Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.08.2014, Az. 3 AZR 492/12

3. Senat | REWIS RS 2014, 3521

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Gegenstand

Hochschullehrer - Anspruch auf beamtengleiche Versorgung - Anforderungen an Berufungsbegründung


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 12. April 2012 - 6 [X.]/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger zur Zahlung einer monatlichen Zusatzversorgung bzw. Zusatzrente verpflichtet ist, hilfsweise über die Rückzahlung einbehaltener [X.].

2

Der am 6. Juli 1939 geborene Kläger war vom 15. Juni 1962 bis zum 31. Dezember 1976 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der [X.] und an der [X.] und vom 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1992 als wissenschaftlicher Oberassistent an der [X.] beschäftigt. Seit dem 1. Juli 1992 war er als Professor für Praktische Informatik an der [X.] in [X.] tätig. Diesem Arbeitsverhältnis lag zunächst der Arbeitsvertrag vom 15. Juli 1992 zugrunde. Der Kläger wurde nicht in ein Beamtenverhältnis übernommen, da er das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatte.

3

Mit Schreiben vom 22. August 1994 teilte das [X.] dem Kläger unter dem Betreff „Gleichstellung der Professorinnen und Professoren im Angestelltenverhältnis mit denen im Beamtenverhältnis“ mit:

        

„...   

        

es ist für [X.] ein wichtiges Anliegen, die Unterschiede zwischen Professoren im Angestelltenverhältnis und Professoren im Beamtenverhältnis soweit wie möglich auszugleichen. Im Gespräch des Herrn Ministerpräsidenten mit den Rektoren der Sächsischen Hochschulen am 9. März d.J. wurde hierzu für die auf der Grundlage des [X.] oder [X.] berufenen hauptamtlichen Professoren in wesentlichen Punkten eine Lösung gefunden.

        

Ich freue [X.], Ihnen in Umsetzung des Gesprächs anliegend einen privatrechtlichen Dienstvertrag übersenden zu können, durch den folgendes klargestellt wird:

        

1.    

Als Professor im Angestelltenverhältnis stehen Ihnen dieselben Rechte und Pflichten in der Wahrnehmung akademischer und hoheitlicher Aufgaben wie einem beamteten Professor zu.

        

2.    

In § 1 des Vertrages wird zum Ausdruck gebracht, daß Sie hinsichtlich der Beendigung des Dienstverhältnisses einem beamteten Professor gleichgestellt sind. Da etwaige strukturelle Veränderungen nicht durch Kündigungen von Professoren erreicht werden sollen, kann ich Ihnen versichern, daß eine vorzeitige betriebsbedingte Kündigung keinesfalls beabsichtigt ist, so daß Sie auch in diesem Punkt einem beamteten Professor gleichgestellt sind.

        

3.    

Sie haben das Recht zur Führung des Titels ‚Professor‘.

        

4.    

Sie erhalten rückwirkend ab dem 3. Oktober 1993 eine monatliche Vergütung in Höhe der Dienstbezüge, die Ihnen als Beamter der für Ihre Professur ausgewiesenen Besoldungsgruppe in der für die neuen Bundesländer geltenden Höhe zustehen würde, wobei die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen beachtet werden müssen.

        

Zur Verbesserung der [X.] wird sich die Staatsregierung mit einer Bundesratsinitiative für eine Änderung bundesgesetzlicher Regelungen einsetzen.

        

Ich bitte Sie, [X.] im Falle Ihres Einverständnisses ein unterschriebenes Exemplar des Dienstvertrages zurückzusenden.

        

...“   

4

Der Kläger unterzeichnete den Dienstvertrag unter dem 5. September 1994. In diesem Dienstvertrag heißt es:

        

„…    

        

§ 1     

        

Herr Prof. Dr. N, geboren am [X.], ist seit 01.07.1992 Inhaber einer mit der [X.]. [X.] 3 [X.] bewerteten Professur für Praktische Informatik an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur [X.] ([X.]). Mit Wirkung vom 3.10.1993 wird er in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis auf der Grundlage dieses Vertrages beschäftigt. Es endet mit Ablauf des Semesters, in dem Herr Prof. Dr. N einen Anspruch auf Regelaltersrente hat, ohne daß es einer Kündigung bedarf.

                 
        

§ 2     

        

Herr Prof. Dr. N ist berechtigt, den Titel ‚Professor‘ zu führen.

                 
        

§ 3     

        

Herrn Prof. Dr. N obliegen die im Gesetz über die Hochschulen im [X.] (Sächsisches Hochschulgesetz) genannten [X.] von Professoren. Er hat insbesondere das in § 1 genannte Fachgebiet ordnungsgemäß in Forschung und Lehre zu vertreten. Die wöchentliche Regellehrverpflichtung beträgt 18 Lehrveranstaltungsstunden des Anrechnungsfaktors 1.

                 
        

§ 4     

        

Herr Prof. Dr. N erhält monatlich eine Vergütung in Höhe der Dienstbezüge, die ihm als Beamten der [X.]. [X.] 3 [X.] nach dem [X.] in der jeweils geltenden Fassung unter Beachtung der [X.] Übergangsregelungen nach Herstellung der [X.] Einheit zustehen würden.

        

Die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.

        

Er erhält weitere Leistungen in entsprechender Anwendung der Gesetze über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung, über vermögenswirksame Leistungen für Beamte sowie über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes, die ihm als Beamten unter Beachtung der [X.] Übergangsregelung nach Herstellung der [X.] Einheit zustehen würden.

                 
        

§ 5     

        

Der zustehende Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und prüfungsfreien [X.] zu gewähren. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Dienstvorgesetzten.

        

Die Sächsische Urlaubsverordnung (SächsUrlVO) ist entsprechend anzuwenden.

                 
        

§ 6     

        

Für die Ausübung einer Nebentätigkeit finden die Vorschriften für Beamte des [X.] in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.

                 
        

§ 7     

        

Forschungs- und Freisemester werden gemäß § 55 [X.] gewährt.

                 
        

§ 8     

        

Das Dienstverhältnis bestimmt sich, soweit nichts anderes in diesem Vertrag vereinbart, nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des [X.] - Manteltarifliche Vorschriften - ([X.]) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Das Dienstverhältnis kann auch aus den in Anlage 1, Kapitel [X.], Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 1 Abs. 5 des [X.] genannten Gründen außerordentlich gekündigt werden.

                 
        

§ 9     

        

Die Vergütung bestimmt sich nach §§ 2 und 3 der 2. BesÜV in der jeweils geltenden Fassung.

        

…“    

5

Ab dem 1. Januar 1999 wurden von den dem Kläger zustehenden [X.] 0,2 % einbehalten und an den [X.] der Beamten abgeführt.

6

Der Kläger schied mit Ablauf des 31. Juli 2004 wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Hochschuldienst aus. Die [X.] (im Folgenden: [X.]) bewilligte ihm mit [X.] vom 17. Mai 2004 ab dem 1. August 2004 eine gesetzliche Regelaltersrente iHv. 1.733,93 Euro monatlich. Zuzüglich des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag iHv. 112,48 Euro zahlt die [X.] an den Kläger monatlich 1.846,41 Euro aus. Aufgrund Bescheides der [X.] und der Länder (im Folgenden: [X.]) vom 21. September 2004 bezieht der Kläger zudem von der [X.] eine Betriebsrente iHv. monatlich 207,08 Euro.

7

Mit der am 8. Februar 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn beginnend mit dem 1. August 2004 eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten [X.] 3-Professors Ost abzüglich der [X.]-Rente, hilfsweise eine monatliche Rente in der Höhe zu zahlen, die er von der [X.] erhalten würde, wenn er ab dem 3. Oktober 1990 bei dieser versichert gewesen wäre. Ferner hat er hilfsweise vom Beklagten die Rückzahlung der Beträge gefordert, die seit dem 1. Januar 1999 von den ihm zustehenden [X.] einbehalten und an den [X.] der Beamten abgeführt wurden.

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, Anspruch auf eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der einem verbeamteten [X.] 3-Professor Ost zustehenden Versorgungsbezüge zu haben. Dies ergebe sich aus dem Schreiben des [X.] Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994 sowie aus dem Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994. Er sei statusrechtlich und damit auch im Hinblick auf die Versorgung den verbeamteten Hochschullehrern gleichgestellt worden. Jedenfalls werde er gegenüber verbeamteten Professoren sachwidrig benachteiligt, wenn ihm die Beamtenversorgung versagt werde. Er werde auch ohne sachlichen Grund schlechter gestellt als die „[X.]“, die bis zum 31. Dezember 1991 in den Ruhestand getreten seien, und als die „rentennahen Zugangsrentner“ mit Renteneintritt zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 30. Juni 1995. Während diesen die in der Altersversorgung der Intelligenz (im Folgenden: [X.]) erworbenen Anwartschaften erhalten geblieben seien, sei seine während der [X.] aufgebaute Zusatzversorgung in der [X.] völlig entwertet worden. Dies sei mit Art. 14 Abs. 1 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar. Durch die fehlende Zusatzversorgung werde er zudem wegen seines Alters und seiner Herkunft diskriminiert. Sein Anspruch auf eine monatliche Zusatzversorgung ergebe sich auch daraus, dass der Beklagte seine Fürsorgepflicht verletzt habe. Der Beklagte hätte ihn darüber informieren müssen, dass keine Gleichstellung mit den Beamten hinsichtlich der Versorgung beabsichtigt gewesen sei, er hätte ihn über alternative Zusatzversorgungsmöglichkeiten aufklären und ihn an die Versorgungsanstalten verweisen müssen. Im Übrigen stehe der Differenzierung zwischen Beamten und Angestellten Unionsrecht entgegen. Die Differenz zwischen seiner Gesamtversorgung und der Versorgung eines vergleichbaren verbeamteten Professors belaufe sich auf 445,45 Euro monatlich. Zumindest schulde der Beklagte ihm zusätzlich die Versorgung, die er erhalten würde, wenn er in der [X.] ab dem 3. Oktober 1990 bei der [X.] versichert gewesen wäre. Äußerst hilfsweise habe der Beklagte an ihn die Beträge zurückzuzahlen, die ab dem 1. Januar 1999 von den ihm zustehenden [X.] einbehalten und an den [X.] der Beamten geleistet wurden.

9

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt

        

1.    

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten [X.] 3-Professors Ost abzüglich der [X.]-Rente Ost nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Betrag ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen;

        

2.    

hilfsweise,

                 

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine monatliche Zusatzrente in der Höhe zu zahlen, die von der [X.] und der Länder zu zahlen gewesen wäre, wenn er ab dem 3. Oktober 1990 bei dieser versichert gewesen wäre, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit;

        

3.    

hilfsweise,

                 

den Beklagten zu verurteilen, die von ihm ab dem 1. Januar 1999 in Höhe von 0,2 % der [X.] an den Rücklagenfonds der Beamten geleisteten Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Betrag ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats zurückzuzahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat den Hauptantrag und die Hilfsanträge als unbegründet abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.], mit der dieser zuletzt beantragt hatte,

        

1.    

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. August 2004 eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe von 445,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlich fälligen Zahlungsbetrag ab dem 1. September 2004 zu zahlen;

                 

hilfsweise,

                 

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten [X.] 3-Professors Ost abzüglich der [X.]-Rente Ost nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Betrag ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen;

        

2.    

hilfsweise zu 1.,

                 

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine monatliche Zusatzrente in der Höhe zu zahlen, die von der [X.] und der Länder zu zahlen gewesen wäre, wenn er ab dem 3. Oktober 1990 bei dieser versichert gewesen wäre, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit;

        

3.    

hilfsweise zu 1. und 2.,

                 

den Beklagten zu verurteilen, die von ihm seit dem 1. Januar 1999 in Höhe von 0,2 % der [X.] an den Rücklagenfonds der Beamten geleisteten Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Betrag ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats zurückzuzahlen,

zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der Revision seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [[X.].] hat keinen Erfolg. Die Rüge des [[X.].], das [[X.].] habe ihn in seinem Recht auf den gesetzlichen [[X.].] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 6 Abs. 1 [[X.].]) und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 [[X.].]) verletzt, da es sich darauf beschränkt habe, das Urteil des [[X.].] vom 15. November 2011 (- 3 [[X.].] 869/09 -) wörtlich wiederzugeben, greift nicht durch. Entgegen der Rechtsauffassung des [[X.].] hat das [[X.].] eine eigene Sachentscheidung getroffen. Das [[X.].] hat der Berufung des [[X.].] gegen das arbeitsgerichtliche Urteil im Ergebnis zu Recht den Erfolg versagt. Hinsichtlich des [[X.].] ist die Berufung zulässig, jedoch unbegründet. Dies gilt auch für den ersten Hilfsantrag. Auch insoweit ist die Berufung entgegen der Auffassung des [[X.].]s zwar zulässig, aber nicht begründet. Der [[X.].] ist weder verpflichtet, an den Kläger - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine monatliche Zusatzversorgung iHv. 445,45 [[X.].] brutto, noch eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten [[X.].] 3-Professors [[X.].] abzüglich der [[X.].] [[X.].] zu zahlen. Hinsichtlich der Hilfsanträge zu 2. und 3. hat das [[X.].] die Berufung des [[X.].] zu Recht als unzulässig erachtet, da sie nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form begründet wurde.

A. Die Rüge des [[X.].], das [[X.].] habe keine eigene Sachentscheidung getroffen, sondern sich darauf beschränkt, das Urteil des [[X.].] vom 15. November 2011 (- 3 [[X.].] 869/09 -) wörtlich wiederzugeben und ihn dadurch in seinem Recht auf den gesetzlichen [[X.].] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 6 Abs. 1 [[X.].]) und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 [[X.].]) verletzt, greift nicht durch.

I. Der Kläger hat eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen [[X.].]s (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG iVm. Art. 6 Abs. 1 [[X.].]) durch das [[X.].] nicht dargetan.

1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen [[X.].].

a) Ziel dieser [X.]garantie ist es zum einen, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen [[X.].] eröffnet sein könnte. Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtssuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. [[X.].] 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - Rn. 14, [[X.].]K 13, 72; 12. September 2007 - 2 BvR 2335/06, 2 [[X.].] - Rn. 14, [[X.].]K 12, 139). Deshalb verpflichtet Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG den Gesetzgeber dazu, eine klare und abstrakt-generelle Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für jeden denkbaren Streitfall im Voraus den [[X.].] bezeichnet, der für die Entscheidung zuständig ist. Hierdurch soll jede sachwidrige Einflussnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit verhindert werden. Die Gerichte sind bei der ihnen obliegenden Anwendung der vom Gesetzgeber geschaffenen Zuständigkeitsordnung verpflichtet, dem Gewährleistungsgehalt und der Schutzwirkung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen Rechnung zu tragen (st. Rspr., vgl. [[X.].] 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - Rn. 15, aaO; 12. September 2007 - 2 BvR 2335/06, 2 [[X.].] - Rn. 15, aaO).

b) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hat darüber hinaus auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt. Die [X.]norm garantiert, dass der Rechtssuchende im Einzelfall vor einem [[X.].] steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die [[X.].] und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet. Der Gesetzgeber hat deshalb in materieller Hinsicht Vorsorge dafür zu treffen, dass die [[X.].]bank im Einzelfall nicht mit [[X.].]n besetzt ist, die dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen. Diese materiellen Anforderungen der [X.]garantie verpflichten den Gesetzgeber dazu, Regelungen vorzusehen, die es ermöglichen, einen [[X.].], der im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amtes auszuschließen (st. Rspr., vgl. [[X.].] 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - Rn. 16, [[X.].]K 13, 72; 12. September 2007 - 2 BvR 2335/06, 2 [[X.].] - Rn. 16, [[X.].]K 12, 139).

c) [[X.].] folgt nicht aus den Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 1 [[X.].].

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [[X.].] hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Damit enthält Art. 6 Abs. 1 [[X.].] keine über Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hinausgehenden Anforderungen an den gesetzlichen [[X.].].

2. Danach hat der Kläger eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen [[X.].]s (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG iVm. Art. 6 Abs. 1 [[X.].]) durch das [[X.].] nicht dargetan.

Er hat weder geltend gemacht, die 6. Kammer des [[X.].]n [[X.].]s sei für die Entscheidung über seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nicht zuständig gewesen, noch hat er gerügt, an der Entscheidung habe ein hierzu nicht berufener [[X.].] mitgewirkt. Ob die Entscheidung eines zuständigen und ordnungsgemäß zusammengesetzten Gerichts eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem konkreten Streitfall enthält, ist keine Frage der Garantie des gesetzlichen [[X.].]s.

II. Der Kläger hat auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG iVm. Art. 6 Abs. 1 [[X.].]) nicht dargelegt.

1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr. seit [[X.].] 14. Juni 1960 - 2 [[X.].] - [[X.].]E 11, 218). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die vom Fachgericht zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der [X.]en haben ([[X.].] 20. April 1982 - 1 BvR 1242/81 - [[X.].]E 60, 247). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu behandeln (vgl. etwa [[X.].] 8. Oktober 2003 - 2 BvR 949/02 - zu [[X.].]). Deshalb müssen, um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellen zu können, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Prozessbeteiligten entweder nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. [[X.].] 31. März 1998 - 1 BvR 2008/97 -). Solche besonderen Umstände können auch bei einer nicht näher begründeten Entscheidung erkennbar sein (vgl. [[X.].] 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 - Rn. 16).

Aus Art. 6 Abs. 1 [[X.].] folgt nichts [[X.].]. Nach ständiger Rechtsprechung des [[X.].] folgt aus Art. 6 Abs. 1 [[X.].] zwar, dass gerichtliche Entscheidungen in angemessener Weise die Gründe angeben müssen, auf die sie sich stützen. Allerdings ist auch nach Art. 6 Abs. 1 [[X.].] eine ausführliche Stellungnahme zu jedem Vorbringen der Beteiligten nicht notwendig ([[X.].] 21. Jan[X.]r 1999 - 30544/96 - [[[X.].]/[[X.].]] Rn. 26; vgl. auch [[X.].] 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 - Rn. 25 mwN).

2. An diesen Maßstäben gemessen hat das [[X.].] den Kläger nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Entgegen der Rechtsauffassung des [[X.].] hat das [[X.].] seine die Klage abweisende Entscheidung hinreichend begründet. Die Urteilsbegründung lässt - obgleich das Berufungsgericht im Wesentlichen die in einer gleichgelagerten Sache ergangene Entscheidung des Senats vom 15. November 2011 (- 3 [[X.].] 869/09 -) wörtlich wiedergegeben hat - aufgrund der [[X.].] innerhalb des Zitates hinreichend deutlich erkennen, dass das [[X.].] das Berufungsvorbringen des [[X.].] gewürdigt, den Besonderheiten des von ihm entschiedenen Falls hinreichend Rechnung getragen und damit eine am konkreten Streitfall orientierte Entscheidung getroffen hat.

III. Auf den absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO (Entscheidung ohne Gründe) hat sich der Kläger nicht berufen.

B. Das [[X.].] hat den zulässigen Hauptantrag zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der [[X.].] ist nicht verpflichtet, an den Kläger - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine monatliche Zusatzversorgung iHv. 445,45 [[X.].] brutto zu zahlen.

I. Der Hauptantrag ist in der gebotenen Auslegung zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Der Hauptantrag bedarf der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kläger entgegen der ausdrücklichen Formulierung des Antrags nicht die „Feststellung“ begehrt, dass der [[X.].] verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. August 2004 eine monatliche Zusatzversorgung iHv. 445,45 [[X.].] nebst Zinsen zu zahlen, sondern dass er sein Begehren im Wege der Leistungsklage verfolgt.

a) Das Revisionsgericht hat prozess[X.]le [[X.].]nserklärungen selbstständig auszulegen. Maßgebend sind die für [[X.].]nserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte [[X.].] zu ermitteln. Im Zweifel sind Klageanträge so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des [[X.].] zu berücksichtigen (vgl. [[X.].] 12. November 2013 - 3 [[X.].] 510/12 - Rn. 29).

b) Danach möchte der Kläger nicht festgestellt wissen, dass der [[X.].] verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. August 2004 eine monatliche Zusatzversorgung iHv. 445,45 [[X.].] brutto zu zahlen; vielmehr begehrt er die Verurteilung des [[X.].]n zur Zahlung einer monatlichen Zusatzversorgung in der geltend gemachten Höhe.

Der Kläger hatte erstinstanzlich mit dem Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass der [[X.].] verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. August 2004 eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten [[X.].] 3-Professors [[X.].] abzüglich der an ihn von der [[X.].] gezahlten Rente zu zahlen. In der Berufungsbegründung hat er diesen Anspruch der Höhe nach mit monatlich 445,45 [[X.].] beziffert und hierzu ausdrücklich ausgeführt, er verfolge nunmehr den Hauptantrag als Leistungsantrag und den ursprünglichen, auf Feststellung gerichteten Hauptantrag als Hilfsantrag. Dass der Kläger den Hauptantrag als Leistungsantrag verfolgt, hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch ausdrücklich bestätigt.

2. In dieser Auslegung ist der Hauptantrag zulässig.

a) Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat sowohl den [[X.].]punkt, ab dem er die monatliche Zusatzversorgung begehrt, als auch die Höhe des monatlichen Versorgungsbetrages angegeben.

b) Der Zulässigkeit des [[X.].] steht nicht entgegen, dass ein Teil der geltend gemachten Ansprüche noch nicht fällig ist. Insoweit handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie [[X.].] - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. etwa [[X.].] 18. März 2014 - 3 [[X.].] 249/12 - Rn. 9 mwN).

II. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Der [[X.].] ist nicht verpflichtet, an den Kläger - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine monatliche Zusatzversorgung iHv. 445,45 [[X.].] brutto zu zahlen.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den [[X.].]n auf die begehrte Zusatzversorgung nach dem Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994. Dies ergibt die Auslegung des Dienstvertrages unter Berücksichtigung des Schreibens des [[X.].] vom 22. August 1994. Eine ergänzende Auslegung des Dienstvertrages dahin, dass der [[X.].] dem Kläger die begehrte Zusatzversorgung schuldet, kommt nicht in Betracht.

a) Die Auslegung des Dienstvertrages vom 22. August/5. September 1994 richtet sich nach den für [[X.].] geltenden Grundsätzen.

aa) Der Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 enthält Erklärungen, die vom [[X.].]n für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen vorformuliert und nicht nur gegenüber dem Kläger, sondern gegenüber einem größeren Personenkreis abgegeben wurden. Damit geht es um [[X.].] iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hiervon ist auch das [[X.].] ausgegangen; dies wurde von den [X.]en nicht angegriffen.

bb) [[X.].] sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die [[X.].] des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (vgl. etwa [[X.].] 10. Dezember 2013 - 3 [[X.].] 715/11 - Rn. 17 mwN).

b) Die Auslegung des Dienstvertrages vom 22. August/5. September 1994 nach diesen Grundsätzen ergibt, dass der [[X.].] dem Kläger keine Zusatzversorgung entsprechend der einem verbeamteten Professor der [[X.].]. [[X.].] 3 [[X.].] zustehenden Versorgung versprochen hat. Der Kläger wurde durch den Dienstvertrag nicht in jeglicher Hinsicht, sondern nur in den im Dienstvertrag ausdrücklich geregelten Punkten mit beamteten Professoren gleichgestellt. Eine Gleichstellung mit verbeamteten Professoren hinsichtlich der Versorgung sieht der Dienstvertrag nicht vor.

aa) Der Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 enthält eine in sich geschlossene und abschließende Regelung der vertraglichen Rechte und Pflichten der [X.]en.

(1) Nach § 1 des Dienstvertrages wurde der Kläger in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt; er war berechtigt, den Titel „Professor“ zu führen, § 2 des Dienstvertrages. Die Aufgaben des [[X.].] waren in § 3 des Dienstvertrages niedergelegt. Danach oblagen dem Kläger die im Gesetz über die Hochschulen im [[X.].] (im Folgenden: SHG) genannten [[X.].] von Professoren. Er hatte insbesondere das Fachgebiet „Praktische Informatik“ in Forschung und Lehre zu vertreten. Seine wöchentliche Regellehrverpflichtung betrug 18 Lehrveranstaltungsstunden des [[X.].] 1.

Die rechtliche Stellung des [[X.].] wurde ferner durch die §§ 5 bis 7 des Dienstvertrages bestimmt. Nach § 5 des Dienstvertrages war der dem Kläger zustehende Erholungsurlaub grds. in der vorlesungs- und prüfungsfreien [[X.].] zu gewähren. Im Übrigen war die [[X.].] Urlaubsverordnung entsprechend anzuwenden. § 6 des Dienstvertrages nimmt im Hinblick auf die Ausübung von Nebentätigkeiten die für Beamte des [[X.].] in ihrer jeweiligen Fassung geltenden Vorschriften in Bezug. § 7 des Dienstvertrages bestimmt, dass Forschungs- und Freisemester gemäß § 55 SHG gewährt werden.

(2) Hinsichtlich der Verpflichtungen des [[X.].]n enthält § 4 des Dienstvertrages die Vereinbarung, dass dem Kläger monatlich eine Vergütung in Höhe der Dienstbezüge zustand, die ihm als Beamten der Besoldungsgruppe [[X.].] 3 [[X.].] nach dem [[X.].] in der jeweiligen Fassung unter Beachtung der [[X.].] Übergangsregelungen nach Herstellung der [[X.].] Einheit zustünden. Zudem ist in § 4 des Dienstvertrages geregelt, dass der Kläger weitere Leistungen in entsprechender Anwendung der Gesetze über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung, über vermögenswirksame Leistungen für Beamte sowie über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes erhält, die ihm als Beamten unter Beachtung der [[X.].] Übergangsregelungen nach Herstellung der [[X.].] Einheit zustehen würden.

(3) Hinsichtlich der Beendigung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses enthält § 1 des Dienstvertrages die Abrede, dass das Dienstverhältnis mit Ablauf des Semesters endet, in dem der Kläger einen Anspruch auf Regelaltersrente hat, ohne dass es einer Kündigung bedurfte.

(4) Nach § 8 des Dienstvertrages bestimmte sich das Dienstverhältnis im Übrigen nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des [[X.].] - Manteltarifliche Vorschriften - ([[X.].]) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der [[X.].] jeweils geltenden Fassung. Zudem fanden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Ferner war in § 8 des Dienstvertrages bestimmt, dass das Dienstverhältnis auch aus den in Anlage 1, [[X.].]. [X.]I[X.], Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 des [[X.].] genannten Gründen außerordentlich gekündigt werden konnte.

bb) Der Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 regelt keine Verpflichtung des [[X.].]n, den Kläger wie einen beamteten Professor zu versorgen. Der Dienstvertrag enthält weder eine ausdrückliche dahingehende Vereinbarung noch verweist er bezüglich der Versorgung auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen, die zum [[X.].]punkt des Vertragsschlusses bundeseinheitlich im Beamtenversorgungsgesetz geregelt waren. Dass der Kläger in jedweder Hinsicht und damit auch im Hinblick auf seine Versorgung einem Beamten gleichgestellt werden sollte, folgt auch nicht aus den §§ 1, 4 und 6 des Dienstvertrages.

(1) Aus § 1 des Dienstvertrages, wonach das Dienstverhältnis mit Ablauf des Semesters endet, in dem der Kläger einen Anspruch auf Regelaltersrente hat, ohne dass es einer Kündigung bedarf, kann der Kläger bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese Bestimmung lediglich regelte, zu welchem [[X.].]punkt und auf welche Weise das Arbeitsverhältnis sein Ende finden würde. Dass der Kläger auch nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst einem verbeamteten Professor gleichgestellt sein sollte, lässt sich der Regelung dieses [[X.].] nicht entnehmen.

(2) § 4 Abs. 1 des Dienstvertrages, wonach der Kläger monatlich eine Vergütung in Höhe der Dienstbezüge erhielt, die ihm als Beamten der [[X.].]. [[X.].] 3 [[X.].] nach dem [[X.].] in der jeweils geltenden Fassung unter Beachtung der [[X.].] Übergangsregelungen nach Herstellung der [[X.].] Einheit zustünden, regelt ausschließlich die Vergütung des [[X.].] im aktiven Dienstverhältnis und nicht die Versorgung nach Eintritt in den Ruhestand. Zu den Dienstbezügen der Besoldungsgruppe [[X.].] 3 [[X.].] gehören nicht die Ruhestandsbezüge.

Nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 [[X.].] in der zum [[X.].]punkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung zählten zu den Dienstbezügen [X.]. das Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, der [[X.].], Zulagen, Vergütungen, jährliche Sonderzuwendungen, vermögenswirksame Leistungen und das jährliche Urlaubsgeld. Dies sind die Vergütungsbestandteile, die während der aktiven [[X.].] die Bezüge bestimmen und die nach § 1 und § 4 Abs. 1 des Dienstvertrages auch für die Vergütung des [[X.].] maßgeblich sein sollten. Ruhestandsbezüge fallen hierunter nicht. Aus dem Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung folgt nichts anderes. Die Vereinbarung eines bestimmten Arbeitsentgelts umfasst nicht die Verpflichtung zur Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung (vgl. [[X.].] 11. Dezember 2012 - 3 [[X.].] 611/10 - Rn. 26).

Zudem enthält § 4 Abs. 2 des Dienstvertrages den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind. Auch hierdurch wurde klargestellt, dass in § 4 Abs. 1 des Dienstvertrages ausschließlich die Vergütung des [[X.].] im laufenden Arbeitsverhältnis geregelt wurde. Diese sollte zwar in ihrer Höhe den Dienstbezügen eines verbeamteten Professors der [[X.].]. [[X.].] 3 [[X.].] nach dem [[X.].] entsprechen. An dem [[X.].]harakter eines privatrechtlichen Arbeitsentgelts im laufenden Arbeitsverhältnis, das der Sozialversicherungspflicht unterlag, sollte sich durch die in § 4 Abs. 1 des Dienstvertrages getroffene Vereinbarung hingegen nichts ändern.

(3) Eine vollständige Gleichstellung des [[X.].] mit einem Beamten und damit auch in versorgungsrechtlicher Hinsicht, folgt auch nicht aus § 6 des Dienstvertrages, wonach für die Ausübung einer Nebentätigkeit die Vorschriften für Beamte des [[X.].] in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung fanden. Die Geltung der beamtenrechtlichen Vorschriften zum Nebentätigkeitsrecht hätte sich ohne die in § 6 des Dienstvertrages getroffene Regelung aus § 8 des [[X.].]. § 11 [[X.].] ergeben. Nach § 11 Satz 1 [[X.].] fanden für die Nebentätigkeiten der Angestellten im öffentlichen Dienst die für Beamte des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Dies wären ebenfalls die für Beamte des [[X.].] geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften.

cc) Diese Auslegung wird bestätigt durch das Anschreiben des [[X.].] vom 22. August 1994, mit dem der Dienstvertrag übersandt wurde.

(1) Aus dem Anschreiben geht zwar hervor, dass man sich „soweit wie möglich“ um einen Ausgleich der Unterschiede zwischen Professoren im Angestelltenverhältnis und Professoren im Beamtenverhältnis bemüht hatte und dass diesbezüglich eine Lösung gefunden worden war. Allerdings wurde zugleich klargestellt, dass es nur gelungen war, eine Lösung „in wesentlichen Punkten“ zu erzielen. Diese Punkte waren in dem Schreiben unter Ziff. 1 bis 4 abschließend aufgeführt.

Dabei betrafen die Ziff. 1 die Rechte und Pflichten des [[X.].] in Wahrnehmung akademischer und hoheitlicher Aufgaben und die Ziff. 3 das Recht des [[X.].] zur Führung des Titels „Professor“. Unter Ziff. 4 war die monatlich vom Kläger zu beanspruchende Vergütung aufgeführt. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen beachtet werden mussten. Damit wurde auch hier klargestellt, dass der Kläger nur hinsichtlich seiner Vergütung im aktiven Arbeitsverhältnis einem verbeamteten Professor gleichgestellt werden sollte.

Auch aus Ziff. 2 des Anschreibens des [[X.].] vom 22. August 1994 kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch danach sollte er nur punktuell, nämlich ausschließlich hinsichtlich der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses einem verbeamteten Professor gleichgestellt werden. Dem Kläger wurde zugesichert, dass „eine vorzeitige betriebsbedingte Kündigung keinesfalls beabsichtigt sei, so dass“ er „auch in diesem Punkt einem beamteten Professor gleichgestellt“ sei. Von einer Gleichstellung in Bezug auf die Versorgungsbezüge ist in dem Schreiben nicht die Rede.

Hinsichtlich der Altersversorgung des [[X.].] enthält das Schreiben die Absichtserklärung, die Staatsregierung werde sich mit einer [[X.].]ratsinitiative für eine Änderung bundesgesetzlicher Regelungen zur Verbesserung der [[X.].] einsetzen. Auch daraus ergibt sich, dass der Kläger nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst keine Beamtenversorgung, sondern eine „Rente“ würde beanspruchen können.

(2) Das Schreiben des [[X.].] vom 22. August 1994 kann bei der Auslegung des Dienstvertrages vom 22. August/5. September 1994 berücksichtigt werden. Zwar dürfen bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt sind oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen, grundsätzlich nicht herangezogen werden. Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass jegliche Begleitumstände für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen unbedeutend sind. Ausgeschlossen sind vielmehr nur [[X.].] Umstände. Zur Auslegung heranzuziehen sind hingegen Begleitumstände, die nicht ausschließlich die konkrete Vertragsabschlusssit[X.]tion betreffen, sondern den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleiten (vgl. [[X.].] 15. Febr[X.]r 2011 - 3 [[X.].] 964/08 - Rn. 35). Dies ist bei dem Schreiben des [[X.].] vom 22. August 1994 nach den von den [X.]en nicht angegriffenen Feststellungen des [[X.].]s der Fall.

c) Der Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 kann auch nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass der [[X.].] dem Kläger eine Versorgung wie einem verbeamteten [[X.].] 3-Professor [[X.].] schuldet. Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung liegen nicht vor. Der Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 enthält im Hinblick auf die Versorgung des [[X.].] keine planwidrige Unvollständigkeit. Vielmehr haben die [X.]en die Altersversorgung des [[X.].] durch den in § 8 des Dienstvertrages enthaltenen Verweis auf das Tarifrecht des [[X.].] und auf die diesen ergänzenden Tarifverträge geregelt.

aa) Geht es - wie hier - um typische [[X.].]nserklärungen, kann eine ergänzende Vertragsauslegung auch durch das Revisionsgericht vorgenommen werden. Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass die Vereinbarung der [X.]en eine Regelungslücke - planwidrige Unvollständigkeit - aufweist. Eine solche liegt vor, wenn die [X.]en einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn zwar nicht übersehen, aber bewusst offengelassen haben, weil sie ihn zum [[X.].]punkt des Vertragsschlusses nicht für regelungsbedürftig gehalten haben und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der [X.]en zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. [[X.].] 15. November 2011 - 3 [[X.].] 869/09 - Rn. 43 mwN).

bb) Eine derartige planwidrige Unvollständigkeit liegt nicht vor. Vielmehr haben die [X.]en in dem Dienstvertrag sämtliche Arbeitsbedingungen des [[X.].] unter Einschluss der Altersversorgung geregelt. Letzteres ist durch die in § 8 des Dienstvertrages enthaltene Verweisung auf den Tarifvertrag zur Anpassung des [[X.].] - Manteltarifliche Vorschriften - ([[X.].]) vom 10. Dezember 1990 und die diesen ergänzenden Tarifverträge in der für den Bereich der [[X.].] jeweils geltenden Fassung geschehen. [[X.].] dieser Verweisung bestimmt sich die Altersversorgung des [[X.].] nach dem „Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des [[X.].] und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe“ (im Folgenden: [[X.].]). Danach hatte der Kläger ab dem 1. Jan[X.]r 1997 Anspruch auf eine Versorgung durch die [[X.].].

(1) Nach dem Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 galten der [[X.].] sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge im Bereich der [[X.].] in der jeweils geltenden Fassung. Als Hochschullehrer fiel der Kläger zwar nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des [[X.].], da Hochschullehrer nach § 3 Buchst. g [[X.].] von dessen Geltungsbereich ausgenommen waren. Wenn unter diesen Umständen dennoch auf den [[X.].] und die diesen ergänzenden Tarifverträge Bezug genommen wurde, waren [[X.].] der vertraglichen Vereinbarung ohne Rücksicht auf die tarifliche Ausnahme vom Geltungsbereich anzuwenden. Dies gilt auch für die ergänzenden Regelungen über die [[X.].]-Versorgung (vgl. [[X.].] 11. Dezember 2012 - 3 [[X.].] 611/10 - Rn. 34; 15. November 2011 - 3 [[X.].] 869/09 - Rn. 45).

(2) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass zum [[X.].]punkt des Abschlusses des Dienstvertrages im August/September 1994 im [[X.].] noch keine [[X.].]-Versorgung vorgesehen war. § 46, der im [[X.].] den Anspruch auf zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung erwähnt, war im [[X.].] unbesetzt. Die Überschrift in Abschnitt [X.] „Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ war im [[X.].] nicht enthalten. Der [[X.].] war in der vor dem 1. Jan[X.]r 1997 geltenden Fassung nach seinem § 2 Abs. 1 in den Ländern für alle Arbeitnehmer im Geltungsbereich des [[X.].] anwendbar, nicht jedoch für diejenigen im Geltungsbereich des [[X.].] (vgl. [[X.].] 11. Dezember 2012 - 3 [[X.].] 611/10 - Rn. 35; 15. November 2011 - 3 [[X.].] 869/09 - Rn. 46).

Der Bestimmung in § 8 des Dienstvertrages lässt sich jedoch der Regelungswille der [X.]en entnehmen, dass der Kläger ab dem [[X.].]punkt, zu dem die dem [[X.].] unterfallenden Arbeitnehmer in Ergänzung dieses Tarifvertrages eine betriebliche Altersversorgung erhalten sollten, an dieser Altersversorgung teilnehmen sollte. Spätestens seit Ende 1992 fanden für den öffentlichen Dienst im Bereich des [[X.].] Tarifverhandlungen statt, die auch die Frage der Einführung der [[X.].]-Versorgung betrafen. Ende 1992 wurde das Thema „Zusatzversorgung“ in einem Spitzengespräch offiziell aufgegriffen und das Ergebnis - ohne dass es einen Widerspruch von der Arbeitgeberseite gab - von der [X.] öffentlich als Verhandlungszusage ausgelegt. Ab 1993 fanden entsprechende Verhandlungen statt (vgl. [[X.].] 11. Dezember 2012 - 3 [[X.].] 611/10 - Rn. 36; 15. November 2011 - 3 [[X.].] 869/09 - Rn. 47). Damit war eine entsprechende tarifliche Regelung über die Einführung der [[X.].]-Versorgung für die dem [[X.].] unterfallenden Arbeitnehmer bei Abschluss des Dienstvertrages des [[X.].] keinesfalls unerwartet. Vielmehr war - im Gegenteil - davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien in absehbarer [[X.].] die [[X.].]-Versorgung auch für die dem [[X.].] unterfallenden Arbeitnehmer einführen würden. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verweisung im Dienstvertrag vom 22. August/ 5. September 1994 auf die den [[X.].] ergänzenden Tarifverträge nicht auf die Tarifverträge erstreckte, die die Versorgung der dem [[X.].] unterfallenden Arbeitnehmer regelte, gibt es demnach nicht (vgl. [[X.].] 15. November 2011 - 3 [[X.].] 869/09 - Rn. 48 mwN). Dementsprechend hat der [[X.].], nachdem erstmals durch den Tarifvertrag vom 1. Febr[X.]r 1996 zur Einführung der Zusatzversorgung im Tarifgebiet [[X.].] ab dem 1. Jan[X.]r 1997 auch im Tarifgebiet [[X.].] die [[X.].]-Versorgung eingeführt wurde, den Kläger an diesem System teilhaben lassen.

d) Die Vorenthaltung einer beamtenmäßigen Versorgung bei nicht verbeamteten Professoren ist mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Obwohl der Kläger als angestellter Professor entsprechend den dienstvertraglichen Vereinbarungen die Tätigkeit eines verbeamteten Professors ausgeübt hat, ist das Beamtenversorgungsrecht nicht Beurteilungsmaßstab dafür, was ihm als Versorgung zusteht.

Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Die Verfassung hebt daher diese Grundsätze gegenüber anderen Rechtsbereichen wie dem Arbeitsrecht hervor. Zudem ist nach Art. 33 Abs. 4 GG die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel, aber auch nur in der Regel, Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und [X.]everhältnis stehen. Damit ist von [X.] wegen die Möglichkeit eröffnet, dass der Staat die Ausübung hoheitlicher Befugnisse Arbeitnehmern überträgt. Er muss sich demnach bei der Gestaltung der Rechtsstellung der bei ihm Tätigen auch dann, wenn hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, nicht zwingend der Regelungsformen des öffentlich-rechtlichen Dienst- und [X.], insbesondere des Beamtenverhältnisses bedienen. Diese von [X.] wegen vorgesehenen Möglichkeiten schließen es aus, solche Regeln des Beamtenrechts, die sich aus den Strukturprinzipien gerade des Beamtenrechts ergeben, als Prüfungsmaßstab für die Arbeitsbedingungen der im öffentlichen Dienst tätigen Arbeitnehmer - selbst wenn sie [X.] ausüben - heranzuziehen (vgl. [[X.].] 11. Dezember 2012 - 3 [[X.].] 611/10 - Rn. 40; 15. November 2011 - 3 [[X.].] 869/09 - Rn. 52).

e) Dem Kläger steht die begehrte Zusatzversorgung auch nicht unter [X.] zu.

aa) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es nicht, Gruppen in unterschiedlichen Ordnungs- und Regelungsbereichen einheitlich zu behandeln. Er zwingt deshalb nicht zur Gleichbehandlung von verbeamteten und nicht verbeamteten im öffentlichen Dienst tätigen Personen (vgl. [[X.].] 11. Dezember 2012 - 3 [[X.].] 611/10 - Rn. 41 mwN; 15. November 2011 - 3 [[X.].] 869/09 - Rn. 53 mwN).

Es gehört zu den grundsätzlichen Unterschieden zwischen dem Beamten- und dem Arbeitsrecht, dass sich die Absicherung von Beamten im Alter nach dem Status des letzten Amtes zu richten hat und vom Dienstherrn zu leisten ist, während die Altersversorgung von Arbeitnehmern im Grundsatz durch die gesetzliche Sozialversicherung als Basis und die - lediglich staatlich geförderte - Möglichkeit der betrieblichen Altersversorgung und die private Eigenvorsorge geprägt ist, wie sie sich aus der dem Altersvermögensgesetz zugrunde liegenden Konzeption ergibt. Entgegen der Ansicht des [[X.].] ist der Unterschied zwischen Beamten und Arbeitnehmern deshalb nicht lediglich ein formaler, sondern aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben ein materieller (vgl. [[X.].] 11. Dezember 2012 - 3 [[X.].] 611/10 - Rn. 42 mwN; 15. November 2011 - 3 [[X.].] 869/09 - Rn. 54). Deshalb ist es auch unerheblich, ob für die nicht verbeamteten sog. „Professoren neuen Rechts“ zuvor während ihrer Beschäftigung in der ehemaligen [X.] arbeitsrechtliche Besonderheiten galten oder sie über einen Sonderstatus verfügten, worauf der Kläger sich berufen hat. Dies verpflichtet den [[X.].]n nicht, solchen Professoren eine beamtenmäßige Versorgung zu gewähren, wenn sie im Angestelltenverhältnis beschäftigt wurden.

bb) Auch aus dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und der ethnischen Herkunft kann der [[X.].] nichts zu seinen Gunsten ableiten.

(1) Zwar ist dieses Verbot auf das Rechtsverhältnis der [X.]en anwendbar.

(a) Dies ergibt sich zunächst aus dem [X.].

§ 2 Abs. 2 Satz 2 [X.], wonach für die betriebliche Altersversorgung das [X.] gilt, steht der Anwendung des [X.] nicht entgegen. § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] enthält keine „Bereichsausnahme“ für die betriebliche Altersversorgung, sondern lediglich eine Kollisionsregel: Wenn und soweit das [X.] bestimmte Unterscheidungen enthält, die einen Bezug zu den in § 1 [X.] erwähnten Merkmalen haben, hat das [X.] keinen Vorrang, sondern es verbleibt bei den Regelungen im [X.]. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor (vgl. [[X.].] 15. November 2011 - 3 [[X.].] 869/09 - Rn. 58).

Der Kläger unterfällt auch dem zeitlichen Anwendungsbereich des [X.]. Er ist als Betriebsrentner nach einer Tätigkeit für den [[X.].]n aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Da der [[X.].] nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] für die von der [[X.].] geleistete Rente einzustehen hat, besteht zwischen den [X.]en noch bis heute und damit unter Geltung des [X.] ein Rechtsverhältnis (vgl. [[X.].] 15. September 2009 - 3 [[X.].] 294/09 - Rn. 37). Damit sind auch § 1 und § 7 Abs. 1 [X.], die die Benachteiligung wegen des Alters und der ethnischen Herkunft verbieten, anwendbar.

(b) Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters gilt [[X.].] des Rechts der [[X.].]päischen Union.

Unionsrechtlich ergibt es sich aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. [X.] vom 2. Dezember 2000 S. 16, im Folgenden: [X.]/[X.]). Diese Richtlinie eröffnet zugleich den Anwendungsbereich des Unionsrechts nach Art. 51 Abs. 1 der [[X.].]harta der Grundrechte der [[X.].]päischen Union (im Folgenden: GR-[[X.].]harta), seit mit dem 2. Dezember 2006 die Umsetzungsfrist hinsichtlich des Merkmals Alter abgelaufen ist (Art. 18 Abs. 2 der [X.]/[X.]; vgl. [X.] 19. Jan[X.]r 2010 - [[X.].]-555/07 - [[X.]] Rn. 9, 24 ff., Slg. 2010, [X.]). Damit ist auch das primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - wie es nunmehr in Art. 21 Abs. 1 GR-[[X.].]harta niedergelegt ist - anzuwenden. Dieses wird inhaltlich durch die [X.]/[X.] konkretisiert (vgl. [X.] 8. September 2011 - [[X.].]-297/10 [X.]. - [[X.] und Mai] Rn. 47, Slg. 2011, I-7965).

(2) Eine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters durch Vorenthaltung einer beamtengleichen Versorgung im Arbeitsverhältnis liegt jedoch nicht vor.

Zwar wurde der Kläger ausschließlich wegen seines Alters nicht als Beamter übernommen. Er hatte bereits am 6. Juli 1989 das 50. Lebensjahr vollendet und konnte danach nicht mehr verbeamtet werden. Ihm kommt deshalb auch keine Beamtenversorgung zugute. Die wegen Überschreitens des Höchstalters für eine Verbeamtung nicht erfolgte Übernahme in das Beamtenverhältnis ist allerdings nur ursächlich dafür, dass der Kläger keine Beamtenversorgung erhält, sie ist nicht ursächlich dafür, dass dem Kläger eine beamtengleiche Versorgung im Arbeitsverhältnis versagt ist. Die Ungleichbehandlung wegen des Alters liegt also nicht in der Versagung einer der Beamtenversorgung vergleichbaren Angestelltenversorgung, sondern in der Versagung der Übernahme in das Beamtenverhältnis und dem damit verbundenen Ausschluss von der unmittelbaren Beamtenversorgung. Ob diese Ungleichbehandlung rechtlich angreifbar ist oder nicht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Kläger hat vom [[X.].]n keine Verbeamtung verlangt (vgl. [[X.].] 11. Dezember 2012 - 3 [[X.].] 611/10 - Rn. 49; 15. November 2011 - 3 [[X.].] 869/09 - Rn. 64).

(3) Der Kläger wird schließlich durch Vorenthaltung einer der Höhe nach beamtengleichen Versorgung im Arbeitsverhältnis auch nicht unzulässig wegen seiner Herkunft benachteiligt. Es kann dahinstehen, ob die Herkunft aus dem Beitrittsgebiet überhaupt eine „ethnische“ Herkunft iSd. § 1 [X.] ist. Jedenfalls wird der Kläger dadurch, dass er keine vergleichbare Altersversorgung erhält wie ein verbeamteter [[X.].] 3-Professor [[X.].], nicht wegen seiner Herkunft unzulässig diskriminiert. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass nicht verbeamtete Professoren anderer Herkunft vom [[X.].]n eine beamtengleiche Versorgung erhalten.

2. Der [[X.].] schuldet dem Kläger auch nicht deshalb die mit dem Hauptantrag begehrte Zusatzversorgung, weil der Kläger nach seinem Vortrag schlechter gestellt wird als „Bestandsrentner“, die bis zum 31. Dezember 1991 in den Ruhestand getreten waren und als „rentennahe Zugangsrentner“ mit Renteneintritt zwischen dem 1. Jan[X.]r 1992 und dem 30. Juni 1995, deren in der [[X.].] erworbenen Anwartschaften erhalten geblieben waren, während die während der [X.]-[[X.].] vom Kläger aufgebaute Zusatzversorgung in der [[X.].] für seine Versorgung nicht zum Tragen kommt. Selbst wenn diese Ungleichbehandlung nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein sollte, könnte sich hieraus allenfalls ein Anspruch des [[X.].] auf Gleichbehandlung mit den „[X.]“ und „rentennahen Zugangsrentnern“ ergeben. Dies verlangt der Kläger mit dem Hauptantrag jedoch nicht.

3. Der Kläger kann auch nicht im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, als wäre ihm eine Altersversorgung in Höhe der einem verbeamteten [[X.].] 3-Professor [[X.].] zustehenden Versorgung zugesagt worden. Der [[X.].] hat keine Hinweispflichten gegenüber dem Kläger verletzt. Der [[X.].] war nicht verpflichtet, den Kläger ausdrücklich darüber zu informieren, dass keine Gleichstellung hinsichtlich der Versorgung beabsichtigt war.

a) Der Arbeitgeber ist aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gehalten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach [X.] und Glauben verlangt werden kann. Die [X.] gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer. Daraus können sich Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben (vgl. [[X.].] 15. Oktober 2013 - 3 [[X.].] 10/12 - Rn. 48 mwN).

Die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschränken sich zwar nicht darauf, den Arbeitnehmern keine falschen oder unvollständigen Auskünfte zu erteilen. Der Arbeitgeber kann zur Vermeidung von Rechtsnachteilen auch verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grundsätzlich hat allerdings jede [X.] für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (vgl. [[X.].] 15. Oktober 2013 - 3 [[X.].] 10/12 - Rn. 49 mwN). Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit ab (vgl. [[X.].] 14. Jan[X.]r 2009 - 3 [[X.].] 71/07 - Rn. 29 und 30 mwN).

b) Danach traf den [[X.].]n zum [[X.].]punkt des Abschlusses des Dienstvertrages vom 22. August/5. September 1994 keine Informationspflicht darüber, dass eine Gleichstellung mit Beamten hinsichtlich der Versorgung nicht beabsichtigt war. Zwischen dem Kläger und dem [[X.].]n bestand im Hinblick auf einen möglichen Anspruch des [[X.].] auf eine Versorgung nach Beamtenrecht kein Kompetenz- und/oder Informationsgefälle, welches nach [X.] und Glauben eine Aufklärung erwarten ließ. Der Kläger konnte dem Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 sowie dem Anschreiben des [[X.].] vom 22. August 1994 unschwer entnehmen, dass er mit den verbeamteten Professoren nur punktuell und gerade nicht im Hinblick auf seine Versorgung gleichgestellt wurde. Ein weitergehender Hinweis war deshalb entbehrlich.

[[X.].]. Das [[X.].] hat auch den Hilfsantrag zu 1. im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Zwar ist die Berufung des [[X.].] im Hinblick auf diesen Hilfsantrag entgegen der Auffassung des [[X.].]s nicht unzulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

I. Das [[X.].] durfte die Berufung des [[X.].] im Hinblick auf den Hilfsantrag zu 1. nicht mit der Begründung als unzulässig ansehen, die Berufung sei nicht ordnungsgemäß begründet worden. Die Berufungsbegründung entspricht insoweit den Erfordernissen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG.

1. Nach § 520 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO muss der Berufungskläger die Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründen. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will (vgl. [[X.].] 16. Mai 2012 - 4 [[X.].] 245/10 - Rn. 11). Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung gestellt werden. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es allerdings nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das [X.] mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (vgl. [[X.].] 18. Mai 2011 - 4 [[X.].] 552/09 - Rn. 14 mwN; 19. Febr[X.]r 2013 - 9 [[X.].] 543/11 - Rn. 14 mwN).

2. Die Berufungsbegründungsschrift des [[X.].] vom 1. Juni 2011 genügt im Hinblick auf den Hilfsantrag zu 1., der vor dem [X.] noch als Hauptantrag gestellt war, den Anforderungen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat sich mit sämtlichen Argumenten des [X.]s hinreichend auseinandergesetzt und aufgezeigt, aus welchen Gründen die Entscheidung des [X.]s seiner Auffassung nach rechtsfehlerhaft ist.

a) Das [X.] hat angenommen, der Kläger habe weder aus dem [X.] noch aus dem Anschreiben des [[X.].] vom 22. August 1994, noch aus dem Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 einen Anspruch auf eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten [[X.].] 3-Professors [[X.].] abzüglich der [[X.].] [[X.].]. Es hat die Dienstverträge und das Anschreiben dahin ausgelegt, dass dem Kläger nicht die begehrte Zusatzversorgung zugesagt war.

Diese Argumentation des [X.]s hat der Kläger in der Berufungsbegründung mit der Begründung angegriffen, das [X.] habe die Grundsätze der Vertragsauslegung verkannt. Es habe die historische Sit[X.]tion bei Vertragsabschluss nicht hinreichend gewürdigt und unberücksichtigt gelassen, dass er Gehaltssteigerungen erst zu einem [[X.].]punkt erhalten habe, zu dem auch die Besoldung der Beamten angehoben worden sei, zudem habe das [X.] nicht hinreichend gewürdigt, dass er hinsichtlich der Beendigung des Dienstverhältnisses einem beamteten Professor gleichgestellt worden sei. Diese Gleichstellung habe sich auch auf die Versorgungsansprüche im Altersruhestand bezogen. Damit hat der Kläger verdeutlicht, weshalb die vom [X.] vorgenommene Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen aus seiner Sicht unzutreffend ist.

b) Das [X.] hat ferner angenommen, aus dem Umstand, dass dem Kläger eine Hoheitsaufgabe übertragen worden sei, ergebe sich kein Anspruch auf die begehrte Zusatzversorgung. Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, der den geltend gemachten Anspruch rechtfertigen könnte, sei nicht gegeben. Ein derartiger Anspruch könne allenfalls dann gegeben sein, wenn anderen angestellten Professoren im Gegensatz zum Kläger eine solche Zusatzleistung gewährt würde. Dies habe selbst der Kläger nicht vorgetragen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung von Beamten und Angestellten bestehe nicht, da der Status als Beamter oder Angestellter ein zulässiges Differenzierungskriterium sei. Eine unzulässige Gleichbehandlung liege auch nicht vor hinsichtlich der Professoren, die nach der „[X.]“ und vor dem Stichtag 30. Juni 1992 in den Ruhestand getreten seien. Selbst wenn diesem Personenkreis aufgrund der gesetzlichen Regelungen eine höhere Rente zustehe als dem Kläger, könne dieser hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Auch mit dieser Argumentation des [X.]s hat der Kläger sich in der Berufungsbegründung hinreichend auseinandergesetzt. Er hat geltend gemacht, es sei vor dem Hintergrund der historischen Sit[X.]tion unzureichend, allein darauf zu verweisen, dass es keine anderen angestellten Professoren gebe, die Zusatzleistungen erhielten. Auch die grundsätzliche Möglichkeit der Differenzierung zwischen Angestellten und Beamten lasse sich nicht auf die Sit[X.]tion im [[X.].] zu Beginn der 1990er-Jahre übertragen. Die Differenzierung basiere im Wesentlichen darauf, dass Beamte auch hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen hätten. Derartige Aufgaben seien im Hochschulbereich auch von den Hochschullehrern wahrgenommen worden, die nicht verbeamtet gewesen seien. Im Übrigen lasse sich die Differenzierung zwischen Beamten und Angestellten europarechtlich ohnehin nicht aufrechterhalten.

c) Das [X.] hat seine den Hauptantrag abweisende Entscheidung schließlich darauf gestützt, der Kläger könne seinen Anspruch auf die begehrte Zusatzversorgung auch nicht aus §§ 1 und 7 [X.] ableiten. Die Verbeamtung sei nicht wegen der Herkunft verweigert worden, sondern, da der Kläger zum maßgeblichen [[X.].]punkt die für alle geltenden Voraussetzungen für die Verbeamtung nicht erfüllt habe; dass für eine Verbeamtung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssten, die [X.]. auch das Lebensalter betreffen, entspreche gefestigter Rechtsprechung. Mit dieser vom [X.] gegebenen Begründung hat sich der Kläger in der Berufungsbegründung unter Hinweis auf Art. 3 GG, Art. 14 [[X.].] und § 1 [X.] auseinandergesetzt und geltend gemacht, die Annahme des [X.]s sei rechtsfehlerhaft, seiner Auffassung nach verstoße es gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der Herkunft und des Alters, dass er eine wesentlich geringere Altersversorgung erhalte als seine verbeamteten Kollegen.

II. Der Hilfsantrag zu 1. ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Der Hilfsantrag zu 1. ist zulässig. Er ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet und von dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse getragen.

a) Der Antrag ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa [[X.].] 15. April 2014 - 3 [[X.].] 288/12 - Rn. 32 mwN). Letzteres ist vorliegend der Fall. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der [[X.].] dem Grunde nach verpflichtet ist, an ihn beginnend mit dem 1. August 2004 eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten [[X.].] 3-Professors [[X.].] abzüglich der [[X.].] [[X.].] zu zahlen.

b) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da der [[X.].] eine Verpflichtung zur Zahlung einer entsprechenden Zusatzversorgung negiert. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. etwa [[X.].] 12. November 2013 - 3 [[X.].] 356/12 - Rn. 9; 12. Febr[X.]r 2013 - 3 [[X.].] 100/11 - Rn. 13, [[X.].]E 144, 231).

2. Der Hilfsantrag zu 1. ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der [[X.].] an ihn beginnend mit dem 1. August 2004 eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten [[X.].] 3-Professors [[X.].] zahlt. Dies ergibt sich aus den Ausführungen zu [X.] der Gründe.

D. Hinsichtlich des [X.], der in erster Instanz noch als Hilfsantrag zu 1. gestellt war, hat das [[X.].] zu Recht erkannt, dass die Berufung des [[X.].] unzulässig ist, da sie insoweit nicht ordnungsgemäß begründet wurde.

I. Das [X.] hat angenommen, der [[X.].] sei nicht verpflichtet, an den Kläger eine monatliche Zusatzrente in der Höhe zu zahlen, die von der [[X.].] zu zahlen gewesen wäre, wenn der Kläger ab dem 3. Oktober 1990 bei dieser versichert gewesen wäre. Eine solche Verpflichtung ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag vom 22. August/5. September 1994 noch aus dem Anschreiben des [[X.].] vom 22. August 1994. Ebenso scheide ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht aus. Es sei nicht ersichtlich, wann und wie der [[X.].] seine Fürsorgepflicht verletzt hätte. Sonstige Umstände, die eine entsprechende Verpflichtung des [[X.].]n auf Zahlung der vom Kläger begehrten Zusatzrente begründen könnten, seien nicht ersichtlich.

II. Mit diesen Ausführungen hat der Kläger sich in der Berufungsbegründung nicht auseinandergesetzt. Entgegen seiner in der Revisionsbegründung dargelegten Rechtsansicht hat das [X.] den Hilfsantrag nicht mit derselben Begründung abgewiesen, die zur Abweisung des erstinstanzlich gestellten [[X.].] geführt hatte. Der Kläger verkennt, dass es sich bei dem Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten [[X.].] 3-Professors [[X.].] und dem Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Zusatzrente in der Höhe, die von der [[X.].] zu zahlen gewesen wäre, wenn der Kläger ab dem 3. Oktober 1990 bei dieser versichert gewesen wäre, um unterschiedliche Streitgegenstände handelt. Vor diesem Hintergrund hat das [X.] den Dienstvertrag des [[X.].] vom 22. August/5. September 1994 im Hinblick auf unterschiedliche Streitgegenstände ausgelegt und damit - entgegen der Rechtsauffassung des [[X.].] - seine Entscheidung über den Hilfsantrag zu 1. und über den Hilfsantrag zu 2. auf voneinander unabhängige, selbstständig tragende Erwägungen gestützt. In der Berufungsbegründung hat der [X.] indes nichts dazu vorgetragen, weshalb sich seiner Ansicht nach der mit dem Hilfsantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch entgegen der Rechtsauffassung des [X.]s aus den Dienstverträgen und dem Anschreiben des [[X.].] oder aus der Fürsorgepflicht des [[X.].]n ergeben soll. Seine Ausführungen in der Berufungsbegründung beschränken sich insoweit lediglich auf die von ihm begehrte materielle Gleichstellung mit verbeamteten Professoren auch im Hinblick auf die Versorgung und betreffen deshalb ausschließlich den mit dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag zu 1. geltend gemachten Anspruch. Daran ändern auch die Ausführungen des [[X.].] unter II 3 in der Berufungsbegründung nichts. Soweit der Kläger dort rügt, eine Differenzierung zwischen Hochschullehrern an Hochschulen des [X.] aufgrund ihrer Herkunft aus den westlichen oder östlichen [[X.].]ländern sei nicht zu rechtfertigen, macht er nicht hinreichend deutlich, auf welchen Streitgegenstand sich diese Ausführungen beziehen.

III. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 4. November 2011 ausgeführt hat, er halte daran fest, dass er durch die Verweigerung der Zahlung einer Zusatzrente sowohl im Verhältnis zu den vergleichbaren [X.]-Hochschulprofessoren, die bis zum 30. Juni 1995 ausgeschieden seien und die aufgrund der [X.] im Hinblick auf ihre höheren Rentenansprüche aus der [X.]-[[X.].] genießen, als auch im Verhältnis zu den jüngeren vergleichbaren Kollegen, die wegen Nichtüberschreitung der [X.] verbeamtet worden seien und unmittelbar in den Genuss der beamtenrechtlichen Ruhestandsregelungen kommen, in unzulässiger Weise diskriminiert werde, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Der Kläger hat diese Rüge zum einen erst nach Ablauf der bis zum 9. Juni 2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist vorgebracht. Zum anderen enthält auch dieses Vorbringen keine Auseinandersetzung mit der vom [X.] gegebenen Begründung für die Abweisung des (zweitinstanzlichen) [X.]

E. Auch hinsichtlich der Abweisung des [X.] zu 3., den der Kläger in erster Instanz als Hilfsantrag zu 2. gestellt hatte, hat das [[X.].] die Berufung des [[X.].] zu Recht als unzulässig verworfen, da sie insoweit nicht ordnungsgemäß begründet wurde.

I. Das [X.] hat seine diesen Antrag abweisende Entscheidung darauf gestützt, der Kläger habe ab dem 3. Oktober 1993 Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe der Dienstbezüge gehabt, die ihm als Beamten der für die Professur ausgewiesenen Besoldungsgruppe zugestanden hätten. Demzufolge habe sich die Höhe seiner Vergütung nach beamtenrechtlichen Voraussetzungen und damit nach den für die Beamten allgemein geltenden Regelungen gerichtet. Danach seien von den [X.] 0,2 % nicht zur Auszahlung zu bringen gewesen. Der Kläger habe deshalb von vornherein nur einen Anspruch auf Zahlung in Höhe des um 0,2 % reduzierten Betrages gehabt.

II. Diese Ausführungen hat der Kläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht angegriffen.

In der Berufungsbegründung hat der Kläger lediglich Bezug genommen auf seine Ausführungen unter Ziff. II 7 der Klageschrift sowie Ziff. 2 des Schriftsatzes vom 27. Oktober 2010. Dies reicht für eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht aus.

Das Vorbringen im Schriftsatz vom 4. November 2011, die Behandlung des [X.] zu 3. hänge eng mit der Einordnung seines Dienstverhältnisses zusammen, der Abzug von 0,2 % der [X.] sei nur dann gerechtfertigt, wenn er auch hinsichtlich der Versorgung vollumfänglich einem verbeamteten Professor gleichgestellt werde, ist erst nach Ablauf der bis zum 9. Juni 2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist erfolgt.

F. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Hormel    

                 

Meta

3 AZR 492/12

12.08.2014

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Leipzig, 6. Januar 2011, Az: 14 Ca 542/10, Urteil

Art 33 Abs 4 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 21 Abs 1 EUGrdRCh, Art 51 Abs 1 EUGrdRCh, Art 1 EGRL 78/2000, Art 2 Abs 1 EGRL 78/2000, § 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 2 BGB, § 310 Abs 3 Nr 3 BGB, § 1 AGG, § 2 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 10 AGG, § 64 Abs 6 ArbGG, § 520 Abs 1 ZPO, § 520 Abs 2 ZPO, § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO, § 1 Abs 1 S 3 BetrAVG, § 1b Abs 1 S 4 BetrAVG, § 3 Buchst g BAT-O, § 11 BAT-O

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.08.2014, Az. 3 AZR 492/12 (REWIS RS 2014, 3521)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3521


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 3378/14

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 3378/14, 16.01.2017.


Az. 3 AZR 492/12

Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 492/12, 12.08.2014.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

4 Sa 473/15

13 Ca 3917/14

18 Sa 1143/16

17 Sa 1873/15

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