Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2016, Az. 4 StR 584/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 16084

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:170216B4STR584.15.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 584/15

vom
17. Februar
2016
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag
des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 17.
Februar
2016
ge-mäß §
349 Abs.
1
StPO beschlossen:

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Land-gerichts Halle vom 17.
August 2015 werden als unzulässig verwor-fen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Sach-beschädigung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer zur [X.] ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten g-örde angewiesen wird, dem Angeklagten vor Ablauf von noch sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Nebenkläger haben das vorbezeichnete Urteil lediglich mit der nicht näher aus-geführten allgemeinen Sachrüge angegriffen.
1
-
3
-
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

n-fechtungsrecht eines Nebenklägers nach §
400 Abs.
1 StPO ist es grundsätzlich geboten, dass dieser das Ziel seines Rechtsmittels aus-drücklich angibt (vgl. [X.]R StPO §
400 Abs.
1 Zulässigkeit
2, 3, 5). Dies haben die Beschwerdeführer unterlassen. Es ist nicht erkennbar, ob mit den Revisionen ein gemäß §
400 Abs.
1 StPO zulässiges Ziel (etwa die Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts) oder ein von dem beschränkten Anfechtungsrecht nach §
400 Abs.
1 StPO nicht umfasstes Ziel (etwa die Verhängung einer höheren Strafe) verfolgt wird ([X.], [X.] vom 8.
Juli 1999, 3
StR
225/99, Beschluss vom 26.
März 2003, 2
StR

Dem schließt sich der Senat an.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Mutzbauer
Quentin
2
3

Meta

4 StR 584/15

17.02.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2016, Az. 4 StR 584/15 (REWIS RS 2016, 16084)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16084

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.