat festgestellt, daß sich die Schulden des [X.]evi-sionsklägers bis zum [X.] auf 850 000 [X.]M erhöht hatten. [X.]ieser [X.] führte zu einer Belastung mit Zinsen und Tilgung, die von dem [X.]ich-tergehalt nicht mehr zu bezahlen waren. Wie der [X.]shof auf [X.]und der Schreiben des [X.]evisionsklägers festgestellt hat, betrugen die monatlichen Belastungen durch die Schulden ca. 9 000 [X.], neben denen noch weitere etwa 3 500 [X.]M für die Lebenshaltung der Familie aufzubringen waren. Aus den im Tatbestand des Urteils wiedergegeben Schreiben ergibt sich, daß die finanzielle Situation nicht erst seit 1996, sondern bereits seit [X.] der [X.] bestand. [X.]as [X.]gehalt betrug - nach den Feststel-lungen des [X.] - in dem Zeitraum von 1985 bis 1996 etwa 7 000 bis 7 500 [X.]M netto. [X.]anach hatte der [X.]evisionskläger monatlich über sein [X.]gehalt hinaus weitere 5 000 bis 5 500 [X.]M aufzubringen. Angesichts die-ser monatlichen Belastungen kamen Bankkredite nicht mehr in Betracht; der [X.]evisionskläger hat sich hierauf in dem Verfahren vor dem [X.]shof auch nicht berufen. [X.]ementsprechend hat er sich auch an private Geldgeber mit der Bitte um finanzielle Hilfe gewandt. [X.]urch die herbeigeführte Überschuldung geriet der [X.]evisionskläger in eine Situation, die die Gefahr begründete und die sich auch realisiert hat, daß er sich über gesetzliche Vorschriften hinwegsetzte und sich auf unseriöse [X.] 20 - schäfte einließ, nur um seiner Schulden Herr zu werden. Eine solche Gefahr ergibt sich ohne weiteres daraus, daß bereits die monatlichen Belastungen mit Schulden das monatliche Nettogehalt überstiegen und zusätzlich noch die er-forderlichen Mittel für die Lebenshaltungskosten der Familie zu beschaffen [X.]. In einer solchen Situation bestand die Notwendigkeit, sich anderweitig Geld zu beschaffen. [X.]ies war für den [X.]evisionskläger als [X.] in der Weise möglich, daß er genehmigte Nebentätigkeiten ausübte. [X.]ieser Weg war ihm jedoch für die in Aussicht genommene Tätigkeit als Finanzberater mit der [X.] seit 1984 versperrt. [X.]avon abgesehen war der er-hebliche monatliche Finanzbedarf nur durch Tätigkeiten zu decken, die er ne-ben seiner [X.]tätigkeit ausüben konnte. [X.]er erforderliche Geldbedarf belief sich allerdings auf eine Höhe, die in die Nähe seines [X.]gehalts kam. [X.]a ein zweiter [X.]uf ausschied, blieben nur Geschäfte, die kurzfristig erhebliche Erträge abwarfen. Auch dies begründete angesichts der Höhe des zusätzlichen Finanzbedarfs die Gefahr, daß er sich in geschäftliche [X.]eiche begeben muß-te, die zu Abhängigkeiten oder Einflußnahmen [X.]ritter oder zu [X.]ücksichtnah-men des [X.]evisionsklägers auf [X.]ritte bei seiner dienstlichen Tätigkeit führen konnten. Ergänzender Feststellungen hierzu bedarf es nicht. [X.]enn nach den Feststellungen des [X.] hat sich die beschriebene Gefahr [X.] realisiert, daß sich der [X.]evisionskläger über das Genehmigungserfor-dernis für Nebentätigkeiten hinwegsetzte und sich auf spekulative Geschäfte einließ, die Provisionsversprechen zum Gegenstand hatten, die durch die von dem [X.]shof festgestellte Vermittlungstätigkeit nicht mehr zu [X.] waren, und die zu Provisionen führten. So erhielt der [X.]evisionskläger aus dem sog. "[X.]" in den Jahren 1993 und 1994 Provisionen in Höhe von 760 000 [X.]M, deren [X.]ückzahlung in Höhe von 540 000 US-[X.]ollar ihm - 21 - nach dem Zusammenbruch des Projektes bis zum 1. Januar 2007 gestundet ist. [X.]eits mit Blick hierauf kann es an der disziplinarrechtlichen Beurtei-lung nichts ändern, daß der [X.]evisionskläger sich darauf beruft, er habe andere Möglichkeiten zur Behebung der finanziellen Situation gehabt. [X.]as [X.] eines Hausgrundstücks, das zur Tilgung eines Teils der Schulden [X.] verkauft werden können, könnte zudem nur dann den Schluß widerlegen, daß der [X.] sich in eine finanzielle Situation mit der oben beschriebenen Gefahr gebracht hat, wenn er den Verkauf des Hauses als Finanzierungsmittel ernsthaft in Betracht gezogen hätte, was nach den Feststellungen des [X.]ienst-gerichtshofs nicht der Fall war. Er hat trotz der erheblichen finanziellen Schwie-rigkeiten erst Ende 1997 das Haus verkauft und zwar, wie der [X.]s-hof festgestellt hat, unter dem [X.]ruck des laufenden [X.]isziplinarverfahrens. [X.] gilt für die Hilfe durch Verwandte. [X.]er [X.]evisionskläger müßte - ebenso wie bei dem Verkauf des Hauses - diese Möglichkeit der finanziellen Hilfe ernsthaft in Erwägung gezogen haben und zwar dazu, um seine Schwie-rigkeiten auf [X.]auer zu beheben und nicht nur um den Belastungen in einem Monat [X.]echnung zu tragen. [X.]er [X.]evisionskläger hat in den Jahren eine solche finanzielle Hilfe von Verwandten, die seine Schuldensituation abgemildert [X.], über mehrere Jahre nicht in Anspruch genommen; in einem Schreiben vom 29. Mai 1996 erwähnt er lediglich "Kleindarlehen bei Verwandten". Eine solche finanzielle Hilfe hat er erst Ende 1997 in Anspruch genommen, als das förmli-che [X.]isziplinarverfahren bereits eingeleitet war. c) [X.]ie [X.]üge der [X.]evision, der [X.]shof habe zur Leichtfertigkeit der Überschuldung die angebotenen Zeugen nicht vernommen und dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt, greift nicht durch. Maßstab für die Prüfung, ob - 22 - der [X.]shof Verfahrensvorschriften verletzt hat, sind nicht die revi- sionsrechtlichen Vorschriften der Strafprozeßordnung, sondern der [X.]. Nach § 57 L[X.]iG i.V.m. § 21 [X.] gilt für das erst- und zweitinstanzliche [X.]isziplinarverfahren ergänzend die Verwaltungsgerichtsord-nung. [X.]er [X.]shof hat nicht gegen § 21 [X.] i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. [X.]er anwaltlich vertretene [X.]evisionskläger hat in der mündli-chen Verhandlung vor dem [X.]shof ausweislich des Protokolls keine Beweisanträge gestellt; auch die Vernehmung der Ehefrau als präsente Zeugin ist jedenfalls nicht ausdrücklich beantragt worden. [X.]ie Beweiserhebung mußte sich dem [X.]shof auch nicht aufdrängen. [X.]ie Vernehmung der Ehe-frau des [X.] sollte dazu erfolgen, daß es ohne weiteres möglich gewesen wäre, das Haus zu verkaufen und daß sie beim Einsetzen von Zwangsmaß-nahmen das Haus verkauft hätten. Von der Möglichkeit des [X.] ist der [X.]shof ausgegangen. Für ihn war entscheidend, daß der [X.]evi- sionskläger den Verkauf des Hauses nicht ernsthaft in Betracht gezogen hat und erst unter dem [X.]ruck des laufenden [X.]isziplinarverfahrens zum Verkauf bereit war. Eine [X.]eitschaft, beim Einsetzen von Vollstreckungsmaßnahmen einen Hausverkauf vorzunehmen, ändert nichts daran, daß der [X.]evisionskläger mit der Überschuldung eine Situation herbeigeführt hat, die die beschriebenen Gefahren begründete; die Herbeiführung einer solchen Situation kann bereits erfolgt sein, bevor es zu Vollstreckungsmaßnahmen kommt. Auch die Vernehmung der Zeugen dazu, daß der Bruder und die Tante der Ehefrau des [X.]evisionsklägers zur finanziellen Hilfe bereit und in der Lage gewesen seien, war nicht geboten. [X.]ie [X.]evision verweist selbst darauf, daß für den [X.]evisionskläger die Inanspruchnahme der weiteren Verwandtschaft seiner - 23 - Ehefrau die "ultima ratio" gewesen wäre und daß er deshalb zunächst einmal auf andere Art und Weise versucht habe, seine schwierige Situation zu mei-stern. 3. [X.]ie Annahme des [X.], daß der [X.]evisionsführer ohne die erforderliche Genehmigung Nebentätigkeiten ausgeübt hat, begegnet kei-nen rechtlichen Bedenken. a) [X.]ies gilt für die juristischen Tätigkeiten, etwa das Fertigen von Schrift-satzentwürfen oder die Begleitung zu Gerichtsverhandlungen, die der [X.]evisi-onskläger für die [X.] ausgeübt hat; für diese Tätigkeiten hat der [X.]evisions-führer von der [X.] einen Betrag in Höhe von 102 050 [X.]M erhalten. Nach der insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellung des [X.]s war die Tätigkeit zumindest auch auf den Erwerb ausgerichtet. [X.] von der Genehmigungspflicht (vgl. § 74 [X.]) kamen nicht in Betracht. Für diese Nebentätigkeiten, die der [X.]evisionskläger in dem Zeitraum von 1988 bis 1992 wahrgenommen hat, besteht entgegen der Auffassung der [X.]evision auch kein [X.] gemäß § 12 [X.]. Nach dieser Vorschrift darf eine Geldbuße, eine Kürzung der [X.]ienstbezüge oder eine Zu-rückstufung nicht mehr verhängt werden, wenn seit einem [X.]ienstvergehen mehr als 3 Jahre oder - im Fall der Zurückstufung - mehr als 7 Jahre verstri-chen sind. Für die Entfernung aus dem [X.]ienst als [X.]isziplinarmaßnahme gilt § 12 [X.] nicht. Eine isolierte Beurteilung dieser Nebentätigkeit ist nicht zulässig. [X.]ie Nebentätigkeit für die [X.] bildete zusammen mit den übrigen Pflichtverletzun-gen ein einheitliches [X.]ienstvergehen. § 12 [X.] stellt nicht auf die einzelnen Pflichtverletzungen, sondern auf das [X.]ienstvergehen ab. An der Einheit des - 24 - [X.]ienstvergehens hält der Senat fest (kritisch [X.], in: Festschrift für [X.], 1988, 941 ; Feuerich/[X.], B[X.][X.], 5. Aufl., 2000, § 114 [X.]n. 70 ff.). [X.]as Prinzip, daß die einzelnen Pflichtverletzungen nicht getrennt zu beurteilen sind (z.B. Urteil vom 8. September 1988 - [X.] 1 [X.] 70.87 - ZB[X.] 1989, 245), hat seinen [X.]und darin, daß für das [X.]isziplinarrecht nicht die [X.] Pflichtverletzungen im Vordergrund stehen, sondern die Beurteilung danach vorzunehmen ist, ob durch die Pflichtverletzungen das Vertrauen in die Amtsführung des [X.]s beeinträchtigt oder gar zerstört ist (vgl. § 57 L[X.]iG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 [X.]). Eine Ausnahme besteht nur, wenn es sich um eine eigenständige Pflichtverletzung handelt (vgl. [X.]E 73, 166 <168>, st.[X.]spr.). [X.]em steht bereits entgegen, daß der [X.]evisionskläger auch nach 1992, wenn auch auf anderem Gebiet, weiterhin ohne die erforderliche Genehmigung [X.] ausgeübt hat. Außerdem sind die Nebentätigkeiten für die [X.] wie auch die anderen Nebentätigkeiten, die unzulässige Erstattung eines [X.]echtsgutach-tens und die mißbräuchliche Verwendung der [X.]amtsbezeichnung über-einstimmend auf die Haltung des [X.]evisionsklägers zurückzuführen, der sich nach eigenen Maßstäben über die [X.]ienstpflichten eines [X.]s hinwegge-setzt hat und sich hiervon auch nicht durch die gerichtlich rechtskräftig bestä-tigte [X.]ücknahme der Genehmigung für Nebentätigkeiten abhalten ließ. [X.]er Zusammenhang zwischen mehreren Pflichtverletzungen kann sich aus einer bestimmten Neigung oder Charaktereigenschaft des Betroffenen oder aus [X.] gemeinsamen Wurzel des Fehlverhaltens ergeben (vgl. Feuerich/[X.], a.a.[X.] § 114 [X.]n. 56 m.w.N.), wie es hier der Fall ist. b) Soweit der [X.]shof eine Pflichtverletzung darin gesehen hat, daß der [X.]evisionskläger als Makler tätig war und seinen Bekannten [X.]- 25 - in der Sache [X.] unterstützt hat, stößt dies ebenfalls auf keine rechtlichen Bedenken. [X.]ie Auffassung der [X.]evision, daß die rechtlichen Voraussetzungen einer Maklertätigkeit im Sinne des § 652 BGB nicht erfüllt seien und eine "Ne-benbeschäftigung" eine Tätigkeit von einer gewissen Stetigkeit voraussetze, kann die Annahme einer Pflichtverletzung nicht in Frage stellen. Eine Nebentä-tigkeit setzt nicht voraus, daß diese bestimmte [X.]rkmale einer beruflichen Tä-tigkeit - hier: eines Maklers - erfüllt. Entscheidend ist allein, daß der [X.]evisions-kläger nach den Feststellungen des [X.] mit dem Ziel des ([X.] [X.]ritte dadurch in Verbindung zu möglichen Geschäftspartnern gebracht hat, daß er über deren gewinnbringende Tätigkeiten informiert und deren Anschriften weitergegeben hat. Eine Nebentätigkeit setzt auch keine Beschäftigung von gewisser Stetig-keit voraus; vielmehr kann auch eine einmalige Tätigkeit die Voraussetzungen einer Nebenbeschäftigung erfüllen. [X.]er Begriff der Nebentätigkeit ist, worauf der Wortlaut des § 71 a Abs. 3 [X.] ("jede nicht zu einem Haupt- oder Neben-amt gehörende Tätigkeit...") hinweist, weit zu verstehen. [X.]as Land sorgt in Form von [X.]ienstbezügen und Alters- sowie Hinterbliebenenversorgung für den angemessenen Lebensunterhalt des [X.]s und seiner Familie. [X.]amit [X.] die Pflicht des [X.]s, seine Arbeitskraft grundsätzlich dem [X.]ienst-herrn und der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen (§ 5 Abs. 1 L[X.]iG i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Von daher ist das Interesse des [X.] offenkundig, ihm eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, ob sich die beabsichtigte Nebentätigkeit mit dem [X.]amt vereinbaren läßt (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 1998 - [X.] 1 [X.] 73.96 -). [X.]ies gilt nicht nur mit Blick auf die Inanspruchnahme der Arbeitskraft, sondern auch zur Prüfung, ob die Nebentätigkeit sonstige dienstliche Interessen beeinflussen kann (§ 73 [X.]). Unter diesem Blickwinkel kann die Stetigkeit der Beschäftigung oder die - 26 - [X.]auer der Beschäftigung kein Maßstab dafür sein, ob eine Nebentätigkeit vor-liegt. [X.]er [X.]shof hat auch in revisionsrechtlich nicht zu beanstan-dender Weise festgestellt, daß sowohl die Maklertätigkeit als auch die Unter-stützung von [X.]bei dem Anlageprojekt [X.] jeweils auf der [X.]undlage einer Provisionsabrede erfolgte. Im Zusammenhang mit dem sog. "[X.]" sind auch Provisionen in Höhe von 760 000 [X.]M gezahlt worden. [X.]aß es im übrigen aus [X.]ünden, die außerhalb des Einflusses des [X.]evisionsklä-gers lagen, nicht zu einer Provisionszahlung gekommen ist, ändert an dem Genehmigungserfordernis nichts. [X.]er [X.]shof hat auch ohne [X.]echts-verstoß angenommen, daß es sich bei den näher festgestellten Tätigkeiten (im angefochtenen Urteil [X.] 9 ff. und 30 ff.) nicht nur um belanglose Einzelfälle handelte. Es hat insoweit angeführt, daß der Betroffene beginnend mit dem "[X.]" Ende 1992 über den Fall [X.]

im [X.] 1993/Frühjahr 1994 bis hin zu den Fällen [X.]. und [X.].

im Jahre 1994 immer wieder versucht hat, aus seinen Kontakten und insbesondere aus seiner Bekannt-schaft zu [X.]Kapital zu schlagen. Sowohl der Umfang der Tätigkeiten als auch die Vereinbarungen über die Höhe der Provisionen zeigen, daß es sich um eine Nebentätigkeit von ganz erheblichem Gewicht gehandelt hat. 4. Ebensowenig ist es im Ergebnis revisionsrechtlich zu beanstanden, daß der [X.]shof eine Pflichtverletzung in der außergerichtlichen Er-stattung eines [X.]echtsgutachtens gesehen hat. Nach § 41 Abs. 1 [X.][X.]iG darf ein [X.] weder außerdienstlich [X.]echtsgutachten erstatten noch entgeltlich [X.]echtsauskünfte erteilen. [X.]ie [X.]evision macht geltend, daß ein [X.]echtsgutach-ten im Sinne des § 41 [X.][X.]iG nur vorliege, wenn dazu ein Auftrag erteilt worden ist; an einem Auftrag fehle es hier. [X.]er [X.]shof ist ebenfalls von [X.] 27 - ser [X.]echtsauffassung ausgegangen. Allerdings könne von einem "Auftrag" auch gesprochen werden, wenn ein zunächst aus eigenem Antrieb verfaßtes Gutachten einem anderen angeboten und von diesem angenommen werde. [X.]ie Entgegennahme dieses Schriftstücks beinhalte die Erteilung des Auftrags zur Erstattung des Gutachtens und zugleich die Annahme des fertigen Gutach-tens. [X.]ie Auffassungen des [X.] und der [X.]evision überzeugen insoweit nicht. Zwar wird ein [X.]echtsgutachten im Sinne des § 41 [X.][X.]iG regel-mäßig mit einem Auftrag verbunden sein, aus dem sich der Schluß ziehen läßt, daß der [X.] sich bei seinem [X.]echtsgutachten an den Interessen des [X.] ausgerichtet hat (vgl. Fürst/Mühl/[X.], [X.]gesetz, 1992, § 41 [X.]n. 2; Urteil des OVG [X.]heinland-Pfalz vom 9. Oktober 1986 - 2 A 42/86 -). Weder dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 [X.][X.]iG noch dem Zweck der Vorschrift läßt sich aber entnehmen, daß eine mit § 41 [X.][X.]iG unvereinbare Erstattung eines Gutachtens nur vorliegt, wenn ein Auftrag erteilt war. Ein Auftrag könnte zwar wegen der Entgeltlichkeit für die Erteilung von [X.]echtsauskünften verlangt wer-den. Für [X.]echtsgutachten gilt das Verbot des § 41 Abs. 1 [X.][X.]iG dagegen auch für die unentgeltliche Erstattung; bei der unentgeltlichen Erstattung eines Gut-achtens wird ein Auftragsverhältnis aber häufig nicht vorliegen. Auch vom Zweck der Vorschrift her läßt sich das Erfordernis eines Auftrages nicht be-gründen. § 41 Abs. 1 [X.][X.]iG will verhindern, daß sich [X.] mit ihren richterli-chen Erfahrungen und Kenntnissen in den [X.]ienst eines [X.]ritten stellen (vgl. [X.], Beschluß vom 10. Februar 1987 - [X.] 2 [X.] - [X.] 236.2 § 41 [X.][X.]iG Nr. 1; Schmidt-[X.]äntsch, a.a.[X.] § 41 [X.]n. 2). In den [X.]ienst einer Privatperson kann sich ein [X.] aber auch dadurch stellen, daß er [X.] zuvor erteilten Auftrag zu einem rechtlichen Anliegen dieser Person ein - 28 - [X.]echtsgutachten erstattet und dieses [X.]echtsgutachten aus eigenem Antrieb so abfaßt, daß es dem Interesse des Empfängers dient. 5. [X.]er [X.]shof hat auch insoweit zu [X.]echt eine Pflichtverlet-zung bejaht, als der [X.]evisionsführer in den gutachtlichen Stellungnahmen vom 4. [X.]ezember 1995 und 13. Februar 1996 im Briefkopf seine [X.]amtsbe-zeichnung verwendet hat. Zwar darf der [X.] auch außerhalb des [X.]ienstes seine [X.]amtsbezeichnung führen (§ 5 Abs. 1 L[X.]iG i.V.m. § 91 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz [X.]). [X.]ie Erwähnung des [X.]amtes ist demgemäß in der [X.]egel erlaubt ([X.]E 78, 216 <221>). Eine Verpflichtung, auf die Verwendung der [X.]amtsbezeichnung im außerdienstlichen [X.]eich zu ver-zichten, kann sich insbesondere aus § 39 [X.][X.]iG und hier aus § 5 L[X.]iG i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 3 [X.] ergeben. So hat die [X.]echtsprechung aus § 39 [X.][X.]iG die Verpflichtung des [X.]s hergeleitet, eine klare Trennung zwischen [X.]ich-teramt und seiner Teilnahme am politischen [X.]inungskampf einzuhalten. [X.]er [X.] dürfe bei seinen privaten Äußerungen nicht den Anschein einer amtli-chen Stellungnahme erwecken. Er verletze seine sich aus dem ihm anvertrau-ten [X.]amt ergebende Pflicht, wenn er das Amt und das mit diesem [X.] seiner verfassungsrechtlichen Ausgestaltung verbundene Ansehen und Vertrauen durch Hervorhebung seiner [X.]amtsbezeichnung dazu benutzt und einsetzt, um seiner [X.]inung in der politischen Auseinandersetzung mehr Nachdruck zu verleihen und durch den Einsatz des [X.]amtes eigene politi-sche Auffassungen wirksamer durchzusetzen ([X.], Beschluß vom 6. Juni 1988 - 2 Bv[X.] 111/88 - [X.]VBl. 1988, 782; [X.]E 78, 216 <222>). [X.]anach ist es rechtlich unbedenklich, wenn die [X.]amtsbezeichnung im außerdienstlichen Verkehr dazu verwendet wird, die eigene berufliche Posi-tion zu kennzeichnen. Sie stößt aber auf Bedenken, wenn das [X.]amt und - 29 - die besondere Kompetenz des [X.]s dazu benutzt und eingesetzt wird, um in einer konkreten Sache die Entscheidung einer Behörde in eine bestimmte [X.]ichtung zu lenken. Hierfür ist dem [X.] das [X.]amt nicht anvertraut. [X.]iese [X.]enze hat der [X.]evisionskläger überschritten. Er hat nicht nur seine Stellung als [X.], sondern auch die besondere Fachkompetenz des [X.] in einer Angelegenheit hervorgehoben und eingesetzt, die, wenn es zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen wäre, zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit gehört hätte und in der auch eine Befassung des [X.] mit dieser Angelegenheit möglich gewesen wäre. Ihm war deshalb bewußt, daß die [X.]amtsbezeichnung gegenüber der Behörde dazu beitragen konnte, die von ihm vertretene [X.]echtsansicht wirksamer durch-zusetzen. [X.]ies war auch sein Zweck. In dem Schreiben vom 4. [X.]ezem-ber 1995 hat er dem Arzt [X.]r. [X.]. ausdrücklich anheim gestellt, das Schreiben bei der [X.] vorzulegen; das ergänzende Schreiben vom 13. Februar 1996 endete mit dem Hinweis, daß der Arzt von diesem Schreiben nach Belieben Gebrauch machen könne. [X.]agegen ist entgegen der Ansicht des [X.] die [X.]enze einer zulässigen Verwendung der [X.]amtsbezeichnung im außerdienstli-chen [X.]eich noch nicht dadurch überschritten worden, daß der [X.]evisionsklä-ger in dem Schreiben vom 16. Januar 1996 an die zuständige Amtsrichterin im Briefkopf seine Amtsbezeichnung verwendete. [X.]ie Stellung als [X.] verlieh ihm gegenüber der [X.]in keine besondere Autorität. [X.]ie Ausführungen des [X.], daß der [X.]evisionskläger damit seine mit seinem Amt ver-bundene Autorität zur Geltung bringen und durch diesen Hinweis [X.]ruck auf die [X.]in ausüben wollte, ist Teil der rechtlichen Würdigung und nicht der tat-sächlichen Feststellungen. - 30 - 6. [X.]ie [X.]isziplinarmaßnahme ist aufrechtzuerhalten, auch wenn der [X.] die Pflichtverletzung der leichtfertigen Überschuldung auf einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt als der [X.]shof gestützt hat. Einer Zurück-verweisung an den [X.]shof zur erneuten Festsetzung der [X.]iszipli-narmaßnahme bedarf es nicht. Eine Aufrechterhaltung der [X.]isziplinarmaßnah-me ist zulässig, wenn das disziplinarische Gewicht der auf einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt gestützten Pflichtverletzung und damit des [X.]ienst-vergehens nicht hinter demjenigen zurückbleibt, das der [X.]shof der von ihm angenommenen Pflichtverletzung zugemessen hat (für die revisions-rechtliche Prüfung im Strafrecht vgl. [X.], [X.], 507 <508>; NJW 1994, 395 <396>; [X.], a.a.[X.] § 354 [X.]n. 18). [X.]as ist hier der Fall. Insoweit ist dem [X.]evisionsgericht eine Bewertung der Pflichtverletzung nicht verwehrt (vgl. [X.]/[X.]yer-Goßner, [X.], 45. Aufl., 2001, § 354 [X.]n. 19). [X.]ie vom [X.] bejahte Pflichtverletzung ist unter dem hier als maßgebend angesehenen Gesichtspunkt sogar gewichtiger als die vom [X.]shof angenommene Pflichtverletzung. Sie beschränkt sich nicht nur auf eine Ansehensschädigung, sondern berücksichtigt den schwerwiegenden Vorwurf, daß der [X.]evisionsklä-ger durch leichtfertige Überschuldung, die der [X.]shof rechtsfehler-frei als grob fahrlässig gewertet hat, in eine Situation geriet, die nicht nur die Gefahr begründete, sondern auch dazu führte, daß er sich vorsätzlich über ge-setzliche Vorschriften hinwegsetzte und sich, nur um seiner Schulden Herr zu werden, auf Geschäfte einließ, die sich nachträglich als dubios und unseriös herausgestellt haben. Letzteres ergibt sich aus den [X.]ünden, die zum Zusam-menbruch des sog. "[X.]" und damit zur [X.]ückforderung der Pro-visionszahlungen in Höhe von 540 000 US-[X.]ollar, deren [X.]ückzahlung bis zum 1. Januar 2007 gestundet ist, führten. [X.]ie Annahme des [X.], daß das leichtfertige Schuldenmachen und die ungenehmigten [X.] 31 - ten besonders schwer wiegen ([X.] 39 des angefochtenen Urteils), erweist sich gerade deshalb als gerechtfertigt, weil die leichtfertige Überschuldung ersicht-lich die Ursache dafür war, daß sich der [X.]evisionskläger in der beschriebenen Weise unbedenklich über gesetzliche Vorschriften hinweggesetzt hat. [X.]urch sein Verhalten ist der [X.]evisionskläger nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die der [X.]beruf erfordert. Er ist als [X.] untragbar geworden. [X.]ie Festsetzung der [X.]isziplinarmaßnahme durch den [X.]shof ist ohne Verstoß gegen revisibles [X.]echt erfolgt. Es ist grundsätzlich Sache des [X.]s und des [X.], die Umstände festzustellen und abzuwägen, die für die Bemessung der [X.]isziplinarmaßnahme von Bedeutung sind (für die [X.]evision in berufsgerichtlichen Verfahren vgl. [X.]St 15, 372 <375>; Feuerich/[X.], B[X.][X.], 5. Aufl., 2000, § 114 [X.]n. 6, § 147 [X.]n. 13). In Anlehnung an die revisionsrechtliche Überprüfung der Strafzumessung im Strafverfahren ist ein Eingriff in die Einzelakte der Festsetzung der [X.]isziplinar-maßnahme durch das [X.]evisionsgericht in der [X.]egel nur möglich, wenn die Festsetzung den gesetzlichen Maßstab verkannt, die [X.] in sich fehlerhaft sind oder wenn sich die verhängte [X.]isziplinarmaßnahme nach oben oder unten von ihrem Zweck löst, die Integrität der Justiz zu wahren. Nur in diesem [X.]ahmen kann die Bemessung auf einer Nichtanwendung oder un-richtigen Anwendung einer [X.]echtsnorm beruhen (§ 82 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 80 Abs. 3 [X.][X.]iG). [X.]agegen ist eine ins Einzelne gehende [X.]ichtigkeitskontrol-le ausgeschlossen (vgl. [X.]St 34, 345 <349>; [X.], a.a.[X.] § 337 [X.]n. 32; [X.], in: Löwe/[X.], [X.], 25. Aufl., 1999, § 337 [X.]n. 180 ff., insbes. [X.]n. 184 bis 204). - 32 - a) [X.]ie [X.]evision rügt, daß der [X.]shof nicht auf die Art und Schwere des [X.]ienstvergehens abgestellt und damit auch nicht berücksichtigt habe, daß es sich um ein außerdienstliches Verhalten handle; statt dessen ha-be er die Zukunftsprognose in den Vordergrund gestellt. [X.]ies stehe im [X.] zu den Bemessungskriterien des § 57 L[X.]iG i.V.m. § 11 Abs. 1 [X.]. [X.]ie [X.]üge greift nicht durch. Maßstab für die Entfernung aus dem [X.]ienst ist § 57 L[X.]iG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.], der bestimmt, daß ein [X.], der durch ein [X.]ienstvergehen das Vertrauen des [X.]ienstherrn oder der Allgemeinheit end-gültig verloren hat, aus dem [X.]ienst zu entfernen ist. [X.]ie Beurteilung ist danach vorzunehmen, ob sich die Pflichtverletzungen unter [X.]ücksichtigung des [X.] dahin ausgewirkt haben, daß das Vertrauen endgültig [X.] ist (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.]). [X.]iesen Maßstäben trägt das Urteil des [X.] [X.]echnung. Es hat eine Zerstörung der Vertrauensgrundlage mit Blick darauf angenommen, daß das leichtfertige Schuldenmachen und die ungenehmigten Nebentätigkeiten besonders schwerwiegende Pflichtverletzun-gen seien. Ferner hat er darauf abgestellt, daß es sich bei der leichtfertigen Überschuldung nicht nur um einen "einmaligen Fehler" gehandelt, sondern sich das Fehlverhalten über mehrere Jahre erstreckt habe. [X.]ie Prüfung, ob nach der Art des [X.]ienstvergehens eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden kann oder das Vertrauen endgültig zerstört ist, ist keine fehlerhafte "[X.]", sondern Bestandteil der nach § 57 L[X.]iG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorzunehmenden Prüfung. Ebenso verstößt es nicht gegen § 57 L[X.]iG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 [X.], daß der [X.]shof bei den [X.]isziplinarmaßerwägungen nicht ausdrücklich den nach seiner Auffassung allein außerdienstlichen Cha-rakter des [X.]ienstvergehens erwähnt hat. Bei der Beurteilung dieser [X.]evisions-rüge ist von der [X.]echtsauffassung des [X.] auszugehen, auch - 33 - wenn dieser die ungenehmigten Nebentätigkeiten zu Unrecht als außerdienstli-che Pflichtverletzungen angesehen hat. Nach § 5 L[X.]iG i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 2 [X.] stellt ein Verhalten außerhalb des [X.]ienstes nur unter engen [X.] ein [X.]ienstvergehen dar. [X.]ies ist dann der Fall, wenn das Verhal-ten nach den Umständen des Einzelfalles im besonderen Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen der [X.]-schaft bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Wenn ein außerdienstliches Verhalten diese Voraussetzungen erfüllt, kann hierin kein Umstand gesehen werden, der bei der Bemessung der [X.]isziplinarmaßnahme zu Gunsten des [X.]e-visionsklägers zu berücksichtigen gewesen wäre. b) [X.]ie [X.]evision rügt ferner, daß die vom [X.]shof festgesetzte [X.]isziplinarmaßnahme das Übermaßverbot (Art. 20 GG) verletze. Ein Verstoß gegen den [X.]undsatz der Verhältnismäßigkeit liegt nicht vor. Wenn das [X.] in die Amtsführung des [X.]s zerstört ist, kommt als [X.]isziplinarmaß-nahme allein die Entfernung aus dem [X.]ienst in Betracht; nach § 57 L[X.]iG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] "ist" in diesem Fall der [X.] aus dem [X.]ienst zu ent-fernen (zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Fall der Entfernung eines [X.] aus dem [X.]ienst vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 2000 - [X.] 1 [X.] 46.98 - [X.] 235 § 82 [X.] Nr. 6; Urteil vom 27. September 2000 - [X.] 1 [X.] 24.98 - m.w.N.). [X.]er [X.]shof hat festgestellt, daß der [X.]evisionskläger durch das [X.]ienstvergehen sowohl das Vertrauen des [X.]ienst-herrn als auch das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Amtsführung endgültig verloren habe. [X.]ie [X.]üge des [X.]evisionsklägers zielt, wie deren weitere Begründung zeigt, darauf, daß das [X.]ienstvergehen entgegen der Würdigung des [X.]s nicht das Vertrauen in seine Amtsführung endgültig zerstört habe. Es - 34 - greift damit die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des [X.] an, die der Senat nur auf [X.]echtsfehler überprüfen darf. Sie ist rechtsfehlerhaft, wenn sie gegen [X.]enkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder der [X.]shof verfahrensfehlerhaft den für ihn geltenden Überzeu-gungsgrundsatz des § 21 [X.] i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt hat, weil er auf der [X.]undlage eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts entschieden hat (zur revisionsrechtlichen Überprüfung der Beweiswürdigung nach § 337 [X.] vgl. [X.], [X.], 424; [X.], a.a.[X.] § 337 [X.]n. 148). Ein Verstoß gegen [X.]enkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze ist nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Auch hat der [X.]s-hof nicht für die Bemessung der [X.]isziplinarmaßnahme wesentliche Zumes-sungskriterien übergangen und deshalb unter Verstoß gegen § 21 [X.] i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage ent-schieden. [X.]ie von der [X.]evision angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen ei-nen solchen Schluß nicht. [X.]en vom [X.]evisionskläger vorgenommenen [X.] A[X.]au der Überschuldung hat der [X.]shof berücksichtigt, ihm aber bei der Prognose zukünftigen Verhaltens kein Gewicht zugemessen, weil der A[X.]au der Schulden lediglich unter dem [X.]ruck des Verfahrens erfolgt sei. [X.]er [X.]shof hat ferner ausdrücklich festgestellt, daß die Neben-tätigkeiten nicht genehmigungsfähig gewesen seien. Insoweit geht die [X.]üge der [X.]evision fehl, der [X.]shof habe nicht beachtet, daß die angebli-chen Nebentätigkeiten genehmigungsfähig gewesen wären, jedenfalls aber dienstliche Belange nicht berührt hätten. [X.]ie [X.]ührung dienstlicher Belange ergibt sich bereits daraus, daß der [X.], wie der [X.]shof [X.] hat, der ihm obliegenden - dienstrechtlichen - Pflicht nicht nachgekommen ist, eine Genehmigung zu beantragen. [X.]ie bisherigen dienstlichen Leistungen des [X.]s waren Bestandteil der Abwägung durch den [X.]shof. - 35 - Ebenso hat sich der [X.]shof damit auseinander gesetzt, daß nach dem Vorbringen des [X.]evisionsklägers ein Zusammenhang zwischen seiner Überschuldung und seinem Einsatz für die "[X.]" bestanden ha-be. [X.]er [X.]shof hat offengelassen, ob und in welchem Umfang dieser Einsatz tatsächlich zu seiner Überschuldung beigetragen hat. Es würde den Betroffenen jedoch nicht "entschuldigen", wenn die Überschuldung durch die Tätigkeit für die "[X.]" oder durch die Verfolgung sonstiger idea-listischer Ziele entstanden sei. Wenn in dem Urteil des [X.] selbst nicht darauf eingegangen ist, daß der [X.]evisionskläger mit der Erstattung der [X.]echtsgutachten altruistische Ziele verfolgt habe, begründet dies keinen [X.]echtsfehler. Es müssen in dem Urteil nur die für die Bemessung der [X.]iszipli-narmaßnahme bestimmenden [X.]ünde aufgeführt werden (vgl. auch § 267 Abs. 3 Satz 1 [X.]); den Schwerpunkt des [X.]ienstvergehens hat der [X.] in dem leichtfertigen Schuldenmachen und den ungenehmigten [X.] gesehen. c) [X.]ie Bemessung der [X.]isziplinarmaßnahme verletzt entgegen der [X.] der [X.]evision nicht den [X.]undsatz der stufenweisen Steigerung der [X.]isziplinarmaßnahmen, der in der [X.]echtsprechung des [X.]verwaltungsge-richts in [X.]isziplinarsachen gegen Beamte entwickelt worden ist. Er besagt, daß die schwerste [X.]isziplinarmaßnahme erst verhängt werden soll, wenn geringere "erzieherische Mittel" versagt haben (Urteil vom 10. [X.]ezember 1974 - [X.] 1 [X.] 65.74 - [X.]ok.[X.]. [X.], 168; auch Urteil vom 21. März 2001 - [X.] 1 [X.] 10.00 -; Urteil vom 24. August 1993 - [X.] 1 [X.] 79.92). [X.]ieser [X.]und-satz kommt - wie hier - von vorneherein nicht zur Anwendung, wenn das [X.] das Vertrauen in die Amtsführung des Betroffenen endgültig zerstört hat, also für Maßnahmen der Pflichtenmahnung kein [X.]aum ist (Urteil vom 10. [X.]ezember 1974, a.a.[X.]). - 36 - - 37 - [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 114 Abs. 1 Satz 1 [X.] (§ 82 Abs. 3 Satz 1 [X.][X.]iG i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 1 [X.]). [X.] [X.]

Büscher

Silberkuhl

Gödel

Meta

RiSt (R) 1/00

10.08.2001

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2001, Az. RiSt (R) 1/00 (REWIS RS 2001, 1642)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1642

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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