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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:170216B4STR584.15.1
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 584/15
vom
17. Februar
2016
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag
des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 17.
Februar
2016
ge-mäß §
349 Abs.
1
StPO beschlossen:
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Land-gerichts Halle vom 17.
August 2015 werden als unzulässig verwor-fen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Sach-beschädigung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer zur [X.] ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten g-örde angewiesen wird, dem Angeklagten vor Ablauf von noch sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Nebenkläger haben das vorbezeichnete Urteil lediglich mit der nicht näher aus-geführten allgemeinen Sachrüge angegriffen.
1
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3
-
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
n-fechtungsrecht eines Nebenklägers nach §
400 Abs.
1 StPO ist es grundsätzlich geboten, dass dieser das Ziel seines Rechtsmittels aus-drücklich angibt (vgl. [X.]R StPO §
400 Abs.
1 Zulässigkeit
2, 3, 5). Dies haben die Beschwerdeführer unterlassen. Es ist nicht erkennbar, ob mit den Revisionen ein gemäß §
400 Abs.
1 StPO zulässiges Ziel (etwa die Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts) oder ein von dem beschränkten Anfechtungsrecht nach §
400 Abs.
1 StPO nicht umfasstes Ziel (etwa die Verhängung einer höheren Strafe) verfolgt wird ([X.], [X.] vom 8.
Juli 1999, 3
StR
225/99, Beschluss vom 26.
März 2003, 2
StR
Dem schließt sich der Senat an.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Mutzbauer
Quentin
2
3
Meta
17.02.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2016, Az. 4 StR 584/15 (REWIS RS 2016, 16084)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 16084
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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