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Insolvenzanfechtung: Darlegungs- und Beweislast bei einer angeblich unentgeltlichen Leistung des Schuldners durch Umsatzsteuerzahlungen
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 27. November 2013 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 6.524.493,52 € festgesetzt.
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis, dass die Schuldnerin gegen einen Dritten gerichtete wertlose Forderungen getilgt und dadurch eine unentgeltliche Leistung erbracht hat (vgl. [X.], Urteil vom 30. März 2006 - [X.], [X.], 1156 Rn. 15), nicht geführt. Solange die zu Lasten der Schuldnerin ergangenen Umsatzsteuerbescheide bestehen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch ihre an das Finanzamt bewirkten Zahlungen gegen einen Dritten gerichtete Umsatzsteuerverbindlichkeiten beglichen wurden.
2. Überdies scheidet eine unentgeltliche Leistung (§ 134 [X.]) aus, weil die Schuldnerin annahm, durch ihre Zahlungen eigene Umsatzsteuerforderungen zu berichtigen. Eine Leistung ist nicht unentgeltlich, wenn der Schuldner zu der Leistung verpflichtet gewesen ist oder er wenigstens eine solche Verpflichtung angenommen hat ([X.], Urteil vom 13. März 1978 - [X.], [X.]Z 71, 61, 66; vom 29. November 1990 - [X.], [X.]Z 113, 98, 103).
Vill [X.]
Fischer Grupp
Meta
09.10.2014
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Köln, 27. November 2013, Az: 2 U 6/13, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.10.2014, Az. IX ZR 294/13 (REWIS RS 2014, 2281)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2281
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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