Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2016, Az. VI ZR 559/14

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9208

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:280616UVIZR559.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

28. Juni 2016

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 304 Abs. 1
Zur Beachtung des Gesichtspunkts der Prozessökonomie bei dem Erlass eines Grundurteils.
[X.], Urteil vom 28. Juni 2016 -
VI [X.] -
[X.]

[X.] Berlin
-
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-

Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Juni 2016 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin von [X.], [X.] und die Richterinnen Dr.
Roloff
und Müller

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 26. September 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das
Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die
Klägerin nimmt die [X.] wegen der Beschädigung eines [X.] in Anspruch.
Im Frühjahr 2002 beauftragte die Streithelferin die [X.] als [X.] im Rahmen von Erschließungsmaßnahmen mit der Herstellung eines Spundwandverbaus als Baugrubensicherung für einen geplanten Sand-1
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fang. Dazu sollten etwa 12,7 m
lange Spundbohlen in das Erdreich eingebracht und nachfolgend ein Erdaushub bis etwa 9,8 m unter der [X.] vorgenommen
werden. In einer Nähe von etwa 80 cm zu der Baugrube verläuft der im Eigentum der Klägerin stehende Abwasserkanal mit einem Durchmesser von 80 cm. Eine zum Zwecke der Beweissicherung am 5. April 2002 vorge-nommene Befahrung des Kanals mit einer Kamera ergab, dass dieser keine Schäden aufwies.
Am 8. April 2002 begann die [X.] mit den Tiefbauarbeiten. Die [X.] Bohrungen parallel zur Wasserleitung wurden bis zum 12. April 2002 abgeschlossen. Am 16. April 2002 begannen in diesem Bereich die [X.]. Die [X.] führte parallel dazu ab dem 17. April 2002 Lockerungsbohrungen an der [X.] des [X.] durch. Am 23. April 2002 waren die Arbeiten beendet. Andere Unternehmen waren in diesem Bereich
in diesem Zeitraum nicht tätig. Eine am 2. Mai 2002 durchgeführte erneute [X.] ergab auf einer Länge von 16 m
Setzungen bis zu 16 cm.
Die Klägerin ließ den Abwasserkanal erneuern und verlangt die hierfür aufgewendeten Kosten in Höhe von

Sie behauptet, die [X.] habe bei den Arbeiten gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen.

Das [X.] hat dem Klageantrag dem Grunde nach stattgegeben. Das [X.] hat die dagegen gerichteten
Berufungen
der [X.]n und der Streithelferin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Abweisungsantrag weiter.

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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt, der Erlass des Grundurteils sei verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Entscheidung dieser Art sei zulässig, wenn nach Auffassung des [X.] sämtliche den Grund des Anspruchs betreffenden Einwendungen zur Ent-scheidung reif seien. Nach der Rechtsprechung des [X.] sei ein Grundurteil unzulässig, wenn die Tatsachen für Grund und Höhe annährend dieselben seien oder in einem so engen Zusammenhang stünden, dass die Herausnahme einer Grundentscheidung unzweckmäßig und verwirrend sei. Das [X.] habe diese Anforderungen beachtet, auch wenn zwischen [X.] und Schadenshöhe regelmäßig insoweit ein Zusammenhang bestehe, dass ein
Schaden in einer relevanten Höhe entstanden sein müsse, um eine
Ersatzpflicht auszulösen. Wenn
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wie hier -
zunächst generell das [X.] eines Schadens und darüber hinaus noch dessen Umfang bestritten werde, sei die Entscheidung durch ein Grundurteil praxisgerecht und sinnvoll.
Der Klägerin stehe als Eigentümerin des streitgegenständlichen Kanals ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB
zu. Eine Eigentumsverletzung liege vor. Es stehe aufgrund der Befahrung des Kanals
fest,
dass dieser am 5. April 2002 keine Schäden aufgewiesen habe
und am 2. Mai 2002
auf einer Länge von 16
m
Setzungen von bis zu 16 cm
vorgelegen hätten. Daran müsse die [X.] sich festhalten lassen. Der Senat sei davon überzeugt, dass es sich bei der Senkung des Kanals um eine Einwirkung auf die Sache gehandelt habe, durch die deren bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur geringfügig beeinträch-tigt worden sei.
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Die Klägerin habe auch eine Pflichtverletzung der [X.]n
bewiesen. Es sei nicht zu beanstanden, dass nicht mehr geklärt werden könne, durch wel-ches konkrete Verhalten bei den Baumaßnahmen die [X.] gegen [X.] Regeln der Technik verstoßen habe. Es sei entscheidend
darauf abzustellen, dass sich vor den gefahrträchtigen Arbeiten der [X.]n der Abwasserkanal in einem einwandfreien Zustand befunden habe, dies nach Abschluss der [X.] nicht mehr der Fall gewesen sei, und während dieses Zeitraums Dritte gefahrenträchtige Arbeiten in dem betreffenden Baubereich nicht durchgeführt hätten. Bei den in Rede stehenden Bohrungen und Pressungen handele es sich um Arbeiten,
die ohne weiteres zu Setzungen in unmittelbarer Nähe führen
könnten. Von daher habe die [X.] als Fachfirma in verstärktem Maße [X.] zu achten gehabt, die allgemeinen Regeln der Technik bei der [X.] ihrer Arbeiten einzuhalten. Komme es im nachfolgenden Prozess zu einem Streit, ob und welche Pflichtverletzung das bauausführende Unternehmen [X.] habe, reiche es zunächst aus, wenn die Klägerin als geschädigte Ei-gentümerin einen Sachverhalt vortrage, der den Schluss zulasse, dass allein die Arbeiten der [X.]n den hier geltend gemachten Schaden verursacht hätten.

Der Sachverständige Dr.-Ing. [X.] habe in seinem Gutachten ausgeführt, dass nur zwei Ursachen zu der Versackung der Abwasserleitung geführt haben könnten. [X.] infolge dynamischer Einwirkungen habe der Sachver-ständige bezogen auf die Größe der Verformung bei der mindestens mitteldich-ten Lagerung der Böden unterhalb der Abwasserleitung ausgeschlossen. Als zweite
mögliche Ursache habe der Sachverständige einen [X.] unter der Abwasserleitung genannt. Dieser habe entweder durch Bodeneintritt über schadhafte Stellen in das Leitungsrohr
oder bei der Herstellung der [X.] erfolgen können. Ersteres habe der Sachverständige nachvollzieh-bar ausgeschlossen. Damit sei als einzige erkennbare Ursache ein Bodenent-8
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zug bei Herstellung der Austauschbohrungen in Betracht gekommen. Der Sachverständige habe in diesem Zusammenhang mögliche fehlerhaft ausge-führte Arbeitsgänge geschildert, ohne sich wegen der mangelhaften
Dokumen-tation im Einzelnen festlegen zu können, welcher Arbeitsgang tatsächlich [X.] durchgeführt worden sei.
Bei einer derartigen Sachlage sei es unabhängig von einer etwa beste-henden Dokumentationspflicht Sache der [X.]n, sämtliche Arbeitsschritte unter Beweisantritt konkret zu beschreiben und in diesem
Zusammenhang vor-zutragen, wer diese auf welche Weise und in welcher Reihenfolge durchgeführt habe. Das Vorbringen der [X.]n dazu sei unzureichend. Die [X.] [X.] ein, ihre Arbeiten nicht im Einzelnen protokolliert zu haben. Es könne dahin-stehen, ob darin ein Verstoß gegen DIN-Normen zu sehen sei. Jedenfalls sei es der [X.]n angesichts der latenten Gefährlichkeit der von ihr durchgeführten Arbeiten in Bezug auf das Eigentum der Klägerin zumutbar und möglich gewe-sen, einzelne Arbeitsgänge zu dokumentieren und festzuhalten, wer diese durchgeführt habe.
Das Vorbringen der Klägerin zu dem ihr entstandenen Schaden sei für den Erlass des Grundurteils ausreichend. Es sei nach dem Sach-
und Streit-stand zumindest wahrscheinlich, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe beste-he. Dabei sei ohne Belang, ob hier ein Austausch des [X.] zwin-gend erforderlich gewesen sei
oder auch kostengünstigere Maßnahmen [X.] hätten. Nach Überzeugung des Senats könne kein Zweifel daran beste-hen, dass das
Absacken des Kanals einen Sanierungsbedarf beziehungsweise einen Instandsetzungsbedarf bei der Klägerin hervorgerufen habe. Aus den [X.]. [X.] im Termin ergebe sich, dass [X.] eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit einhergegangen und eine Ver-formung eingetreten sei, die zu einem erheblichen Risiko eines auch kurzfristi-10
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gen Versagens geführt habe. Damit sei zumindest wahrscheinlich, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe bestehe. Ob die Klage in voller Höhe gerechtfer-tigt sei, werde Gegenstand des [X.] sein.

II.
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Zwar greift die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe einen Anspruch der Klägerin gegen die [X.] wegen einer schuldhaften Eigen-tumsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 31, 831 BGB zu Unrecht bejaht, nicht durch.

a) Das Berufungsgericht hat sich nach dem Ergebnis der Beweisauf-nahme überzeugt gezeigt (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass die am 2. Mai 2002 an dem streitgegenständlichen Kanal festgestellte Absenkung auf einer der [X.]n zuzurechnenden schuldhaften Verletzungshandlung beruht.
Es hat greifbare Anhaltspunkte für die Behauptung der Klägerin, die genannte Beschädigung sei durch eine der
[X.]n zuzurechnende Verletzungshandlung verursacht [X.], rechtsfehlerfrei für erwiesen erachtet. Auf dieser Grundlage hat es weiter zutreffend angenommen, dass die [X.] im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast zu den von ihr durchgeführten Arbeitsgängen die Behauptung einer
schuldhaften Verletzungshandlung nicht ausreichend bestrit-ten und damit zugestanden hat, § 138 Abs. 2 und 3 ZPO.
aa)
Die
tatrichterliche Beweiswürdigung unterliegt nur einer einge-schränkten Überprüfung durch
das Revisionsgericht. [X.] [X.] ist -
soweit entsprechende Fehler gerügt werden (§ 559 Abs. 2 ZPO) -
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nur, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die
Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfah-rungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 20. Mai 2014 -
VI [X.], [X.], 1130 Rn. 28 mwN; vom 12. Mai 2015 -
VI [X.], [X.], 895
Rn. 13).

Solche Fehler zeigt die Revision nicht auf. Soweit sie meint, den Ent-scheidungsgründen sei nicht zu entnehmen, dass
das Berufungsgericht mit ei-nem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Einhalt gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. [X.], Urteil vom 14. April 1999 -
IV ZR 181/98, NJW-RR 1999, 1184 unter II 2 a),
zu der Überzeugung gelangt sei, dass die [X.] eine Handlung begangen habe, auf der die fest-gestellte Eigentumsverletzung beruhe, verkennt sie, dass das Berufungsgericht (lediglich) greifbare Anhaltspunkte für die Behauptung der Klägerin für erwiesen erachtet und die Verletzungshandlung wegen des nicht ausreichenden Vortrags der [X.]n im Rahmen der
sekundären Darlegungslast als zugestanden an-gesehen hat, § 138 Abs. 2 und 3 ZPO.
[X.]) Das begegnet keinen Bedenken. Das Berufungsgericht ist zu
Recht davon ausgegangen, dass die [X.] die ihr im Hinblick auf die konkrete Aus-führung der von
ihr durchgeführten Arbeiten obliegende sekundäre Darlegungs-last nicht erfüllt hat.

(1) Grundsätzlich muss zwar der Anspruchsteller alle Tatsachen behaup-ten und beweisen, aus denen sich sein Anspruch herleitet. Dieser
Grundsatz bedarf aber einer Einschränkung, wenn die primär darlegungsbelastete [X.] außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann, während dem Prozessgegner die erforderli-16
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che tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich und auch zuzumuten ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile
vom 14. Juni 2005 -
VI [X.], [X.]Z 163, 210
Rn.
18; vom 10.
Februar 2013 -
VI ZR 343/13, NJW-RR 2015, 1279 Rn. 11;
vom 1. März 2016 -
VI [X.], [X.], 666 Rn. 47 f. -
jameda.de II; [X.] mwN).
Dabei obliegt es dem [X.] im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen. So hat beispielsweise der Frachtführer darzulegen, welche Sorgfalt er zur Vermeidung des eingetretenen Schadens konkret angewendet hat, sowie Angaben zu den näheren Umständen der Schadensentstehung zu machen. Er muss insbeson-dere mitteilen, welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte ([X.], Urteil vom 13. Juni 2012 -
I [X.], [X.], 3774 Rn. 17).
(2) Nach diesen Grundsätzen traf die [X.] hinsichtlich der konkreten Ausführung der von ihr vorgenommenen Arbeiten die sekundäre Darlegungs-last. Denn die Klägerin hatte vorgetragen und bewiesen, dass als Ursache für den am 2. Mai 2002 festgestellten Schaden nur die Arbeiten der [X.]n in Betracht kommen. Wie diese Arbeiten konkret abgelaufen sind, konnten allein die Organe und Mitarbeiter der [X.]n wahrnehmen. Die Klägerin stand in-soweit außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs.
Soweit die Revision meint, Vortrag zu den einzelnen von der [X.]n durchgeführten Arbeitsschritten sei auch der Klägerin möglich gewesen, weil sie über die [X.] verfügt habe, trifft das nicht zu. Der Sachverständige Dr.-Ing. [X.] hat die [X.] ausgewertet, konnte aber nach den [X.] mangels aussagekräftiger Dokumentation eine Zuordnung der in Betracht kommenden Pflichtverletzungen
zu den jeweiligen Leistungen der [X.]n nicht vornehmen. Die [X.] haben der Klä-gerin mithin nicht ermöglicht, den erforderlichen Vortrag zu halten.
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(3) Das
Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass es der [X.]n möglich und zumutbar gewesen wäre, sämtliche Arbeitsschritte konkret zu beschreiben und in diesem Zusammenhang vorzutragen, wer diese auf welche Weise und in welcher Reihenfolge durchgeführt hat. Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht den Vortrag der [X.]n dazu nicht für ausreichend erachtet
hat.
Auf die Frage, ob die [X.] darüber hinaus im Sinne einer Obliegen-heit gegenüber sich selbst verpflichtet gewesen wäre, die vorgenommenen Ar-beitsschritte zu protokollieren, kommt es nicht an. Die Revision zeigt schon nicht auf, dass der [X.]n der von dem Berufungsgericht im Rahmen der sekundären Darlegungslast abverlangte Vortrag wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre.
b) Es kann deshalb dahin stehen, ob sich der geltend gemachte [X.] auch aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 909 BGB ergibt, wobei inso-weit die [X.] zu beweisen hätte, dass sie für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt hatte.

2. Zu Recht rügt aber die Revision, dass das angefochtene Grundurteil nicht hätte ergehen dürfen.
a)
Nach § 304 Abs. 1 ZPO darf das Gericht ein Zwischenurteil über den Grund (im Folgenden auch: Grundurteil) erlassen, wenn der [X.] nach Grund und Betrag streitig und der Grund des Anspruchs zur Entscheidung reif ist. Als Zwischenurteil erledigt die Vorabentscheidung über den Grund ledig-lich einen Teil
des Streitstoffes; durch sie wird der geltend gemachte Anspruch weder ganz noch zum Teil aberkannt oder zuerkannt
([X.], Urteil vom 3. No-vember 1978 -
IV ZR 61/77, [X.], 25 unter I).
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Die Vorschrift des § 304 ZPO beruht
auf der Erwägung, dass regelmäßig für die Entscheidung über den [X.] andere Tat-
und Rechtsfragen in Betracht kommen als für die Entscheidung über den Betrag des Anspruchs. In solchen Fällen kann die Erledigung des Rechtsstreits gefördert werden, wenn über den Grund vorabentschieden wird. Die Regelung entspringt daher [X.] Gründen. Bei ihrer Anwendung und Auslegung ist vor [X.] den Erfordernissen der [X.] zu tragen. Der Erlass eines Grundurteils ist daher immer dann unzulässig, wenn dies nicht zu einer echten Vorabentscheidung des Prozesses, sondern zu einer ungerechtfertigten Verzögerung und Verteuerung des Prozesses führt (Senat, Urteil vom 13. Mai 1980 -
VI [X.], [X.], 925 unter II 2 a; [X.], Urteil vom 6. Juni 1962 -
IV ZR 41/62, [X.] zu § 304 ZPO).
b)
So liegt es angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles hier.
aa) Das Berufungsgericht hat Inhalt und Bindungswirkung des Grundur-teils des [X.]s zu Lasten der Klägerin geändert, ohne nach der
von ihm durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme Feststellungen dazu zu tref-fen, ob -
wie von der [X.]n behauptet -
hinsichtlich des am 2. Mai 2002 auf einer Länge von 16 m
mit Senkungen bis zu 16 cm feststellbaren Schadens ein selbständig abgrenzbarer Teilschaden vorliegt.

(1) Die Bindungswirkung des Zwischenurteils über den Grund ergibt sich aus § 318 ZPO. Ihr Umfang richtet sich danach, worüber das Gericht wirklich entschieden hat. Dies ist durch vom Revisionsgericht selbständig vorzuneh-mende
(Senat, Urteil vom 20. Mai 2014 -
VI [X.], NJW-RR 2014, 1118 Rn. 18 mwN) Auslegung von Urteilsformel und Entscheidungsgründen zu [X.]. Eine Bindung an Tatbestand und Entscheidungsgründe tritt insoweit ein, 26
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als sie den festgestellten Anspruch kennzeichnen, mithin dessen Inhalt bestim-men. Das Grundurteil hat für das Betragsverfahren Bindungswirkung, soweit es den [X.] bejaht hat und dessen Höhe durch den anerkannten Klage-grund gerechtfertigt ist. Es legt fest,
auf welcher Grundlage das [X.] aufzubauen hat und welche Umstände bereits -
für die [X.]en bindend -
abschließend im Grundverfahren geklärt sind (Senat, Urteil vom 20. Mai 2014 -
VI [X.], NJW-RR 2014, 1118 Rn. 17 mwN).
(2) Das [X.] hat den [X.] der Klägerin, der sich auf die Erneuerung des gesamten [X.] mit einer Länge von 59,99 m bezieht, ohne Einschränkung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Sein Urteil bezieht sich ausweislich des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe auch auf die
nach dem 2. Mai 2002 -
unstreitig -
auf einer Länge von 43 m mit einer Absackung bis 32 cm entstandene
Beschädigung des Kanals. Zur [X.] hat es ausgeführt, sofern nach dem 2. Mai 2002 und möglicherweise ursächlich durch andere an den Baumaßnahmen beteiligte Unternehmen [X.] eingetreten seien, hafte die [X.] der Klägerin für den gesam-ten Schaden gemäß § 840 Abs. 1 BGB
jedenfalls gesamtschuldnerisch.
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass das [X.] den Vortrag der [X.]n übergangen
hat, sie habe für die Ausweitung der [X.] auf eine Länge von 43 m sowie Absenkungen bis 32 cm keinen Ursachenbeitrag gesetzt, sowie, bei der
am 2. Mai 2002 auf einer Länge von 16
m
feststellbaren Absenkung handele es sich um einen selbständig abgrenz-baren Teilschaden. Es hat daher -
nachdem bereits das [X.] zu der Frage der Pflichtverletzung und der dadurch verursachten Einschränkung der hydraulischen Funktion des Kanals ein Sachverständigengutachten des [X.]. [X.] eingeholt hatte -
im Rahmen einer kosten-
und zeitin-tensiven Beweisaufnahme Beweis über die Behauptung der Klägerin erhoben, 30
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schon der am 2. Mai 2002 eingetretene (Teil-)Schaden habe den Austausch des (gesamten)
Kanals erfordert, §§ 823 Abs. 1, 249 BGB.
Dazu hat es ein Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. [X.] sowie drei Ergänzungsgutachten eingeholt und den Sachverständigen mündlich angehört.
Bei seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht indes
zu der Frage der Erforderlichkeit des Austausches des Kanals keine Feststellungen getrof-fen. Es hat
ausgeführt, die Frage der gesamtschuldnerischen Haftung stelle sich nicht, weil der Anspruch dem Grunde nach entstanden sei, ohne dass es dabei auf Leistungen anderer Gewerke nach dem 2. Mai 2002 ankomme. Es hat damit Inhalt und Bindungswirkung des Grundurteils zu Lasten der Klägerin dahin beschränkt, dass am 2. Mai 2002 auf einer Länge von 16 m
des Kanals auf einer schuldhaften Verletzungshandlung der [X.]n beruhende Setzun-gen bis zu 16 cm vorlagen, die einen Instandsetzungsbedarf bei der Klägerin hervorgerufen haben, und offen gelassen, ob die Klägerin auch für die am 19.
Juli 2002 und am 5. August 2002 festgestellten Beschädigungen haftbar ist.

[X.]) Wenn das Berufungsgericht indes die Frage, ob bereits die
am 2.
Mai 2002 eingetretene Absenkung den Austausch des (gesamten)
Kanals erforder-te, zum Gegenstand des [X.] machte, durfte es sie im Urteil nicht ungeklärt lassen. Dies widerspricht dem Ziel der Vorschrift des § 304 ZPO, die vorrangig prozesswirtschaftlichen Zwecken dient. Es führt zu einer Verlänge-rung und Verteuerung des Prozesses und zu der Notwendigkeit einer erneuten Beweisaufnahme über Tatsachen, die bereits Gegenstand einer Beweisauf-nahme im Grundverfahren waren. Der [X.]n ist auch nicht zuzumuten, dass sie -
wenn die Klage schließlich zu einem erheblichen Teile abgewiesen werden sollte -
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Grundverfahren ein-schließlich der überflüssigen Beweisaufnahme voll zu tragen hat (Senat, Urteil 32
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vom 29. Mai 1956 -
VI [X.], [X.]Z 20, 397, 398; Senat, Urteil vom 13.
Mai 1980 -
VI [X.], aaO).
Es kann daher dahinstehen, ob -
wie die Revision meint -
das Grundurteil schon deshalb an einem Rechtsfehler leidet, weil nicht zweifelsfrei zum Aus-druck gekommen ist, dass das Berufungsgericht die Klärung der Frage, ob ein abgrenzbarer Teilschaden vorliegt, dem Betragsverfahren vorbehalten wollte (vgl. [X.], Urteile
vom 3. April 1987 -
V [X.], NJW-RR 1987, 1277; vom 24. März 1999 -
VIII ZR 121/98, NJW 1999, 2440, 2442).
[X.])
Das Berufungsgericht hätte entweder den gesamten Rechtsstreit [X.] Entscheidung zuführen oder die Sache an das Gericht des ersten Rechts-zuges zurückverweisen müssen, § 538 Abs. 1 und 2 ZPO.

Es hat ausweislich seines Hinweisbeschlusses vom 28. November 2011 richtig erkannt, dass die Frage, ob ein selbständig abgrenzbarer Teilschaden vorliegt, mit weiteren im Rahmen des [X.] zu klärenden Tatsa-chen in einem engen Zusammenhang steht. Denn die [X.] hat auch gel-tend gemacht, dass die von der Klägerin zur Schadensbeseitigung vorgenom-mene Maßnahme nicht erforderlich gewesen sei, weil einfachere
-
und damit kostengünstigere -
Maßnahmen (sogenannte "Inliners"
oder "[X.]") zur Be-seitigung des Schadens ausgereicht hätten. Beide Fragen hängen so eng zu-sammen, dass nach Grund-
und Betragsverfahren getrennte Beweisaufnahmen unzweckmäßig und verwirrend sind
(vgl. [X.], Urteile vom 3.
November 1978
-
IV ZR 61/77, aaO unter II; vom 23. September 1992 -
IV ZR 199/91,
VersR 1992, 1465 unter [X.] und 3).

Das Berufungsgericht hat zu Unrecht gemeint, es könne das Betragsver-fahren nur dann an sich ziehen, wenn beide [X.]en dem zustimmen. Es hat von einer vollständigen Klärung der zwischen den [X.]en streitigen Fragen im 34
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Rahmen der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme abgesehen, weil die [X.] ihre Zustimmung verweigert hat. Das war rechtsfehlerhaft. Das [X.] hätte vielmehr -
gegebenenfalls nach entsprechendem Hinweis und Stellung eines Zurückverweisungsantrags durch eine [X.] (vgl. [X.], Ur-teile vom 22. Juni 2004 -
XI ZR 90/03, [X.], 1625, 1627; vom 22. Septem-ber 2008 -
II ZR 257/07, [X.], 431 Rn. 12) -
eine Ermessensentscheidung dahin treffen müssen, ob
es die Sache insgesamt an sich ziehen
und oder an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen wolle
(vgl. [X.], Urteil vom 10. März 2005 -
VII ZR 220/03, [X.], 921 Rn. 17; Musielak/Ball, ZPO, 13. Aufl.,
§ 538 Rn. 28).

III.
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, sondern ist auf-zuheben. Die Sache ist mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, §
563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Senat weist darauf hin, dass das Berufungsgericht gehalten ist, dem Grunde und der Höhe nach abschließend zu entscheiden und eine Zurückver-weisung nicht mehr in Betracht kommt. Das dem Berufungsgericht in § 538 ZPO eingeräumte Ermessen hat sich angesichts der bisherigen Verfahrens-dauer und der verfahrensfehlerhaften Vorgehensweise des Berufungsgerichts so reduziert, dass nur noch die Entscheidung, von einer Zurückverweisung ab-zusehen, ermessensfehlerfrei ist (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juli 2004 -
VII ZR 231/03, NJW-RR 2004, 1537 unter III). Eine Zurückverweisung der Sache [X.] zu einer weiteren, nicht mehr hinnehmbaren Verzögerung des Verfahrens führen. Das ist den [X.]en nicht zuzumuten. Sie haben einen Anspruch da-38
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rauf, dass das Berufungsgericht angesichts der im Berufungsverfahren bereits begonnenen, kosten-
und zeitintensiven Beweisaufnahme die Sache nunmehr sachgerecht fördert und selbst entscheidet.
Die Entscheidung über die Niederschlagung der Kosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Galke
von [X.]
[X.]

Roloff
Müller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.01.2010 -
9 O 2/07 -

KG Berlin, Entscheidung vom 26.09.2014 -
21 [X.] -

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Meta

VI ZR 559/14

28.06.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2016, Az. VI ZR 559/14 (REWIS RS 2016, 9208)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9208

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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