Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.10.2016, Az. 3 StR 268/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 4475

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Revision im Sicherungsverfahren: Anforderungen an eine formgerechte Unterzeichnung einer Revisionsbegründungsschrift


Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 22. März 2016 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht im Sinne des § 345 Abs. 2 [X.] begründet worden ist. Die [X.] ist entgegen dieser Vorschrift nicht vom Pflichtverteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. S.    , sondern "pro abs. Dr.     S.     " von der in derselben Kanzlei tätigen Rechtsanwältin [X.]        unterzeichnet; auf diese konnte der Pflichtverteidiger seine Befugnisse indes nicht wirksam übertragen. Anhaltspunkte dafür, dass die Unterzeichnerin als allgemeine Vertreterin des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 [X.] tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich. Hierauf hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 18. August 2016 hingewiesen. Dem ist der Beschuldigte nicht entgegengetreten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 - 4 StR 430/11, [X.], 276, 277; vom 16. Dezember 2015 - 4 StR 473/15, juris Rn. 2 mwN).

2

Rechtsanwalt Dr. S.     war entgegen seiner Auffassung auch nicht - gleichzeitig neben dem Pflichtmandat - als Wahlverteidiger mandatiert, so dass sich auch hieraus keine Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht an Rechtsanwältin [X.]        ergab. Zwar hat Rechtsanwalt Dr. S.     eine vom 18. September 2014 datierende Verteidigervollmacht des Beschuldigten vorgelegt. Doch ist diese mit seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger am 14. Januar 2015 erloschen. Die Pflichtverteidigerbestellung setzt nach § 141 Abs. 1 [X.] das Nichtbestehen eines Wahlmandates voraus (vgl. auch § 143 [X.]). Entsprechend enthält der Antrag des Wahlverteidigers, ihn als Pflichtverteidiger beizuordnen, die Erklärung, die Wahlverteidigung solle mit der Bestellung enden ([X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 142 Rn. 7 mwN). Wird dem Antrag stattgegeben, endet das zivilrechtliche Auftrags- bzw. Geschäftsbesorgungsverhältnis (§ 675 BGB) des Rechtsanwaltes, der in der Folge seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger allein auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen Bestellung ausführt. Das Ende des Vertragsverhältnisses hat das Erlöschen der zuvor erteilten Strafprozessvollmacht zur Folge ([X.], Urteil vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13, [X.]St 59, 284, 286 f.; vgl. auch [X.], Beschluss vom 15. Januar 2014 - 4 [X.], juris Rn. 2).

3

Schließlich hat Rechtsanwältin [X.]        die Revisionsbegründung auch nicht ihrerseits als Wahlverteidigerin des Beschuldigten unterzeichnet. Zwar hat der Beschuldigte am 18. September 2014 jeden der in der Kanzlei des Pflichtverteidigers tätigen Rechtsanwälte "zur Einzelvertretung" in der gegen ihn anhängigen Strafsache bevollmächtigt. Doch ist dem Zusatz der Unterschrift unter die Revisionsbegründung "pro abs. Dr.     S.     " eindeutig zu entnehmen, dass Rechtsanwältin [X.]        nicht als Wahlverteidigerin des Beschuldigten tätig geworden ist, sondern in Vertretung des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt Dr. S.    .

Becker                           Schäfer                        Gericke

                 [X.]

Meta

3 StR 268/16

05.10.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kleve, 22. März 2016, Az: 170 KLs 21/15

§ 141 Abs 1 StPO, § 143 StPO, § 53 Abs 2 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.10.2016, Az. 3 StR 268/16 (REWIS RS 2016, 4475)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4475

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 268/16 (Bundesgerichtshof)


2 StR 573/13 (Bundesgerichtshof)

Revision des Nebenklägers im Strafverfahren: Wirksamkeit eines von einem unterbevollmächtigten Rechtsanwalt für den Nebenklägeranwalt unterzeichneten …


2 StR 573/13 (Bundesgerichtshof)


2 Ws 89/09 (Oberlandesgericht Hamm)


2 BGs 619/20 (Bundesgerichtshof)

Auswechslung des Pflichtverteidigers: Wiedereinsetzung in die Frist zur Benennung eines Pflichtverteidigers


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.