Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2016, Az. 5 StR 43/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 14548

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[X.]:[X.]:BGH:2016:150316B5STR43.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 43/16

vom
15. März 2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. März 2016 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29.
September 2015 werden nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu der Revision des Angeklagten H.

bemerkt der Senat ergän-zend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts:

1. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen [X.] von Verstößen gegen §
243 Abs. 4 und § 273 Abs. 1a Satz 1 und 2 StPO an Gespräche anknüpft, die der ersten Verständigung vorausgingen, sind diese [X.] bereits deswegen insge-samt unzulässig, weil er nicht deutlich macht, nach welchem der beiden der Verständigung vorausgehenden Gespräche es zu den gerügten Verstößen [X.] sein soll. Es ist nicht Sache des [X.], ohne konkreten Revisionsangriff den gesamten Verständigungsprozess auf mögliche Verstöße gegen die genannten Mitteilungs-
und Protokollierungspflichten zu durchfor-schen.

2. Soweit der Beschwerdeführer einerseits

gestützt auf entsprechenden [X.]

geltend macht, nach dem Entfallen der Bindung des Gerichts an die erste Verständigung (§
257c Abs. 4 StPO) sei entgegen der Darstellung im angefochtenen Urteil keine neue Verständigung zustande gekommen, ande-rerseits aber gleichzh--
3
-

rügt ([X.]), ist bereits sein Vorbringen widersprüchlich.

Im Übrigen gilt: Dass sich die von der [X.]

nach dem
Tatsachenvor-trag des Beschwerdeführers zu Unrecht

angenommene Bindung an den im zweiten Verständigungsvorschlag genannten Strafrahmen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben könnte, ist nicht erkennbar, zumal das Urteil ausdrücklich ausführt, dass
die am unteren Rand des vorgeschlagenen Straf--
und schuldangemessen ist und eine weitere Unterschreitung dieser Untergrenze zur Überzeugung der [X.] dies nicht mehr wäre ([X.]). Auch auf einem Unterlassen der Belehrung nach §
257c Abs. 5 StPO nach einer

auf der Grundlage der Darstellung in den dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter anzunehmenden

erneuten Ver-ständigung würde das Urteil nicht beruhen. Denn der Angeklagte ist im Zu-sammenhang mit der ersten Verständigung nicht nur nach §
257c Abs. 5 StPO belehrt worden, sondern hatte das vom [X.] begründete Entfallen der Bindungswirkungen dieser Verständigung auch unmittelbar zuvor erlebt. Die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichts
von dem in [X.] gestellten Ergebnis (§
257c Abs. 4 und 5 StPO) standen ihm also klar vor Augen. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass er infolge des Unterlassens einer erneuten Belehrung in seinem Verteidigungsverhalten beeinflusst worden sein könnte.

Sander

Schneider
Dölp

König
Feilcke

Meta

5 StR 43/16

15.03.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2016, Az. 5 StR 43/16 (REWIS RS 2016, 14548)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14548

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