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PDF anzeigen5 [X.] (alt: 5 StR 351/09) [X.]BESCHLUSS vom 29. September 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. September 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Mai 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ungeachtet des bisherigen Versagens des Angeklagten im Rahmen von Therapie und Führungsaufsicht wird durch das vergleichsweise geringere Gewicht der [X.] wie die eher knappe Erfüllung der formellen Voraus-setzung des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB eine besonders sorgfältige Prüfung der Erforderlichkeit des Vollzugs der Unterbringung bei der Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB gegebenenfalls später § 67e StGB geboten sein. [X.] Raum Schneider [X.]
Meta
29.09.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2010, Az. 5 StR 378/10 (REWIS RS 2010, 2873)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2873
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