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PDF anzeigen[X.][X.]/09 vom 13. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 13. Januar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 27. August 2009 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. Gründe: Das Rechtsmittel des [X.] vom 11. September 2009 kann nur als Rechtsbeschwerde behandelt werden, weil es andere ordentliche Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen eines [X.] in Zivilsachen nicht gibt. Als solche ist es indes schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil es nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Be-schwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll -die [X.] ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozessordnung eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen [X.] - 3 - dungen der Beschwerdegerichte in Prozesskostenhilfeverfahren nicht [X.]. Das [X.] hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde ausdrücklich abgelehnt; diese Nichtzulassungsentscheidung kann nicht ihrerseits mit einem Rechtsmittel angegriffen werden. [X.] [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.07.2009 - 137 C 22/09 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 11 T 189/09 -
Meta
13.01.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2010, Az. IX ZB 232/09 (REWIS RS 2010, 10497)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10497
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