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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 11. November 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung eines verletzungsgeeigneten [X.] -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. November 2003beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.] [X.] vom 28. Juli 2003 nach § 349Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter [X.] verletzungsgeeigneten Gegenstandes (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) zueiner Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revi-sion des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 21. Oktober 2003 unbegründet im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den [X.]. Der Schriftsatz des Verteidigers hierzu vom 10. November 2003 hatvorgelegen. Jedoch hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Prüfung [X.].Das [X.] nennt als strafschärfenden Umstand, —daß sich [X.] Verletzung des [X.] die von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG- 3 -unter eine erhöhte Strafdrohung gestellte abstrakte Gefahr tatsächlich [X.] hat und die Folgen des Messereinsatzes gegen den Zeugen [X.]erheb-lich warenfi. Diese Erwägung ist hier wegen der besonderen Umstände [X.] rechtsfehlerhaft. Auswirkungen der Tat dürfen zum Nachteil [X.] nur insoweit berücksichtigt werden, als sie von diesem [X.] sind (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 1 und 5; [X.]. § 46 [X.]. 142 und 151; [X.], Praxis der Strafzumessung3. Aufl. [X.]. 322). Ein solches Verschulden ist hier nicht gegeben. Der An-geklagte handelte, als er den Polizeibeamten [X.]mit dem Messer verletzte,in der Annahme, sich gegen einen Räuber zu verteidigen. Deshalb hatdas [X.] dem Angeklagten attestiert, daß er in Putativnotwehr(§ 16 StGB) handelte, und gar eine fahrlässige Körperverletzung mit der [X.] ausgeschlossen, daß es an einer objektiven Sorgfaltspflichtverlet-zung fehle.Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrich-ter hat lediglich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen [X.] und et-waiger ergänzender Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechendürfen [X.] die Strafe neu zu bemessen.[X.] [X.] Raum
Meta
11.11.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2003, Az. 5 StR 482/03 (REWIS RS 2003, 803)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 803
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