Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2018, Az. 4 StR 81/18

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 11450

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:280318B4STR81.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 81/18

vom
28. März 2018
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28.
März
2018
gemäß §
349 Abs.
2, §
421 Abs.
1 Nr.
2 StPO
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9.
November 2017 wird mit Zustimmung des [X.] von der Einziehung der Mobiltelefone iPhone
6 (Ass.Nr.
1) und iPho-ne
5 schwarz (Ass.Nr.
2) abgesehen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit sexueller Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in zwei tateinheit-lichen Fällen, gefährlicher Körperverletzung in 13
Fällen, davon in einem Fall in zwei tateinheitlichen Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung verschiedener Gegenstände, unter anderem eines iPhone
6 und eines iPhone
5, angeordnet. Die gegen dieses Urteil einge-legte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersicht-1
-
3
-
lichen Beschränkung der Einziehungsanordnung. Im Übrigen ist sie unbegrün-det im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Der Senat hat mit Zustimmung des [X.] nach §
421 Abs.
1 Nr.
2 StPO von der Einziehung der Mobiltelefone iPhone
6 (Ass.Nr.
1) und iPhone
5 schwarz (Ass.Nr.
2) abgesehen, weil die Einziehung neben der Strafe nicht ins Gewicht fällt.
2.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung nach §
224 Abs.
1 Nr.
1 [X.] in den Fällen
II.
6 und 7 der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
a)
Nach den Feststellungen besprühte der Angeklagte das T-Shirt oder Hemd des [X.] B.

mit einer alkoholhaltigen Flüssigkeit und setz-
te es anschließend
in Brand. Dies führte bei dem
Nebenkläger zu erheblichen Verletzungen (Fall
II.
6 der Urteilsgründe).
Bei einer weiteren Gelegenheit
ent-zündete der Angeklagte zweimal das Hemd des [X.] P.

im
Brustbereich, das daraufhin längere [X.] brannte. Der Nebenkläger erlitt dadurch
erhebliche Schmerzen und trug großflächige Narben davon
(Fall
II.
7 der Urteilsgründe).
b)
Danach sind in beiden Fällen die Voraussetzungen des §
224 Abs.
1 Nr.
1 [X.] erfüllt.
aa)
Andere gesundheitsschädliche Stoffe im Sinne des §
224 Abs.
1 Nr.
1 [X.] sind Substanzen, die nach ihrer Art und dem konkreten Einsatz zu einer erheblichen Gesundheitsbeschädigung geeignet sind (vgl. [X.], Urteil 2
3
4
5
6
-
4
-
vom 16.
März 2006

4
StR
536/05, [X.]St 51, 18, 22).
Ob die Wirkung dabei mechanisch, biologisch, chemisch oder thermisch erfolgt, ist ohne Belang (vgl. [X.] in: [X.].[X.], 3.
Aufl.,
§
224 Rn.
6;
[X.]/[X.] in: [X.], [X.],
29.
Aufl., §
224 Rn.
2c; [X.], [X.],
65.
Aufl., §
224 Rn.
5; Rengier, Strafrecht, Besonderer Teil
II, 17.
Aufl.,
§
14 Rn.
9;
[X.], [X.] 112, 811, 828
mwN). Der gesundheitsschädliche Stoff ist dem Opfer beigebracht, wenn er durch den
Täter so mit dem Körper in Verbindung gebracht worden ist, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann. Dafür kann ein äußerlicher Kontakt ausreichend sein, sofern die Schwere der möglichen Auswirkung auf die Gesundheit der Gefährdung durch einen ein-geführten Stoff gleichkommt (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Oktober 1983

2
StR
289/83, [X.]St 32, 130, 132
f.; Urteil vom 30.
Juni 1976

3
StR
469/75, NJW 1976, 1851; Urteil vom 12.
August 1960

4
StR
294/60, [X.]St 15, 113, 115 [jeweils zu §
229 [X.]
aF]; [X.],
Beschluss vom 23.
Februar 2012

1
Ss
90/11, [X.], 371, 372 [Ls]; [X.], Beschluss vom 29.
Juni 2009

2
Ss
288/09, [X.], 337, 338; [X.] in: [X.]/
[X.], [X.],
§
224 Rn.
4; [X.]/[X.] in: [X.], [X.],
29.
Aufl.,
§
224 Rn.
2d; [X.] in: [X.].[X.], 3.
Aufl.,
§
224 Rn.
10
f.
mwN).
bb)
Das
auf den Körpern der Nebenkläger aufliegende brennende
Mate-rial, aus dem die Kleidungsstücke (Hemd/T-Shirt) gefertigt waren, war in beiden Fällen geeignet, durch die von ihm
ausgehende thermische Wirkung erhebliche Verletzungen auszulösen und damit ein gesundheitsschädlicher Stoff im Sinne von
§
224 Abs.
1 Nr.
1 [X.]. Dass zwischen ihm
und den Körpern der [X.] bereits ein äußerlicher Kontakt bestand, als es
von dem Angeklagten in

§
224 Abs.
1 Nr.
1 [X.] nicht entgegen.
Ausreichend ist es, dass der [X.]
-
5
-
klagte eine Ursache dafür gesetzt hat, dass die brennende
Substanz
ihre ge-sundheitsschädliche thermische Wirkung an den Körpern der Nebenkläger [X.] konnte.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Quentin

Meta

4 StR 81/18

28.03.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2018, Az. 4 StR 81/18 (REWIS RS 2018, 11450)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11450

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