Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2009, Az. 1 StR 162/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 670

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[X.] vom 10. November 2009 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. November 2009 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Juni 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass a) der Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 36 Fällen, davon in 24 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfäl-schung, wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen [X.] in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Ur-kundenfälschung, und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen schuldig ist und b) in der Liste der angewandten Vorschriften § 260a StGB entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmä-ßigen Betruges in 36 Fällen, davon in 24 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfäl-schung, wegen versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betruges in fünf Fäl-len, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen ge-werbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen schuldig gesprochen und zu einer [X.] - 3 - samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Zur [X.] einer konventionswidrigen Verfahrensverzögerung hat es hiervon sechs Monate für vollstreckt erklärt. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Ange-klagte mit der auf die nicht näher begründete Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen hat es keinen Erfolg. 1. Das [X.] hat den Angeklagten wegen 41 Betrugstaten verur-teilt. Der rechtsfehlerfrei festgestellte Sachverhalt belegt indes nur 40 [X.], nämlich 37 vollendete und drei versuchte Taten des gewerbs- und ban-denmäßigen Betruges (im [X.] insgesamt 36 vollendete und drei versuchte Taten sowie im [X.]. ein weiterer vollendeter Betrug). Bei der Aufnahme von 41 Betrugstaten in die Urteilsformel handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, da das [X.] im Rahmen der rechtlichen Wür-digung zutreffend nur von 40 Fällen des Betruges ausgegangen ist und für [X.] Taten auch nur 40 Einzelstrafen verhängt hat. 2 Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend dem Antrag des [X.] dahin ab, dass der Angeklagte statt wegen fünf lediglich wegen vier Fällen des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges schuldig ist. Der Aufhebung einer Einzelstrafe bedarf es nicht, da das [X.] für diese Fälle lediglich vier Einzelstrafen verhängt hat; der Gesamtstraf-ausspruch ist von dem Fehler ebenfalls nicht betroffen. 3 2. Soweit das [X.] den Angeklagten im Fall mit der [X.] statt wegen vollendeten gewerbs- und bandenmäßigen [X.] lediglich wegen Versuchs verurteilt hat, sieht der Senat von einer [X.] - 4 - rung der Urteilsformel ab. Der Angeklagte ist durch diesen Rechtsfehler nicht beschwert. Dasselbe gilt, soweit das [X.] die Zahl der Fälle, in denen der Angeklagte jeweils tateinheitlich eine Urkundenfälschung begangen hat, in der Urteilsformel zu niedrig angegeben hat. Auch dies beschwert den Angeklag-ten nicht. 3. Die Norm des § 260a StGB ist aus der Liste der angewandten Vor-schriften zu streichen, da sich der Angeklagte nicht nach dieser Vorschrift straf-bar gemacht hat. 5 4. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Abfassung der Urteilsgründe, namentlich die zum Teil [X.] Bezeichnung der Einzelfälle in Sachverhalt, Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung und Strafzumessung, gibt dem Senat jedoch Anlass zu folgendem Hinweis: 6 Wird eine Tatserie abgeurteilt, ist es ratsam, in den Urteilsgründen für die einzelnen Taten im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung einheitliche Ord-nungsziffern zu vergeben und diese durchgängig bei Beweiswürdigung, rechtli-cher Würdigung sowie Strafzumessung weiterzuverwenden. Es kann den [X.] eines Urteils insgesamt gefährden, wenn - wie hier - die Urteilsgründe wegen einer inkonsistenten Nummerierung aus sich heraus nicht mehr ohne weiteres verständlich sind und die Ermittlung der für die [X.] verhängten Strafen kaum ohne eine vollständige Rekonstruktion und tabellarische Exzerpie-rung des Urteilsinhalts möglich ist (vgl. [X.], 467, 468; [X.], [X.]. vom 11. Februar 2003 - 3 StR 391/02 m.w.[X.]). 7 - 5 - Im vorliegenden Fall ist die revisionsgerichtliche Überprüfung zwar durch die mangelnde Sorgfalt bei der Abfassung der Urteilsgründe seitens des Tatge-richts erheblich erschwert worden. Da sich bei der Nachprüfung des Urteils aber keine unauflösbaren Widersprüche ergeben haben, hat der Senat die Dar-stellungsmängel letztlich als noch nicht durchgreifend erachtet. 8 [X.]Wahl Hebenstreit [X.] [X.]

Meta

1 StR 162/09

10.11.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2009, Az. 1 StR 162/09 (REWIS RS 2009, 670)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 670

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