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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 28. Januar 2010 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. Januar 2010 beschlossen: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 26. August 2009 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
1 Das Rechtsmittel des [X.] ist unzulässig im Sinne von § 400 Abs. 1 StPO, weil es eine Verurteilung des Angeklagten nach §§ 249, 250, 253, 255, 22, 23 StGB erstrebt, die ihn jedoch nicht zum [X.] als [X.] berechtigen. [X.] [X.] [X.]
Meta
28.01.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2010, Az. 5 StR 534/09 (REWIS RS 2010, 9921)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9921
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