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Keine Prüfung einer Vorlagepflicht im in-camera-Verfahren
Im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist nicht zu klären, ob das Gericht der Hauptsache die Behörde zur Vorlage bestimmter Akten oder sonstiger Unterlagen auffordern müsste.
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des [X.] vom 9. Januar 2020 geändert. Die Sperrerklärung des Beigeladenen zu 3 vom 24. Januar 2019 ist rechtswidrig, soweit sie sich auf folgende Regelungen im Grundlagenvertrag vom 30. Mai 2000 bezieht:
- II. (Präambel) Abs. 3
- § 1 Abs. 1 Unterabs. 3 und Abs. 7 teilweise nach Maßgabe der Entscheidungsgründe
- § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 4
- § 3 Abs. 12 und Abs. 13 Satz 2
- § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2
- § 8
- § 10 Abs. 2
- § 11 Abs. 1 und 2
- § 14 Abs. 4
- § 17 Abs. 2 Satz 1
- § 18 Abs. 1
Die weitergehende Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 werden der Klägerin zu 3/4 und der Beklagten und der Beigeladenen zu 1 jeweils zu 1/8 auferlegt. Die Beigeladenen zu 2 und 3 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
I
Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand die Projektierung und Entwicklung von Immobilien und Grundstücken insbesondere im Rathausquartier im Gebiet der [X.] ist, begehrt in dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren vollständigen Zugang nach dem [X.] Informationsfreiheitsgesetz zu einem zwischen den Rechtsvorgängerinnen der Beigeladenen zu 1 und 2 geschlossenen Grundlagenvertrag vom 30. Mai 2000. Dieser regelt die Verpachtung von [X.] im Gebiet der [X.] durch die Beigeladene zu 2, deren alleinige Gesellschafterin die Beklagte ist, an die Beigeladene zu 1.
Nachdem die Beklagte im Hauptsacheverfahren eine mit Schwärzungen und Auslassungen versehene Fassung des [X.] ohne Anlagen vorgelegt hatte, hat ihr das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. November 2018 aufgegeben, einen vollständigen Abdruck des [X.] ohne Anlagen vorzulegen.
Daraufhin hat der Beigeladene zu 3 unter dem 24. Januar 2019 eine [X.] gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgegeben, weil die geschwärzten und ausgelassenen Klauseln Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthielten. Sie beträfen z.B. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, die Kostentragung, die Haftung und Verkehrssicherungspflichten. Ihre Bekanntgabe würde die Verhandlungspositionen der [X.] und der Beigeladenen zu 1 und ihre Stellung am Markt mit wirtschaftlich nachteiligen Folgen erheblich schwächen. Für die Beklagte gelte dies z.B. mit Blick auf künftige Vergaben des Betriebs oder der Verpachtung städtischer [X.]. Die Beigeladene zu 1 konkurriere mit anderen Bewerbern dieser Branche wie der Klägerin. Es spreche viel dafür, dass die oberste Aufsichtsbehörde bei Abwägung der Interessenlage verpflichtet sei, die vollständige Einsicht in den Vertrag zu verweigern, weil der gesetzgeberischen Intention hinsichtlich der fachgesetzlichen Regelung eine wesentliche Bedeutung zukomme. Jedenfalls sei die [X.] ermessensgerecht, um die Informations- und Geheimhaltungsinteressen zu wahren. Ein besonderer entgegenstehender Grund sei nicht erkennbar.
Auf den sinngemäßen Antrag der Klägerin, die Rechtswidrigkeit der [X.] festzustellen, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren am 1. April 2019 dem [X.] des [X.] zur Durchführung eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO vorgelegt. Der Beigeladene zu 3 hat mit Schriftsatz vom 25. Juli 2019 seine [X.] näher erläutert.
Der [X.] des [X.] hat mit Beschluss vom 9. Januar 2020 festgestellt, dass die Weigerung der [X.], einen vollständigen, keine Auslassungen bzw. Schwärzungen enthaltenden Abdruck des [X.] vorzulegen, rechtmäßig sei. Soweit sich das Begehren der Klägerin im Zwischenverfahren (auch) auf die Vorlage der Anlagen zum Grundlagenvertrag beziehe, sei der Antrag unzulässig. Denn das Verwaltungsgericht habe nur den Grundlagenvertrag ohne Anlagen als entscheidungserheblich angesehen. Der Antrag im Übrigen sei unbegründet. Der Beigeladene zu 3 habe seine Weigerung, die vom Verwaltungsgericht angeforderten Akten ungeschwärzt vorzulegen, plausibel dargelegt. Die geltend gemachten Geheimhaltungsgründe lägen vor. Die Ermessensausübung unterliege keinen durchgreifenden Bedenken.
Mit ihrer Beschwerde gegen diesen Beschluss macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, der [X.] des [X.] hätte den Prüfungsumfang auf die Anlagen zum Grundlagenvertrag erstrecken müssen. Diese seien zweifelsfrei entscheidungserheblich. Denn sie begehre im Hauptsacheverfahren Einsicht in die vollständigen Unterlagen, d.h. in den Grundlagenvertrag mit Anlagen. Das Verwaltungsgericht sei insoweit seiner Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen. Die [X.] genüge wegen der nur formelhaften Umschreibung der Geheimhaltungsgründe schon nicht den formellen Anforderungen. Sie sei auch materiell rechtswidrig. Es sei davon auszugehen, dass nicht alle Schwärzungen und Auslassungen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthielten. Zudem sei die [X.] ermessensfehlerhaft. Es fehle an einer Auseinandersetzung mit dem öffentlichen Informationsinteresse. Die Parkraumbewirtschaftung im Gebiet der [X.] sei in der Politik, Presse und Öffentlichkeit oft diskutiert worden. Zwei Fraktionen im Stadtrat hätten sich dafür ausgesprochen, die Verträge zwischen den Beigeladenen zu 1 und 2 anzufechten, damit im Gebiet der [X.] zu angemessenen Preisen geparkt werden könne. Die Ermessenserwägungen seien nicht von den im Hauptsacheverfahren angeführten Weigerungsgründen abgegrenzt worden. Eine Offenlegung der Vertragsklauseln verschaffe ihr keinen Wettbewerbsvorteil. Sie konkurriere als reine Immobiliengesellschaft nicht mit der Beigeladenen zu 1.
Die Beklagte hält die Beschwerde für unbegründet. Der [X.] sei an die Entscheidung des [X.] gebunden gewesen, den Grundlagenvertrag ohne Anlagen vorzulegen. Ob die Klägerin mit der Beigeladenen zu 1 konkurriere, sei für das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses unerheblich. Das behauptete öffentliche Informationsinteresse sei von dem im Zwischenverfahren maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung zu unterscheiden. Die Ermessensausübung beschränke sich nicht auf eine Prüfung der fachgesetzlichen Ausschlussgründe.
Die Beigeladene zu 1 hat ebenfalls beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Anlagen des [X.] seien nicht Gegenstand des Zwischenverfahrens. Alle vorenthaltenen Informationen enthielten Geschäftsgeheimnisse eines laufenden Vorgangs. Sie ließen Rückschlüsse auf ihre Kostenkalkulation zu. Auch die [X.] seien geheim zu halten. Denn sie betreibe sowohl von der Beigeladenen zu 2 als auch von [X.] gepachtete als auch ihr selbst gehörende [X.], teilweise auch nur als Management. Einzelne vom Grundlagenvertrag erfasste Anlagen stünden inzwischen in ihrem Eigentum oder würden nicht mehr betrieben. Diese für ihre Marktstrategie bedeutsamen Verhältnisse seien nicht öffentlich bekannt. Die Ermessensausübung des Beigeladenen zu 3 sei durch den gebotenen Grundrechtsschutz rechtlich vorgezeichnet. Dieser überwiege, zumal die Klägerin nach eigenen Angaben nicht mit ihr, der Beigeladenen zu 1, konkurriere.
Die Beigeladenen zu 2 und 3 haben im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt. Der Beigeladene zu 3 hat die [X.] mit Schriftsatz vom 5. Juni 2020 nochmals näher erläutert.
II
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Ihr Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO ist zwar nur teilweise zulässig, insoweit aber zum Teil begründet.
1. Der Antrag ist unzulässig, soweit er sich auf die Anlagen zum Grundlagenvertrag bezieht.
Eine Entscheidung des [X.]s nach § 99 Abs. 2 VwGO setzt zum einen voraus, dass das Gericht der Hauptsache die beklagte Behörde gemäß § 99 Abs. 1 VwGO auffordert, bestimmte Urkunden oder Akten vorzulegen oder bestimmte elektronische Dokumente zu übermitteln oder bestimmte Auskünfte zu erteilen, und dabei die Entscheidungserheblichkeit dieser Unterlagen verlautbart. Zum anderen setzt sie voraus, dass die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunftserteilung verweigert, weil das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des [X.] oder eines [X.] Nachteile bereiten würde oder weil die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Gegenstand des Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO ist diese sog. [X.]. Der [X.] entscheidet darüber, ob die Weigerung der Behörde, die angeforderten Unterlagen vorzulegen, rechtmäßig ist (vgl. [X.], Beschluss vom 27. April 2016 - 20 F 13.15 - juris Rn. 9).
Die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen muss das Gericht der Hauptsache in der Regel in einem Beweisbeschluss oder in einer vergleichbar förmlichen Äußerung darlegen. Eine einfache Anforderung der Unterlagen genügt ausnahmsweise dann, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei entscheidungserheblich sind. [X.] muss das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit der Unterlagen aber stets (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Juli 2013 - 20 PKH 1.13 - juris Rn. 7).
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 20. November 2018 nur die Entscheidungserheblichkeit des [X.] ohne Anlagen verlautbart. Denn es hat der [X.] ausdrücklich nur aufgegeben, einen vollständigen Abdruck des [X.] ohne Anlagen vorzulegen.
Das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO hat lediglich die Funktion, zu überprüfen, ob die Behörde die Vorlage derjenigen Unterlagen rechtmäßig verweigert, die das Gericht der Hauptsache als entscheidungserheblich beiziehen will. Nicht hingegen soll es dem Kläger des Hauptsacheverfahrens die Möglichkeit geben, die Vorlage von Akten zu erzwingen, deren Entscheidungserheblichkeit das Gericht der Hauptsache (noch) nicht geprüft hat und die es deshalb (noch) nicht von der Behörde angefordert hat. Ob das Gericht der Hauptsache die Behörde zur Vorlage bestimmter Akten oder sonstiger Unterlagen auffordern müsste und durch eine unterbleibende Aufforderung seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt hat, ist nicht im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zu klären, sondern kann nur mit einem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Juli 2013 - 20 PKH 1.13 - juris Rn. 8; [X.], in: [X.]/[X.], VwGO, 26. Aufl. 2020, § 99 Rn. 21). Das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist kein den Prozessbeteiligten vom Gesetz zur Verfügung gestelltes Mittel, das Gericht der Hauptsache zu einer bestimmten, von ihnen für erforderlich gehaltenen Maßnahme der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung zu zwingen (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Juni 2014 - 20 F 3.14 - juris Rn. 3 m.w.[X.]).
2. Soweit der Antrag der Klägerin auf eine Überprüfung der [X.] vom 24. Januar 2019 gerichtet ist, ist er hingegen zulässig und teilweise begründet. Die [X.] ist auch unter Berücksichtigung der erläuternden Schriftsätze des Beigeladenen zu 3 vom 25. Juli 2019 und vom 5. Juni 2020 in Teilen rechtswidrig, weil der geltend gemachte [X.] nicht vorliegt.
a) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und Auskünften verpflichtet. Die zuständige oberste Aufsichtsbehörde kann gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Vorlage nur verweigern, wenn das Bekanntwerden des Inhalts dem Wohl des [X.] oder eines [X.] [X.] Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.
Zu den Vorgängen, die gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, gehören die nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (stRspr, vgl. nur [X.], Beschluss vom 5. März 2020 - 20 F 3.19 - NVwZ 2020, 715 Rn. 11 m.w.[X.]). Diese umfassen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. [X.], Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 - [X.]E 115, 205 <230> und Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 [X.] - [X.]E 137, 185 Rn. 182; [X.], Beschluss vom 11. Oktober 2019 - 20 F 11.17 - juris Rn. 13 und Urteil vom 17. Juni 2020 - 10 C 22.19 - juris Rn. 13). Dabei betreffen Betriebsgeheimnisse im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne, Geschäftsgeheimnisse vornehmlich kaufmännisches Wissen (vgl. [X.], Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 - [X.]E 115, 205 <230> und Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 [X.] - [X.]E 137, 185 Rn. 182).
Der von der Rechtsprechung entwickelte Schutz von Betriebs- und [X.] ist nunmehr durch das Gesetz zum Schutz von [X.] vom 18. April 2019 ([X.] I S. 466 - GeschGehG) vor allem mit Blick auf das private Wirtschaftsrecht näher ausgestaltet worden. Danach umfasst der Begriff des Geschäftsgeheimnisses in § 2 Nr. 1 GeschGehG nunmehr gleichermaßen technische wie kaufmännische Informationen ([X.]. 19/4724 S. 24; [X.], Beschluss vom 5. März 2020 - 20 F 3.19 - NVwZ 2020, 715 Rn. 12). § 2 Nr. 1 Buchst. [X.], der ungeachtet des [X.] spezieller öffentlich-rechtlicher Vorschriften gemäß § 1 Abs. 2 GeschGehG als Auslegungshilfe herangezogen werden kann (vgl. auch [X.], Urteil vom 17. Juni 2020 - 10 C 22.19 - NWVBl 2020, 500 Rn. 15 f.), spricht von einer Information, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert ist. Das neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen nach § 2 Nr. 1 Buchst. c GeschGehG erforderliche berechtigte Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. [X.], Beschluss vom 5. März 2020 - 20 F 3.19 - NVwZ 2020, 715 Rn. 11). Schutzzweck des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist die Verteidigung der wirtschaftlichen Stellung des Betroffenen gegenüber den Marktkonkurrenten. Erforderlich ist demnach eine Wettbewerbsrelevanz der offenzulegenden Unterlagen, die darin zum Ausdruck kommt, dass nach § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG die Information Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist (vgl. [X.], Beschluss vom 5. März 2020 - 20 F 3.19 - NVwZ 2020, 715 Rn. 11).
Zu den [X.] zählen unter anderem Umsätze, [X.], Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Informationen zur Kreditwürdigkeit und Kalkulationsunterlagen (vgl. [X.], Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 - [X.]E 115, 205 <230> und Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 [X.] - [X.]E 137, 185 Rn. 182; [X.], Beschluss vom 24. November 2015 - 20 F 4.14 - juris Rn. 20). Auch konkrete Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, können danach geschützt sein (vgl. [X.], Beschluss vom 27. April 2016 - 20 F 13.15 - juris Rn. 20 m.w.[X.]). Als Geschäftsgeheimnisse kommen insbesondere die Details vertraglicher Vereinbarungen wie Lieferzeiten und -orte, Preise und Preisbestandteile, Zahlungsbedingungen und Angaben zu beteiligten Unternehmen in Betracht (vgl. [X.], Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 [X.] - [X.]E 137, 185 Rn. 182).
b) Ausgehend davon genügt die [X.] des Beigeladenen zu 3 unter Berücksichtigung seiner erläuternden Schriftsätze vom 25. Juli 2019 und vom 5. Juni 2020 zwar den formellen Anforderungen.
Aus ihr ergibt sich hinreichend deutlich, dass der [X.] nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO geltend gemacht wird, weil die vorenthaltenen Vertragsklauseln nach Ansicht des Beigeladenen zu 3 Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1 beinhalten.
Da die [X.] lediglich bestimmte Klauseln eines einzelnen Vertragswerks betrifft, war es nicht erforderlich, die vertraglichen Regelungen in der [X.] jeweils vollständig und aus sich heraus verständlich zu umschreiben. Denn das Vertragswerk ist dem [X.] vorzulegen (§ 99 Abs. 2 Satz 5 VwGO). Ob die geltend gemachten Verweigerungsgründe vorliegen, kann der [X.] überprüfen, ohne auf eine vollständige Umschreibung der einzelnen vertraglichen Regelungen angewiesen zu sein (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Februar 2014 - 20 F 11.13 - juris Rn. 14 m.w.[X.]).
c) Die [X.] ist aber in materieller Hinsicht teilweise rechtswidrig.
[X.]) Die Durchsicht des vollständigen und ungeschwärzten [X.] ([X.]) ohne Anlagen hat ergeben, dass der geltend gemachte [X.] nicht für alle Schwärzungen und Auslassungen vorliegt.
(1) Die Präambel (II. Abs. 3 [X.]) enthält kein schutzwürdiges Geschäftsgeheimnis. Die darin niedergelegte Absicht ist durch den im [X.] veröffentlichten Artikel "Diskussion über 'Monopol' von Q-Park" in der [X.] - Fachzeitung für die Immobilienwirtschaft vom 1. März 2007 allgemein bekannt.
(2) Die vorenthaltenen Angaben in § 1 [X.] sind nicht durchweg Geschäftsgeheimnisse.
(a) § 1 Abs. 1 Unterabs. 3 [X.] regelt allgemeine und selbstverständliche Mitwirkungspflichten der Verpächterin, deren Kenntnis keine [X.]en Rückschlüsse zulässt.
(b) In § 1 Abs. 7 [X.] beinhalten die Überschriften der Buchstaben a bis k, soweit sie nicht offengelegt wurden, keine schützenswerten Geschäftsgeheimnisse. Dass die darin bezeichneten Anlagen Gegenstand des [X.] sind, ist durch den im [X.] veröffentlichten Artikel "Parkgebühren in [X.] sorgen für Streit" in der [X.] [X.]ung vom 3. Juni 2017 allgemein bekannt.
(c) § 1 Abs. 7 Buchst. a [X.] enthält auch im Übrigen kein Geschäftsgeheimnis.
([X.]) Eine Wettbewerbsrelevanz der Information, dass der betreffende Parkplatz bei Abschluss des [X.] der [X.] gehörte und mit dem mit Datum bezeichneten Vertrag und Nachträgen - ohne Nennung der Laufzeit - an die Verpächterin verpachtet wurde, ist nicht ersichtlich. Aus der [X.] (Abs. 1) und § 1 Abs. 3 bis 5 [X.] ergibt sich, dass er Anlagen und Flächen umfasst, die bei Vertragsschluss der [X.] oder [X.] gehörten und an die Verpächterin verpachtet oder vermietet wurden. In § 1 Abs. 7 Buchst. e [X.] wurde zum [X.] offengelegt, dass es auf einer Fläche steht, die bei Vertragsschluss der [X.] gehörte und an die Verpächterin vermietet wurde. Weshalb demgegenüber entsprechende Informationen bei dem hier in Rede stehenden Parkplatz [X.] sein sollen, erschließt sich nicht. Insbesondere kann daraus angesichts der seither verstrichenen [X.] nicht zwingend auf die heutigen Eigentums- und Pachtverhältnisse geschlossen werden, zumal sich diese nach den Angaben der Klägerin seit Abschluss des [X.] bei einigen davon erfassten Objekten geändert haben.
([X.]) Dass sich die genaue Fläche des Parkplatzes aus dem im Grundlagenvertrag genannten Plan des Vermessungsamts der [X.] und dem Katasterauszug ergibt, ist kein exklusives kaufmännisches Wissen. Das Vermessungsamt ist für die Vermessung von Grundstücken zuständig. Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 GBO. Dementsprechend wurde in § 1 Abs. 7 Buchst. e [X.] zum [X.] offengelegt, dass sich die genaue Lage der Fläche aus einem mit Datum genannten Plan eines namentlich bezeichneten Architekten und dem Katasterauszug ergibt. Auch insoweit erschließt sich nicht, weshalb demgegenüber entsprechende Informationen bei dem hier in Rede stehenden Parkplatz geheimhaltungsbedürftig sein sollen.
(d) In § 1 Abs. 7 Buchst. b [X.] beinhalten die ausgelassenen Angaben unter [X.] bis einschließlich der Formulierung "sind teilweise als Straßentrassen planfestgestellt" keine Geschäftsgeheimnisse. Die Lage und Zusammensetzung der darin genannten Parkierungsanlage sind nach außen erkennbare und damit leicht zugängliche Umstände. Dass sich das Parkdeck auf einer Fläche der [X.] befand, die mit dem im Grundlagenvertrag bezeichneten [X.] - zum Betrieb einer Parkierungsanlage an die Verpächterin vermietet wurde, ist aufgrund der Erwägungen unter [X.]) [X.]) (2) (c) ([X.]) dieses Beschlusses nicht geheimhaltungsbedürftig. Weshalb der Information, wem das Parkdeck bei Abschluss des [X.] gehörte, ein wirtschaftlicher Wert zukommen sollte, erschließt sich nicht. Die Kenntnis des Datums der Inbetriebnahme des Parkdecks ist kein exklusives kaufmännisches Wissen, weil eine solche Inbetriebnahme regelmäßig nach außen hin erkennbar ist. Dass die Lage und Größe vermieteter Flächen im Mietvertrag genannt werden, entspricht dem Normalfall. Dass sich die Gesamtfläche aus den im Grundlagenvertrag bezeichneten [X.] und dem Katasterauszug ergibt, ist aufgrund der Erläuterungen unter [X.]) [X.]) (2) (c) ([X.]) dieses Beschlusses kein Geschäftsgeheimnis. Dass die Fläche teilweise als Straßentrasse planfestgestellt wurde, ist kein exklusives kaufmännisches Wissen, weil [X.] nach § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG in der Gemeinde zur Einsicht auszulegen sind.
In § 1 Abs. 7 Buchst. b [X.] unter [X.] enthält Satz 1 bis einschließlich der Wörter "im Eigentum der" kein Geschäftsgeheimnis. Die Lage und Zusammensetzung der darin genannten Parkierungsanlage sind nach außen erkennbare und damit leicht zugängliche Umstände. Satz 2 mit Ausnahme des Textes nach "zwischen der" bis vor "auf der einen" ist aufgrund der Erwägungen unter [X.]) [X.]) (2) (c) ([X.]) dieses Beschlusses, Satz 3 aufgrund der Ausführungen unter [X.]) [X.]) (2) (c) ([X.]) dieses Beschlusses nicht geheimhaltungsbedürftig. Satz 4 enthält kein Geschäftsgeheimnis, weil in II. (Präambel) Abs. 1 und § 1 Abs. 1 [X.] offengelegt wurde, dass die Verpächterin bei Abschluss des [X.] auf den davon umfassten Flächen [X.] betrieb. Ebenfalls kein Geschäftsgeheimnis beinhaltet Satz 6. Dass sich die Verpächterin bemüht, eine Zustimmung der Eigentümer zur [X.] zu erreichen, ist keine schützenswerte vertragliche Errungenschaft, weil vor einer [X.] üblicherweise die Zustimmung des Eigentümers einzuholen ist.
(e) In § 1 Abs. 7 Buchst. c [X.] beinhaltet Satz 1 keine Geschäftsgeheimnisse. Die Lage und Zusammensetzung der darin genannten Parkierungsanlage sind nach außen erkennbare und damit leicht zugängliche Umstände. Eine Wettbewerbsrelevanz der Information, wer das Parkhaus gebaut hat, ist nicht ersichtlich. Satz 3 ist aufgrund der Erwägungen unter [X.]) [X.]) (2) (c) ([X.]) dieses Beschlusses nicht geheimhaltungsbedürftig.
(f) In § 1 Abs. 7 Buchst. d [X.] enthält Satz 1 mit Ausnahme der beiden Wörter vor "Miteigentum" aufgrund der Erläuterungen unter [X.]) [X.]) (2) (b) ([X.]) dieses Beschlusses kein Geschäftsgeheimnis. Satz 2, der nur abstrakt besagt, aus welchen Unterlagen sich die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der Eigentumsverhältnisse ergeben, ohne deren Inhalt wiederzugeben, ermöglicht als solcher keinen Einblick in das betreffende Geschäftsfeld. Satz 3 ist aufgrund der Erwägungen unter [X.]) [X.]) (2) (c) ([X.]) dieses Beschlusses nicht geheimhaltungsbedürftig. Kein Geschäftsgeheimnis enthält ferner Satz 5, der sich zu der zu bewirtschaftenden Anzahl an Parkplätzen in dem Parkhaus verhält. Die Anzahl der Parkplätze ist ein nach außen erkennbarer Umstand und im [X.] abrufbar (siehe https://www.s[X.]rbruecken.de/leben_in_s[X.]rbruecken/einkaufen/parken/parken/parken_lampertshof und https://www.q-park.de/de-de/staedte/s[X.]rbr%c3%bccken/lampertshof/). Eine [X.] der Information in Satz 6, dass und wieviele Mietverträge über gewerblich genutzte Räume in dem Gebäudekomplex bei Abschluss des [X.] bestanden, ist - mit Ausnahme der Namen der Geschäftspartner - ebenfalls nicht ersichtlich, da in § 1 Abs. 7 Buchst. e [X.] zum [X.] entsprechende Informationen offengelegt wurden.
(g) In § 1 Abs. 7 Buchst. e [X.] ist das geschwärzte Datum des Vertrags, mit dem die Beklagte die Fläche, auf der das Parkdeck steht, an die Verpächterin vermietete, kein Geschäftsgeheimnis. Schon weil eine Vertragslaufzeit nicht genannt ist, lässt das Datum keine [X.]en Rückschlüsse zu.
(h) In § 1 Abs. 7 Buchst. f [X.] ist Satz 1 bis einschließlich des Wortes "Verpächterin" aufgrund der Erwägungen unter [X.]) [X.]) (2) (c) ([X.]) dieses Beschlusses und Satz 2 aufgrund der Ausführungen unter [X.]) [X.]) (2) (c) ([X.]) dieses Beschlusses nicht geheimhaltungsbedürftig.
(i) In § 1 Abs. 7 Buchst. g [X.] ist Satz 1 aufgrund der Erwägungen unter [X.]) [X.]) (2) (c) ([X.]) dieses Beschlusses, Satz 3 aufgrund der Ausführungen unter [X.]) [X.]) (2) (c) ([X.]) dieses Beschlusses und Satz 1 des letzten Absatzes mit Ausnahme der zwei Worte nach "innerhalb des Gebäudekomplexes mit der" aus dem unter [X.]) [X.]) (2) (f) zuletzt aufgezeigten Grund nicht geheimhaltungsbedürftig.
(j) In § 1 Abs. 7 Buchst. h [X.] ist Satz 1 aufgrund der Erwägungen unter [X.]) [X.]) (2) (c) ([X.]) dieses Beschlusses und Satz 2 aufgrund der Ausführungen unter [X.]) [X.]) (2) (c) ([X.]) dieses Beschlusses nicht geheimhaltungsbedürftig.
(k) In § 1 Abs. 7 Buchst. i [X.] ist Satz 1 mit Ausnahme der Wörter 5 bis 7 aus den Erwägungen unter [X.]) [X.]) (2) (c) ([X.]) dieses Beschlusses und Satz 2 aufgrund der Ausführungen unter [X.]) [X.]) (2) (c) ([X.]) dieses Beschlusses nicht geheimhaltungsbedürftig.
(l) In § 1 Abs. 7 Buchst. j [X.] ist Satz 1 aufgrund der Erwägungen unter [X.]) [X.]) (2) (c) ([X.]) dieses Beschlusses, Satz 2 aufgrund der Ausführungen unter [X.]) [X.]) (2) (c) ([X.]) und der letzte Satz bis einschließlich des Wortes "Gebäudekomplexes" aus dem unter [X.]) [X.]) (2) (f) zuletzt aufgezeigten Grund nicht geheimhaltungsbedürftig.
(m) § 1 Abs. 7 Buchst. k [X.] enthalten Satz 1 und 2 mit Ausnahme des Textes zwischen "im Eigentum der" und "Die Verpächterin" aufgrund der Erwägungen unter [X.]) [X.]) (2) (c) ([X.]) dieses Beschlusses und Satz 3 aufgrund der Ausführungen unter [X.]) [X.]) (2) (c) ([X.]) dieses Beschlusses keine Geschäftsgeheimnisse.
(4) In § 2 Abs. 1 [X.] sind die geschwärzten Textstellen in Satz 1 nicht geheimhaltungsbedürftig. Denn durch Presseberichte ist allgemein bekannt, dass die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1 die Pacht für zehn Jahre ab 1. Januar 1999 in Höhe von rund 42 Mio. DM bzw. umgerechnet rund 21 Mio. € "auf einen Schlag" zahlte (vgl. den Artikel "[X.] übernehmen das [X.] Calypso-Bad in der [X.] [X.]ung vom 16. September 2011 und den o.g. [X.]ungsartikel vom 3. Juni 2017). Dementsprechend ist auch das in § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] in der fünftletzten Zeile geschwärzte Datum kein schützenswertes Geschäftsgeheimnis.
(5) In § 3 Abs. 12 [X.] weisen die geschwärzten Textteile nicht den erforderlichen Wettbewerbsbezug auf. Darin wird lediglich allgemein festgestellt, dass die Unterhaltung des dort genannten Parks keinem der Vertragspartner, sondern der [X.] obliegt, dass die vier Aufbauten zum Parkhaus gehören, dass ein Radweg und Lärmschutzmaßnahmen vollendet und bezahlt wurden. Entsprechendes gilt für die Klarstellung in § 3 Abs. 13 Satz 2 [X.], dass die Gestaltung des [X.] abgeschlossen ist.
(6) § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] sind ebenfalls nicht geheimhaltungsbedürftig. Ihr Inhalt ist durch den o.g. [X.]ungsartikel vom 1. März 2007 allgemein bekannt.
(7) Die Angaben in § 8 [X.] haben keinen wirtschaftlichen Wert. Es ist üblich, dass einem Verpächter [X.] hinsichtlich des [X.] zustehen. Deren konkrete Ausgestaltung lässt hier keine [X.]en Rückschlüsse zu.
(8) § 10 Abs. 2 [X.] beinhaltet ebenfalls kein Geschäftsgeheimnis. Dass ein Pächter Kenntnis von den maßgeblichen [X.], [X.] und [X.] nimmt, entspricht dem Normalfall. Die Information, dass der Verpächterin andere als dort eingetragene Belastungen der Grundstücke ebenso wenig bekannt sind wie weitere vertragliche Beschränkungen und Verpflichtungen, die nachteilig für die Pächterin sein könnten, gewährt keine [X.]en Einblicke in das betreffende Geschäftsfeld.
(9) Nicht geheimhaltungsbedürftig sind ferner der in § 11 Abs. 1 [X.] geschwärzte Beginn des Pachtverhältnisses und die in § 11 Abs. 2 [X.] geschwärzten Angaben zur Pachtdauer und ihres Beginns. Diese Umstände sind durch den o.g. [X.]ungsartikel vom 3. Juni 2007 allgemein bekannt.
(10) Der in § 14 Abs. 4 [X.] geschwärzte [X.]punkt ist nicht geheimhaltungsbedürftig. Durch den o.g. [X.]ungsartikel vom 3. Juni 2007 ist bekannt, dass das mit dem Grundlagenvertrag begründete Pachtverhältnis zu diesem Datum begann. Daher versteht es sich von selbst, dass die Verpächterin bei Betriebsprüfungen, die sich auf die Feststellung von Sachverhalten vor diesem [X.]punkt beziehen, alle diesbezüglichen Unterlagen bis zum Ablauf der gesetzlichen Fristen aufbewahren und der Pächterin auf Verlangen zur Verfügung zu stellen hat, sofern dies noch nicht geschehen ist, ferner alle erforderlichen Auskünfte erteilt und an entsprechenden Betriebsprüfungen mitwirkt.
(11) Den in § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] geregelten Formalitäten kommt kein wirtschaftlicher Wert zu. Dass ein Gedankenaustausch in Gesprächsrunden protokollarisch festgehalten wird, ist gängig.
(12) Auch § 18 Abs. 1 [X.] beinhaltet keine Informationen von wirtschaftlichem Wert. Dass ein Verpächter seinem Pächter alle für das Pachtobjekt relevanten Dokumente übergibt, ist eine Selbstverständlichkeit.
[X.]) Alle weiteren vorenthaltenen Vertragsbestimmungen enthalten demgegenüber schützenswerte Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1. Diese hat den jeweiligen Inhalt in ihrem Schriftsatz vom 2. Juni 2020 zutreffend abstrakt umschrieben. Es handelt sich um nicht offenkundige Details eines schon und noch langjährig laufenden Vertrags mit Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb der Beigeladenen zu 1. Diese hat ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung, weil sie Rückschlüsse auf ihre Marktstrategie, Ertragslage und finanziellen Spielräume, auf die Wertigkeit bzw. wertmäßige Einstufung der [X.] und auf die am Geschäftsbetrieb Beteiligten zulassen. Eine Offenlegung gegenüber der Klägerin wäre geeignet, die Wettbewerbsposition der Beigeladenen zu 1 nachteilig zu beeinflussen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Klägerin mit der Beigeladenen zu 1 konkurriert. Denn eine Offenlegung birgt die Gefahr, dass Dritte Kenntnis davon erlangen. Von weiteren Erläuterungen im Hinblick auf die [X.] wird abgesehen, weil die Entscheidungsgründe nach § 99 Abs. 2 Satz 10 Halbs. 2 VwGO Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen dürfen.
cc) Soweit schützenswerte Geschäftsgeheimnisse berührt sind, genügt die [X.] auch den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung.
(1) Durch die Ermessenseinräumung in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO regelt die Auskunftserteilung und Aktenvorlage im Verhältnis der mit geheimhaltungsbedürftigen Vorgängen befassten Behörde zum Verwaltungsgericht, das in einem schwebenden Prozess für eine sachgerechte Entscheidung auf die Kenntnis der Akten angewiesen ist. In diesem Verhältnis stellt das Gesetz die Auskunftserteilung und Aktenvorlage in das Ermessen der Behörde, lässt dieser also die Wahl, ob sie die Akten oder die Auskunft wegen ihrer [X.] zurückhält oder ob sie davon um des effektiven Rechtsschutzes willen absieht (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 - [X.]E 130, 236 Rn. 18 m.w.[X.]).
Soweit die Aktenvorlage - wie hier - auch Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist, sind die Gründe, die eine [X.] nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigen können, von denjenigen Gründen zu unterscheiden, die im Verfahren der Hauptsache zur Verweigerung der Aktenvorlage angeführt werden. Diese Gründe können, müssen aber nicht deckungsgleich sein. Da die [X.] als Erklärung des Prozessrechts auf die Prozesslage abgestimmt sein muss, in der sie abgegeben wird, genügt es grundsätzlich nicht, in ihr lediglich auf die die Sachentscheidung tragenden Gründe des - je nach [X.] im Einzelnen normierten - Geheimnisschutzes zu verweisen. Die oberste Aufsichtsbehörde ist vielmehr im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gefordert, in besonderer Weise in den Blick zu nehmen, welche rechtsschutzverkürzende Wirkung die Verweigerung der Aktenvorlage im Prozess für den Betroffenen haben kann. Dementsprechend ist ihr auch in den Fällen Ermessen zugebilligt, in denen das [X.] der zuständigen Fachbehörde kein Ermessen einräumt (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 - [X.]E 130, 236 Rn. 19 m.w.[X.]).
Das Ergebnis der Ermessensausübung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann in bestimmten Fallkonstellationen allerdings durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtlich zwingend vorgezeichnet sein. Dies kommt namentlich dann in Betracht, wenn ein privates Interesse an der Geheimhaltung besteht, das grundrechtlich geschützt ist. Die Frage nach der ausreichenden Rechtfertigung eines mit der Aktenvorlage verbundenen Grundrechtseingriffs stellt sich vor allem in Dreieckskonstellationen der vorliegenden Art, die dadurch gekennzeichnet sind, dass neben dem Kläger und dem beklagten St[X.]t ein privater Dritter am Prozess beteiligt ist, dessen Interessen denen des [X.] entgegengesetzt sind. In solchen Fällen sind neben dem öffentlichen und privaten Interesse an der Wahrheitsfindung und an effektivem Rechtsschutz auch die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden und seinen Inhalt prägenden widerstreitenden Individualinteressen in die Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO einzubeziehen und gegeneinander abzuwägen. Ergibt sich dabei, dass die auf die Aktenvorlage gerichteten und durch die genannten öffentlichen Interessen verstärkten privaten Interessen an Bedeutung hinter dem grundrechtlich gebotenen Geheimnisschutz zurückbleiben, muss sich dieser Schutz durchsetzen. Umgekehrt kann bei einem geringen Gewicht des [X.] die Vorlage im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtlich geboten sein. In allen diesen Fällen verbleibt für die Ausübung des in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO um der Wahrheitsfindung und des effektiven Rechtsschutzes willen eröffneten Ermessens kein Raum. Dies kann bei Rechtsstreitigkeiten, die - wie das Ausgangsverfahren - einen Anspruch auf Informationszugang betreffen, dazu führen, dass sich das Prüfprogramm für die prozessuale Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO faktisch - nicht jedoch rechtlich - weitgehend den fachgesetzlichen Vorgaben der Hauptsache annähert (vgl. [X.], Beschluss vom 5. März 2020 - 20 F 3.19 - NVwZ 2020, 715 Rn. 23 f.).
(2) Ausgehend davon ist die [X.], soweit ein [X.] besteht, ermessensgerecht.
Der Beigeladene zu 3 hat erkannt, dass ihm ein Ermessen zusteht und hat dieses auch ausgeübt. Denn er hat in der [X.] ausgeführt, dass diese jedenfalls ermessensgerecht sei, um die Informations- und Geheimhaltungsinteressen zu wahren; ein besonderer entgegenstehender Grund sei nicht erkennbar.
Der Beigeladene zu 3 hat auch alle zu berücksichtigenden Interessen in seine Ermessensentscheidung eingestellt. Er hat in seinen Schriftsätzen vom 25. Juli 2019 und 5. Juni 2020 erläutert, dass die von ihm laut [X.] abgewogenen Informations- und Geheimhaltungsinteressen die Geschäftsinteressen der Beigeladenen zu 1 sowie das öffentliche Interesse und das individuelle Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung unter Beachtung des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes umfassen.
Mit dem eingestellten öffentlichen Interesse hat der Beigeladene zu 3 auch das von der Klägerin nach ihren Angaben im Ausgangsverfahren verfolgte öffentliche Informationsinteresse an dem Vertragswerk berücksichtigt. Dies ergibt sich aus seinen Erwägungen dazu, ob die Klägerin aus einem maßgeblichen - als Sachwalterin der Allgemeinheit verfolgten - öffentlichen oder aus einem privaten Interesse Zugang zu den Informationen begehrt und der diesbezüglichen Feststellung, dass jedenfalls öffentliche Interessen hinter den konkurrierenden privaten Interessen zurückträten. Das öffentliche Informationsinteresse war hier zu berücksichtigen, weil ein Kläger bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Informationszugang auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des [X.] oder eines [X.] auch als Sachwalter der Allgemeinheit tätig wird und seinem Interesse an der Verfolgung des Anspruchs im Prozess daher ein gleichgerichtetes öffentliches Interesse entspricht (vgl. [X.], Beschluss vom 24. November 2015 - 20 F 4.14 - juris Rn. 22 m.w.[X.]).
Dass der Beigeladene zu 3 im vorliegenden Fall den grundrechtlichen Schutz der Geschäftsgeheimnisse (Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG) als vorrangig gegenüber dem öffentlichen und privaten Interesse an der Wahrheitsfindung und an effektivem Rechtsschutz und den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden und seinen Inhalt prägenden widerstreitenden Interessen angesehen hat, unterliegt keinen Bedenken.
Er ist willkürfrei davon ausgegangen, dass die im Gebiet der [X.] ansässige Klägerin - deren Unternehmensgegenstand die Projektierung und Entwicklung von Immobilien und Grundstücken insbesondere im Rathausquartier im Gebiet der [X.] ist - im Hauptsacheverfahren in mindestens gleichem Umfang wie das nach ihren Angaben verfolgte öffentliche Informationsinteresse ein privates Informationsinteresse verfolgt, demgegenüber der grundrechtlich gebotene Schutz der Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1 überwiegt.
Zwar kommt dem von der Klägerin mitverfolgten öffentlichen Informationsinteresse an dem Vertragswerk, das ihre auf die Vorlage gerichteten privaten Interessen verstärkt, ein nicht nur unerhebliches Gewicht zu. Denn der Grundlagenvertrag betrifft die öffentliche Aufgabe der Parkplatzbewirtschaftung im Gebiet der [X.] durch die von ihr beherrschte Beigeladene zu 2 und wirkt sich auf die Höhe der Parkentgelte im Gebiet der [X.] aus. Auch wiegt das öffentliche Interesse an einer Offenlegung von Verträgen, an denen die öffentliche Hand - unmittelbar oder mittelbar - beteiligt ist, umso mehr, wenn sich die öffentliche Hand aufgrund - wie hier - langer Laufzeiten in besonderer Weise zeitlich gebunden hat (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Februar 2011 - 20 F 13.10 - DVBl. 2011, 501 Rn. 22).
Jedoch ist der Kerninhalt des [X.] - die im Grundsatz 50 Jahre lange Verpachtung von [X.] im Gebiet der [X.] an die (Rechtsvorgängerin der) Beigeladene(n) zu 1 und die Vorabentrichtung der Pacht für die ersten zehn Jahre zwecks Finanzierung des [X.] im Gebiet der [X.] durch die Presseberichterstattung bereits allgemein bekannt. Angesichts dessen überschreitet der Beigeladene zu 3 seinen Ermessensspielraum nicht, wenn er den grundrechtlichen Schutz der Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1 im Hinblick auf die vertraglichen Details höher gewichtet.
Dieses Ergebnis entspricht - im Sinne der oben erläuterten faktischen Annäherung an die fachgesetzlichen Vorgaben des Hauptsacheverfahrens - der Vorschrift des (§ 1 Satz 1 [X.] i.V.m.) § 6 Satz 2 IFG, wonach Zugang zu Betriebs- oder [X.] nur gewährt werden darf, soweit der Betroffene eingewilligt hat; dieser - die Beigeladene zu 1 - hat hier ausdrücklich einer Offenlegung widersprochen.
Der Beigeladene zu 3 musste im Rahmen seiner Ermessensentscheidung auch keine Offenlegung (weiterer) nicht verwertbarer Satzbestandteile einzelner Klauseln ohne Informationsgehalt in Erwägung ziehen (vgl. [X.], Beschluss vom 24. November 2015 - 20 F 4.14 - juris Rn. 23 m.w.[X.]).
3. [X.] beruht auf § 154 Abs. 3 Halbs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 und 3 sind nicht erstattungsfähig, weil sie im Gegensatz zur Beigeladenen zu 1 keine Anträge gestellt haben und damit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen sind.
Meta
12.02.2021
Bundesverwaltungsgericht Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO
Beschluss
Sachgebiet: F
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 9. Januar 2020, Az: 8 F 144/19, Beschluss
§ 99 Abs 1 S 2 VwGO, § 99 Abs 1 S 1 VwGO, § 99 Abs 2 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.02.2021, Az. 20 F 1/20 (REWIS RS 2021, 8750)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 8750
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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