Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.07.2021, Az. IX ZB 73/19

9. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 4064

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Gegenstand

Vollstreckungsversagungsverfahren: Fristwahrende Einlegung der sofortigen Beschwerde nur beim Oberlandesgericht; Wiedereinsetzung bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung


Leitsatz

Der in der Bundesrepublik Deutschland als sofortige Beschwerde ausgestaltete unionsrechtliche Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung kann fristwahrend nur beim Oberlandesgericht eingelegt werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 8. Oktober 2019 aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 22. Zivilkammer des [X.] vom 23. April 2019 gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.300.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsgegnerin hat gegen die Antragstellerin in [X.] einen Titel erwirkt, mittels dessen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschlagnahme von Vermögensbestandteilen der Antragstellerin angeordnet worden ist, insbesondere die Beschlagnahme ihres [X.]. Beim [X.] hat die Antragstellerin beantragt, die Vollstreckung aus dem Titel zu versagen. Dem hat das [X.] entsprochen. Mit Beschluss vom 23. April 2019 hat es die Vollstreckung aus dem Titel für das Gebiet der [X.] versagt. Der Beschluss enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, in der es unter anderem heißt, die statthafte sofortige Beschwerde sei bei dem [X.] oder dem [X.] einzulegen. Der Beschluss ist den Instanzbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 24. April 2019 zugestellt worden.

2

Am 23. Mai 2019 haben die Instanzbevollmächtigten der Antragsgegnerin sofortige Beschwerde bei dem [X.] eingelegt. Das [X.] hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 5. August 2019 dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig bei dem allein empfangszuständigen [X.] eingelegt worden sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Beschwerdegericht der Antragsgegnerin versagt. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

3

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, zur Gewährung der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

4

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 1115 Abs. 5 Satz 3, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch zulässig. Eine Entscheidung des [X.] ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der angefochtene Beschluss erschwert der Antragsgegnerin den Zugang zur Beschwerdeinstanz unter Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu rechtfertigender Weise (vgl. [X.], Beschluss vom 22. September 2016 - [X.], [X.], 2150 Rn. 5).

5

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Antragsgegnerin war ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde einzuhalten (§ 233 Satz 1 ZPO). Auf den rechtzeitig gestellten Antrag (§§ 234, 236 ZPO) ist der Antragsgegnerin deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

6

a) Das Beschwerdegericht (FamRZ 2020, 772) hat ausgeführt: Die sofortige Beschwerde sei zwar gemäß § 1115 Abs. 5 Satz 1 ZPO statthaft. Sie sei aber nicht innerhalb der geltenden Frist von einem Monat ab Zustellung bei dem [X.] eingelegt worden. Nach Art. 49 Abs. 2 EuGVVO sei der Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung bei dem Gericht einzulegen, das der [X.] von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Art. 75 Buchst. b EuGVVO mitgeteilt worden sei. Danach sei der Rechtsbehelf in [X.] beim [X.] einzulegen.

7

Der Antragsgegnerin könne auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung rechtfertige nicht stets die Annahme eines fehlenden Verschuldens des Verfahrensbevollmächtigten an der Fristversäumung. Erweise sich die Rechtsbehelfsbelehrung als offenkundig falsch und sei sie deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht geeignet, den Anschein der Richtigkeit zu erwecken, sei die Fristversäumung trotz des [X.] als schuldhaft anzusehen. So liege der Streitfall. Die in Art. 49 Abs. 2, Art. 75 Buchst. b EuGVVO in Verbindung mit der Mitteilung der Bundesregierung geregelte [X.] des [X.]s sei eindeutig. Die Kenntnis der Grundzüge des Verfahrensrechts und des Rechtsmittelsystems für das hier vorliegende Vollstreckungsversagungsverfahren vorausgesetzt, sei die Unrichtigkeit der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung daher offensichtlich. Abweichende Kommentierungen zu § 1115 ZPO änderten daran nichts. Gleiches gelte für den Umstand, dass es sich um eine spezielle Zuständigkeit nach europarechtlichen Vorschriften handele. Ein Rechtsanwalt, der ein Mandat im Zusammenhang mit der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland übernehme, nehme die entsprechende verfahrensrechtliche Sachkunde für sich in Anspruch.

8

b) Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

9

aa) Mit Recht hat das Beschwerdegericht allerdings erkannt, dass die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des [X.]s fristwahrend nur bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden konnte. Dies ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 des [X.] und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: [X.] [X.]) in Verbindung mit der Mitteilung gemäß Art. 75 Buchst. b [X.] [X.].

(1) Die im Streitfall anwendbare [X.] [X.] ersetzt seit dem 10. Januar 2015 die bisher geltende Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: [X.] I-VO). Rechtsgrundlage der [X.] [X.] sind Art. 67 Abs. 4 und Art. 81 Abs. 2 Buchst. a, c und [X.] über die Arbeitsweise der [X.] (A[X.]V). Mit der [X.] [X.] ist das Vollstreckbarerklärungsverfahren entfallen. Bislang mussten Gläubiger, die aus ihrem zivilrechtlichen Titel in einem anderen Mitgliedstaat vollstrecken wollten, diesen im [X.] zunächst für vollstreckbar erklären lassen. Erst dann konnten sie zur eigentlichen Zwangsvollstreckung übergehen. Dieser Zwischenschritt ist entfallen für alle Urteile, gerichtlichen Vergleiche und öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich der [X.] [X.] fallen (vgl. BT-Drucks. 18/823, [X.]).

Der [X.] kann sich gegen die Vollstreckung zur Wehr setzen, indem er im [X.] einen Antrag auf Versagung der Vollstreckung stellt. Das Versagungsverfahren ist in den Art. 46 ff [X.] [X.] geregelt und beurteilt sich daher im Ausgangspunkt nach dem in der [X.] unmittelbar geltenden Recht der Verordnung. § 1115 ZPO enthält lediglich Durchführungsvorschriften, die das Versagungsverfahren in [X.] ergänzend ausgestalten, nicht aber abweichend zur [X.] [X.] regeln (vgl. BT-Drucks. 18/823, [X.], 22). Das nationale Verfahrensrecht kommt nur zur Anwendung, wenn und soweit es an einer Ausgestaltung des Versagungsverfahrens durch die [X.] [X.] fehlt.

(2) Nach Art. 49 Abs. 1 [X.] [X.] kann gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung jede [X.] einen Rechtsbehelf einlegen. Die nähere Ausgestaltung dieses unionsrechtlichen Rechtsbehelfs (vgl. [X.]/Mankowski, [X.], 5. Aufl., Art. 49 [X.] [X.] Rn. 3 f; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 4. Aufl., Art. 49 [X.] [X.] Rn. 2; aA wohl [X.]/[X.] in [X.]/Schütze/Hau, Internationaler Rechtsverkehr, Art. 49 [X.] [X.] Rn. 1) hat der [X.] Verordnungsgeber den Mitgliedstaaten überlassen mit einer Ausnahme: Art. 49 Abs. 2 [X.] [X.] sieht vor, dass der Rechtsbehelf bei dem Gericht einzulegen ist, das der [X.] von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Art. 75 Buchst. b [X.] [X.] mitgeteilt wurde. Dies dient der [X.] und damit der Erleichterung des Zugangs zum Recht in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug. Das empfangszuständige Gericht ist auch für [X.]en ohne weiteres auffindbar, die mit dem nationalen Verfahrensrecht des jeweiligen Mitgliedstaats nicht vertraut sind. Bei welchem Gericht der Rechtsbehelf (fristwahrend) einzulegen ist, ergibt sich folglich in Verbindung mit der entsprechenden Mitteilung aus der Verordnung selbst und nicht aus einer ergänzenden verfahrensrechtlichen Ausgestaltung durch die Mitgliedstaaten. Sonst wird das Ziel einer erleichterten Auffindbarkeit des zuständigen Gerichts für [X.]en, die mit dem nationalen Verfahrensrecht des jeweiligen Mitgliedstaats nicht vertraut sind, verfehlt. Vielmehr entsteht Ungewissheit darüber, ob der unionsrechtlichen Ausgestaltung oder der des nationalen Verfahrensrechts zu folgen ist.

(3) Soweit § 1115 Abs. 5 Satz 1 ZPO auf das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde verweist, bezieht sich dies unter Berücksichtigung des Vorstehenden nicht auf § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach die sofortige Beschwerde sowohl beim Erstgericht als auch beim Beschwerdegericht eingelegt werden kann (aA [X.]/Mankowski, aaO Rn. 35; [X.]/Schütze/[X.], aaO Rn. 9). Der [X.] Gesetzgeber wollte das Versagungsverfahren nur ergänzend ausgestalten und nicht abweichend zur [X.] [X.] regeln (vgl. BT-Drucks. 18/823, [X.], 22). Von einer § 11 Abs. 2 [X.] entsprechenden Regelung hat er deshalb abgesehen. Nach Art. 49 Abs. 2, Art. 75 Buchst. b [X.] [X.] gilt deshalb, was die [X.] der [X.] mitgeteilt hat. Danach ist der im [X.]n Recht als sofortige Beschwerde ausgestaltete unionsrechtliche Rechtsbehelf des Art. 49 Abs. 1 [X.] [X.] beim [X.] einzulegen. Dies entspricht der Mitteilung gemäß Art. 75 Buchst. b [X.] [X.], wie sie sich aus dem [X.] Gerichtsatlas für Zivilsachen ergibt (abrufbar unter [X.]). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die dem Gerichtsatlas zu entnehmende [X.] nicht der tatsächlich erfolgten Mitteilung entsprechen könnte.

bb) Die Antragsgegnerin war ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung des im [X.]n Recht als sofortige Beschwerde ausgestalteten unionsrechtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 49 Abs. 1 [X.] [X.] einzuhalten (§ 233 Satz 1 ZPO). Das folgt trotz (instanz-)anwaltlicher Vertretung der Antragsgegnerin aus dem Fehler der Rechtsbehelfsbelehrung des landgerichtlichen Beschlusses. Der Fehler besteht darin, dass nach der Rechtsbehelfsbelehrung die Einlegung der sofortigen Beschwerde auch beim [X.] möglich sein soll.

(1) Nach § 233 Satz 2 ZPO wird ein Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Dabei darf auch ein Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen. Nach der Rechtsprechung des [X.] muss aber von ihm erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt. Das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung kann der Rechtsanwalt deshalb nicht uneingeschränkt, sondern nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum geführt hat. Die Fristversäumung ist mithin auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte ([X.], Beschluss vom 9. März 2017 - [X.], NJW 2017, 3002 Rn. 12; vom 18. Oktober 2017 - [X.] 1/17, NJW 2018, 165 Rn. 7; vom 24. Januar 2018 - [X.] 534/17, NJW-RR 2018, 385 Rn. 7; vom 25. November 2020 - [X.] 256/20, NJW 2021, 784 Rn. 7; vgl. auch [X.], NJW 2021, 915 Rn. 33 ff).

(2) Nach diesen Grundsätzen ist die Fristversäumung im vorliegenden Fall unverschuldet. Die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung in dem landgerichtlichen Beschluss vermochte den Anschein der Richtigkeit zu erwecken und hat zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum der die Antragsgegnerin vertretenden [X.] geführt (vgl. [X.], Beschluss vom 9. März 2017, aaO Rn. 9).

Ein Rechtsanwalt, der eine [X.] im Vollstreckungsversagungsverfahren nach den Art. 46 ff [X.] [X.] vertritt, muss sich allerdings bewusst machen, dass der Rechtsbehelf gegen die im Versagungsverfahren ergangene Erstentscheidung im Unionsrecht wurzelt. Zu dem vorauszusetzenden Kenntnisstand gehört es folglich auch, dass der Rechtsanwalt die Möglichkeit einer (teilweisen) Ausgestaltung des Rechtsbehelfs durch den [X.]n Verordnungsgeber in der [X.] [X.] ebenso in Betracht zieht. Gleiches gilt für den Umstand, dass Regelungen des nationalen Gesetzgebers die unmittelbar geltenden unionsrechtlichen Regelungen lediglich ergänzen und nicht umgestalten. Ein Rechtsanwalt, der dies berücksichtigt, erkennt, dass Art. 49 Abs. 2 [X.] [X.] eine eigenständige Regelung darüber trifft, bei welchem Gericht der Rechtsbehelf einzulegen ist. Das Auffinden des nach dieser Regelung empfangszuständigen Gerichts über Art. 75 Buchst. b [X.] [X.] und den [X.] Gerichtsatlas für Zivilsachen ist dann ohne weiteres möglich.

Der Rechtsirrtum der [X.] der Antragsgegnerin ist gleichwohl nachvollziehbar und daher verständlich. Die vom [X.]n Gesetzgeber zur ergänzenden Ausgestaltung des Rechtsbehelfs nach Art. 49 Abs. 1 [X.] [X.] getroffenen Regelungen (§ 1115 Abs. 5 Satz 1 und 2 ZPO) nehmen die in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgesehene Möglichkeit zur Einlegung der sofortigen Beschwerde (auch) bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, nicht aus. Das begründet einen (vermeintlichen) Widerspruch zu der unionsrechtlichen Zuständigkeitsregelung und damit Ungewissheit. Die Ungewissheit wird dadurch verstärkt, dass der [X.] Gesetzgeber für die entsprechende Lage im Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren nach der [X.] I-VO mit § 11 Abs. 2 [X.] eine ausdrückliche Regelung getroffen hat, nach der die Zulässigkeit der Beschwerde nicht dadurch berührt wird, dass sie statt bei dem Beschwerdegericht bei dem Gericht des ersten Rechtszugs eingelegt wird. An diese Regelung hat der Gesetzgeber für das Versagungsverfahren nach der [X.] [X.] weder ausdrücklich angeknüpft noch hat er von ihr Abstand genommen. Die Ungewissheit ließ sich auch nicht durch eine Heranziehung des Schrifttums beseitigen. Dort finden sich vielmehr gewichtige Stimmen, die eine fristwahrende Einlegung der sofortigen Beschwerde auch beim [X.] für möglich halten ([X.]/Mankowski, [X.], 5. Aufl., Art. 49 [X.] [X.] Rn. 35; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 4. Aufl., Art. 49 [X.] [X.] Rn. 9; [X.]/Schütze/Schütze, aaO § 1115 Rn. 28). Vor diesem Hintergrund vermag eine Rechtsbehelfsbelehrung, die fehlerhaft darauf verweist, dass die sofortige Beschwerde auch beim [X.] eingelegt werden kann, den Anschein der Richtigkeit zu erwecken. Dies gilt jedenfalls für den Zeitraum bis zur Veröffentlichung dieser Entscheidung.

[X.]     

      

[X.]     

      

Möhring

      

Schultz     

      

Selbmann     

      

Meta

IX ZB 73/19

15.07.2021

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Düsseldorf, 8. Oktober 2019, Az: I-3 W 157/19, Beschluss

Art 49 Abs 1 EUV 1215/2012, Art 49 Abs 2 EUV 1215/2012, Art 75 Buchst b EUV 1215/2012, § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 569 Abs 1 S 1 ZPO, § 1115 Abs 5 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.07.2021, Az. IX ZB 73/19 (REWIS RS 2021, 4064)

Papier­fundstellen: WM 2021, 1949 MDR 2021, 1485-1486 REWIS RS 2021, 4064


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IX ZB 73/19

Bundesgerichtshof, IX ZB 73/19, 15.07.2021.


Az. 3 W 157/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 W 157/19, 08.10.2019.


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