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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Unterbringung aufgrund der Möglichkeit der Überstellung des Angeklagten zur Urteilsvollstreckung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. September 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die [X.] hat von einer Unterbringung der alkoholabhängigen Angeklagten, die ihren Lebensgefährten in einem akuten Alkoholrausch tötete, in einer Entziehungsanstalt mit der Begründung abgesehen, es fehle an der Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB. Die [X.] Angeklagte, die zur Tatzeit ihren Wohnsitz in [X.] hatte und sich nur vorübergehend in der [X.] aufhielt, sei der [X.] nicht mächtig. Sie verfüge, obgleich sie sich zum Urteilszeitpunkt bereits mehrere Monate in Untersuchungshaft befunden habe, weiterhin nicht einmal über Grundkenntnisse der [X.]. Zudem habe sie kein Interesse daran, [X.] zu lernen, und sei nicht therapiewillig. Wegen der [X.] bestehe keine realistische Möglichkeit, die Angeklagte im Rahmen eines kommunikativen Prozesses für eine Therapie zu motivieren.
Diese Erwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken (vgl. [X.], Beschlüsse vom 23. November 2021 - 2 StR 380/21, juris Rn. 12 f.; vom 8. Juni 2021 - 2 StR 91/21, NStZ-RR 2022, 10 f.; vom 21. März 2019 - 3 StR 81/19, NStZ-RR 2019, 174 f.; vom 13. Juni 2018 - 1 [X.], NStZ-RR 2018, 273, 274 f. mwN; vom 22. Januar 2013 - 3 StR 513/12, [X.]R StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 1 Rn. 6).
Insbesondere stellt es keinen Rechtsfehler dar, dass die [X.] nicht in den Blick genommen und geprüft hat, ob eine Überstellung der Angeklagten gemäß §§ 85 ff. [X.] in Verbindung mit dem [X.] Freiheitsstrafen (Rahmenbeschluss 2008/909[X.] des Rates vom 27. November 2008; [X.]. L 327 vom 5. Dezember 2008, [X.]) nach [X.] zum Vollzug der Maßregel in Betracht kommen könnte, sofern dort entsprechende Einrichtungen existieren. Denn bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB handelt es sich um eine den Angeklagten belastende Maßregel (vgl. [X.], Beschluss vom 16. März 1994 - 2 BvL 3/90, [X.]E 91, 1, 28, 31; [X.], Beschluss vom 26. Januar 2021 - 1 StR 463/20, juris Rn. 17; Urteil vom 18. Dezember 2019 - 2 StR 331/19, NStZ-RR 2020, 208; Beschluss vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, [X.]St 38, 4, 7). Die ungewisse und vom erkennenden Gericht nicht zu beeinflussende Möglichkeit, dass es eventuell zu einer - gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 [X.] im Ermessen der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde liegenden (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 85 Rn. 9) - Überstellung der Angeklagten zur Urteilsvollstreckung nach [X.] und sodann dort zu ihrer Unterbringung in einer Einrichtung kommt, die einer Entziehungsanstalt im Sinne des § 64 StGB entspricht, ist nicht geeignet, die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht einer Unterbringung positiv festzustellen und hierauf eine die Angeklagte zusätzlich belastende Maßregelanordnung zu stützen (so auch [X.], StGB, 13. Aufl., § 64 Rn. 152; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 64 Rn. 71; s. aber - nicht tragend - [X.], Beschlüsse vom 23. September 2021 - 1 StR 329/21, juris Rn. 12; vom 7. Mai 2019 - 1 StR 150/19, juris Rn. 14; vom 13. Juni 2018 - 1 [X.], NStZ-RR 2018, 273, 275; vom 10. Juli 2012 - 2 StR 85/12, [X.], 689, 690).
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Meta
25.01.2022
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Kleve, 20. September 2021, Az: 140 Ks 3/21
§ 64 S 2 StGB, § 85 Abs 1 S 1 IRG, §§ 85ff IRG, EURaBes 909/2008
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2022, Az. 3 StR 493/21 (REWIS RS 2022, 1800)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 1800
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 329/21 (Bundesgerichtshof)
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