Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13.05.2014, Az. 2 BvR 9/10

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2014, 5676

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatz an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses - hier: Verletzung von Art 13 Abs 1 GG bei unzureichender Begründung der Durchsuchung der Wohnräume eines Apothekers und einer Filialapotheke bei Verdacht einer Straftat nach § 96 Nr 5 AMG 1976, § 263 StGB


Tenor

Der Beschluss des [X.] ([X.]) vom 30. November 2009 - [X.]/09 - und der Beschluss des Amtsgerichts [X.] ([X.]) vom 30. April 2009 - 4b [X.]/09 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit die Durchsuchung der Wohnräume des Beschwerdeführers sowie der L. Apotheke in [X.] einschließlich der Nebenräume und eventuell vorhandener Fahrzeuge angeordnet und die dagegen eingelegte Beschwerde verworfen worden ist.

Der Beschluss des [X.] ([X.]) wird insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht [X.] ([X.]) zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Rheinland-[X.] hat dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Mit der [X.]beschwerde wendet der Beschwerdeführer sich gegen die Durchsuchung seiner Wohnräume sowie der Geschäftsräume zweier von ihm betriebener Apotheken.

2

1. Der Beschwerdeführer betreibt als selbstständiger Apotheker seit 2003 die "[X.]" (im Folgenden: [X.]) in [X.] Dort bereitete er unter Verwendung des Medikaments "[X.]" unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen mit eigenständig geschultem Personal nach ärztlichen Rezepten Injektionslösungen zur Behandlung von Krebsleiden ([X.]) zu.

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2. Das Medikament "[X.]" wird sowohl in einer für den [X.] Markt zugelassenen als auch in anderen Varianten produziert, die zu günstigeren Einkaufspreisen angeboten werden, aber über keine in [X.] gültige Arzneimittelzulassung verfügen.

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3. Nachdem bekannt wurde, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 und 2006 Lieferungen des Medikaments "[X.]" von einem Unternehmen, das im Verdacht stand, nicht verkehrsfähige Importarzneimittel in großem Umfang eingeführt und weiterverkauft zu haben, bezogen hatte, wurde gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des [X.] gemäß § 96 Nr. 5 des [X.] mit Arzneimitteln ([X.]) und des Betruges gemäß § 263 StGB eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde am 10. September 2008 durch Beschluss des Amtsgerichts [X.] die Durchsuchung der Geschäftsräume der [X.] angeordnet.

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Dieser Durchsuchungsbeschluss wurde jedoch nicht umgesetzt. Ursache hierfür war, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 die [X.] in [X.] erworben hatte, die er als [X.] betrieb. Mit [X.] vom 29. Januar 2009 wurde festgehalten, dass es zunächst weiterer Informationsgewinnung bedürfe, da der Durchsuchungsbeschluss auf die [X.] zu erweitern sei, falls sich Hinweise ergäben, dass in dieser das Medikament "[X.]" bezogen und gehandelt werde.

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4. In der Folge wurden Krankenkassen mit der Bitte angeschrieben, über die Abrechnung des Medikaments in beiden Apotheken zu berichten. Daraufhin teilte ein Krankenkassenverband mit, dass die Beantwortung der Anfrage einen richterlichen Beschluss voraussetze. Eine Krankenkasse antwortete nicht. Mit dem Vertreter einer weiteren Krankenkasse wurde ein persönliches Gespräch geführt, dessen Ergebnisse nicht dokumentiert sind.

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5. Mit angegriffenem Beschluss vom 30. April 2009 ordnete das [X.] ([X.]) die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers und der beiden Apotheken an. Der Beschluss wurde am 1. Oktober 2009 vollzogen.

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6. In seiner gegen die Anordnung der Durchsuchung gerichteten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, es fehle bereits am Verdacht einer Straftat, da es sich bei dem Medikament "[X.]" nicht um ein gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] zulassungspflichtiges Fertigarzneimittel, sondern nur um einen nicht zulassungspflichtigen Rohstoff handele, welcher als Rezepturarzneimittel bei der Herstellung von [X.] individuell weiterverarbeitet werde. Daher komme ein Verstoß gegen § 96 Nr. 5 [X.] nicht in Betracht. Dies werde durch zahlreiche Einstellungsverfügungen anderer Staatsanwaltschaften und eine Mitteilung des [X.] vom 4. Juli 2008 bestätigt. Darüber hinaus gehe der Durchsuchungsbeschluss viel zu weit, weil in der [X.] keine [X.] hergestellt und daher dort auch keine diesbezüglichen Unterlagen aufbewahrt würden. Gleiches gelte für die Wohnung des Beschwerdeführers.

9

7. Das [X.] ([X.]) verwarf die Beschwerde mit angegriffenem Beschluss vom 30. November 2009. Der konkrete Verdacht einer Straftat gemäß § 96 Nr. 5 [X.] liege vor, da es sich bei [X.] - ungeachtet unterschiedlicher Auffassungen - entsprechend der Ansicht des [X.] um ein zulassungsbedürftiges Fertigarzneimittel im Sinne von § 21 [X.] handele, das durch das Auffüllen mit einer Kochsalzlösung keine maßgebliche Veränderung erfahre. Auch sei die Durchsuchung der Privaträume des Beschwerdeführers und der [X.] nicht unverhältnismäßig, da nicht auszuschließen gewesen sei, dass auch dort beweiserhebliche Gegenstände aufbewahrt würden.

Mit seiner [X.]beschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG und wiederholt sein Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Fehlens eines Tatverdachtes. Weiterhin führt er aus, die Durchsuchung der [X.] und der Wohnräume sei rechtswidrig gewesen, weil das Medikament "[X.]" nur für die [X.] erworben worden sei. Trotz der bei der Durchsuchung aufgetretenen Erkenntnis, dass sich alle zu suchenden Unterlagen in der [X.] befänden, sei die Durchsuchung der [X.] und der Wohnung nicht abgebrochen worden.

1. Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland-[X.] hat Stellungnahmen des [X.] und der Generalstaatsanwaltschaft [X.] übermittelt. Das [X.] führt insbesondere aus, es fehlten sowohl im Durchsuchungsbeschluss als auch in der Beschwerdeentscheidung Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt hingegen die Ansicht, die angegriffenen Beschlüsse seien insbesondere deshalb nicht zu beanstanden, weil nicht habe ausgeschlossen werden können, dass das Medikament auch über die [X.] bezogen worden sei. Im Übrigen habe die Möglichkeit bestanden, dass Geschäftsunterlagen der [X.] in den Räumen der [X.] oder in den Privaträumen gelagert worden seien.

2. Der [X.] hält die angegriffene Durchsuchungsanordnung für verfassungsgemäß. Es habe einer Einbeziehung der [X.] nicht entgegenstehen müssen, dass von dort keine Bestellungen des Medikaments erfolgt seien. Bei dem Betrieb mehrerer Filialen durch einen Unternehmer liege es nahe, dass die Geschäftsunterlagen für alle Betriebsstätten gemeinsam an einem Ort aufbewahrt würden. Es lägen keine besonderen Umstände vor, welche die Aufbewahrung an einem dieser Orte mehr oder weniger wahrscheinlich machten.

3. [X.] hat dem [X.] vorgelegen.

Die Kammer nimmt die [X.]beschwerde zur Entscheidung an, soweit dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]) und auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.] für eine stattgebende [X.] vorliegen. Die für die Beurteilung der [X.]beschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 13 Abs. 1 GG hat das [X.] bereits entschieden. Die [X.]beschwerde ist offensichtlich begründet, soweit sie die Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume des Beschwerdeführers sowie der [X.] betrifft. Im Übrigen wird die [X.]beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer hinsichtlich der Durchsuchung seiner Wohnräume sowie der [X.] in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG.

a) Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird (vgl. [X.] 42, 212 <219 f.>; 96, 27 <40>; 103, 142 <150 f.>). Dieser Schutz erstreckt sich auch auf geschäftlich genutzte Räume, die nicht allgemein zugänglich sind (vgl. [X.] 42, 212 <219>; 96, 44 <51>; [X.]5, 225 <240>). Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung ist der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde. Das Gewicht des Eingriffs verlangt Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (vgl. [X.] 115, 166 <197 f.>).

Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. [X.] 20, 162 <186 f.>; 96, 44 <51>; 115, 166 <197>). Die Durchsuchung muss vor allem in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. [X.] 20, 162 <187>; 59, 95 <97>; 96, 44 <51>; 115, 166 <197>).

Hierbei ist nicht nur die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren, sondern auch der Grad des auf die verfahrenserheblichen Gegenstände oder Daten bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten (vgl. [X.] 115, 166 <197>). Zwar wird durch die Verknüpfung des personenbezogenen Tatverdachts mit einem eher abstrakten Auffindeverdacht regelmäßig ein ausreichender [X.] geschaffen (vgl. [X.], 126 <132>; 15, 225 <241>). Die Vagheit des Auffindeverdachts kann allerdings gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sprechen und somit der Durchsuchung entgegenstehen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 3. Juli 2006 - 2 BvR 299/06 -, NJW 2007, S. 1804 ff., juris, Rn. 36 f.; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 28. September 2008 - 2 BvR 1800/07 -, [X.] 23, S. 797 f., juris, Rn. 20 f.). Die Durchsuchung muss daher im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten Zweck vor allem Erfolg versprechen (vgl. [X.] 42, 212 <220>; 96, 44 <51>; 115, 166 <198>).

Bei einem nur vagen Auffindeverdacht ist die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung wegen der Schwere des Eingriffs darüber hinaus eingehend zu begründen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 28. September 2008 - 2 BvR 1800/07 -, [X.] 23, S. 797 f., juris, Rn. 23).

b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen die angegriffenen Beschlüsse im Hinblick auf die Durchsuchung der Wohnräume des Beschwerdeführers und der [X.] nicht.

aa) Zwar ist die fachgerichtliche Annahme, dass gegen den Beschwerdeführer der Verdacht einer Straftat gemäß § 96 Nr. 5 [X.], § 263 StGB bestand, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Frage, ob das Medikament "[X.]" bei der Zubereitung von [X.] als Fertigarzneimittel im Sinne von § 4 Abs. 1 [X.], das gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] arzneimittelrechtlicher Zulassung bedarf, oder als [X.] anzusehen ist, ist einfachrechtlich zu beantworten. Der [X.] hat nach Erlass der angegriffenen Beschlüsse entschieden, dass es sich bei dem Medikament "[X.]" um ein zulassungsbedürftiges Fertigarzneimittel handelt, das durch die Hinzugabe von Kochsalzlösung, um eine Injektion vornehmen zu können, nicht zu einem zulassungsfreien Rezepturarzneimittel werde. Der Tatbestand des § 96 Nr. 5 [X.] entfalle daher selbst dann nicht, wenn bei der Zubereitung einer Zytostatika-Lösung anstelle des in [X.] zugelassenen "[X.]" ein inhaltlich identisches Alternativmedikament verwendet werde (vgl. BGHSt 57, 312 ff.) Diese Auffassung liegt auch den angegriffenen Beschlüssen zugrunde. Auch wenn insoweit abweichende Auffassungen vertreten wurden, ist verfassungsrechtlich hiergegen nichts zu erinnern.

bb) Die angegriffenen Beschlüsse tragen aber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht hinreichend Rechnung. Es ist nicht ersichtlich, dass die befassten Gerichte sich mit der Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchung der Wohnräume des Beschwerdeführers und der [X.] ausreichend auseinandergesetzt haben. Zumindest mangelt es an einer tragfähigen Begründung für die Angemessenheit einer Erweiterung der Durchsuchungsanordnung über den Bereich der vom Beschwerdeführer betriebenen [X.] hinaus.

(1) Zwar sind umfangreiche Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit weder im Durchsuchungsbeschluss noch in der Beschwerdeentscheidung grundsätzlich und stets von [X.] wegen geboten (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 26. März 2007 - 2 BvR 1006/01 -, juris, Rn. 28). Vorliegend hätten sich derartige Ausführungen hinsichtlich der Durchsuchung der [X.] und der Wohnräume des Beschwerdeführers aber aufdrängen müssen:

Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ergab sich allein aus den für die [X.] getätigten und an diese gelieferten Bestellungen. Die [X.] wurde von ihm zu einem Zeitpunkt übernommen, als die den Tatverdacht begründenden Lieferungen des Medikaments "[X.]" bereits abgeschlossen waren. Anhaltspunkte dafür, dass an die [X.] Lieferungen erfolgten und dort [X.] zubereitet wurden oder die dafür erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren, fehlten. Die entsprechenden Anfragen bei den Krankenkassen waren bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Beschlüsse - soweit nachvollziehbar - ergebnislos geblieben. Daher konnte nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass in der [X.] auf die Lieferung des Medikamentes "[X.]" bezogene Unterlagen aufzufinden waren. Dem steht auch die Behauptung, beim Betrieb mehrerer Filialen liege nahe, dass die Geschäftsunterlagen an einem Ort aufbewahrt werden, nicht entgegen. Es erschließt sich nicht, warum es sich dabei um die [X.], zu der die Unterlagen der den Tatverdacht begründenden Lieferungen erst hätten verbracht werden müssen, handeln sollte. Auch hinsichtlich der privaten Wohnräume des Beschwerdeführers gilt nichts anderes.

(2) Vor diesem Hintergrund hätte es vorliegend der Darlegung konkreter Anhaltspunkte bedurft, die die Erwartung hätten rechtfertigen können, dass sich in der [X.] oder in den Wohnräumen des Beschwerdeführers verfahrensrelevante Unterlagen auffinden lassen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 28. September 2008 - 2 BvR 1800/07 -, juris, Rn. 23.). Daran fehlt es. Das Amtsgericht verhält sich in seinem angegriffenen Beschluss zu der Frage der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Durchsuchungsmaßnahmen überhaupt nicht. Das [X.] beschränkt sich auf den Hinweis, es sei nicht auszuschließen, dass in den Wohnräumen oder der [X.] beweiserhebliche Gegenstände aufbewahrt würden. Konkrete Anhaltspunkte hierfür benennt es ebenfalls nicht. Angesichts der damit verbleibenden Vagheit des Auffindeverdachts und der Schwere des Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 GG genügt dies den Anforderungen an die Darlegung der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Durchsuchungsmaßnahmen nicht.

2. Soweit die [X.]beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

3. Der Beschluss des [X.]s Frankenthal ([X.]) ist im tenorierten Umfang aufzuheben. Die Sache ist an das [X.] ([X.]) zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 [X.]).

4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.]. Dem Beschwerdeführer ist die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten, weil die [X.]beschwerde nur teilweise Erfolg hat.

Meta

2 BvR 9/10

13.05.2014

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Frankenthal, 30. November 2009, Az: II Qs 307/09, Beschluss

Art 13 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 96 Nr 5 AMG 1976, § 263 StGB, § 102 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13.05.2014, Az. 2 BvR 9/10 (REWIS RS 2014, 5676)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5676

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

StB 10/19

2 BvR 2393/12

L 5 KR 591/19

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