Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2022, Az. 3 StR 493/21

3. Strafsenat | REWIS RS 2022, 1800

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Unterbringung aufgrund der Möglichkeit der Überstellung des Angeklagten zur Urteilsvollstreckung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union


Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. September 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die [X.] hat von einer Unterbringung der alkoholabhängigen Angeklagten, die ihren Lebensgefährten in einem akuten Alkoholrausch tötete, in einer Entziehungsanstalt mit der Begründung abgesehen, es fehle an der Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB. Die [X.] Angeklagte, die zur Tatzeit ihren Wohnsitz in [X.] hatte und sich nur vorübergehend in der [X.] aufhielt, sei der [X.] nicht mächtig. Sie verfüge, obgleich sie sich zum Urteilszeitpunkt bereits mehrere Monate in Untersuchungshaft befunden habe, weiterhin nicht einmal über Grundkenntnisse der [X.]. Zudem habe sie kein Interesse daran, [X.] zu lernen, und sei nicht therapiewillig. Wegen der [X.] bestehe keine realistische Möglichkeit, die Angeklagte im Rahmen eines kommunikativen Prozesses für eine Therapie zu motivieren.

Diese Erwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken (vgl. [X.], Beschlüsse vom 23. November 2021 - 2 StR 380/21, juris Rn. 12 f.; vom 8. Juni 2021 - 2 StR 91/21, NStZ-RR 2022, 10 f.; vom 21. März 2019 - 3 StR 81/19, NStZ-RR 2019, 174 f.; vom 13. Juni 2018 - 1 [X.], NStZ-RR 2018, 273, 274 f. mwN; vom 22. Januar 2013 - 3 StR 513/12, [X.]R StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 1 Rn. 6).

Insbesondere stellt es keinen Rechtsfehler dar, dass die [X.] nicht in den Blick genommen und geprüft hat, ob eine Überstellung der Angeklagten gemäß §§ 85 ff. [X.] in Verbindung mit dem [X.] Freiheitsstrafen (Rahmenbeschluss 2008/909[X.] des Rates vom 27. November 2008; [X.]. L 327 vom 5. Dezember 2008, [X.]) nach [X.] zum Vollzug der Maßregel in Betracht kommen könnte, sofern dort entsprechende Einrichtungen existieren. Denn bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB handelt es sich um eine den Angeklagten belastende Maßregel (vgl. [X.], Beschluss vom 16. März 1994 - 2 BvL 3/90, [X.]E 91, 1, 28, 31; [X.], Beschluss vom 26. Januar 2021 - 1 StR 463/20, juris Rn. 17; Urteil vom 18. Dezember 2019 - 2 StR 331/19, NStZ-RR 2020, 208; Beschluss vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, [X.]St 38, 4, 7). Die ungewisse und vom erkennenden Gericht nicht zu beeinflussende Möglichkeit, dass es eventuell zu einer - gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 [X.] im Ermessen der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde liegenden (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 85 Rn. 9) - Überstellung der Angeklagten zur Urteilsvollstreckung nach [X.] und sodann dort zu ihrer Unterbringung in einer Einrichtung kommt, die einer Entziehungsanstalt im Sinne des § 64 StGB entspricht, ist nicht geeignet, die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht einer Unterbringung positiv festzustellen und hierauf eine die Angeklagte zusätzlich belastende Maßregelanordnung zu stützen (so auch [X.], StGB, 13. Aufl., § 64 Rn. 152; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 64 Rn. 71; s. aber - nicht tragend - [X.], Beschlüsse vom 23. September 2021 - 1 StR 329/21, juris Rn. 12; vom 7. Mai 2019 - 1 StR 150/19, juris Rn. 14; vom 13. Juni 2018 - 1 [X.], NStZ-RR 2018, 273, 275; vom 10. Juli 2012 - 2 StR 85/12, [X.], 689, 690).

Berg     

      

Anstötz     

      

Erbguth

      

Kreicker     

      

Voigt     

      

Meta

3 StR 493/21

25.01.2022

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kleve, 20. September 2021, Az: 140 Ks 3/21

§ 64 S 2 StGB, § 85 Abs 1 S 1 IRG, §§ 85ff IRG, EURaBes 909/2008

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2022, Az. 3 StR 493/21 (REWIS RS 2022, 1800)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1800

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 329/21 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung: Berücksichtigung von Vorahndungen; Tilgungsreife ausländischer Verurteilungen; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


6 StR 348/23 (Bundesgerichtshof)


1 StR 132/18 (Bundesgerichtshof)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei fehlenden Deutschkenntnissen


2 StR 479/21 (Bundesgerichtshof)

Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: erforderliche Darlegung der Aussicht auf einen Maßregelerfolg


3 StR 458/21 (Bundesgerichtshof)

Betäubungsmitteldelikt: Abgrenzung zwischen Verabreichen und Verbrauchsüberlassung bei Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige; Anordnung des teilweisen …


Referenzen
Wird zitiert von

6 StR 348/23

3 StR 280/23

2 StR 479/21

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.