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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
(Anwendbarkeit des § 66 GKG in den Fällen des "Kostenregimes" nach §§ 183ff)
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des [X.] vom 9. April 2015 wird verworfen.
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des [X.] vom 7. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Kosten für das Erinnerungsverfahren sind nicht zu erstatten.
I. Der Erinnerungsführer wendet sich in erster Linie gegen die Festsetzung im [X.] vom 7.10.2016. Er ist darin als unterlegener Beklagter des Revisionsverfahrens [X.] AS 12/14 R aus übergegangenem Recht (§ 59 [X.]) verpflichtet worden, weitere 227,79 [X.] Rechtsanwaltsvergütung an die Bundeskasse zu zahlen.
Im Ausgangsverfahren stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Bewilligung von [X.] II-Leistungen und einer Erstattungsforderung. Der 4. Senat des [X.] wies die Revision des [X.] gegen das teilweise stattgebende Urteil des [X.] zurück (Urteil vom 18.11.2014 - [X.] AS 12/14 R - [X.] 4-1300 § 50 [X.] 5). Zugleich verurteilte er den [X.] auf der Grundlage des § 193 [X.], dem Kläger die notwendigen Kosten für das Verfahren zu erstatten.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens erhielt für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt. Ihm wurde Rechtsanwalt [X.] und außerdem zur Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] aus [X.] beigeordnet. Rechtsanwalt [X.] erhielt am 8.10.2014 einen Vorschuss iHv 595 [X.] bewilligt und aus der Bundeskasse ausgezahlt. Der Betrag wurde mit [X.] des [X.]n der Geschäftsstelle des [X.] gegenüber dem [X.] geltend gemacht und von diesem am 24.4.2015 an die Bundeskasse gezahlt.
Rechtsanwältin B. beantragte am 7.7.2015 die Festsetzung ihrer Gebühren und Auslagen auf 850,85 [X.]. Sie korrigierte diesen Antrag am 2.11.2015 dahin, dass der Beklagte bereits 765,86 [X.] gezahlt habe, so dass noch weitere 84,99 [X.] begehrt würden. Der [X.] der Geschäftsstelle des [X.] setzte mit Verfügung vom 2.6.2016 ohne Berücksichtigung der genannten Korrektur die Vergütung der Rechtsanwältin B. antragsgemäß auf 850,85 [X.] fest.
Rechtsanwalt [X.] hatte ursprünglich am 6.7.2015 die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen unter Zugrundelegung ua einer Verfahrensgebühr nach [X.] 3212 des [X.] zum [X.] ([X.] [X.] - Anlage 1 zu § 2 Abs 2 [X.]) iHv 480 [X.] und einer Terminsgebühr auf insgesamt 850,85 [X.] beantragt, diesen Antrag aber auf einen Hinweis des [X.] am 17.7.2015 wieder zurückgenommen. Nach [X.] der Geschäftsstelle des [X.] beantragte Rechtsanwalt [X.] unter dem [X.] eine Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen unter Anrechnung des erhaltenen Vorschusses auf 142,80 [X.]; dabei setzte er die Verfahrensgebühr nach [X.] 3212 [X.] [X.] nunmehr mit 600 [X.] an, weil eine schwierige und bislang ungeklärte Rechtsfrage streitbefangen gewesen sei.
Der [X.] der Geschäftsstelle des [X.] setzte sodann mit Verfügung vom 18.8.2016 antragsgemäß die Vergütung der Rechtsanwältin B. auf 84,99 [X.] und die des Rechtsanwalts [X.] auf 142,80 [X.] fest. Daraufhin veranlasste die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des [X.] die Auszahlung dieser Beträge zu Lasten der Bundeskasse. Zudem machte sie mit Schreiben vom 7.10.2016 gegenüber dem [X.] gemäß § 59 [X.] den Übergang weiterer (84,99 + 142,80 =) 227,79 [X.] auf die Bundeskasse geltend.
Der Beklagte und Erinnerungsführer hat mit Schreiben vom 18.11.2016 dieser Forderung widersprochen. Die erfolgten [X.] seien nicht nachvollziehbar und daher unbillig. Er selbst habe auf die Kostenforderung des Rechtsanwalts [X.] vom 9.12.2014 von weiteren 850,85 [X.] im Hinblick auf eine Vergleichsberechnung, dass die Erstattung von dessen Reisekosten zur Wahrnehmung des Termins in [X.] günstiger als die Beauftragung eines weiteren Prozessbevollmächtigten für die mündliche Verhandlung gewesen wäre, lediglich einen Betrag von 750,89 [X.] (zuzüglich Zinsen iHv 14,97 [X.]) an Rechtsanwältin B. erstattet, nachdem Rechtsanwalt [X.] seinen eigenen Kostenantrag zurückgenommen habe.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des [X.] hat das Schreiben des [X.] vom 18.11.2016 zunächst dem [X.] zur weiteren Veranlassung zugeleitet. Dieses hat den Vorgang am 6.2.2017 zusammen mit einer Stellungnahme des Bezirksrevisors beim [X.] Sachsen-Anhalt an das [X.] zurückgesandt. Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den [X.] vom 7.10.2016 sei nicht das [X.], sondern gemäß § 66 [X.] (nach Streichung des § 59 Abs 2 S 4 [X.] mWv [X.] durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz <2. [X.]> nunmehr entsprechend anwendbar) das [X.] zuständig. Soweit in der Rechtsprechung vertreten werde, dass in solchen Fällen § 197 Abs 2 [X.] anzuwenden sei ([X.] Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 9.2.2015 - L 9 AL 321/14 B - Juris), sei das unzutreffend. Die Festsetzung des Betrags der von den Beteiligten des Hauptsacheverfahrens gegenseitig zu erstattenden Kosten nach § 197 [X.] habe mit der Geltendmachung des Forderungsübergangs auf die Staatskasse nach § 59 [X.] nichts zu tun.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des [X.] hat daraufhin der Erinnerung nicht abgeholfen; der Kostenprüfungsbeamte hat sich dem am [X.] angeschlossen und die Sache dem [X.] des [X.] zur Entscheidung vorgelegt.
Der Beklagte und Erinnerungsführer hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; er hat sich nicht weiter geäußert. Er stellt den Antrag, die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens auf 750,89 [X.] festzusetzen und zu entscheiden, dass die weiteren 227,79 [X.] von ihm nicht zu erstatten seien. Hilfsweise widerspricht er zugleich dem mit Schreiben vom 9.4.2015 geltend gemachten Anspruchsübergang des Vorschussbetrags iHv 595 [X.].
II. [X.] haben keinen Erfolg. Die Rechtsbehelfe sind als Erinnerungen gegen die Festsetzung einer Gebührenschuld gemäß § 59 Abs 2 S 1 [X.] iVm § 189 Abs 2 [X.] [X.] statthaft; insoweit kommen weder § 66 Abs 1 [X.] noch § 197 Abs 2 [X.] zur Anwendung (dazu unter 1.). Die Erinnerung gegen den [X.] vom 7.10.2016 ist zulässig (dazu unter 2.), jedoch in der Sache unbegründet (dazu unter 3.). Soweit sie sich hilfsweise gegen die Festsetzung vom 9.4.2015 richtet, ist sie unzulässig, da verfristet (dazu unter 4.).
1. Der Rechtsbehelf des [X.] gegen die Festsetzung des auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsanspruchs eines im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts gegen den ersatzpflichtigen Gegner des Rechtsstreits ist in sozialgerichtlichen Verfahren, für die - wie hier - das [X.] nicht anwendbar ist, gemäß § 59 Abs 2 S 1 [X.] (in der ab [X.] geltenden Fassung von Art 8 Abs 1 [X.] 30 des 2. [X.] vom [X.], [X.]
a) Allerdings war seit Inkrafttreten des [X.] (am 1.7.2004 - Art 3 des [X.] vom [X.], [X.]
b) Die Rechtslage hat sich mit der Neufassung des § 59 Abs 2 [X.] durch das 2. [X.] geändert. Der bisherige § 59 Abs 2 S 4 [X.] aF wurde ersatzlos gestrichen. Nunmehr bestimmt § 59 Abs 2 S 1 [X.] nF, dass für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde "die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend" gelten. Ausweislich des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum 2. [X.] war diese Neufassung erforderlich, "damit sowohl der Ansatz der übergegangenen Ansprüche als auch die Rechtsbehelfe gegen die Geltendmachung dieser Ansprüche nach dem jeweiligen [X.] ([X.], Fam[X.], GNotKG) erfolgt" (BT-Drucks 17/11471
Eine Anwendung des § 66 [X.] in den Fällen des "Kostenregimes" nach §§ 183 ff [X.] lässt sich auch nicht aus § 8 [X.] iVm § 1 Abs 1 [X.] 4 Justizbeitreibungsgesetz ([X.] - früher: [X.]) herleiten (so aber [X.] Nordrhein-Westfalen Beschluss vom [X.] - L 19 AS 1723/16 B - Juris Rd[X.] 18 ff; im Ergebnis ebenso, aber ohne Begründung, [X.] Nordrhein-Westfalen Beschluss vom [X.] [X.] 604/16 B - Juris Rd[X.] 23). Nach dieser Bestimmung des [X.] sind Einwendungen gegen den [X.] Anspruch selbst oder gegen die Haftung für den Anspruch "nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den [X.]" geltend zu machen. Die einschlägigen Vorschriften über Erinnerungen gegen den Ansatz von Gerichtskosten enthält für [X.] aber § 189 [X.], während das [X.] insoweit nicht anwendbar ist (§ 1 Abs 2 [X.] 3 [X.] iVm § 197a [X.]).
c) Nicht zutreffend ist auch die Heranziehung des § 197 Abs 2 [X.] als Rechtsgrundlage für eine Erinnerung gegen die Geltendmachung des [X.] nach § 59 Abs 1 [X.] in Verfahren unter dem Kostenregime der §§ 183 ff [X.] (so aber [X.] Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 9.2.2015 - L 9 AL 321/14 B - Juris Rd[X.] 14 unter Berufung auf [X.], jurisPR-[X.] 17/2014 [X.] 6; ebenso [X.]/[X.], Anwaltsgebühren im Sozialrecht, 2016, § 22 Rd[X.] 108). Dem steht bereits entgegen, dass § 197 Abs 2 [X.] die Erinnerung gegen eine Entscheidung des [X.]n des Gerichts des ersten Rechtszugs iS von § 197 [X.] [X.] betrifft. In den Fällen eines [X.] auf die Bundeskasse ist jedoch der Anspruch selbst gemäß § 59 Abs 2 S 3 [X.] ausdrücklich "bei dem obersten Gerichtshof des Bundes" anzusetzen, und zwar in entsprechender Anwendung der "Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens" (§ 59 Abs 2 S 1 [X.]; zum Ansatz in einer Kostenrechnung vgl Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Aufl 2016, Rd[X.] 548; [X.]/Sußbauer, [X.], 10. Aufl 2015, § 59 Rd[X.] 59; s auch [X.] 7.1 Abs 1 [X.] der Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
d) Über die Erinnerung nach § 189 Abs 2 [X.] [X.] hat nach Rd[X.] 13 Ziffer 2 des [X.] des [X.] für das Jahr 2017 der 13. Senat als [X.] zu entscheiden. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss des Senats ohne Mitwirkung [X.] (§ 12 Abs 1 [X.] iVm § 33 Abs 1 [X.], § 40 S 1 [X.]). Anders als in § 66 Abs 6 S 1 [X.] bzw in § 33 Abs 8 S 1 [X.] vorgesehen, lässt das [X.] in Verfahren nach § 189 [X.] eine Entscheidung durch den Einzelrichter lediglich im Rahmen des § 155 Abs 2 S 1 [X.] 5 und [X.], 4 [X.] zu ([X.] in Zeihe/[X.]
2. Die nach § 189 Abs 2 [X.] [X.] statthafte Erinnerung des [X.] gegen den [X.] vom 7.10.2016 ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist der Rechtsbehelf fristgerecht eingelegt. Zwar wahrt das Telefax des [X.] vom 18.11.2016 die in § 189 Abs 2 [X.] [X.] eröffnete Monatsfrist wohl nicht. Denn das Schreiben vom 7.10.2016, das den [X.] enthielt, wurde ausweislich der Akten bereits am 10.10.2016 abgesandt, wobei allerdings die erforderliche förmliche Zustellung (§ 63 Abs 1 [X.]) unterblieb. Weitere Ermittlungen zu dem Zeitpunkt, an dem der Beklagte das Schreiben vom 7.10.2016 tatsächlich erhielt, sind jedoch entbehrlich. Aufgrund der notwendigen, im Schreiben vom 7.10.2016 aber fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung (§ 66 Abs 1 [X.]; s auch § 11 Abs 1 Buchst e der Kostenverfügung für das [X.] vom 13.4.2016) ist hier die Jahresfrist gemäß § 66 Abs 2 S 1 Halbs 1 [X.] maßgeblich. Diese Frist ist gewahrt.
3. Die Erinnerung gegen den [X.] vom 7.10.2016 ist unbegründet.
Macht die Staatskasse einen auf sie nach § 59 [X.] [X.] übergegangenen Anspruch gegen den in der Hauptsache kostenerstattungspflichtigen Gegner (§ 73a [X.] [X.] iVm § 126 Abs 1 ZPO) geltend, so sind auf eine Erinnerung gegen diesen [X.] die an den Rechtsanwalt gezahlten Gebühren und Auslagen zu überprüfen ([X.] Beschluss vom 19.10.1990 - 11 S 9/90 - Juris Rd[X.] 5; s auch [X.] Beschluss vom [X.] - Juris Rd[X.] 4). Die Einwendungen des [X.] und [X.] gegen die Höhe der aus der Bundeskasse (§ 45 Abs 1 [X.]) nach Festsetzung durch den [X.]n der Geschäftsstelle des [X.] (vgl § 55 Abs 1 [X.]) an die beigeordneten Rechtsanwälte gezahlten Vergütungen greifen jedoch nicht durch.
a) Die von Rechtsanwalt [X.] unter dem [X.] geltend gemachten Gebühren und Auslagen für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren [X.] AS 12/14 R iHv insgesamt 737,80 [X.] (Verfahrensgebühr nach [X.] 3212 [X.] [X.] von 600 [X.], Auslagenpauschale nach [X.] 7002 [X.] [X.] von 20 [X.], Umsatzsteuer nach [X.] 7008 [X.] [X.] von 117,80 [X.], abzüglich des erhaltenen Vorschusses von 595 [X.] = Restbetrag von 142,80 [X.]) sind nicht zu beanstanden.
Der Erinnerungsführer wendet sich insoweit allein gegen die Bemessung der Verfahrensgebühr nach [X.] 3212 [X.] [X.] mit 600 [X.] anstatt mit der [X.] von 480 [X.], zumal Rechtsanwalt [X.] in seinem - später zurückgenommenen - Kostenfestsetzungsantrag vom 9.12.2014 zunächst selbst lediglich die [X.] berechnet hatte. Auf diesen Umstand kommt es jedoch nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Gebühr, die in der hier zugrunde liegenden Kostennote vom [X.] angesetzt wurde, den Vorgaben des § 14 Abs 1 [X.] entspricht. Das ist der Fall.
Gemäß § 14 [X.] [X.] bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Gemäß § 14 Abs 1 S 3 [X.] ist bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs 1 S 4 [X.]). Bei der Bestimmung der im Einzelfall zutreffenden Rahmengebühr ist dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt; eine Unbilligkeit kann allenfalls angenommen werden, wenn die vom Rechtsanwalt angesetzte Gebühr die nach den gesetzlichen Kriterien angemessene Gebühr um mehr als 20 % übersteigt ([X.] Urteil vom [X.] - [X.] A[X.]1/09 R - [X.]E 104, 30 = [X.] 4-1935 § 14 [X.] 2, Rd[X.] 19).
Hier übersteigt die angesetzte Verfahrensgebühr von 600 [X.] die sich nach [X.] 3212 [X.] [X.] aus dem [X.] von 80 bis 880 [X.] zu errechnende [X.] von 480 [X.] um mehr als 20 %, nämlich um 25 %. Damit ist die "Toleranzgrenze" überschritten und eine eigene Prüfung durch das Gericht veranlasst. Diese ergibt, dass die Überschreitung der [X.] um 25 % unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Bei einem durchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren (der Rechtsanwalt fertigte eine Revisionserwiderung im Umfang von drei eng bedruckten Seiten), einer weit überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger und Revisionsbeklagten des Verfahrens (es ging um eine Rückforderung von [X.] II-Leistungen für die Monate September bis Dezember 2006 iHv insgesamt 531,13 [X.]; vgl [X.] Urteil vom [X.] - [X.] A[X.]1/09 R - [X.]E 104, 30 = [X.] 4-1935 § 14 [X.] 2, Rd[X.] 37) und weit unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des auch im Revisionsverfahren noch im [X.] II-Leistungsbezug stehenden Klägers (vgl [X.] aaO Rd[X.] 38) hat Rechtsanwalt [X.] zu Recht eine überdurchschnittliche Schwierigkeit seiner anwaltlichen Tätigkeit (im Hinblick auf die Frage, inwieweit § 1629a BGB auch im Sozialrecht anwendbar ist) geltend gemacht. Das lässt in der Gesamtschau die Bemessung der Verfahrensgebühr auf 600 [X.] als billigem Ermessen noch entsprechend erscheinen.
b) Nicht zu beanstanden sind auch die von Rechtsanwältin B. am 7.7.2015 und 2.11.2015 geltend gemachten Gebühren und Auslagen iHv insgesamt 850,85 [X.] (abzüglich bereits von der [X.] erhaltener 765,86 [X.] = Restbetrag 84,99 [X.]). Diese umfassen eine Verfahrensgebühr nach [X.] 3401 iVm [X.] 3212 [X.] [X.] von 240 [X.], eine Terminsgebühr nach [X.] 3213 [X.] [X.] von 455 [X.], eine Auslagenpauschale nach [X.] 7002 [X.] [X.] von 20 [X.] sowie die Umsatzsteuer nach [X.] 7008 [X.] [X.] iHv 135,85 [X.].
Insoweit wendet der Erinnerungsführer ein, dass Mehrkosten aufgrund der Wahrnehmung des [X.] vor dem [X.] durch einen Terminsvertreter nur dann erstattungsfähig seien, wenn sie die fiktiv anfallenden Reisekosten des eigentlichen Prozessbevollmächtigten nicht überstiegen. Das sei hier jedoch iHv 133,40 [X.] der Fall, da die Zusatzkosten infolge der Beauftragung von Rechtsanwältin B. als Terminsvertreterin 309,40 [X.] (halbe Verfahrensgebühr von 240 [X.], Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) ausmachten, während die nach [X.] 7003 ff [X.] [X.] für Rechtsanwalt [X.] anfallenden Reisekosten lediglich 176 [X.] (90 [X.] für Bahnticket, 70 [X.] Abwesenheitsgeld und 10 % sonstige Auslagen) betragen hätten.
Es kann hier offenbleiben, ob bei einer solchen Vergleichsberechnung höhere Fahrtkosten hätten angesetzt werden müssen, die dem Rechtsanwalt bei der - ihm freistehenden - Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs nach [X.] 7003 [X.] [X.] zu erstatten gewesen wären (je gefahrenem Kilometer 0,30 [X.], dh bei einer Entfernung zwischen [X.] und [X.] von 228 km zumindest 136,80 [X.] zuzüglich Abwesenheitsgeld und sonstigen Auslagen). Denn der Einwand des [X.] trifft schon dem Grunde nach nicht zu. Nach § 59 Abs 1 [X.] geht der Anspruch des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts auf Vergütung gegen einen ersatzpflichtigen Gegner, wie er in § 126 Abs 1 ZPO normiert ist, mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Hat das Gericht dem obsiegenden Beteiligten nacheinander mehrere Anwälte beigeordnet, so steht dem einzelnen Anwalt nach § 126 Abs 1 ZPO nur hinsichtlich der auf ihn entfallenden erstattungsfähigen Beträge ein Beitreibungsrecht zu ([X.] in [X.], ZPO, 31. Aufl 2016, § 126 Rd[X.] 4). Jedoch findet die Einschränkung in § 91 Abs 2 [X.] ZPO hinsichtlich des Umfangs der von der unterlegenen [X.] im Rahmen des § 126 ZPO zu erstattenden Gebühren und Auslagen ("Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste.") im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung. Hier gilt vielmehr die spezielle Regelung in § 193 [X.] [X.], dass die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig ist (B. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 193 Rd[X.] 9b), darüber hinaus aber nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (§ 193 Abs 2 [X.]; s hierzu auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2014, § 193 Rd[X.] 55). Im Fall der Sachdienlichkeit können danach auch zusätzliche Aufwendungen, die für einen weiteren Rechtsanwalt als Terminsvertreter in der mündlichen Verhandlung anfallen, zu erstatten sein (B. [X.], aaO Rd[X.] 9c mwN). Von Sachdienlichkeit ist hier auszugehen. Denn der 4. Senat des [X.] hat dem von Rechtsanwalt [X.] bereits am 7.10.2014 gestellten Antrag auf Ausdehnung der Bewilligung von PKH auf Rechtsanwältin B. als Terminsvertreterin mit Beschluss vom 10.6.2015 stattgegeben und diese dem Kläger zur Wahrnehmung des [X.] am 18.11.2014 beigeordnet.
c) Im Ergebnis hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im [X.] vom 7.10.2016 zu Recht gegenüber dem [X.] weitere (142,80 + 84,99 =) 227,79 [X.] aus übergegangenem Recht festgesetzt. Die Erinnerung ist somit zurückzuweisen. Eine förmliche Festsetzung der außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, die der Erinnerungsführer mit seinem Antrag zudem begehrt, findet im Verfahren nach § 189 Abs 2 [X.] [X.] nicht statt.
4. Der vom Erinnerungsführer hilfsweise erhobene Widerspruch gegen den bereits im [X.] vom 9.4.2015 geltend gemachten Übergang des Vorschussbetrags von 595 [X.] ist unzulässig, weil verfristet. Zwar fehlte auch jenem [X.] die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung (s oben unter 2.). Zum Zeitpunkt der Einlegung der Erinnerung am 18.11.2016 war die bei unterbliebener Belehrung maßgebliche Jahresfrist (§ 66 Abs 2 S 1 [X.]) aber längst abgelaufen.
5. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 [X.] (vgl [X.] in [X.], [X.], Stand Juni 2017, § 189 Rd[X.] 8 iVm § 197 Rd[X.] 16).
6. Die Entscheidung ist endgültig (§ 189 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]).
Meta
29.09.2017
Beschluss
Sachgebiet: SF
§ 14 Abs 1 RVG, § 33 Abs 8 S 1 RVG, § 45 Abs 1 RVG, § 55 Abs 1 RVG, § 59 Abs 1 S 1 RVG, § 59 Abs 2 S 1 RVG vom 23.07.2013, § 59 Abs 2 S 3 RVG vom 23.07.2013, § 59 Abs 2 S 4 RVG vom 17.12.2008, § 1 Abs 2 Nr 3 GKG 2004, § 66 Abs 1 GKG 2004, § 66 Abs 6 S 1 GKG 2004, § 63 Abs 1 SGG, § 66 SGG, § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 155 Abs 2 S 1 Nr 5 SGG, § 155 Abs 3 SGG, § 155 Abs 4 SGG, § 165 S 2 SGG, § 183 SGG, §§ 183ff SGG, § 189 Abs 2 S 2 SGG, § 193 Abs 2 SGG, § 193 Abs 3 SGG, § 197 Abs 2 SGG, § 197a Abs 1 S 1 SGG, § 197a Abs 2 SGG, § 130 BRAGebO vom 01.01.1964, § 130 Abs 2 S 4 BRAGebO vom 24.06.1994, § 1 Abs 1 Nr 4 JBeitrO, § 8 Abs 1 S 1 JBeitrO, § 91 Abs 2 S 2 ZPO, § 126 Abs 1 ZPO
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.09.2017, Az. B 13 SF 8/17 S (REWIS RS 2017, 4509)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 4509
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