Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2018, Az. XI ZR 500/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6346

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[X.]:[X.]:BGH:2018:100718UXIZR500.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM
NAMEN
[X.]S
VOLKES
URTEIL
XI ZR 500/16
Verkündet am:
10.
Juli 2018
Herrwerth
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat gemäß §
128 Abs.
2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 12.
Juni
2018 eingereicht werden konnten, durch
den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und [X.] sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird
das Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 26.
August 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

-
3
-
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den [X.] eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger.
Die Parteien schlossen am 16.
April 2008 als Präsenzgeschäft einen Darlehensvertrag über 223.000

s-satz von 4,9%
p.a. und einem effektiven Jahreszins von 5,05%. Den Klägern waren jährliche Sondertilgungen in Höhe von 10% des ursprünglichen [X.] erlaubt. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente [X.] einer Zweckerklärung
ein Grundpfandrecht über 223.000

Pfandrecht an einer Forderung der Kläger gegen die S.

aus einem Sparvertrag. Bei Abschluss des Darlehensvertrags belehrte die Beklagte die Kläger über ihr Widerrufsrecht wie folgt:
1
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-
5
-
Die Kläger erbrachten Zins-
und Tilgungsleistungen. Ab dem [X.] verhandelten sie mit der Beklagten, um die Konditionen des Darlehensvertrags, insbesondere die Bedingungen für eine vorzeitige Ablösung des Darlehens, aus ihrer Sicht zu verbessern. Unter dem 5.
August 2014 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen. Die Beklagte gab die verpfändete Forderung aus dem Sparvertrag mit der S.

am 2.
Oktober 2014 frei. Anstelle der freigegebenen Sicherheit vereinbarten die Parteien ein Pfandrecht der Beklagten an einer Forderung der Kläger gegen die Beklagte aus einem Sparvertrag zwischen den Parteien.
Die Kläger leisteten am 9.
Oktober 2014 einen Betrag von insgesamt 136.545,54

auf das Sparkonto.
Die Klage auf Abgabe einer auf Übertragung des Grundpfandrechts und Aufhebung des [X.]s gerichteten Willenserklärung

letztere Zug um Zug gegen Zahlung des von den Klägern nach Aufrechnung
der [X.] zugestandenen Restsaldos aus dem Rückgewährschuldverhältnis

hat das [X.] abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Kläger, mit der sie ihre Anträge
auf Rückgewähr
der Sicherheiten weiterverfol-gen.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der Kläger hat Erfolg.

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-
6
-
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung

soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung

ausgeführt:
Den Klägern stehe ein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld
aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht zu.
Ein
solches Rückgewährschuldver-hältnis sei nicht entstanden, weil der Widerruf der Kläger ins Leere gegangen
sei. Die Beklagte habe die Kläger mit der Folge des Ablaufs der Widerrufsfrist lange vor Erklärung des Widerrufs zutreffend über ihr Widerrufsrecht unterrich-tet. Zwar könne sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Mus-ters
für die Widerrufsbelehrung berufen. Die Belehrung über die Voraussetzun-gen für das Anlaufen der Widerrufsfrist habe aber aufgrund der konkreten Um-stände des Vertragsschlusses als Präsenzgeschäft keine Fehlvorstellung bei den Klägern hervorrufen können.

II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht, das sich mit der Grundlage des Begehrens das
[X.]
betreffend
ausdrücklich überhaupt nicht befasst hat,
hat übersehen, dass ein Anspruch auf Abtretung der Grundschuld gemäß §§
1154, 1192 Abs.
1 BGB aus der Sicherungsabrede und nicht aus einem Rückgewähr-schuldverhältnis herzuleiten wäre
(Senatsurteile vom 19.
September 2017

XI
ZR
523/15, juris Rn.
21, vom 20.
Februar 2018

XI
ZR
127/16, juris Rn.
29 und vom 27.
Februar 2018

XI
ZR
224/17, WM
2018, 737 Rn.
16
f.; Senatsbe-schluss vom 17.
Januar 2017

XI
ZR
170/16, [X.], 152 Rn.
7 mwN).
6
7
8
9
-
7
-
2. Bei der Prüfung der Frage, ob zwischen den Parteien ein Rückge-währschuldverhältnis nach Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger entstanden sei, ist das Berufungsge-richt weiter
rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die auf Abschluss des [X.] gerichteten Willenserklärungen der Kläger seien im August 2014 nicht mehr nach §
495 Abs.
1 BGB widerruflich gewesen, weil die undeutlichen Angaben der Beklagten zu den Voraussetzungen für das Anlaufen der [X.] (Senatsurteile vom 21.
Februar 2017

XI
ZR
381/16, [X.], 806 Rn.
13
ff. und vom 14.
März 2017

XI
ZR
442/16, WM
2017, 849 Rn.
24)
in der konkreten Situation des Vertragsschlusses keine Fehlvorstellung hätten hervor-rufen können. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher [X.] hat, kann der Inhalt einer Widerrufsbelehrung nicht anhand des nicht in der Widerrufsbelehrung selbst in Textform dokumentierten gemeinsamen Ver-ständnisses der Parteien nach Maßgabe der besonderen Umstände ihrer Ertei-lung präzisiert werden (Senatsurteile vom 21.
Februar 2017, aaO, Rn.
16
ff., vom 14.
März 2017, aaO,
vom 21.
November 2017

XI
ZR
106/16, WM
2018, 51 Rn.
14
und vom 20.
Februar 2018

XI
ZR
127/16, juris Rn.
17).

III.
Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§
562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt

561 ZPO). [X.] kann der Senat einer Würdigung der konkreten Umstände nach [X.] des §
242 BGB, zu der zuvörderst der Tatrichter berufen ist, entgegen der Rechtsmeinung der Revisionserwiderung nicht vorgreifen (st.
Rspr., vgl. zuletzt etwa Senatsurteil vom 21.
November 2017

XI
ZR
106/16, WM
2018, 51 Rn.
17).

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11
-
8
-
Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO), verweist sie der Senat zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurück (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
Das Berufungsgericht
wird Feststellungen zur Reichweite der Siche-rungsabrede zu treffen und auf dieser Grundlage zu klären haben, ob der [X.] Ansprüche aus Darlehensvertrag nach §
488 Abs.
1 Satz 2 BGB
oder wegen des
gegebenenfalls wirksamen Widerrufs der auf Abschluss des [X.] gerichteten Willenserklärungen
der Kläger nur noch (mitgesicher-te) Ansprüche aus §
357 Abs.
1 Satz
1 BGB in der bis zum 12.
Juni 2014 gel-tenden Fassung (künftig: aF)
in Verbindung mit §§
346
ff. BGB zustehen
(vgl. Senatsurteile vom 21.
Februar 2017

XI
ZR
467/15,
WM
2017, 906 Rn.
23
ff., 34
f. sowie
vom 25.
April 2017

[X.], WM
2017, 1004 Rn.
12
ff.
und

XI
ZR
108/16, WM
2017, 1008 Rn.
21; Senatsbeschluss
vom 12.
September 2017

XI
ZR
365/16, WM
2017, 2146 Rn.
9
ff.). Es wird außerdem
dem [X.] der Kläger nachzugehen haben, die Beklagte sei teilweise
endgültig übersichert, so dass den Klägern ein unbedingter
Anspruch zumindest auf teil-weise Rückgewähr der Grundschuld zustehe. Im Übrigen wird das Berufungs-gericht, soweit die Beklagte nicht übersichert ist,
zu beachten haben, dass der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld
aus der Sicherungsabrede im Sin-ne einer beständigen Vorleistungspflicht regelmäßig durch den Wegfall
des Si-cherungszwecks aufschiebend bedingt
ist (vgl. Senatsurteile vom 19.
September 2017

XI
ZR
523/15, juris Rn.
21, vom 20.
Februar 2018

XI
ZR
127/16, juris Rn.
29 und vom 27.
Februar 2018

XI
ZR
224/17, WM
2018, 737 Rn.
17; Senatsbeschluss vom 17.
Januar 2017

XI
ZR
170/16, BKR
2017, 152 Rn.
7).
Soweit die Kläger die Beklagte auf rechtsgeschäftliche Aufhebung des [X.]s

richtig: durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung der Beklagten

"Zug um Zug gegen Zahlung"
nach §§
1279, 1273 Abs.
2 12
13
14
-
9
-
Satz
1, §
1255 Abs. 1 BGB in Anspruch nehmen, wird das Berufungsgericht zu bedenken haben, dass im Falle der Erfüllung der gesicherten Forderung, die grundsätzlich Voraussetzung für den Wegfall des Sicherungszwecks ist,
das [X.] schon von Gesetzes wegen nach §§
1279, 1273 Abs.
2, §
1252 BGB erlischt.

Ellenberger
Grüneberg
[X.]

Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.08.2015 -
10 O 237/14 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.08.2016 -
I-7 [X.] -

Meta

XI ZR 500/16

10.07.2018

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2018, Az. XI ZR 500/16 (REWIS RS 2018, 6346)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6346

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XI ZR 500/16

XI ZR 573/15

7 U 111/15

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