Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2013, Az. 2 StR 534/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7377

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 534/12
vom
14. März 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten Mordes u.a.

hier: Anhörungsrüge u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 14.
März 2013 beschlossen:

1.
Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die [X.] Prof. [X.], Prof. Dr. [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] wird als unzulässig verworfen.
2.
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 1. März 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 12. Februar 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
1. Der Senat hat mit Beschluss vom 12.
Februar 2013 die von dem [X.] eingelegte Revision gegen das Urteil des [X.] vom 22.
Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen
rich-tet sich die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 1.
März 2013, die er mit einer Ablehnung derjenigen [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit verbindet, die bereits am Revisionsverwerfungsbeschluss mitgewirkt hatten.
2. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unzu-lässig (§
26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im [X.], so kann ein Ablehnungs-gesuch in entsprechender Anwendung des §
25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solan-ge statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist. Etwas [X.] gilt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] auch dann 1
2
-
3
-
nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO verbun-den wird, die sich -
wie hier
-
mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtli-ches Gehör gemäß Art.
103 Abs.
1 GG als unbegründet erweist
(vgl. [X.], [X.] vom 13.
Februar 2007 -
3 [X.], [X.], 416, vom 7.
August 2007 -
4 [X.], [X.], 55, vom 24.
Januar 2012 -
4 [X.], vom 7.
November 2009 -
5 [X.], vom 4.
August 2009 -
1 [X.],
[X.], 353, vom 2.
Mai 2012 -
1 [X.], [X.], 314, vom 31.
Januar 2013 -
1
StR 595/12; [X.], StPO 55.
Aufl., §
25 Rn.
11). Denn die Regelung des §
356a StPO soll dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneu-te Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht dazu, ei-nem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen ([X.],
Beschlüsse vom 22.
November 2006 -
1 [X.], [X.]R
StPO § 25 Abs.
2 Nach dem letzten Wort 1; vom 13.
Februar 2007 -
3 [X.], aaO).
Dem Antrag des Verurteilten,
ihm die zur Entscheidung über sein [X.] berufenen [X.] namhaft zu machen, war nicht nachzukommen. §
24 Abs.
3 Satz 2 StPO findet keine Anwendung, wenn das Ablehnungsgesuch ohne Ausscheiden der abgelehnten [X.] (§
26a Abs.
2 Satz
1 StPO) als unzulässig zu verwerfen ist ([X.], Beschluss vom 13. Februar 2007 -
3 [X.], aaO; [X.], Beschluss vom 24.
Oktober 2005 -
5
StR 269/05, [X.]R StPO §
24 Abs.
3 Satz 2 Besetzungsmitteilung 1).
3. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, da keine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keinen [X.] verwertet, zu dem
der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
3
4
-
4
-
Auch die Mutmaßungen des Verurteilten über die Unterrichtung der [X.] der [X.] über den Sach-
und Streitstand mit der Behauptung, es hätten nicht sämtliche [X.] die Akten gelesen, zeigen eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht auf. Zu der Frage, wie die einzelnen Mitglieder eines Spruchkörpers die erforderliche Kenntnis des Streitstoffs erlangen, enthalten weder das Verfahrens-
noch das Verfassungsrecht nähere Vorgaben. Die Ent-scheidung, ob der Spruchkörper sich mit Blick auf die Arbeitsteilung im [X.] darauf beschränkt, durch den Berichterstatter über den maßgeblichen Sach-
und Streitstand informiert zu werden, oder die Vollständigkeit und Rich-tigkeit des Vortrags dadurch sichert und verstärkt, dass ein weiteres, mehrere oder
alle Mitglieder des Spruchkörpers sich den Streitstoff aus den Akten selbst erarbeiten, ist ihm überlassen. Dabei ist es jedem [X.] in Ausübung seiner Unabhängigkeit und persönlichen Verantwortung jederzeit unbenommen, sich selbst unmittelbar aus den Akten kundig zu machen, wenn er dies für seine Überzeugungsbildung für erforderlich hält und nicht allein auf den Vortrag des Berichterstatters zurückgreifen möchte (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Mai 2012 -
2 BvR 610/12 u. 2 BvR 625/12, NJW
2012, 2334, 2336 Tz.
25; siehe auch schon [X.], Beschluss vom 24.
März 1987 -
2 BvR 677/86, NJW
1987, 2219, 2220; [X.], Beschluss vom 15.
Februar 1994 -
5 StR 15/92, [X.], 353f.).
Eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen [X.] kann mit der Anhörungsrüge nach §
356a StPO nicht geltend gemacht werden (vgl. Senat, Beschluss vom 13.
Dezember 2012
-
2 StR 585/11 mwN; noch offen gelassen von [X.], Beschluss vom 24.
März 2011 -
4 [X.]). Allerdings lag die vom Verurteilten behauptete Verlet-zung von Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG ohnehin nicht vor: Der Senatsvorsitzende war bei der Beratung und Beschlussfassung urlaubsbedingt verhindert und ist von dem ohnehin der betreffenden [X.] angehörenden Stellvertre-5
6
-
5
-
tenden Vorsitzenden unter Hinzuziehung des nach der internen Geschäftsver-teilung zur weiteren Vertretung berufenen Senatsmitglieds vertreten worden.

Becker

Fischer

Appl

Berger

[X.]

Meta

2 StR 534/12

14.03.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2013, Az. 2 StR 534/12 (REWIS RS 2013, 7377)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7377

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4 StR 469/11

1 StR 152/11

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